Klarstellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Hartz IV
der Abgeordneten Karl-Josef Laumann, Dagmar Wöhrl, Veronika Bellmann, Dr. Rolf Bietmann, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Klaus Brähmig, Verena Butalikakis, Alexander Dobrindt, Ingrid Fischbach, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Erich G. Fritz, Dr. Michael Fuchs, Hans-Joachim Fuchtel, Dr. Reinhard Göhner, Peter Götz, Kurt-Dieter Grill, Ernst Hinsken, Robert Hochbaum, Hubert Hüppe, Steffen Kampeter, Volker Kauder, Gerlinde Kaupa, Dr. Martina Krogmann, Dr. Hermann Kues, Wolfgang Meckelburg, Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Stefan Müller (Erlangen), Dr. Joachim Pfeiffer, Hans-Peter Repnik, Dr. Heinz Riesenhuber, Franz-Xaver Romer, Kurt J. Rossmanith, Anita Schäfer (Saalstadt), Hartmut Schauerte, Johannes Singhammer, Max Straubinger, Matthäus Strebl und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Dirk Niebel, Rainer Brüderle, Gisela Piltz, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nach dem neuen Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gehen bei Bildung einer Arbeitsgemeinschaft alle Kompetenzen und Zuständigkeiten der Agentur für Arbeit für die Betreuung von Arbeitslosengeld II-Empfängern auf die Arbeitsgemeinschaft über. Im Fall der Zulassung eines kommunalen Trägers dagegen übernimmt dieser in vollem Umfang die bisherigen Aufgaben der Arbeitsagentur für diesen Personenkreis in eigener Verantwortung.
Mit der Zulassung von 69 kommunalen Trägern durch Bundesverordnung vom 24. September 2004 wurde in 69 kreisfreien Städten und Landkreisen eine kommunalverantwortete Alternative zu den Arbeitsgemeinschaften ermöglicht.
Nach dem Willen von Gesetzgeber und Politik sollen die alternativen Organisationsformen für die Umsetzung des Hartz IV-Gesetzes gezielt in einem Wettbewerb um die besten Ergebnisse bei der Aufgabenerfüllung stehen (Experimentierklausel) und diese Ergebnisse nach Ablauf von sechs Jahren durch eine Evaluierung bewertet werden. Durch die nach dem Gesetzeswortlaut identische Aufgabenstellung für beide „Wettbewerber“ sollen gleiche Ausgangsbedingungen für beide Seiten garantiert sein. Auch bei der Zuteilung der für die Aufgabenerfüllung bereitgestellten Bundesmittel wurde die Gleichbehandlung von Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trägern zugesichert, so dass für beide Alternativen gleiche Startbedingungen bestehen.
Die gesetzliche Regelung, wonach alle Aufgaben und Zuständigkeiten der Arbeitsagentur zur Betreuung von Arbeitslosengeld II-Empfängern zwingend auf die Arbeitsgemeinschaft übergehen, bzw. im Fall der Zulassung eines kommunalen Trägers von diesem eigenverantwortlich erfüllt werden, hat sich in der praktischen Vorbereitung des Gesetzesvollzugs als „auslegungsbedürftig“ erwiesen. Denn bei wichtigen Betreuungsaktivitäten (z. B. Berufsberatung, Ersteingliederung Jugendlicher in den Arbeitsmarkt, Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit) ist es problematisch, zwischen der Betreuung von Arbeitslosengeld II-Empfängern und der Betreuung von sonstigen Personen zu unterscheiden. Darüber hinaus (z. B. bei der Rehabilitation von Behinderten, bzw. bei der beruflichen Rehabilitation allgemein) hat sich gezeigt, dass mit dieser Aufgabenzuständigkeit auch eine erhebliche finanzielle Verantwortung verbunden ist und entsprechend fachlich kompetente, spezialisierte Mitarbeiter vorgehalten werden müssen.
Es ist daher zu befürchten, dass ein fairer Wettbewerb mit gleichen Ausgangsbedingungen zwischen Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trägern nicht gewährleistet ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen46
Geht die Bundesregierung in der Auslegung des § 16 SGB II davon aus, dass die Aufgaben nach § 16 Abs. 1 SGB II insgesamt bzw. speziell für den Bereich der beruflichen Rehabilitation enumerativ und daher abschließend geregelt sind?
I. Reha-Leistungen und Berufsberatung
Gibt es seitens der Bundesregierung eine Festlegung der Aufgabenzuständigkeit von Arbeitsgemeinschaften, zugelassenen kommunalen Trägern bzw. der Bundesagentur für Arbeit (BA) hinsichtlich der Aufgaben der Berufsberatung (einschließlich Berufsvorbereitung und Ausbildungsvermittlung junger Menschen) und der beruflichen Ersteingliederung junger Menschen bis 25 Jahre sowie der beruflichen Ersteingliederung für erwachsene behinderte Menschen und die dafür erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen?
Wenn nein, gibt es eine solche Festlegung durch die BA?
Wenn es eine solche Festlegung seitens der Bundesregierung oder der BA gibt, wer ist danach für die Berufsberatung (einschließlich Berufsvorbereitung und Ausbildungsvermittlung junger Menschen), die berufliche Ersteingliederung junger Menschen bis 25 Jahre und die berufliche Ersteingliederung für erwachsene behinderte Menschen und die dafür erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen zuständig und worauf basieren diese Entscheidungen?
Sind diese Maßnahmen der BA im Rahmen des SGB III und damit der Beitragsfinanzierung zuzurechnen oder dem jeweiligen Träger nach dem SGB II und damit der Finanzierung aus Steuermitteln?
Wenn es eine solche Festlegung bislang nicht gibt, wann und durch wen soll eine verbindliche Klärung der Aufgabenzuständigkeit in diesen Aufgabenfeldern erfolgen?
Sieht sich die Bundesregierung in der Lage, vorbehaltlich späterer Gerichtsentscheidungen, eine verbindliche Rechtsauslegung zur Frage der Trägerschaft und Finanzverantwortung für Aufgaben der Berufsberatung sowie für Reha-Maßnahmen für Jugendliche bzw. Erwachsene zu geben?
Ist seitens der Bundesregierung in dem Fall, dass die Aufgaben der beruflichen Ersteingliederung für behinderte Menschen und die dafür erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen in den Aufgabenbereich der SGB II-Träger fallen, hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung eine Gleichbehandlung der Optionskommunen mit den Arbeitsgemeinschaften sichergestellt?
Wenn nein, hält die Bundesregierung eine unterschiedliche Aufgabenzuweisung an Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassene kommunale Träger für gerechtfertigt und wie begründet sie dies?
Sieht die Bundesregierung in einer unterschiedlichen Aufgabenzuweisung an Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassene kommunale Träger eine Wettbewerbsverzerrung bzw. von Anfang an unterschiedlich schwierige Ausgangspositionen, die eine Verwertbarkeit der späteren Evaluierungsergebnisse unmöglich machen?
Trifft es zu, dass künftigen SGB II-Trägern zusätzlich zu den bisher in Aussicht gestellten Eingliederungspauschalen für die Erfüllung der Aufgabe „berufliche Ersteingliederung behinderter junger Menschen und Reha-Verpflichtungen“ zusätzliche Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden sollen?
Wenn ja, um welchen Betrag handelt es sich?
Wie hat sich in den letzten fünf Jahren die Finanzausstattung der BA für den Gesamtbereich Rehabilitation entwickelt?
Wie viel Geld steht im Vergleich dazu insgesamt im nächsten Jahr zur Verfügung?
Wie verteilen sich diese Mittel jeweils auf Pflicht- sowie Ermessensleistungen?
Wie werden diese Mittel auf BA und optierende Kommunen verteilt?
Wie viel Geld ist in den letzten fünf Jahren bzw. im nächsten Jahr jeweils dem Topf Beitragsgelder sowie dem Topf Eingliederungstitel (Ermessensleistungen) zuzuordnen?
Welche Anteile aus dem Haushaltsansatz der BA für Reha-Maßnahmen entfallen jeweils auf den Aufgabenbereich Reha-Maßnahmen und berufliche Ersteingliederung von jungen behinderten Menschen bis 25 bzw. Erwachsene?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass eine unzureichende Finanzausstattung der Kommunen für den Aufgabenbereich Reha-Leistungen und berufliche Ersteingliederung von jungen behinderten Menschen bis 25 Jahre im Hinblick auf das zur Verfügung stehende Eingliederungsbudget zu einer Vernachlässigung des entsprechenden Personenkreises führen wird?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Optionskommunen vollwertige Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX darstellen?
Ist, soweit die zugelassenen kommunalen Träger für die Reha-Aufgaben und die berufliche Ersteingliederung von behinderten jungen Menschen zuständig sind, vorgesehen, die zugelassenen kommunalen Träger an den 26 Prozent der aus der Ausgleichsabgabe bei der Beschäftigung Schwerbehinderter der BA zufließenden Mittel zur Finanzierung von Reha-Maßnahmen zu beteiligen?
Wenn ja, in welchem Umfang soll eine Beteiligung an dem Finanzaufkommen erfolgen, wenn nein, wie wird dies begründet und geht infolgedessen die Bundesregierung davon aus, dass die zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II nicht für die Gewährung von Eingliederungszuschüssen nach dem SGB III/SGB IX zuständig sind?
Hält es die Bundesregierung angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der betroffenen Rechtsmaterie und angesichts der Bedeutung für die betroffenen behinderten Menschen für notwendig, dass jeder dafür zuständige Träger geschultes Fachpersonal für Reha-Maßnahmen und für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen gesondert bereithält?
Wenn nein, können die kommunalen Träger davon ausgehen, dass sie die BA mit diesen Aufgaben (gegen Entgelt) beauftragen können?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass insbesondere junge Menschen mit „multiplen Problemlagen“ während der Vermittlung in Arbeit und der nachgehenden Betreuung der verbindlichen und kontinuierlichen Begleitung durch qualifiziertes Fachpersonal bedürfen?
Durch wen soll eine solche Begleitung erfolgen?
Hält es die Bundesregierung angesichts der finanziellen Dimension dieser Aufgabe für notwendig, denjenigen Trägern zusätzliche Eingliederungsmittel zur Verfügung zu stellen, die diese Aufgaben zusätzlich zu erfüllen haben?
Ist es richtig, dass die Bundesregierung so genannte Overheadkosten der BA (z. B. Statistik, Evaluierung, Öffentlichkeitsarbeit) sowie Kosten für über den Jahreswechsel weiterlaufende Maßnahmen für ehemalige Arbeitslosenhilfeempfänger, die bislang nicht in der Finanzplanung enthalten waren, von den für die Träger der Aufgaben nach dem SGB II insgesamt zur Verfügung stehenden Eingliederungsmitteln zunächst abzieht und so die Mittel zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in der genannten Höhe reduziert?
Wenn ja, um welchen Betrag handelt es sich?
II. Finanzausstattung und Steuern
Gibt es weitere Veränderungen in der Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den Trägern der Aufgaben nach dem SGB II gegenüber dem Stand bei Abschluss des Vermittlungsverfahrens zu Hartz IV bzw. dem kommunalen Optionsgesetz, und wenn ja, welche?
Wie stellen sich die finanziellen Auswirkungen aller im Zusammenhang mit den so genannten Hartz-Gesetzen vorgenommenen Rechtsänderungen (z. B. Wohngeldgesetz u. a.) für die Gebietskörperschaften und die BA dar (Darstellung der Gesamtwirkung bitte in einem Finanztableau bis 2008 analog Bundestagsdrucksache 15/1728)?
Von welcher Empfängerzahl für Leistungen nach dem SGB II geht die Bundesregierung nunmehr aus?
Um wie viel sind diese Zahlen höher bzw. niedriger als die bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens unterstellten?
Beabsichtigt die Bundesregierung, angenommen, die Empfängerzahlen sind höher als vorausgesehen, die Mittel für Eingliederung sowie Personal und Verwaltung zur Umsetzung des SGB II entsprechend zu erhöhen?
Hat die Bundesregierung im Haushalt 2005 Vorsorge getroffen für den Fall, dass sich bereits bei dem ersten gesetzlich vorgeschriebenen Revisionstermin nach § 46 SGB II am 1. März 2005 ein Nachschussbedarf für den Bund zugunsten der Kommunen ergibt, und wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Vorsorge getroffen, dass die BA z. B. durch die Bewilligung lang laufender Maßnahmen im Rahmen des SGB II nicht mit zu hohen Vorbindungen in das Jahr 2006 geht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei den juristischen Personen, die die Aufgaben nach dem SGB II wahrnehmen, um von der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer befreite Hoheitsbetriebe handelt, und wenn nein, warum nicht?
Falls nein, plant die Bundesregierung entsprechende Steuerbefreiungstatbestände einzuführen?
Beabsichtigt die Bundesregierung in § 4 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) kurzfristig eine Regelung für die Optionskommunen zu treffen, so dass diese nicht Gefahr laufen, dass von ihnen errichtete besondere Einrichtungen (§ 6a Abs. 6 SGB II), gleich welcher Rechtsform, der Umsatzsteuer unterliegen, vor dem Hintergrund, dass gemäß § 4 Nr. 15 UStG unter anderem die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 SGB II von der Umsatzsteuer befreit sind und es dabei nicht darauf ankommt, in welcher Rechtsform (GBR, GmbH oder öffentlich-rechtlich) die Arbeitsgemeinschaften organisiert sind?
Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Gemeinnützigkeit in Fällen, in denen optierende Kommunen gemeinnützige GmbHs gegründet und diesen die Aufgabe übertragen haben, vorbereitende Maßnahmen zur Integration in das Erwerbsleben zu ergreifen, nicht entfällt, und hierzu gegebenenfalls kurzfristig § 55 der Abgabenordnung entsprechend ändern?
Wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass Leistungen an die Arbeitsgemeinschaften oder an die optierenden Kommunen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, und gegebenenfalls kurzfristig im Wege einer Gesetzesänderung (§ 4 Nr. 15 UStG/§§ 4, 5 KStG) die Steuerbefreiung auch auf den Leistungsaustausch mit den Delegationsgemeinden erstrecken, vor dem Hintergrund, dass § 6 Abs. 2 SGB II vorsieht, dass die Kreise auf Basis landesrechtlicher Bestimmungen ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben heranziehen können (Delegationsgemeinden)?
Ist aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass den Arbeitsgemeinschaften/optierenden Kommunen die Einschaltung qualifizierter Beschäftigungsgesellschaften, Schuldnerberatungsstellen oder anderer vergleichbarer Einrichtungen nicht aus steuerlichen Gründen erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird?
Wenn dies nicht gewährleistet ist, beabsichtigt die Bundesregierung eine Änderung des § 4 Nr. 15 UStG, wonach die betreffenden Leistungen unter den im Gesetz näher zu bezeichnenden Voraussetzungen steuerunschädlich erbracht werden können?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Aufsicht der obersten Landesbehörde (im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA)) über die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II entgegen den Vereinbarungen im Vermittlungsausschuss eine Rechtsaufsicht ohne Durchsetzungsbefugnisse ist?
III. Aufsicht, Übergangsregelung, Kindergeld, Widerspruchsbehörde
Beabsichtigt die Bundesregierung für die Erteilung des Benehmens im Rahmen der Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften ein standardisiertes Verfahren zu installieren?
Wenn ja, wie sieht dieses Verfahren aus?
Wie wird die Bundesregierung mit bei ihr eingehenden Eingaben, welche Entscheidungen der Arbeitsgemeinschaften betreffen, verfahren?
Gilt die ohne Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III vom 16. Juni 2004 (BGBl. I 2004, S. 1100) auch für Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die von den Optionskommunen vorgesehen sind, und wenn ja, wer gilt als fachkundige Stelle im Sinne der Verordnung im Falle der Option?
Von welcher einheitlichen Auslegung der Übergangsregelung in § 65a SGB II können die Kommunen ausgehen?
Wie ist insbesondere zu verstehen, dass dort von einem „ersten Bescheid“ die Rede ist?
Von welcher einheitlichen Rechtsauslegung können die optierenden Kommunen bei der Frage ausgehen, wer für Eingliederungsleistungen an „Aufstocker“, die sowohl Arbeitslosengeld nach dem SGB III als auch Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, zuständig ist?
Ist hier die BA als Träger der Leistungen nach dem SGB III oder ist der jeweilige Träger nach dem SGB II für die Eingliederungsmaßnahmen zuständig?
Wenn die Träger nach dem SGB II für zuständig erachtet werden, wie erklärt die Bundesregierung diese Verschiebung zugunsten der Arbeitslosenversicherung und zulasten der Steuerzahler?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der BA, dass Kindergeld für volljährige Kinder im Gegensatz zum Kindergeld für minderjährige Kinder grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzurechnen ist, obwohl mit der Einfügung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II die unterschiedliche Anrechnungsregelung beim Kindergeld vereinheitlicht werden sollte?
Welchen Einfluss hat nach Ansicht der Bundesregierung die Ausübung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB II für den Kindergeldbezug volljähriger Kinder vor dem Hintergrund, dass der Kindergeldbezug volljähriger Arbeit suchender Kinder u. a. davon abhängt, dass sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass bei der Anrechnung des individuellen Einkommens auf den individuellen Bedarf minderjähriger unverheirateter Kinder durch die BA-Software A2LL keine Anrechnung auf die anteiligen Kosten der Unterkunft (KdU) des Kindes erfolgt, sondern eine Anrechnung auf den Regelsatz der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft?
Entspräche eine solche Praxis nach Ansicht der Bundesregierung den gesetzlichen Regelungen?
Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, dass eine solche Handhabung nicht stattfindet und ungerechtfertigte finanzielle Belastungen der Kommunen vermieden werden?
Folgt die Bundesregierung der Rechtsansicht, dass das Einstiegsgeld des § 29 SGB II nach der Systematik des SGB II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts aufzufassen ist?
Ist sichergestellt, dass ab Januar 2005 die Sozialgerichte für das SGB II zuständig und auch alle notwendigen Vorkehrungen (z. B. Bestellung der ehrenamtlichen Richter) hierfür getroffen sind, vor dem Hintergrund, dass der Vermittlungsausschuss im Dezember 2003 festgelegt hatte, dass die Sozialgerichte für die neuen Leistungen nach dem SGB II zuständig sein sollten, die entsprechenden Vorschriften im Sozialgesetzbuch mit dem kommunalen Optionsgesetz zunächst wieder gestrichen und mit dem 7. SGG-Änderungsgesetz wieder eingeführt wurden?
Welche Ansicht vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die zuständige Widerspruchsbehörde für Leistungsbescheide, die noch vor dem 1. Januar 2005 ergehen und von der Arbeitsverwaltung getroffen wurden?
Trifft es zu, dass die Arbeitsagenturen erst am 1. Januar 2005 mit der Bearbeitung und Beantwortung von bereits eingelegten Widersprüchen gegen Bescheide, in denen das Arbeitslosengeld II festgestellt worden ist, beginnen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der BA, wonach die Rechtsbehelfsfrist erst mit dem In-Kraft-Treten des SGB II, also am 1. Januar 2005, beginnt?
Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz, dass die Arbeitsagenturen Bescheide erlassen konnten, ohne dass das SGB II in Kraft getreten ist, zur Bearbeitung der Widersprüche gegen diese Bescheide noch im Jahr 2004 aber nicht berechtigt sind?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die verzögerte Bearbeitung der Widersprüche dazu führt, dass Berechtigte im Januar 2005 ohne Geld bzw. mit zu wenig Geld dastehen?
Wenn nein, wie verhält sich dies mit dem Grundsatz des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, wonach die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält?
Wie viele Widersprüche gegen Bescheide über das Arbeitslosengeld II sind bisher eingelegt worden?
Wie verhält es sich mit dem gerichtlichen Rechtsschutz der Betroffenen noch in diesem Jahr?
Hätte der Gesetzgeber diese praktischen Probleme vermeiden können, und wenn ja, auf welche Weise?
Sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Zielgruppe der benachteiligten Jugendlichen des § 13 SGB VIII ein Erfordernis der Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendämter, der freien Träger der Jugendhilfe und der Leistungserbringer des SGB II?
Wenn ja, wie soll diese Zusammenarbeit erfolgen?
IV. Neue Bundesländer
Wie schätzt die Bundesregierung die Situation in Ostdeutschland ein?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Arbeitsgemeinschaften bzw. die kommunalen Träger in Ostdeutschland aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in besonderer Weise gefordert sind?
Was tut die Bundesregierung um hier Unterstützung zu leisten?
Plant die Bundesregierung oder die BA, Vorschriften zur Be- und Verwertung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II zu erlassen, und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Gilt nach Ansicht der Bundesregierung die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen durch Antragsteller von Arbeitslosengeld II an andere Landwirte oder Genossenschaften als Verwertung des Eigentums oder sind die Eigentümer gezwungen, ihre landwirtschaftlichen Flächen zu verkaufen?
Für den Fall, dass die Bundesregierung der Meinung ist, dass ausschließlich der Verkauf solcher Flächen als Verwertung zählt, sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die Regelung insbesondere in den neuen Bundesländern faktisch zu einer massenhaften „Enteignung“ der einheimischen Landwirte führt?