Verhinderung der Todesstrafe
der Abgeordneten Ulrich Irmer, Dr. Helmut Haussmann, Jörg van Essen, Dr. Guido Westerwelle, Hildebrecht Braun (Augsburg), Paul K. Friedhoff, Rainer Funke, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Ulrich Heinrich, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Allen Appellen, Protesten und rechtlichen Schritten zum Trotz wurden die deutschen Staatsangehörigen Karl und Walter LaGrand am 24. Februar und 3. März 1999 im Staatsgefängnis von Florence im US-Bundesstaat Arizona hingerichtet.
Nach den überraschenden Äußerungen des zuständigen Staatsanwaltes wenige Tage vor den Vollstreckungen steht nunmehr fest, daß die Strafverfolgungsbehörden bereits 1982, seit Beginn des Verfahrens, von der deutschen Staatsangehörigkeit der Brüder LaGrand Kenntnis hatten und die zuständige deutsche Auslandsvertretung dennoch nicht unterrichtet hatten. Hierin liegt ein Verstoß gegen die in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen festgelegten, auch für die USA verbindlichen völkerrechtlichen Pflichten. Dieser Verstoß ist um so gravierender, als inzwischen auch bestätigt wurde, daß die amerikanischen Behörden ihre Pflicht, die Brüder LaGrand über ihre Rechte nach Artikel 36 des Wiener Übereinkommens zu belehren, jahrelang nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich mißachtet haben. Durch die vorsätzliche Verhinderung einer konsularischen Betreuung durch das deutsche Generalkonsulat in Los Angeles sind den Brüdern LaGrand erhebliche Verfahrensnachteile entstanden.
Die Hinrichtung der Brüder LaGrand, die Wiedereinführung der Todesstrafe in einigen US-Bundesstaaten und die dramatische Zunahme ihrer Vollstreckung gerade in jüngerer Zeit stehen überdies auch im eklatanten Gegensatz zu den weltweiten Bemühungen um die Abschaffung der Todesstrafe. Die frühere Bundesregierung war eine Mitinitiatorin dieser Kampagne im Rahmen der Vereinten Nationen. Erst vor zwei Jahren war es gelungen, in der VN-Generalversammlung eine neue Resolution zur Abschaffung der Todesstrafe einzubringen, der sich bis heute ca. 80 Staaten angeschlossen haben. Es ist inzwischen anerkannt, daß die Abschaffung dieser inhumanen Strafform zum menschenrechtlichen Mindeststandard rechtsstaatlicher Ordnungen gehört. Deshalb ist die Abschaffung der Todesstrafe u. a. auch eine zentrale Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Europarat.
Die staatlich verfügte Hinrichtung eines Menschen, durch welche Todesart auch immer, ist auch schon deswegen unakzeptabel, weil die immer wieder behauptete Abschreckungswirkung bisher in keinem einzigen Fall nachgewiesen werden konnte. Zahlreiche Beispiele aus jüngerer Vergangenheit zeigen überdies, daß Justizirrtümer selbst bei dieser irreversiblen Strafform nicht ausgeschlossen sind. Besonders unakzeptabel ist es, zum Tode Verurteilte über Jahrzehnte in der Erwartung der unmittelbar bevorstehenden Hinrichtung in Todeszellen zu halten.
Im Hinblick auf eine Vielzahl von noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren gegen den Vollzug der Todesstrafe, insbesondere auch gegen weitere in den USA in Todeszellen einsitzende deutsche Staatsangehörige sind unverzügliche politische und rechtliche Schritte der Bundesregierung zur Verhinderung weiterer Hinrichtungen dringend erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Zu welchem Zeitpunkt wurde die Bundesregierung davon unterrichtet, daß die Strafverfolgungsbehörden des US-Bundesstaates Arizona bereits zu Beginn des Verfahrens gegen die Brüder LaGrand 1982 von der deutschen Staatsangehörigkeit der Angeklagten Kenntnis hatten, dennoch die zuständige deutsche Auslandsvertretung hierüber nicht unterrichteten und somit vorsätzlich gegen Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen verstoßen haben dürften?
Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung die einstweilige Verfügung des IGH erst im Vorfeld der Hinrichtung von Walter LaGrand und nicht bereits vor der Hinrichtung von Karl LaGrand beantragt?
Hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine frühere Befassung des IGH dazu führen können, daß dieser nicht nur eine Verhaltensempfehlung ausgesprochen, sondern eine einstweilige Verfügung erlassen hätte?
Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der von ihr angekündigten weiteren Befassung des IGH in der Hauptsache?
In welcher Weise hat die Bundesregierung der amerikanischen Seite ihre öffentlich geäußerte Auffassung übermittelt, daß das Verhalten der amerikanischen Behörden ein Verstoß gegen geltendes Völkerrecht darstelle?
In welcher Weise hat die US-Regierung auf diese Vorhaltungen reagiert?
Hält die Bundesregierung die amerikanische Reaktion für hinreichend und angemessen?
Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um zukünftig die uneingeschränkte konsularische Betreuung deutscher Strafgefangener in den USA sicherzustellen?
Wie viele weitere deutsche Staatsangehörige befinden sich gegenwärtig in amerikanischen Todeszellen bzw. in Strafverfahren, in denen die Anklage die Verhängung der Todesstrafe beantragt hat?
Ist in diesen Fällen die uneingeschränkte konsularische Betreuung der Angeklagten sichergestellt?
Welche rechtlichen und politischen Maßnahmen wird die Bundesregierung zur Verhinderung weiterer Vollstreckungen der Todesstrafe gegen deutsche Staatsangehörige in den USA ergreifen?
Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zur Erreichung des von ihr angestrebten Zieles einer weltweiten Abschaffung der Todesstrafe?