Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
14. Wahlperiode
Drucksache14/376
12. 02. 99
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS
— Drucksache 14/313 —
Palast der Republik – Asbestsanierung
Mit der im November 1998 begonnenen Asbestsanierung des Palastes der Republik
sind Hoffnungen und Befürchtungen gleichermaßen verknüpft. Einerseits wird dies
nach acht Jahren faktischen Stillstandes als erster Schritt in die richtige Richtung
gewertet. Andererseits wird die Vermutung geäußert, daß mit der Asbestbeseitigung im
Gebäude die Vorbereitung des Abrisses eingeleitet wird. In der Öffentlichkeit ist der
Eindruck entstanden, daß die Auftragserteilung „in letzter Minute“ durch die alte
Bundesregierung genau dieses Ziel verfolgte. Deshalb hat die Entscheidung der neuen
Bundesregierung, nach Prüfung des Sachbestandes an der Auftragsvergabe
festzuhalten, zu Irritationen geführt.
Diese werden u. a. durch ein Schreiben der Fraktion der SPD an den Sprecherrat der
ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Palastes der Republik vom 3.
September 1998 bestärkt, in dem es heißt: „ . . . Im Mai dieses Jahres stand die Freigabe der
Mittel für die Asbestsanierung des Palastes der Republik auf der Tagesordnung des
Haushaltsausschusses. Die Bundesregierung hat mit ihrer Mehrheit die sofortige
Freigabe der gesamten Haushaltsmittel für die Asbestsanierung durchgesetzt. Die SPD-
Abgeordneten haben die Freigabe der Mittel abgelehnt, da die Bundesregierung . . .
immer noch kein Konzept über die zukünftige Nutzung des Gebäudes sowie des
gesamten Areals vorgelegt hat. Von einem solchen Konzept hängt aber ab, welche Form
der Asbestsanierung die sinnvollste ist. Zwar behauptet der jetzige Bundesbauminister,
die Asbestbeseitigung sei ergebnisoffen . . . Doch der Verdacht liegt nahe, daß die
Bundesregierung unter dem Deckmantel der Sanierung Fakten schaffen und das
Gebäude weitgehend abreißen lassen will . . .“
Vo r b e m e r k u n g
Zum Umgang mit dem Palast der Republik in Berlin gehört die
Unterscheidung zwischen baufachlich Notwendigem und politischer
Entscheidung zur zukünftigen Nutzung des Schloßplatzes einschließlich des
Palastes der Republik. Die Auftragserteilung zur Asbestbeseitigung im
Oktober 1998 ist Ergebnis eines europaweiten, Fristen unterliegenden
Vergabeverfahrens gewesen und steht im Einklang mit dem geltenden
Vergaberecht. Die Asbestbeseitigung ist unabhängig von Erhalt oder
Abriß des Palastes der Republik baurechtlich geboten und kein Präjudiz für
eine spätere Entscheidung über die weitere Verwendung des Gebäudes.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 9. Februar 1999 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Gründe führen nach der Prüfung des Sachbestandes zur
Aufrechterhaltung des Auftrages für die Asbestbeseitigung im Palast der Republik?
Die beauftragten Arbeiten zur Asbestbeseitigung sind nach allen
vorliegenden Fakten rechtlich geboten. Die Notwendigkeit der
Asbestbeseitigung ist sowohl auf seiten des Bundes als auch des Landes Berlin
unstreitig. Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte bereits im September 1997
angeordnet, zur Beseitigung baulicher Mißstände im gesamten Gebäude
alle asbesthaltigen Baustoffe zu entfernen.
2. Aus welchen Gründen erhielt die Bietergemeinschaft mit dem preisgünstigsten
Angebot nicht den Zuschlag für die Asbestsanierung des Palastes der Republik?
Nach Prüfung und Wertung gemäß den §§ 23 und 25 VOB/A hat sich unter
den eingegangenen Angeboten unter Berücksichtigung aller technischen,
wirtschaftlichen und funktionsbedingten Gesichtspunkte das Angebot der
beauftragten Bietergemeinschaft als das annehmbarste erwiesen. Deshalb
mußte der Zuschlag auf dieses Angebot erteilt werden.
3. Aus welchen Gründen ist bei der Auftragserteilung nur die Asbestbeseitigung
nach Methode 1 (Entfernen) gefordert worden und nicht eine differenzierte
Anwendung weiterer zugelassener Sanierungsmethoden ermöglicht worden?
Die Methode 1 (Entfernen) ist insbesondere dann angebracht, wenn das
Gebäude einer permanenten Veränderung unterliegt und damit eine
dauernde Gefahr besteht, daß durch bauliche Eingriffe und mechanische
Einwirkungen Asbestfasern freigesetzt werden. Diesem Risiko kann im
wesentlichen nur durch ein völliges Entfernen des Asbestes aus dem
Gebäude begegnet werden. Weitere nach den Asbestrichtlinien
zugelassene Sanierungsmethoden (Beschichten und räumliche Trennung)
können nur dort angewendet werden, wo keine baulichen
Veränderungen, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten oder mechanische
Beschädigungen zu erwarten sind. Im vorliegenden Fall kann davon nicht
ausgegangen werden.
4. Wann, von wem und mit welchem Ergebnis sind im Palast der Republik seit der
Schließung am 19. September 1990 Messungen der Asbestbelastungen
vorgenommen worden?
Allein das Vorhandensein von schwach gebundenem Asbest in Gebäuden
wird als konkrete Gefahr angesehen, die die bauordnungsrechtlich
begründeten Schritte zur Abwehr dieser Gefahr auslöst. Sie ist nicht an den
Nachweis erhöhter Asbestfaserkonzentrationen in der Raumluft geknüpft,
weil die Freisetzung von Fasern aus Asbestprodukten diskontinuierlich
und zu Zeitpunkten erfolgt, die nicht vorhersehbar und damit
meßtechnisch nur unzureichend erfaßbar sind.
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5. In welcher Weise erfolgte und erfolgt bei der Sanierungsplanung und -
durchführung eine Kooperation mit Expertinnen und Experten, die das Gebäude aus
seiner Entstehungs- und Nutzungszeit kennen?
Die Sanierungsplanung und -durchführung berücksichtigt alle verfügbaren
Erkenntnisquellen über das Gebäude.
6. In welcher Weise wird während der Asbestsanierung gewährleistet, daß eine
behutsame Demontage von Bauteilen und Inventar erfolgt und unnötige
Zerstörungen verhindert werden?
Das Gebäude wird aus wirtschaftlichen Gründen nur in dem Umfang
zurückgebaut, in dem es für die Beseitigung des gesamten Asbestes
erforderlich ist.
7. Wie werden die denkmalpflegerischen Belange, deren Berücksichtigung u. a. in
einem Beschluß des Berliner Abgeordnetenhauses verlangt worden ist, bei der
Asbestbeseitigung beachtet?
Obwohl das Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht, hat die
Bundesregierung in enger Abstimmung mit dem Senat von Berlin, dem
Landesdenkmalamt, dem Deutschen Historischen Museum und dem Haus der
Geschichte denkmalrelevante Bauteile und Inventar ausbauen lassen, um
authentische Belegexemplare zu sichern (Denkmalpflege ohne
Denkmalschutz). So ist z. B. die Einrichtung des ehemaligen Volkskammersaals,
soweit technisch möglich, komplett geborgen und eingelagert worden. Das
Gebäude wurde umfassend denkmalpflegerisch dokumentiert.
8. Welche Möglichkeiten bestehen für eine abschnittsweise Sanierung und
Wiedereröffnung des Gebäudes, und wie kann eine solche Absicht in die laufenden
Sanierungsarbeiten eingebracht werden?
In Anbetracht der außerordentlichen Gefährlichkeit des krebserregenden
Schadstoffes Asbest werden im Rahmen der Durchführung dieser
Baumaßnahme hohe Anforderungen an Arbeitsschutz und technische
Sicherheit gestellt. Sie machen es erforderlich, den Palast der Republik in
möglichst kleinräumige Sanierungsabschnitte zu unterteilen, um auf diese
Weise die notwendige Unterdruckhaltung in den Arbeitsbereichen zu
erzielen.
Die Möglichkeit, Gebäudeabschnitte nach erfolgter Asbestbeseitigung
etappenweise wieder einer Nutzung zuzuführen, besteht schon aus
versorgungstechnischen Gründen nicht.
9. Welche Möglichkeiten bestehen für eine kurzfristige Wiedereröffnung des
Uferweges am Palast der Republik (der für die Sanierungsdurchführung nicht benötigt
wird, da ein Transport über den Wasserweg nicht vorgesehen ist)?
Der Uferweg entlang der Spree ist Teil der vom Bezirksamt Mitte
genehmigten Baustelleneinrichtungsfläche. Sie wird im Rahmen der Durch-
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führung der Baumaßnahme für die Einrüstung der spreeseitigen Fassade
und die Logistik der Asbestbeseitigungsarbeiten benötigt. Eine
kurzfristige Wiedereröffnung des Uferweges ist daher nicht möglich.
10. Welche zeitlichen und inhaltlichen Vorstellungen hat die Bundesregierung für die
weitere Planung auf der Spreeinsel, und welche Rolle spielt in diesem
Zusammenhang das von der alten Bundesregierung gemeinsam mit dem Berliner Senat
durchgeführte Interessenbekundungsverfahren für die Bebauung des
Schloßplatzes (dessen Ergebnisse im Frühjahr 1998 vorliegen sollten und bis heute
ausstehen)?
11. Wie ist in diesem Zusammenhang die Äußerung des Bundesministers für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen, Franz Müntefering, zu verstehen, daß er von Berlin
die Vorlage eines Nutzungskonzeptes erwartet und auf dieser Grundlage über die
Zukunft des Palastes der Republik nachdenken wird?
Der Bund hält an den vom Gemeinsamen Ausschuß im Jahr 1996
beschlossenen Grundsätzen für die Nutzung und Gestaltung des
Schloßplatzes fest. Danach soll ein Gebäude entstehen, das die Kubatur des
ehemaligen Stadtschlosses aufnimmt. Kernelemente eines Nutzungskonzeptes
sind ein Konferenzzentrum (mit Hotel), eine Bibliothek,
Ausstellungsflächen sowie Geschäfte und Restaurants. Das Konzept soll in
öffentlichprivater Partnerschaft finanziert werden. Bund und Berlin sind nach der
konkret geplanten Nutzung bereit, ihre Grundstücke in das Projekt
einzubringen. Dies reicht von der Möglichkeit der Einbringung der
Grundstücke in Form einer Beteiligung bis – je nach der Art der Nutzung – zu der
Überlassung in Form des Erbbaurechts.
Das von Bund und Land 1997/98 durchgeführte
Interessenbekundungsverfahren diente der Ermittlung privater Investoren oder Bauträger, ohne
das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu ersetzen. Die
eingegangenen Angebote sehen in der Regel einen zu hohen öffentlichen
Nutzungsanteil vor, für den der Bund keinen Bedarf hat, und fordern zur
Finanzierung zusätzliche öffentliche Mittel. Aus diesem Grund sind die
möglichen Nutzungen insbesondere auf Landesebene mit Prioritäten zu
versehen. Hierauf bezieht sich die in Frage 11 zitierte Äußerung des
Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Franz Müntefering.
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