[Deutscher Bundestag Drucksache 15/5561
15. Wahlperiode 30. 05. 2005
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Mai 2005
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gudrun Kopp, Dr. Volker Wissing,
Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/5498 –
Verbraucherpolitische Erfahrungen mit Schlichtungssystemen
in der Kreditwirtschaft
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Verfahren der alternativen Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution – so
genannte ADR-Verfahren) kommen in Deutschland und Europa zunehmend
größere Bedeutung zu. Grundsätzlich bieten sie die Möglichkeit, vor dem
Hintergrund unverändert überlasteter Gerichte, Streitigkeiten nicht nur schnell
und unbürokratisch beizulegen, sondern dies auch zu für alle Beteiligte
geringeren Kosten zu leisten. Insofern können sie für Verbraucher wie Unternehmen
vorteilhaft sein, vor allem, wenn die Kosten einer Regelung auf dem
Rechtsweg in krassem Missverhältnis zum Streitwert stehen.
Die Förderung derartiger Verfahren zur alternativen Streitbeilegung stand
bereits in der Vergangenheit im Fokus der Europäischen Kommission (siehe die
diesbezüglichen Kommissionsempfehlungen 98/257/EG sowie 2001/310/EG,
in denen Grundsätze für ADR-Verfahren niedergelegt wurden). In Deutschland
finden sich solche Verfahren mit privaten Schlichtungs- bzw. Ombudsstellen
insbesondere im Bereich der Kreditwirtschaft. So beispielsweise im Rahmen
der Beleihung nach dem Überweisungsgesetz oder bei der Neuregelung des
Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen. Auch die freiwillige Übereinkunft
der Kreditwirtschaft zu einem „Girokonto für jedermann“ kennt solche
Streitbeilegungsverfahren.
Die Stärke alternativer Verfahren zur Streitbeilegung liegt gerade darin, dass
sie weniger verrechtlicht und somit nicht zu Parallelinstitutionen der
staatlichen Gerichte geworden sind. Komplexe Regularien für die
Verfahrensbeteiligten können deshalb kontraproduktiv wirken. Vielmehr müssen die
Erfahrungen aus dem Bereich der Kreditwirtschaft im Interesse einer
eigenverantwortlichen, effizienten und kostengünstigen außergerichtlichen
Konfliktlösung genau evaluiert und gegebenenfalls für andere Bereiche nutzbar
gemacht werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Kürze der für die Beantwortung verfügbaren Zeit war leider nicht in jedem
Fall eine Hinterlegung der Antworten mit umfassendem Zahlenmaterial zu
bewerkstelligen. Insbesondere war eine koordinierte Statistik des Zentralen
Kreditausschusses, an dem alle Träger der Schlichtungssysteme beteiligt sind,
nicht erhältlich.
1. Welche Schlichtungssysteme bestehen in der Kreditwirtschaft (getrennt
nach Institutsgruppen und Geschäftssparten)?
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es für den Bereich der Kreditwirtschaft
folgende Schlichtungsstellen:
l Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V. (BdB),
l Kundenbeschwerdestelle beim Verband deutscher Hypothekenbanken e. V.,
l Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken
Deutschlands e. V. (VÖB),
l Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der deutschen Volksbanken
und Raiffeisenbanken e. V. (BVR),
l Schlichtungsstelle der Landesbausparkassen (LBS),
l Ombudsfrau beim Verband der Privaten Bausparkassen e. V.,
l Sparkassenwesen: je eine Schlichtungsstelle bei den zehn Regionalverbänden
(beliehen sind davon nur der Rheinische Sparkassen- und Giroverband sowie
der Sparkassenverband Baden-Württemberg) und die
l Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (für alle sonstigen
Kreditinstitute sowie diejenigen Kreditinstitute, die zwar Mitglied vorgenannter
Verbände, nicht aber Teilnehmer an deren Schlichtungssystemen sind).
Daneben gibt es nicht beliehene Systeme mit internen Schlichtern beim
Sparkassenverband Bayern, dem Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband, dem
Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, dem Niedersächsischen
Sparkassen- und Giroverband, dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband,
dem Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz, dem Sparkassen- und
Giroverband Saar, dem Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein und
dem Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband.
Grundlage der Schlichtungsverfahren bildet die jeweilige Verfahrensordnung.
Diese regelt, wer die Schlichtungsstelle anrufen kann und wie das Verfahren
abläuft.
Die Verfahrensordnungen folgen im Wesentlichen den „Grundsätzen für
Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind“, die die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung
257/98/EG vom 30. März 1998 aufgestellt hat.
Im Einzelnen
Die Ombudsleute der Kundenbeschwerdestelle des BdB, des VÖB, beim
Verband der Privaten Bausparkassen und der Schlichtungsstelle der LBS können
nur von Kunden angerufen werden, deren Beschwerde verbrauchertypisch ist,
d. h. der Streitgegenstand darf nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden stehen (Privatkunden).
Die Kundenbeschwerdestelle beim BVR nimmt hingegen Beschwerden von
Privatkunden und Firmenkunden, die sich gegen ein Genossenschaftsinstitut
richten, das sich freiwillig diesem Schlichtungsverfahren angeschlossen hat, an.
Im Sparkassensektor ist die jeweilige Schlichtungsstelle neben Privatkunden in
der Regel auch für Firmenkunden zuständig. Die Berliner Sparkasse sowie
sämtliche Landesbanken sind dem Schlichtungsverfahren des VÖB angeschlossen.
Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank steht für Streitigkeiten
l aus dem Überweisungsverkehr (§§ 675a bis 676g BGB),
l Missbrauch von Zahlungskarten (§ 676h Satz 1 BGB) und
l für Streitigkeiten, betreffend die Vorschriften aus dem Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen aus dem Bankenbereich (§§ 312b ff. BGB) (siehe auch
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge
bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004, BGBl. I S. 3102 ff.)
zur Verfügung.
Hinsichtlich dieser drei Themenbereiche können sich sowohl Privatkunden als
auch Geschäftskunden Beschwerde führend an die für sie zuständige
Schlichtungsstelle bzw. die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank wenden.
Die Verordnung über das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen
(Schlichtungsstellenverfahrensordnung – SchlichtVerfVO –) vom 10. Juli 2002
(BGBl. I S. 2578 ff., geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung der
Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2.
Dezember 2004) regelt in § 7, dass die Schlichtungsaufgabe für die Kreditinstitute, die
dem BdB, VÖB, einem Sparkassen- und Giroverband oder dem BVR angehören
und an dem jeweiligen Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diese Stellen
übertragen wird.
Soweit eine Beschwerde ein nicht diesen Verbänden angehörendes Institut
betrifft, ist die Beschwerde von der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank
zu behandeln (Auffangzuständigkeit).
2. Für Kunden welcher Institute oder Institutsgruppen – ggf. auch für welche
Geschäftssparten – besteht kein Schlichtungssystem?
Hinsichtlich der Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstitute
ist eine Schlichtungsstelle nicht bekannt. Allerdings schlichtet die Deutsche
Bundesbank auch Streitfälle mit diesen Unternehmen, wenn es um
Überweisungen, Zahlungskartenmissbrauch oder den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen geht.
Einzelne genossenschaftliche Kreditinstitute und Sparkassen sind dem
Schlichtungsverfahren ihrer Verbände nicht beigetreten oder nehmen zwischenzeitlich
nicht mehr am Verfahren teil. In den oben genannten Bereichen schlichtet die
Deutsche Bundesbank als Auffangschlichtungsstelle. Darüber hinaus ist ein
außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren für Kunden dieser Institute nicht
möglich. Nähere Angaben über die Anzahl dieser Unternehmen liegen nicht vor.
Im Sparkassenbereich gilt: Die Tätigkeit der Schlichtungsstellen umfasst die
gesamte Bandbreite der von den Sparkassen angebotenen Dienstleistungen. Bei
zwei regionalen Schlichtungsstellen wird die außergerichtliche Streitschlichtung
auf Meinungsverschiedenheiten zwischen Sparkassen und Verbrauchern
beschränkt (ohne gewerblichen Bereich).
Für Geschäftskunden derjenigen Mitgliedsinstitute des VÖB, die auch am
Schlichtungsverfahren des VÖB teilnehmen, besteht gemäß Verfahrensordnung
nur dann eine Möglichkeit, sich an das Schlichtungssystem zu wenden, wenn die
Beschwerde dem Bereich des Überweisungsrechts, des Missbrauchs von
Zahlungskarten oder des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen zuzurechnen ist.
Die Privat- und Geschäftskunden der Mitgliedsinstitute des VÖB, die nicht am
Schlichtungsverfahren teilnehmen, können sich an das Schlichtungssystem der
Deutschen Bundesbank wenden, sofern ihre Beschwerde das Überweisungsrecht,
den Missbrauch von Zahlungskarten oder den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen betrifft. Die Liste der Mitgliedsinstitute ist jeweils im Internet abrufbar.
Im Bereich des BdB nehmen fast alle angeschlossenen Banken (Ausnahme:
einzelne Auslandsbanken und Banken ohne Privatkundengeschäft) am
Schlichtungssystem teil. Auch hier gilt die eventuelle Rückfalllösung: Schlichtung bei
der Deutschen Bundesbank.
3. Welche der Schlichtungssysteme in Nummer 1 sind auf dem Gebiet des
Überweisungsrechts, des Missbrauchs von Zahlungskarten bzw. des
Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen beliehen?
Gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) ist für Streitigkeiten aus
der Anwendung der Vorschriften des BGB hinsichtlich des Überweisungs-,
Zahlungs- und Girovertrages gemäß den §§ 675a bis 676g BGB, des Missbrauchs
von Zahlungskarten gemäß § 676h Satz 1 BGB sowie hinsichtlich der
Vorschriften betreffend die Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen
einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h
BGB grundsätzlich die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete
Schlichtungsstelle zuständig.
Diese Schlichtungsaufgabe gemäß § 14 Abs. 1 UKlaG wurde entsprechend der
Ermächtigung in § 14 Abs. 3 UKlaG durch § 7 der
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfVO) jeweils für die Unternehmen, die den
nachfolgend genannten Verbänden angehören und an dem bei diesen Verbänden
eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, übertragen auf:
l Bundesverband Deutscher Banken e. V.,
l Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.,
l Rheinischer Sparkassen- und Giroverband,
l Sparkassenverband Baden-Württemberg sowie
l Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken.
Die Verbände sind gemäß § 7 Abs. 4 SchlichtVerfVO verpflichtet, eine Liste der
an ihrem Schlichtungsverfahren jeweils teilnehmenden Unternehmen zu führen
und in geeigneter Weise allgemein zugänglich zu machen.
In allen übrigen Fällen verbleibt die Schlichtung bei der Deutschen Bundesbank.
Für grenzüberschreitende Schlichtungsverfahren hat die Europäische
Kommission das FIN-NET begründet (Financial Services Complaint Net). Diesem
Netzwerk sind Einrichtungen aus allen EU-Staaten angeschlossen, die entweder
speziell für Finanzdienstleistungen zuständig sind oder sich allgemein mit
Verbraucher-Reklamationen befassen.
Für den Verbraucher besteht demzufolge ein lückenloses System von
Schlichtungsstellen.
4. Hält die Bundesregierung die Durchdringung mit Schlichtungssystemen in
der Kreditwirtschaft für ausreichend oder sieht sie hier Handlungsbedarf?
Die Kreditwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist mit einer Vielzahl
von Schlichtungssystemen ausreichend bestückt. Die Tätigkeit der Verbände
wird aufmerksam beobachtet. Handlungsbedarf ist derzeit nicht gegeben.
5. Welche Anforderungen müssen Schlichtungssysteme erfüllen, um sich nach
Nummer 3 beleihen zu lassen?
Auf Grund der Ermächtigung in § 14 Abs. 3 UKlaG darf das Bundesministerium
der Justiz die Streitschlichtungsaufgaben nach § 14 Abs. 1 UKlaG im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf eine oder
mehrere geeignete private Stellen übertragen, wenn die Aufgaben dort
zweckmäßiger erledigt werden können. Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in
der Fassung vom 10. Juni 2002 (BGBl. I S. 2577); zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) bestimmt in § 7
Abs. 3, dass die Schlichtungsstelle und ihr Verfahren hinsichtlich der
Einrichtung der Schlichtungsstellen und des Tätigkeitsberichts, der Auswahl und
Unabhängigkeit der Schlichter, der Ablehnung einer Schlichtung, der Erhebung und
Behandlung der Kundenbeschwerde, des Schlichtungsvorschlags und der
Kosten des Verfahrens – nicht aber der vom Unternehmen gegenüber der Deutschen
Bundesbank zu entrichtenden Gebühren – grundsätzlich den für die Bundesbank
in den §§ 1 bis 5 und § 6 Abs. 1 SchlichtVerfVO normierten Anforderungen
entsprechen muss, wobei § 7 Abs. 3 Satz 2 SchlichtVerfVO Ausnahmen zulässt, die
den Besonderheiten privater Schlichtungsstellen Rechnung tragen.
Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle, Transparenz des Verfahrens und Rechtmäßigkeit der
Entscheidungen sind unerlässliche Voraussetzungen.
Das Anmeldungsverfahren wird durch das Bundesministerium der Justiz
durchgeführt, die genehmigten Verfahrensordnungen werden im Bundesanzeiger
veröffentlicht (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 SchlichtVerfVO). Die beliehenen
Schlichtungsstellen sind – wenn sie die in der zu Grunde liegenden Empfehlung 98/257/EG
der Europäischen Kommission aufgestellten Anforderungen erfüllt haben –
sämtlich im Netzwerk FIN-NET, dem „Cross-border Out-of-Court Complaints
Network for Financial Services“, gemeldet. FIN-NET hat zum Ziel, Verbrauchern
durch umfassende Informationen in grenzüberschreitenden Streitfällen einen
leichten Zugang zur außergerichtlichen Schlichtung zu verschaffen, einen
effizienten Informationsaustausch zwischen den europäischen Schlichtungsstellen
zu gewährleisten, damit grenzüberschreitende Beschwerden so rasch, effizient
und professionell wie möglich bearbeitet werden, und einheitliche
Mindeststandards für die außergerichtliche Beilegung in den verschiedenen EWR-Ländern
zu garantieren.
Zu diesem Zweck haben sich die Mitglieder verpflichtet, die von der
Kommission in der Empfehlung 257/98/EG aufgestellten Verfahrensprinzipien bei allen
Schlichtungsverfahren zu befolgen. Die aufgestellten sieben Prinzipien sind
folgende:
l Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle, um ein unparteiisches Vorgehen
sicherzustellen,
l Transparenz des Verfahrens, damit der Verbraucher sich alle erforderlichen
Informationen beschaffen und die Ergebnisse objektiv bewerten kann,
l kontradiktorische Verfahrensweise, damit der Verbraucher alle seine
Argumente vorbringen kann und über den Standpunkt der Gegenpartei informiert
wird,
l Effizienz des Verfahrens, damit der Verbraucher die Vorteile der alternativen
Streitbeilegung nutzen kann, d. h., Zugang zum Verfahren ohne Einschaltung
eines Rechtsvertreters kostenlos bzw. kostengünstig, rasche Abwicklung des
Verfahrens und aktive Rolle der Schlichtungsstelle, die alle für eine Beilegung
zweckdienliche Elemente heranzieht,
l Rechtmäßigkeit, die Entscheidung der Schlichtungsstelle orientiert sich an
Recht und Gesetz,
l Handlungsfreiheit, damit die Entscheidung für den Verbraucher nur bindend
ist, wenn er zuvor über die Verbindlichkeit informiert wurde und sich nach
Auftreten des Streitfalls ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat,
l Möglichkeit der Vertretung, damit der Verbraucher sich auf Wunsch durch
einen Dritten vertreten lassen kann.
6. Wie haben sich seit dem Jahr 2000 die Fallzahlen ��� gegliedert nach den
Bereichen Girokonto für jedermann, Überweisungsrecht und ggf. weiterer
Geschäftssparten – in den in Nummer 1 aufgeführten Schlichtungssystemen
entwickelt?
Im Bereich des VÖB, dem im Mai 2001 als erstem kreditwirtschaftlichen
Spitzenverband spezifische Schlichtungsaufgaben (siehe unter 3.) im Wege
öffentlich-rechtlicher Beleihung übertragen wurden, haben sich die
Beschwerdezahlen wie folgt entwickelt: Im Jahr 2000 waren 158 Fälle, im Jahr 2001
200 Fälle, im Jahr 2002 bereits 472 Fälle, im Jahr 2003 schon 912 Fälle, im
Jahr 2004 1 514 Fälle und bis zum 18. Mai 2005 bereits 720 Fälle zu
schlichten.
Dabei nehmen gemäß Tätigkeitsbericht des VÖB die Sachgebiete Girokonto für
jedermann, Kontoführung, Zahlungsverkehr und Hypothekarkredite den
größten Raum ein.
Gemäß den Geschäftsberichten bis 2003 im Bereich der Volks- und
Raiffeisenbanken (für 2004 wird der Bericht derzeit erstellt) sind die Fallzahlen im Bereich
Zahlungsverkehr (kartengebunden und nicht kartengebunden) seit dem Jahr
2002 rückläufig, wohingegen der Bereich Girokonto für jedermann wächst;
Einzelangaben waren nicht verfügbar.
Dabei teilte sich im Jahr 2003 das Beschwerdevolumen auf in 27 Prozent
Wertpapiergeschäft, 24 Prozent Kreditgeschäft, 19 Prozent Kontenführung sowie
9 Prozent Girokonto für jedermann. Der Rest betraf Zahlungsverkehr,
Sparverkehr, Bürgschaften, Immobilienvermittlung u. a.
Im Bereich der Sparkassen sind Meinungsverschiedenheiten aus dem
Überweisungsbereich ebenfalls nur untergeordnet vertreten, ihr Anteil an den
Gesamtbeschwerden liegt bei den einzelnen Schlichtungsstellen zwischen 2000 und 2004
konstant zwischen 0 bis 2 Prozent (Schätzung DSGV); diese Zahlen beinhalten
Beschwerden, die an die Deutsche Bundesbank weitergeleitet wurden.
Beschwerden über das Girokonto für jedermann haben dort im Jahr 2004
gegenüber den Vorjahren aber deutlich zugenommen. Grund hierfür dürfte u. a. sein,
dass sowohl die Bundesregierung als auch die Kreditwirtschaft in der
Öffentlichkeit verstärkt auf die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum
Girokonto für jedermann hinweisen.
Im Bereich des BdB lag der Schwerpunkt der Beschwerden im Bereich des
Wertpapiergeschäfts. Im Jahr 2004 betrafen 915 Eingaben (21,5 Prozent) von
insgesamt 4 263 Beschwerden gegen Mitgliedsinstitute den Bereich der
Anlageberatung, 1 986 Eingaben (46,6 Prozent) das Kreditgeschäft sowie 1 105
Eingaben (25,9 Prozent) den Zahlungsverkehr bzw. die Kontoführung. Dem
letztgenannten Sachgebiet werden auch Beschwerden des Überweisungsrechts
sowie das Thema Eröffnung/Fortführung eines Girokontos für jedermann
zugeordnet. In 2001 bildeten diese Fälle eine Ausnahme (insgesamt 34 Fälle, 9
Entscheidungen des Ombudsmanns, 4 Fälle zu Gunsten des Kunden), im Jahr 2002
waren 35 Beschwerden zu verzeichnen, wobei 8 durch den Ombudsmann (6 zu
Gunsten des Kunden) entschieden wurden. Im Jahr 2003 wurden dagegen 103
Eingaben gegen Mitgliedsinstitute eingereicht, wobei 60 Verfahren im Vorfeld
geregelt werden konnten. In 43 Fällen entschied der Ombudsmann, 24 Verfahren
gingen zu Gunsten des Kunden aus; in 13 Verfahren obsiegte die Bank, in 3
Fällen regte der Ombudsmann einen Vergleich an. Im Jahr 2004 gingen insgesamt
230 Beschwerden gegen die Versagung eines Girokontos für jedermann ein –
wovon sich allerdings nur 135 Eingaben gegen private Banken richteten. Von
den 126 zwischenzeitlich abgeschlossenen Beschwerdeverfahren konnten 87
bereits im Vorfeld kurzfristig im Interesse des Kunden beigelegt werden, ohne
dass die Ombudsmänner unmittelbar tätig wurden. In 39 Fällen traf der
Ombudsmann eine Entscheidung. 22 dieser Verfahren wurden zu Gunsten des Kunden
entschieden. In 12 Verfahren wurde der Bank Recht gegeben. In vier Fällen regte
der Ombudsmann einen Vergleich an. Eine Beschwerde war mangels
Verbrauchereigenschaft des Beschwerdeführers unzulässig.
Beim Verband deutscher Hypothekenbanken e. V. (VdH) gingen in 2000
126 Beschwerden bei der Kundenbeschwerdestelle des VdH ein, im Jahr 2001
waren es 123, im Jahr 2002 191, im Jahr 2003 283 und im Jahr 2004 685. Eine
Aufschlüsselung in die einzelnen Themenbereiche liegt nicht vor.
7. Wie hoch war in den in Frage 6 aufgeführten Fällen der prozentuale Anteil
der Schlichtungsergebnisse zugunsten der Kunden bzw. der Banken?
Im Bereich der Sparkassen werden keine gesonderten Erfolgsstatistiken für
einzelne Beschwerdearten gesammelt. In der Kürze der zur Beantwortung zur
Verfügung stehenden Zeit waren statistische Daten nur eingeschränkt zu erhalten.
Nach einer vorläufigen Auswertung der Schlichtungsverfahren im
Sparkassensektor bestehen erhebliche regionale Unterschiede hinsichtlich der Erfolgsquote
beim Thema „Girokonto für jedermann“. Zwischen 30 und 60 Prozent der Fälle
führen nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens zur Eröffnung/
Fortführung des Kontos.
Die Volks- und Raiffeisenbanken führen sachgebietsbezogen nur zum Thema
„Girokonto für jedermann“ eine Statistik zu Schlichtungsergebnissen. Danach
wird etwa ein Drittel der eingereichten Beschwerden nicht weiterverfolgt bzw.
zurückgezogen, die anderen können meist bereits im Rahmen des
Vorprüfungsverfahrens beigelegt werden; die übrigen, dem Ombudsmann vorgelegten Fälle,
ergeben Schlichtungsvorschläge zu Gunsten des Kunden in etwa der Hälfte der
Fälle.
Im Bereich des VÖB beträgt das Verhältnis der für den Beschwerdeführer
positiven zu den negativen Schlichtungsvorschlägen insgesamt 40:60.
Im Bereich des BdB sind 2003 fast 50 Prozent der zulässigen Beschwerden zu
Gunsten der Kunden ausgegangen, im Jahr 2004 wurden von den 4 263
Beschwerden zwischenzeitlich 2 521 abgeschlossen. Davon wurden 409
Beschwerden nicht weiterverfolgt bzw. zurückgezogen, 500 Beschwerden waren
unzulässig, 1 612 Beschwerden zulässig. Von den bisher 1 612 im Jahr 2004
nach der Verfahrensordnung zulässigen Beschwerden wurden 920 Beschwerden
zu Gunsten der Kunden entschieden bzw. der Streit wurde einvernehmlich
beigelegt. In 621 Fällen entschied der Ombudsmann zu Gunsten der Bank, in 71
Fällen regte der Ombudsmann den Abschluss eines Vergleichs zwischen Kunde
und Bank an.
Beim VdH werden durchschnittlich ein Drittel der Beschwerden entweder im
Vorfeld durch die betroffene Bank erledigt oder durch den Ombudsmann ganz
oder teilweise zu Gunsten der Kunden entschieden.
8. Sind der Bundesregierung ähnliche Schlichtungssysteme in anderen EU-
Staaten bekannt?
Ähnliche Schlichtungssysteme gibt es auch in anderen EU-Mitgliedstaaten (z. B. in
Italien den „Ombudsman Bancario“, in Spanien den „Servicio de Reclamaciones“
sowie in Großbritannien den „Financial Ombudsmann Service“). Zusammen
bilden die mittlerweile 43 anerkannten nationalen Schlichtungssysteme das so
genannte FIN-NET (Consumer Complains Network for Financial Services)
(
http://europa.eu.int/comm/internal_market/finservices-retail/finnet/index_de.htm),
ein europäisches Netzwerk für außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich
Finanzdienstleistungen.
In Bezug auf die außergerichtliche Beilegung von grenzüberschreitenden
Verbraucherstreitigkeiten ganz allgemein sei in diesem Zusammenhang auf das EEJ
(European Extra Judicial Network) hingewiesen (
www.eej-net.info).
9. Wie rekrutieren die verschiedenen Schlichtungssysteme die Schlichter
und welchen beruflichen Hintergrund haben diese Schlichter?
Die Kommission hat in ihrer Empfehlung vom 30. März 1998 betreffend die
Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (98/257/EG), Regeln festgelegt, die in § 2
SchlichtVerfVO umgesetzt sind.
Der Ombudsmann oder Schlichter wird durch den Verband, bei dem die
Schlichtungsstelle angesiedelt ist, und bei der Deutschen Bundesbank durch die
zuständige Stelle der Deutschen Bundesbank bestellt. Er ist unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden. Einzelheiten regeln die jeweiligen Verfahrensordnungen.
Die Verfahrensordnung des BdB sieht z. B. vor, dass der Ombudsmann die
Befähigung zum Richteramt haben muss und in den letzten drei Jahren vor
Amtsantritt weder beim BdB noch bei einem Kreditinstitut tätig gewesen sein darf.
Entscheidend für die hohe Akzeptanz des Schlichtungsverfahrens ist die
Durchsetzungskraft der Ombudsmänner selbst und beruht auf den Persönlichkeiten,
die dieses Amt ausfüllen. Dabei wird Wert darauf gelegt, dass diese auf Grund
ihrer beruflichen Prägung und ihrer ausgewiesenen Fachkompetenz für die
Unabhängigkeit des Verfahrens stehen. Die derzeit amtierenden Ombudsmänner
sind ehemalige Richter bzw. Ministerialbeamte.
Bei sechs der regionalen Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanzgruppe wird
die Schlichtungstätigkeit von angestellten Juristen wahrgenommen, vier der
Schlichtungsstellen bedienen sich nicht-verbandsangehöriger Juristen,
überwiegend pensionierte Richter.
Der Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe ist ehemaliger
Richter am BGH, sein Abwesenheitsvertreter ist Professor und Rektor der
Universität Leipzig und Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank- und
Börsenrecht sowie Arbeitsrecht.
In der Praxis haben alle Schlichtungsstellen ehemalige Richter hoher deutscher
Gerichte (BGH oder Oberlandesgerichte) zu Ombudsleuten berufen.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Unabhängigkeit der Schlichter der
verschiedenen Schlichtungssysteme?
Aus den im Bundesministerium der Finanzen bekannten Einzelfällen sind keine
Anhaltspunkte bekannt, um an einer Unabhängigkeit der Schlichter zu zweifeln.
Für die Unabhängigkeit der Schlichter steht nicht nur ihr beruflicher Werdegang,
sondern auch die Beteiligung der Verbraucherverbände bei der Bestellung des
Ombudsmanns. Gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung für die
Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe haben die
Verbraucherverbände vor der Bestellung des Ombudsmanns die Möglichkeit,
schriftlich Tatsachen vorzutragen, welche die Qualifikation oder
Unparteilichkeit der vorgesehenen Person in Frage stellen. Zur Unterstreichung der
Unabhängigkeit sieht § 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung vor, dass der Ombudsmann
in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt weder beim Bankenverband noch bei
einem Kreditinstitut tätig gewesen sein darf.
Die Schlichter sind gemäß Schlichtungsordnung von Weisungen freigestellt und
damit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe unabhängig. Möglicherweise
könnten die Schlichtungssysteme der Kreditwirtschaft allerdings zunehmend mit der
staatlichen Gerichtsbarkeit verglichen werden mit der Folge, dass die Stellung
eines Schlichters an der eines Richters gemessen würde. Da der Schlichter aber
keine bindende Entscheidung trifft, sondern im Rahmen des Verfahrens – auch
mit flexiblen Lösungen neben der rechtlichen Bewertung – zu einer
einvernehmlichen Lösung bewegen will, sollte verhindert werden, das Verfahren zu stark zu
formalisieren und es damit seiner größten Stärke zu berauben.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, über welche jährlichen Budgets die
verschiedenen Schlichtungsstellen verfügen?
Nein.
Die Schlichtungsstellen des Sparkassensektors finanzieren sich aus der
Verbandsumlage des jeweiligen Sparkassen- und Giroverbandes. Ein Einzelausweis
des Budgets erfolgt nicht.
Das Schlichtungsverfahren beim BdB generiert Personal- und Sachkosten beim
Bankenverband, die von den Mitgliedsbanken getragen werden. Entsprechendes
gilt für die Aufwendungen der vier Ombudsmänner.
12. Welche Schlichtungssysteme veröffentlichen Jahresberichte?
Innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe erstellen derzeit vier
Schlichtungsstellen Jahresberichte.
Soweit ermittelbar, veröffentlichen alle anderen Schlichtungssysteme
Jahresund/oder Tätigkeitsberichte, zuletzt für das Jahr 2003.
Mit dem Tätigkeitsbericht wird nicht nur einer mit der Beleihung verbundenen
Pflicht entsprochen. Er trägt darüber hinaus zur Schaffung noch größerer
Transparenz des Verfahrens bei. Neben der Veröffentlichung von Statistiken
über Beschwerdezahlen und betroffene Sachgebiete wird anhand von
konkreten – anonymisierten – Schlichtungssprüchen zu allen Themenkomplexen ein
praxisnaher Einblick in die Schlichtungstätigkeit der Ombudsmänner
vermittelt. Mit dem Tätigkeitsbericht ist zugleich die Anregung der Bundesregierung
in ihrem Bericht zum „Girokonto für jedermann“ vom Februar 2004
(Bundestagsdrucksache 15/2005) aufgegriffen worden, Schlichtungssprüche zum
„Girokonto für jedermann“ in „geeigneter Form“ zu veröffentlichen.
13. Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität, den Umfang und
die Verfügbarkeit der verschiedenen Jahresberichte?
Die Berichte erscheinen ausreichend umfassend und sind über das Internet
sowie durch schriftliche oder telefonische Bestellung frei erhältlich.
14. In welcher Form werden die verschiedenen Schlichtungssysteme dem
Verbraucher bekannt gemacht und in welchem Umfang wird in den
Banken und Sparkassen auf die einzelnen Schlichtungssysteme hingewiesen?
Nach § 675a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe E
BGB-InfoV informieren die Kreditinstitute ihre Kunden über die zur Verfügung
stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie über Einzelheiten ihrer
Inanspruchnahme im Rahmen ihrer Preis- und Leistungsverzeichnisse.
Entsprechendes gilt für Streitigkeiten über Fernabsatzverträge für
Finanzdienstleistungen (§ 14 Abs. 1 UKlaG). Auch sieht der vom Bank-Verlag, Köln angebotene
Vordruck für die Begründung der Ablehnung der Eröffnung eines „Girokonto
für jedermann/Kündigung eines Girokonto für jedermann“ einen deutlichen
Hinweis auf den Ombudsmann der privaten Banken vor. Dem Verbraucher ist es
auch möglich, die für ihn zuständige Schlichtungsstelle bei seinem Kreditinstitut
zu erfragen.
Bei Entscheidungen der Kreditinstitute gegen die Einrichtung bzw. Fortführung
von „Girokonten für jedermann“ werden die Kunden von dem Institut darüber
hinaus gemäß der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen
Bundestages vom 8. Juni 2004 (Bundestagsdrucksache 15/3274) zum Bericht
der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlungen des Zentralen
Kreditausschusses zum „Girokonto für jedermann“ künftig noch einmal konkret und
schriftlich über die jeweils zuständige Streitschlichtungsstelle informiert.
Entsprechende Informationen erhalten die Kunden auch über den Internet-Auftritt
des Zentralen Kreditausschusses unter
www.zka.de.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat auf ihren Internetseiten
die Anschriften der unter 1. genannten Schlichtungsstellen veröffentlicht.
Diverse Zeitschriften veröffentlichen wiederkehrend zu dem Thema Artikel in
denen auch die Schlichtungsstellen mit ihren Anschriften genannt werden.
Verbraucherorientierte Berichte in Radio und Fernsehen weisen regelmäßig auf die
Schlichtungsstellen hin.
Weiterhin sind die Informationen über alle Institutsverbände und die meisten
Mitgliedsinstitute u. a. über das Internet abrufbar. Auch dort bzw. durch
Faltblätter wird das jeweilige Verfahren detailliert beschrieben.
Auch die Verbraucherverbände geben die entsprechenden Informationen
bekannt.
Im Sparkassensektor werden eingehende Beschwerden unmittelbar an die
zuständigen Schlichtungsstellen weitergeleitet. Künftig wird bei Ablehnung oder
Kündigung eines „Girokontos für jedermann“ (Guthabenkonto) schriftlich über
die Möglichkeit der Anrufung einer Schlichtungsstelle informiert. Gleiches gilt
für die Gruppe der Volks- und Raiffeisenbanken.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Akzeptanz der
Schlichtungssysteme beim Verbraucher?
Die bei allen Anbietern deutlich steigenden Nutzerzahlen (Verfahrenseingänge)
belegen die weiter wachsende Akzeptanz der Schlichtungssysteme bei den
Verbrauchern. Diese sind offensichtlich sowohl über die Funktionsweise des
Systems als auch über dessen Vorteilhaftigkeit sehr gut informiert.
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