Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/2844
16. Wahlperiode 29. 09. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich Maurer, Werner Dreibus,
Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/2582 –
Auswirkungen der Verkäufe von Immobilienkrediten an US-Finanzinvestoren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„DER SPIEGEL“ berichtete am 31. Juli 2006 unter dem Titel „Vollstrecker aus
Texas“ von den Verkäufen von Immobilienkrediten Deutscher Banken an
US-Finanzinvestoren. Allein der Investor „Lone Star“ sei so in den Besitz
von Immobilienkrediten in Höhe von knapp 30 Mrd. Euro gekommen. In
Zusammenarbeit mit Kapitalverwertungsgesellschaften wie „Hudson Advisors“
gingen diese Firmen in anscheinend legaler aber ungewöhnlich harter Weise
gegen die Kreditnehmer vor, in den angeführten Beispielen gegen einfache
„Häuslebauer“. Ihnen werden bei Ablauf der Zinsbindung nicht weiterhin
übliche Konditionen angeboten, sondern sie werden mit Zinsen und
Tilgungsraten belastet, die bis zu 50 Prozent über den ausgelaufenen Konditionen
liegen. Zitierte Juristen sprechen davon, dass bei den Immobilienkreditverkäufen
gegen das Bankengeheimnis und gegen das Bundesdatenschutzgesetz
verstoßen werde.
Betroffen seien vor allem unbedarfte Kreditnehmer und solche mit wackliger
Finanzlage. Anscheinend werden aber auch störungsfrei laufende Kredite
transferiert.
Es werden in dem Artikel einzelne Beispiele aufgeführt, wie das harte
Vorgehen der Firmen als Inkassanten Familien und Einzelpersonen um ihre
Immobilie, ihr „Häusle“ brachten. Auf Nachfrage bei den zitierten Juristen handelt es
sich dabei offensichtlich aber nicht um Einzelfälle.
1. Wie steht die Bundesregierung zu den in diesem Artikel gemachten
Feststellungen?
Die Bundesregierung beobachtet die in dem „Spiegel“-Artikel dargestellte
Praxis der (Immobilien-)Kreditverkäufe aufmerksam, kann jedoch die dort
aufgegriffenen Einzelfälle mangels Kenntnis der konkreten Sachverhalte nicht
beurteilen. Die darauf basierenden Feststellungen in dem Artikel vermag die
Bundesregierung insoweit nicht zu bewerten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. September 2006
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/2844 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode2. Wenn die in diesem Artikel gemachten Feststellungen zutreffen, gedenkt
dann die Bundesregierung gegen den Verkauf von Immobilienkrediten
gesetzgeberisch aktiv zu werden?
Wenn nein, mit welcher Begründung lehnt sie dies ab?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung, gegen den Verkauf und
allgemein die Übertragung von Immobilienkrediten gesetzgeberisch tätig zu
werden. Aus Sicht der Finanzmarktentwicklung ist die freie Übertragbarkeit
von Kreditforderungen durchaus positiv; sie ermöglicht die Optimierung der
Kapitalallokation und die marktgetriebene Verteilung von Risiken innerhalb
des Finanzsystems und dient damit der Finanzmarktstabilität insgesamt. Im
Übrigen sind deutsche Gerichte bereits damit befasst, die Zulässigkeit des
Verkaufs und der Übertragung von (insbesondere: nicht leistungsgestörten)
Krediten unter besonderer Berücksichtigung des Bankgeheimnisses und des
Datenschutzes zu prüfen. Die Entscheidung der Gerichte bleibt zunächst abzuwarten.
3. Wenn die in diesem Artikel gemachten Feststellungen zutreffen, wie
gedenkt die Bundesregierung „Häuslebauer“ gegen die Machenschaften dieser
Kreditaufkäufer zu schützen?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf,
weil die Schuldner von Immobilienkreditforderungen bereits nach geltendem
Recht geschützt sind:
Bei einer Vertragsübernahme bleiben ebenso wie bei einer Forderungsabtretung
alle Einwendungen, die dem Schuldner schon gegenüber dem Altgläubiger
zustanden, gemäß § 404 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten, sodass der
Schuldner bei einer Übertragung seiner Kreditforderung keine
Verschlechterung seiner Rechtsposition erfährt. Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
grundsätzlich von jedem Gläubiger eingeleitet werden könnten, wenn der
Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist, gelten besondere
Schuldnerschutzvorschriften des Vollstreckungsrechts, wie zum Beispiel das Verbot der
Vollstreckung zur Unzeit. Im Übrigen kennt das deutsche Recht
Schutzmechanismen, die den Betroffenen im Einzelfall gegenüber einem Forderungskäufer zur
Seite stehen, wie zum Beispiel das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte
(insbesondere Wucher) und das Verbot treuwidrigen Verhaltens (insbesondere
treuwidriger Vollstreckungsmaßnahmen).
Die Bundesregierung wird darüber hinaus den Verlauf der gerichtlichen
Auseinandersetzungen zu den Kreditverkäufen weiter verfolgen und gegebenenfalls
gesetzgeberische Maßnahmen prüfen, wenn sich das Schutzinstrumentarium
insgesamt als unzureichend erweisen sollte. Im Übrigen ist anzunehmen, dass
Institutionen des Verbraucherschutzes schon im Vorfeld über den Problemkreis
eingehend berichten werden.
4. Wenn die in diesem Artikel gemachten Feststellungen zutreffen, dann gehen
bei diesen Vorgängen dem Staatshaushalt Steuereinnahmen verloren, da die
dabei erzielten Gewinne nicht in Deutschland versteuert werden. Welche
Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung dagegen zu ergreifen?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die wirtschaftliche Betätigung
von ausländischen Unternehmen in Deutschland mit der Begründung
einzuschränken, die dabei erzielten Gewinne würden nicht zugunsten des deutschen
Fiskus besteuert. Die Politik der Bundesregierung verfolgt vielmehr das Ziel,
im internationalen Vergleich wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für den
Steuerstandort Deutschland zu schaffen, damit ertragsstarke Unternehmen ihre
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2844Gewinne in Deutschland versteuern. Im Übrigen gelten für ausländische
Unternehmen mit inländischen Aktivitäten die folgenden Grundsätze:
Die Unternehmen sind mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 des
Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig; das gilt insbesondere dann, wenn für
die Ausübung der Aktivität im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Dieser Konzeption folgen auch die Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung, und zwar auch dasjenige zwischen Deutschland und den USA. Danach
können Unternehmenseinkünfte nur von dem Staat besteuert werden, in dem
das Unternehmen ansässig ist. Verfügt das Unternehmen im anderen Staat über
eine Betriebsstätte, können die durch diese Betriebsstätte erzielten Einkünfte
auch vom Betriebsstättenstaat besteuert werden.
5. Wenn die in diesem Artikel gemachten Feststellungen zutreffen, dann ist
damit zu rechnen, dass im Nachhinein auch die Vorteile aus staatlich
geförderten Bausparverträgen ihren Bestimmungszweck verfehlen und indirekt
Kreditaufkäufer subventioniert werden: Wenn man annimmt, die Hälfte der
Immobilien, von denen die „Lone Star“ die Kredite kaufte, wären über
Bausparverträge öffentlich subventioniert worden, so könnte es sich dabei um
Subventionen bis zu 1,32 Mrd. Euro handeln. Welche Maßnahmen gedenkt
die Bundesregierung zu ergreifen, die dem privaten Wohnungsbau
gewidmeten Subventionen vor dem Zugriff solcher Finanzinvestoren zu schützen?
Die Frage unterstellt, dass die Finanzinvestoren als Rechtsnachfolger der den
Immobilienkredit ursprünglich vergebenden Bank indirekt in den Genuss von
staatlichen Förderleistungen kommen. Die Bundesregierung hält diese
Unterstellung für unzutreffend. Im Rahmen der Förderung des Bausparens wird der
Bausparer und nicht die Bank gefördert. Mit der Wohnungsbauprämie, für die
im Übrigen insgesamt jährlich ca. 500 Mio. Euro aufgewendet werden, werden
mithin Ansparleistungen des Bausparers und damit seine Eigenkapitalbildung
gefördert. Aus Sicht der Bundesregierung liegt es – um einen der denkbaren
Sachverhalte beispielhaft aufzugreifen – fern, eine zweckwidrige Begünstigung
des Immobilienerwerbers darin zu sehen, dass sich der Erwerb auf eine
Immobilie bezieht, die der Veräußerer seinerseits mit Hilfe staatlicher Förderung
errichtet oder erworben hat. Es trifft zwar zu, dass bei Zwangsmaßnahmen gegen
Eigentümer eines geförderten Objektes, die zum Verlust des Wohneigentums
führen, der Zweck der Wohnungsbauförderung – Wohneigentumserwerb –
verfehlt wird. Das gilt aber unabhängig davon, wer die Zwangsvollstreckung
betreibt.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung mögliche Befürchtungen, dass die am
9. August 2006 gemachte Ankündigung des Bundesministers der Finanzen,
privaten Wohnungsbau demnächst nicht mehr fördern zu wollen, im
Zusammenhang mit den in dem Artikel zitierten Vorgängen steht?
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass das „selbstgenutzte
Wohneigentum zum 1. Januar 2007 besser in die geförderte Altersvorsorge integriert
[wird]. Die Diskriminierung gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge
wird im Interesse einer echten Wahlfreiheit für die Bürger beseitigt.“ Die
Bundesregierung prüft zurzeit, auf welche Weise – den Vereinbarungen im
Koalitionsvertrag entsprechend – die Umsetzung der verbesserten Einbeziehung der
selbstgenutzten Wohnimmobilie in die private Altersvorsorge erfolgen soll.
Dabei prüft die Bundesregierung auch, ob und wie die Wohnungsbauprämie in ein
Gesamtkonzept zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten
Wohnimmobilie in die private Altersvorsorge einzubinden ist.
Ein Zusammenhang mit den in dem Artikel zitierten Vorgängen besteht nicht.
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ISSN 0722-8333]