Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/4902
15. Wahlperiode 18. 02. 2005
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Februar
2005 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Schmidt (Fürth), Ulrich Adam,
Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der
CDU/CSU
– Drucksache 15/4761 –
Verbesserung der Ausbildungskonzeption der Bundeswehr
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
An verschiedenen Standorten der Bundeswehr wurden in den zurückliegenden
Wochen erhebliche Mängel bei der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten
festgestellt, die derzeit durch die Strafverfolgungsbehörden und die
Disziplinarinstanzen der Bundeswehr untersucht werden. Die Mängelliste umfasst dabei
sowohl Fälle von menschenunwürdigem Verhalten gegenüber Untergebenen,
Fälle, in denen mangelndes Führungsverhalten dazu beitrug, dass die
Ausbildungsdurchführung außer Kontrolle geriet, sowie Fälle von Schikanen und
Misshandlungen in der Ausbildung.
Die Bundeswehr hat auf diese schwer wiegenden Vorfälle und Defizite mit
einer Fülle von Anweisungen reagiert. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
l Die Anweisung des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 an
den unterstellten Bereich, dass die „Ausbildung Geiselhaft/Geiselnahme“
ausschließlich am VN-Ausbildungszentrum der Bundeswehr in
Hammelburg und im Gefechtsübungszentrum (GÜZ) in Letzlingen durchgeführt
werden darf.
l Die Anweisung des Heeresamtes vom 28. April 2004 an den
nachgeordneten Bereich, dass die entsprechenden Ausbildungsmethoden und
Ausbildungsinhalte bis zur ministeriellen Klärung auszusetzen seien.
l Die Weisung des beamteten Staatssekretärs an die Chefs der Stäbe der
Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche vom 6. August 2004, die
„Vorbereitung der Soldaten auf die Situation Geiselhaft/Geiselnahme in der
Ausbildung so realitätsnah wie möglich und im rechtlich einwandfreien Rahmen
abzubilden“.
l Die Vorlage des Entwurfs einer überarbeiteten Ausbildungsweisung vom
20. September 2004 durch das Heeresamt. Der Entwurf soll sich derzeit in
der ministeriellen Prüfung befinden.
l Die Anweisung des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November
2004 an den Generalinspekteur und die Inspekteure der Teilstreitkräfte und
Organisationsbereiche, dass die Ausbildung der Streitkräfte in jedem Fall
mit der geltenden Rechtslage im Einklang stehen müsse.
Die relativ dichte Abfolge dieser Anweisungen lässt zumindest die Vermutung
zu, dass die bisherigen Regelungen unzureichend waren oder nicht
entsprechend der geltenden Rechts- und Vorschriftenlage umgesetzt wurden.
1. Wie sind die Zuständigkeiten für die Ausbildungsplanung und
Ausbildungsdurchführung in den Führungsstäben der Teilstreitkräfte und
Organisationsbereiche im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sowie die
Verantwortlichkeit für die Ausbildung insgesamt geregelt?
Der Generalinspekteur der Bundeswehr ist auf Grundlage des Berliner Erlasses
verantwortlich für die konzeptionellen Grundlagen sowie die Vorgabe
streitkräftegemeinsamer Grundsätze der Ausbildung in den Streitkräften. Für die
Teilstreitkraft-spezifische Ausbildung in den militärischen Organisationsbereichen
sind die jeweiligen Inspekteure verantwortlich. Die fachliche Zuständigkeit für
bundeswehrgemeinsame Ausbildung beziehungsweise Ausbildung im
Pilotdienst bleibt davon unberührt. Die Inspekteure tragen als truppendienstliche
Führer die Verantwortung für die Erfüllung des Ausbildungsauftrags. Die für die
militärischen Laufbahnen erforderlichen Regelausbildungsgänge sowie die
Aus- und Fortbildung der militärischen Führer liegen in der Verantwortung der
Inspekteure der Teilstreitkräfte/militärischen Organisationsbereiche. Dies gilt
grundsätzlich auch für die militärfachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit
Ausnahme streitkräftegemeinsamer Ausbildungsanteile. Die Zuständigkeit für
die Ausbildungsplanung obliegt in den Führungsstäben der militärischen
Organisationsbereiche – im Auftrag der jeweiligen Inspekteure – den
Ausbildungsreferaten im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg).
2. Wie ist das Zusammenspiel zwischen den Ausbildungsverantwortlichen im
BMVg und dem Beauftragten für Erziehung und Ausbildung beim
Generalinspekteur geregelt?
Besteht Weisungsbefugnis oder sind die Instanzen auf Zusammenarbeit
angewiesen?
Die Dienststelle des Beauftragten für Erziehung und Ausbildung beim
Generalinspekteur der Bundeswehr ist ein Führungselement des Generalinspekteurs der
Bundeswehr. Der Beauftragte für Erziehung und Ausbildung beim
Generalinspekteur beobachtet Führung, Erziehung, Ausbildung und Rahmenbedingungen
des Dienstes in den Streitkräften in der Regel durch Besuche bei allen
Dienststellen der Teilstreitkräfte/Organisationsbereiche sowie im Einsatz. Er
unterstützt dadurch den Generalinspekteur der Bundeswehr bei der Bewertung der
Inneren Lage. Kernaufgaben sind Erkenntnis- und Informationsgewinnung. Über
seine Eindrücke berichtet der Beauftragte für Erziehung und Ausbildung beim
Generalinspekteur dem Generalinspekteur der Bundeswehr und den
Inspekteuren der militärischen Organisationsbereiche in mündlicher und schriftlicher
Form. Der Beauftragte für Erziehung und Ausbildung beim Generalinspekteur
informiert darüber hinaus die zuständigen Vorgesetzten, einschließlich der
nächsthöheren Ebene, über Feststellungen aus Beobachtungsbesuchen, gibt
Anregungen und macht Vorschläge. Ein Weisungsrecht des Beauftragten für
Erziehung und Ausbildung beim Generalinspekteur gegenüber den Inspekteuren
besteht nicht, vielmehr obliegt die Verantwortung zur Bewertung der
Feststellungen und Einleitung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen den
zuständigen Inspekteuren, Abteilungen, Unterabteilungen und Stabsabteilungen des
BMVg. Der Beauftragte für Erziehung und Ausbildung beim Generalinspekteur
ist Mitglied der ministeriellen „Koordinierungsgruppe Innere Führung“ und der
Direktorenkonferenz. Hier findet regelmäßig eine gegenseitige Unterrichtung
und gemeinsame Bewertung vor allem von querschnittlichen Erkenntnissen mit
dem Ziel der Festlegung des streitkräftegemeinsamen Handlungsbedarfs statt.
Darüber hinaus werden die Berichte des Beauftragten für Erziehung und
Ausbildung beim Generalinspekteur über die von ihm durchgeführten
Beobachtungsbesuche im Detail ausgewertet und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen
ergriffen.
3. Wie sind die Zuständigkeiten für die Ausbildungsplanung und
Ausbildungsdurchführung auf oberster Führungsebene außerhalb des
ministeriellen Bereiches, insbesondere zwischen Einsatzführungskommando und den
Führungskommandos der Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche,
geregelt?
Grundsätzlich ist gemäß Berliner Erlass der Generalinspekteur der Bundeswehr
verantwortlich für die Vorgabe streitkräftegemeinsamer Grundsätze zur
Ausgestaltung der Ausbildung. Im ministeriellen Bereich wird die Aufgabe der
Ausbildungsplanung in den für die Ausbildung zuständigen Referaten
wahrgenommen. Die Aufgaben der Ausbildungssteuerung sowie der truppendienstlichen
Durchführung der Ausbildung sind den höheren Kommandobehörden
beziehungsweise den entsprechenden Ausbildungseinrichtungen zugeordnet. Die
Zuständigkeit für die Vorgabe von Inhalten der Einsatzbezogenen
Zusatzausbildung (die Ausbildung, die in Vorbereitung eines konkret bevorstehenden
Einsatzes erfolgt) liegt beim Einsatzführungskommando der Bundeswehr.
4. Auf welcher Ebene werden die Ausbildungsinhalte zwischen den
Teilstreitkräften und Organisationsbereichen der Bundeswehr koordiniert?
Gibt es Koordinierungen und Absprachen auch außerhalb des BMVg im
nachgeordneten Bereich?
Die Operationalisierung von Ausbildungsinhalten in der Bundeswehr erfolgt in
einem lernzielorientierten Hierarchiesystem (Ausbildungsziel–Grobziel–
Feinziel). Die Koordinierung der Ausbildungsziele findet – soweit übergreifend
erforderlich – zwischen den Führungsstäben der Militärischen
Organisationsbereiche auf ministerieller Ebene statt. Grundlagen dafür sind die Konzeption
der Bundeswehr, die Teilkonzeption Ausbildung sowie daraus abgeleitete
Folgedokumente der militärischen Organisationsbereiche. Darüber hinaus erfolgt
im Rahmen von Arbeitstagungen der Ämterebene ein regelmäßiger
Erfahrungsaustausch zwischen Heeresamt, Luftwaffenausbildungskommando, Marineamt,
Sanitätsamt und Streitkräfteamt. Soweit Fragestellungen aus dem Bereich der
Inneren Führung betroffen sind, erfolgt eine entsprechende Koordinierung über
die Direktorenkonferenz.
5. An welchen Ausbildungsgrundsätzen und -zielen orientiert sich die
Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr?
Welche Grenzen sind durch gesetzliche Bestimmungen oder spezifische,
interne Weisungen gesetzt?
Ausbildung orientiert sich an den Erfordernissen des Einsatzes und der
Erfüllung der sonstigen Aufgaben im täglichen Dienst. Ihr liegt die Werteordnung des
Grundgesetzes und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
zugrunde. Innere Führung und das Konzept des Staatsbürgers in Uniform sind dabei
stets begleitende und tragende Elemente der Ausbildung. Eine solide, den sich
stets verändernden Rahmenbedingungen angepasste Ausbildung ist eine
wesentliche Voraussetzung für erfolgreiche Auftragserfüllung im Einsatz, in
Übungen und im Grundbetrieb. Ausbildung folgt dem Bedarf. Sie orientiert sich stets
auch an den Prinzipien der Inneren Führung und den Methoden moderner
Erwachsenenbildung. Sie ist unter Beachtung wirtschaftlicher Kriterien
durchzuführen, prozessorientiert zu gestalten, kontinuierlich zu optimieren und
berücksichtigt, wo immer möglich und insbesondere laufbahnrechtlich notwendig,
militärisch verwertbare zivilberufliche Qualifikationen. Die
einsatzvorbereitende Ausbildung muss an den Erfordernissen eines breiten Spektrums von
möglichen Operationen vor allem in streitkräftegemeinsamen und internationalen
Einsätzen orientiert sein und zugleich den spezifischen Erfordernissen und
Gegebenheiten im jeweiligen Einsatzgebiet Rechnung tragen. Derzeit erfolgt
die Anpassung der Ausbildungsziele und -inhalte im gesamten
Ausbildungsverlauf an das erforderliche Fähigkeitsspektrum der Streitkräfte. Dabei hat die
einsatzorientierte, realitätsnahe Ausbildungspraxis – unabhängig von der
Ausbildungsebene und -intensität – stets und in jeder Hinsicht die Grundrechte der
Menschenwürde, der Unverletzlichkeit und der Freiheit der Person sowie die
Grundsätze der Inneren Führung zu wahren.
6. Auf der Basis welcher Ausbildungsvorschriften erfolgt die Ausbildung in
den Teilstreitkräften und Organisationsbereichen der Bundeswehr?
Auf welcher Ebene werden diese Vorschriften harmonisiert?
Vorgaben für die die militärischen Organisationsbereiche übergreifende
Ausbildung – zum Beispiel Politische Bildung, Sportausbildung in der Bundeswehr,
etc. – werden auf der Grundlage Zentraler Dienstvorschriften durch den
Führungsstab der Streitkräfte erlassen. Vor dem Hintergrund des
Transformationsprozesses der Bundeswehr und auf Grundlage der Teilkonzeption Ausbildung
werden die Grundsätze der Ausbildung in den militärischen
Organisationsbereichen derzeit organisationsbereichsübergreifend harmonisiert. Dazu gehören
auch Streitkräfte-gemeinsam abgestimmte Ausbildungsziele im Rahmen der
Offizier- und Unteroffizierausbildung. Die Teilstreitkräfte-spezifische
Ausbildung, die in der Verantwortung der Inspekteure der militärischen
Organisationsbereiche liegt, wird durch Ausbildungsweisungen (Bundesministerium der
Verteidigung) und Besondere Anweisungen für die Ausbildung/
Ausbildungsbefehle/Anweisungen für die Truppenausbildung (Ämterebene) umgesetzt.
7. Welche Gemeinsamkeiten bestehen in der Grundausbildung der Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr?
Wo beginnt die Teilstreitkraft spezifische Ausbildung, wie sieht sie im
Einzelnen aus und an welchen Ausbildungszielen ist sie ausgerichtet?
Seit dem 1. Oktober 2004 wird grundsätzlich für alle Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr eine harmonisierte und abgestimmte Allgemeine
Grundausbildung beziehungsweise Grundausbildung durchgeführt. Sie basiert auf der
Weisung für die Ausplanung der Allgemeinen Grundausbildung in den Streitkräften
(BMVg Führungsstab der Streitkräfte I 6 – Az 32-01-05 vom 7. Juni 2004). In
dieser Weisung sind die Richtziele der Allgemeinen Grundausbildung
Streitkräfte-gemeinsam abgestimmt. Mit wenigen Ausnahmen in speziellen
Bereichen bei Marine, Zentraler Sanitätsdienst und Streitkräftebasis beginnt die
Teilstreitkraft-spezifische Ausbildung grundsätzlich nach Abschluss der
Allgemeinen Grundausbildung. Für die Ausbildungsziele gilt grundsätzlich:
Bestmögliche Ausbildung ist Voraussetzung für die Auftragserfüllung und
Einsatzbereitschaft auf allen Ebenen. Sie zielt darauf ab, Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu vermitteln sowie Einsichten zu entwickeln, die zur qualifizierten
Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind (siehe Antwort auf Frage 5).
Ausbildung als umfassender Begriff schließt Fort- und Weiterbildung ein und steht in
untrennbarer Beziehung zu Bildung und Erziehung. Sie orientiert sich an den
Grundsätzen der Inneren Führung und an den Ansprüchen einer modernen
Erwachsenenbildung.
8. Gibt es unterschiedliche Ausbildungsvorschriften für die Ausbildung der
Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften in den Teilstreitkräften und
Organisationsbereichen?
Wie entstehen die Ausbildungskriterien?
Für die Ausbildung der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften kommen die
unterschiedlichsten Ausbildungsvorschriften/Ausbildungsweisungen zur
Anwendung. Diese sind abgeleitet aus dem Auftrag der Bundeswehr und den
spezifischen Erfordernissen der Bedarfsträger in den militärischen
Organisationsbereichen.
9. Gibt es unterschiedliche Ausbildungsweisungen für die Ausbildung der
freiwillig länger dienenden Soldaten (FWDL) und der Grundwehrdienst
leistenden Soldaten (GWDL)?
Wenn ja, worin unterscheiden sie sich voneinander?
Nein. Ausbildungsvorschriften sowie Ausbildung sind im Rahmen der
Allgemeinen Grundausbildung für beide Gruppen gleich. Freiwillig Wehrdienst
Leistende, die für einen Auslandseinsatz geplant sind, erhalten die hierfür
vorgesehenen, ergänzenden, einsatzvorbereitenden Ausbildungsmodule im Rahmen der
Einsatzvorbereitenden Zusatzausbildung.
10. Gibt es einen Erfahrungsaustausch zwischen den Inspekteuren der
Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche bezüglich der Ausbildungsinhalte
und Ausbildungshöhen?
Konzeptionelle und grundsätzliche Fragen der Ausbildung werden auch im
militärischen Führungsrat thematisiert und regelmäßig zwischen den
zuständigen Stabsabteilungsleitern der Führungsstäbe und der militärischen
Organisationsbereiche erörtert. Darüber hinaus werden im Bedarfsfall entsprechende
Arbeitsgruppen im Bundesministerium der Verteidigung und/oder auf der
Ämterebene etabliert. In der einsatzvorbereitenden Ausbildung sind die Inhalte
harmonisiert (siehe Antwort auf Frage 5). Erfahrungen aus den Einsätzen
werden gemeinsam ausgewertet und umgesetzt.
11. Welche Gründe rechtfertigen es, dass trotz veränderter
sicherheitspolitischer Rahmenbedingungen und vermehrter Einsätze im Ausland die
Ausbildungsphilosophien der Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche noch
immer divergieren (z. B. zentrale Grundausbildung bei der Luftwaffe,
dezentrale Grundausbildung beim Heer)?
Es gibt es keine Unterschiede in den Ausbildungsphilosophien der militärischen
Organisationsbereiche, da für sie gleichermaßen die Streitkräfte-gemeinsamen
Grundsätze für die Ausbildung gelten. Unterschiedliche Organisationsformen,
wie zentrale oder dezentrale Grundausbildung, basieren auf
Zweckmäßigkeitsüberlegungen, spezifischen Strukturen und Erfordernissen der militärischen
Organisationsbereiche und stehen in keinem Zusammenhang mit der Vermittlung
Streitkräfte-übergreifender Ausbildungsinhalte.
12. Welche Ausbildungsinhalte sind bei der Ausbildung der Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr ausdrücklich untersagt?
Grundsätzlich gibt es keine Negativliste indizierter oder ausdrücklich
untersagter Ausbildungsthemen. Es ist aber unmissverständlich festzuhalten, dass auch
in der Ausbildung keine Befehle erteilt werden dürfen, die eine Straftat
beinhalten, die gegen die Menschenwürde, das humanitäre Völkerrecht oder gegen
Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder die die Gesundheit der Soldatinnen
und Soldaten beeinträchtigen (siehe Antwort auf Frage 5). Dieser
Rechtsgrundsatz des Soldatengesetzes ist grundlegender Bestandteil der Ausbildung aller
militärischen Vorgesetzten.
13. Nach welchen Gesichtspunkten werden die Ausbilder in den
Teilstreitkräften und Organisationsbereichen ausgewählt?
Welches Anforderungsprofil müssen sie erfüllen und wird dieses Profil
laufend überprüft?
Grundsätzlich wird jeder Feldwebel des Truppendienstes und jeder Offizier zum
Ausbilden, Führen und Erziehen ausgebildet. Die dazu erforderlichen
Qualifikationen werden an den dafür vorgesehenen Schulen und
Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr erworben. Entsprechende Ausbildungsziele und -inhalte
sind integraler Bestandteil der jeweiligen Laufbahnlehrgänge. Für besonders
herausgehobene Dienstposten in der Ausbildungsorganisation, zum Beispiel
Kompanie-/Batteriechef oder Hörsaalleiter an den Truppenschulen, werden in
der Regel Berufssoldatinnen/Berufssoldaten oder besonders qualifizierte und
erfahrene Zeitsoldatinnen/Zeitsoldaten ausgewählt. Grundlage für die Auswahl
ist die Kenntnis der Person und ihre jeweiligen Beurteilungen. Hier werden
unter anderem Leistungskriterien wie Ausbildungsgestaltung,
Fürsorgeverhalten und praktisches Können beurteilt und Verwendungshinweise des
Vorgesetzten (zum Beispiel Lehrverwendung) gegeben. Eine kontinuierliche
Profilüberprüfung erfolgt im Rahmen der Dienstaufsicht der zuständigen Vorgesetzten.
14. Trifft es zu, dass Ausbilder in Grundausbildungseinheiten oft selbst erst
gerade ihre Grundausbildung beendet haben und somit wenig Erfahrung
einbringen können?
Wie ist die Ausbildung der Ausbilder geregelt?
Nein (siehe auch Antwort auf Frage 13). Grundsätzlich werden in der
Allgemeinen Grundausbildung keine Ausbilder eingesetzt, die selber nur
Grundausbildungsniveau haben. Die Befähigung zum Ausbilder erwerben die Soldatinnen
und Soldaten im Rahmen der Ausbildung zum Vorgesetzten und militärischen
Führer. Die Ausbildung der Ausbilder erfolgt im Rahmen der
lehrgangsgebundenen Führerausbildung sowie in besonderen Ausbildungsgängen an den
Schulen/Ausbildungseinrichtungen der Teilstreitkräfte/militärischen
Organisationsbereiche in Verantwortung der Teilstreitkräfte. Darüber hinaus findet seit
2004 am VN-Ausbildungszentrum der Bundeswehr bis zu zwölf Mal im Jahr der
Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ mit dem Ziel der Befähigung zur
Ausbildung einsatzvorbereitender Ausbildungsinhalte statt. An diesem Lehrgang
nehmen Vorgesetzte aller militärischen Organisationsbereiche teil.
15. Trifft es zu, dass Ausbildungspersonal laufbahnrechtlich im Vergleich zu
Soldatinnen und Soldaten in Kampfverbänden oft benachteiligt wird und
daher wenig Neigung besteht, sich in der Ausbildung zu engagieren?
Nein.
16. Beinhaltet die „Einsatz orientierte Ausbildung“ auch Ausbildungsinhalte,
die Soldatinnen und Soldaten an die Grenze (oder sogar darüber hinaus)
der physischen und psychischen Belastbarkeit führen?
Sind solche Ausbildungsinhalte auch für Grundwehrdienstleistende
(GWDL) vorgesehen?
Es gibt keine Ausbildungsinhalte, die ein Überschreiten der physischen und
psychischen Belastungsgrenze zum Ziel haben. Ein Heranführen in die Nähe der
Belastungsgrenze Einzelner oder des Teams ist jedoch für das Herstellen der
Einsatzbereitschaft von Bedeutung. Ausbildung soll auch die körperliche und
geistige Belastbarkeit erhöhen und damit robuste und belastungsfähige
Soldatinnen und Soldaten für den Einsatz vorbereiten. Damit wird im Laufe der
Ausbildung die körperliche Belastung gesteigert, der Trainingszustand verbessert
und gleichzeitig den Soldatinnen und Soldaten ein Gefühl für die individuellen
Belastungsgrenzen gegeben. In der Allgemeinen Grundausbildung wird die
physische und psychische Belastung unter strikter Wahrung der dargestellten
Grenzen der Ausbildung kontinuierlich gesteigert. In der Ausbildung zum
militärischen Vorgesetzten und Führer kommt es auch darauf an, Soldatinnen und
Soldaten im Umgang mit Führungssituationen auch unter hoher körperlicher
und psychischer Belastung zu schulen. Ziel ist ihre sichere und
verantwortungsbewusste Handlungskompetenz auch unter hoher körperlicher und psychischer
Belastung.
17. Welche Kontrollinstanzen sind – abgesehen von der Dienstaufsicht durch
die Vorgesetzten – vorgesehen, um Auswüchse in der Ausbildung oder die
Verletzung von Ausbildungsinhalten rechtzeitig zu erkennen?
Siehe Antwort auf Frage 18.
18. Welche strukturellen Frühwarninstrumente bestehen in der Bundeswehr,
um Schikanen und Misshandlungen in der Bundeswehr zeitgerecht zu
erkennen und auch zu unterbinden?
In der Bundeswehr bestehen die folgenden Einrichtungen und Verfahren, die
einander ergänzen und mit denen führungsrelevante Ereignisse sowie
Entwicklungen und Tendenzen frühzeitig erfasst werden:
l Dienstaufsicht,
l Inspizientenwesen,
l Beauftragter für Erziehung und Ausbildung des Generalinspekteurs,
l Befragung ausscheidender Soldatinnen und Soldaten,
l Befragung einsatzerfahrener Soldatinnen und Soldaten,
l Befragung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
l Erkenntnisse/Studien des Sozialwissenschaftlichen Institutes der
Bundeswehr,
l Gesprächskreise mit Soldatinnen und Soldaten sowie Vertrauenspersonen,
l Einsatznachbereitungsseminare,
l Militärseelsorge,
l Psychologischer Dienst,
l Soldatenbeteiligung,
l Untersuchungen Zentrum Innere Führung,
l Meldung/Auswertung Besondere Vorkommnisse,
l Rechtsberater.
Daneben bestehen gesetzliche Rechtsschutzmöglichkeiten, mit denen
Betroffene auf Missstände (auch auf vermeintliche) reagieren können:
l Truppendienstliche Beschwerden nach Wehrbeschwerdeordnung,
l Allgemeine Dienstaufsichtsbeschwerden,
l Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages,
l Eingaben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages,
l Strafanzeigen.
19. Wie ist das Zusammenspiel zwischen dem BMVg und dem
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages theoretisch und praktisch ausgestaltet?
Gibt es regelmäßige Kontakte über die Behandlung akuter Einzelfälle
(Erbitten von Stellungnahmen) hinaus?
Die Zusammenarbeit zwischen dem Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages und dem BMVg erfolgt pragmatisch, unbürokratisch und vertrauensvoll.
Der Jahresbericht des Wehrbeauftragten wird im BMVg sorgfältig ausgewertet
und zum Anlass genommen, aufgezeigte Mängel im Sinne einer Verbesserung
der inneren Lage der Streitkräfte zu erfassen, zu bewerten und zu beheben.
Zwischen dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, seinen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem BMVg gibt es regelmäßige Konsultationen
auf allen Ebenen. Auf der Ebene Leitender Beamter – Stabsabteilungsleiter
Fü S I und der zugehörigen Referatsleiterebene werden fest institutionalisierte
Halbjahresgespräche geführt, die unter anderem dazu dienen, frühzeitig
Handlungsbedarf zu identifizieren.
20. Sieht das BMVg eine Notwendigkeit, das bewährte Konzept der Inneren
Führung den veränderten Rahmenbedingungen einer Einsatzarmee
anzupassen?
Hat sich das Konzept mit Blick auf asymmetrische Bedrohungen
womöglich in Teilen überholt?
Die Konzeption der Inneren Führung gründet auf die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland und steht daher in ihren Grundprinzipien nicht zur
Diskussion. Hierzu zählen insbesondere das Menschenbild des Grundgesetzes, die
Verankerung der Bundeswehr als Parlamentsarmee und die Einbindung der
Soldatinnen und Soldaten in die Gesellschaft über das Leitbild der Staatsbürgerin/
des Staatsbürgers in Uniform. Unter Wahrung dieser grundlegenden Prinzipien
werden die konzeptionellen Inhalte, die in der Zentralen Dienstvorschrift 10/1
„Innere Führung“ enthalten sind, im Rahmen des Transformationsprozesses an
die sich ändernden gesellschaftlichen und sicherheitspolitischen
Rahmenbedingungen angepasst. Hierzu zählen zum Beispiel die veränderten Anforderungen
in Verbindung mit den Auslandseinsätzen, die aus dem Auftrag resultierenden
ethischen Herausforderungen sowie die Verbesserung der Vereinbarkeit von
Familie und Dienst und weiterer Regelungen, die mit der Fürsorge des
Dienstherrn im Zusammenhang stehen. Diesbezüglich konnten wichtige Projekte zum
Abschluss gebracht werden, wie beispielsweise das Einsatzversorgungsgesetz
und das Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz. Weitere Projekte,
darunter die Aktualisierung der Zentralen Dienstvorschrift 12/1 „Politische Bildung in
der Bundeswehr“ und die Formulierung neuer Leitsätze für Vorgesetzte, sind in
Bearbeitung und werden in absehbarer Zeit zum Abschluss kommen.
21. Sieht das BMVg ein Problem darin, dass zunehmend mehr (Fach-)
Unteroffiziere in Führungspositionen gelangen, die entgegen aller
laufbahnrechtlichen Vorschriften keinen Feldwebellehrgang durchlaufen haben?
Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes nehmen Aufgaben in
Fachtätigkeiten der militärischen Gesellenebene wahr und bleiben als Spezialistin
oder Spezialist grundsätzlich von Führungsaufgaben frei. Sie haben allgemeine
Vorgesetztenaufgaben, beispielsweise aufgrund ihres Dienstgrades,
wahrzunehmen und weisen ihre Befähigung für die Laufbahn durch das Bestehen einer
Fachunteroffizierprüfung nach, die aus einem allgemeinmilitärischen und einem
militärfachlichen Teil besteht. Wesentlicher Inhalt des
Fachunteroffizierlehrgangs ist die Vorgesetztenausbildung, die die Teilnehmer unter anderem zur
Wahrnehmung von Verantwortung im Rahmen eingeschränkter
Vorgesetztentätigkeiten und allgemeinen Aufgaben der Fachunteroffizierebene befähigt.
Eine Tätigkeit als Gruppenführer in der Allgemeinen Grundausbildung ist für
Fachunteroffiziere nicht vorgesehen; diese obliegt den Feldwebeldienstgraden.
Feldwebel werden im Rahmen der Führerausbildung dazu befähigt, die
grundlegenden allgemeinmilitärischen Aufgaben eines militärischen Führers unter
Anwendung der Grundsätze zeitgemäßer Menschenführung wahrzunehmen und
die ihnen zur Erfüllung seines Auftrages unterstellten Soldatinnen und Soldaten
anzuleiten, auszubilden und zu überwachen. Die derzeitige Billigung des
Inspekteurs des Heeres, aufgrund von Vakanzen in der Truppe in einer
Übergangsphase Ausbilder abweichend von den Laufbahnvorgaben einzusetzen,
beschreibt eine begrenzte Ausnahme. Dabei sind Fachunteroffiziere in der Regel
lediglich als Stationsausbilder eingesetzt und unterliegen direkter Aufsicht.
22. Ist es vertretbar, dass Unteroffiziere in der Bundeswehr Dienst leisten, die
bei durchaus nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen erhebliche
Defizite in der truppendienstlichen Kompetenz aufweisen?
Fachunteroffiziere werden grundsätzlich nicht mit klassischen
Führungsaufgaben betraut, sondern in den vorgesehenen Fachtätigkeiten der militärischen
Gesellenebene als Spezialistinnen und Spezialisten eingesetzt. Durch das auf die
künftige Aufgabenstellung ausgerichtete, nach Laufbahnen differenzierende
Auswahl- und Ausbildungssystem – d. h. Eignungsfeststellung vor der
Zulassung zu einer der Laufbahnen der Unteroffiziere beziehungsweise Feldwebel
und entsprechende Ausbildung der Anwärter nach Zulassung zur Laufbahn –
wird möglichen Defiziten zum Beispiel in der allgemeinmilitärischen
Kompetenz als militärische Vorgesetzte oder als Führer, Ausbilder und Erzieher
entgegengetreten. Dabei gibt es innerhalb der Laufbahnen für Feldwebel
streitkräfteweit keine Unterscheidungen bezüglich der Anforderungen an
Schlüsselkompetenzen wie zum Beispiel Führungsfähigkeit.
23. Womit ist die Massierung der in der Vorbemerkung der Fragesteller dieser
Kleinen Anfrage erwähnten Weisungen begründet?
Lagen bereits im Februar 2004 Erkenntnisse darüber vor, dass gegen
Ausbildungsinhalte verstoßen wurde?
Erkenntnisse, dass gegen Ausbildungsinhalte verstoßen wurde, lagen nicht vor.
Vielmehr wurde festgestellt – unter anderem aufgrund der bisherigen dezentralen
Zuständigkeiten für Ausbildung und von Erfahrungen des Kosovoeinsatzes –,
dass offensichtlich außerhalb zentraler Ausbildungseinrichtungen vereinzelt
entsprechende Ausbildung im thematischen Zusammenhang mit dem Bereich
Geiselhaft/Geiselnahme durchgeführt wurde. Dies führte in Folge zu den in der
Kleinen Anfrage aufgeführten Maßnahmen. Ziel aller Maßnahmen war die
Schaffung einer eindeutigen und rechtlich einwandfreien Grundlage für diese
spezielle Ausbildung.
24. Welche Gründe sieht das BMVg dafür, dass sich Soldaten trotz
Misshandlung und/oder fortgesetzter Schikanen weniger artikulieren oder ihren
Vorgesetzen anvertrauen?
Die der Frage zugrunde liegende Hypothese (kein Artikulieren der Soldatinnen
und Soldaten bei Schikanen) trifft nach den im BMVg vorliegenden
Erkenntnissen nicht zu. Auch das anhaltend hohe Eingabenaufkommen beim
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages belegt diese These nicht. Besondere
Vorkommnisse, Beschwerden und Eingaben an den Wehrbeauftragten des
Deutschen Bundestages sowie Gespräche mit Vorgesetzten aller Ebenen belegen,
dass die Soldatinnen und Soldaten sich sehr wohl artikulieren und ihren
Vorgesetzten oder den entsprechenden Instanzen anvertrauen.
25. Inwiefern wird in der Bundeswehr ein Klima erzeugt, dass sich Soldatinnen
und Soldaten aller Dienstgrade und Verantwortungsebenen nicht mehr
trauen, sich zu artikulieren oder ihrem Vorgesetzten zu offenbaren, um so
persönlichen oder laufbahnrechtlichen Nachteilen aus dem Wege zu gehen?
Siehe Antwort auf Frage 24.
26. Wie wird die Dienstaufsichtsverpflichtung der Dienststellenleiter,
Kommandeure und Chefs überwacht?
Wie wird ggf. nachgesteuert?
Dienstaufsicht ist Kernelement der Führungsverantwortung eines jeden
militärischen Führers und Vorgesetzten. Die Pflicht zur Dienstaufsicht ist rechtlich im
Soldatengesetz verankert und stellt darüber hinaus ein besonders zu
bewertendes Beurteilungskriterium dar.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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