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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Freie Schiffahrt auf der Donau (G-SIG: 14010325)

Von der NATO zerstörte Donaubrücken, Folgeschäden, Stellenwert der Donaukonvention

Fraktion

PDS

Datum

15.06.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/106417. 05. 99

Freie Schiffahrt auf der Donau

der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Pressemeldungen ist zu entnehmen, daß die Schiffahrt auf der Donau wegen gezielter Zerstörung von Brücken durch Luftangriffe der NATO zum Erliegen kam. Für die Donau gilt das völkerrechtliche Prinzip der freien Schiffahrt. Es ist sowohl in der Donauakte vom 23. Juli 1921 als auch in der Belgrader Donaukonvention vom 18. August 1948 jeweils in Artikel 1 verankert: „Die Schiffahrt auf der Donau ist frei.“ Die Bundesregierung hat den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Donaukonvention eingeleitet. Artikel 51 des Zusatzprotokolls I vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 besagt, daß ein Angriff verboten ist, „bei dem damit zu rechnen ist, daß er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte . . . verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Welche Donaubrücken wurden bis zu welchem Grad durch Luftangriffe der NATO zerstört (bitte genaue Aufzählung)?

2

Welche Verluste an Menschenleben sind durch diese Angriffe zu verzeichnen?

Welche finanziellen und ökonomischen Folgeschäden für die Anliegerstaaten der Donau und für die Betreiber der Donauschiffahrt sind eingetreten und noch zu erwarten?

3

Teilt die Bundesregierung den Rechtsstandpunkt, daß die Zerstörung von Donaubrücken einen Bruch des in den genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Prinzips der freien Schiffahrt auf der Donau darstellt?

Wenn nein, womit begründet die Bundesregierung ihren Rechtsstandpunkt?

4

Teilt die Bundesregierung den Rechtsstandpunkt, daß die Zerstörung von Brücken in einer Großstadt wie Belgrad dem im Kriegsvölkerrecht, insbesondere in dem genannten Zusatzprotokoll verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, widerspricht, weil die schweren Folgen für die Zivilbevölkerung in keinem Verhältnis zum militärischen Vorteil stehen?

Wenn nein, womit begründet die Bundesregierung ihren Rechtsstandpunkt?

Bonn, den 17. Mai 1999

Dr. Evelyn Kenzler Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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