Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/4470
14. Wahlperiode 01. 11. 2000
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2000
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Riegert, Peter Letzgus,
Norbert Barthle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/4321 –
Transparenz und Glaubwürdigkeit der Dopingbekämpfung
Die erfolgreiche Bekämpfung jeglicher Manipulation im Breiten- und
Spitzensport ist unabdingbare Voraussetzung für die gesellschaftliche
Anerkennung des Sports und der Leistungen der Athleten. Manipulierte Leistungen
verstoßen gegen Chancengleichheit im Wettkampf, schädigen die
Vorbildfunktion von Sportlern und deren Leistungen und entziehen dem Sport
ethische Werte.
Der Sport und seine Fachverbände wissen um die Bedeutung einer
erfolgreichen Dopingbekämpfung. Mit maßgeblicher Unterstützung des Bundes haben
die Fachverbände des Sports und die Anti-Doping-Kommission bei der
Bekämpfung des Dopings international hohe, weltweit anerkannte Maßstäbe
gesetzt. Nach Meinung des Bundesministers des Innern, so nachzulesen in der
„Süddeutschen Zeitung“ vom 29. Juni 2000, ist der deutsche Sport in der
Bekämpfung des Dopings weltweit führend. In keinem einzigen Land gibt es
eine so hohe Anzahl unangemeldeter Trainingskontrollen, die Dopingkontroll-
Labore in Kreischau und Köln sind international gefragt,
Antidopingforschung wird gezielt vorangebracht und Verstöße gegen Dopingbestimmungen
werden durch die Fachverbände unmittelbar, nach einheitlichen,
überprüfbaren Kriterien geahndet.
Der Fall „Baumann“ hat das positive Bild einer glaubwürdigen
Dopingbekämpfung in Deutschland ins Wanken gebracht. Seit November 1999 wird
dieser Fall in der Öffentlichkeit breit und kontrovers abgehandelt. Unabhängig
von den Einlassungen des positiv getesteten Athleten und seiner
Rechtsvertretung sind durch öffentliche Äußerungen von Repräsentanten des betroffenen
Fachverbandes, durch außerordentliche Aktivitäten des Leiters des
Dopingkontroll-Labors Köln und durch die umstrittene Würdigung von Fakten durch
den Rechtsausschuss des Fachverbandes erhebliche Zweifel an einer
objektiven, transparenten und glaubwürdigen Dopingbekämpfung laut geworden.
Wissenschaftler erheben öffentliche Kritik am Verfahren und an den
Begründungen des Urteils durch den Rechtsausschuss des Leichtathletikverbandes.
Fachverbände fühlen sich durch dieses Urteil diskreditiert.
Die Bundesregierung fördert den Sport und dessen Fachverbände, sie gibt
erhebliche Mittel aus für Dopingforschung und Dopinganalytik. Sie kann sich
der öffentlichen Diskussion und der Bewertung der Vorgänge mit Hinweis auf
die Autonomie des Sports nicht entziehen. Sie muss an der raschen
Aufklärung aller Vorwürfe ein gesteigertes Interesse haben und dafür Sorge tragen,
dass die Athleten uneingeschränkt Vertrauen in die Dopingbekämpfung
haben. Sie ist deshalb gefordert, die Vorwürfe zügig, sorgfältig und vorurteilsfrei
aufzuklären.
Vo r b e m e r k u n g
Die Bundesregierung bekennt sich nachdrücklich zu einer effektiven
Dopingbekämpfung. Sie gehört zu einem Kernelement ihrer Sportpolitik. Nach der
Verfassung konzentriert sich die Zuständigkeit der Bundesregierung für die
Dopingbekämpfung auf den Spitzensport. Dabei hat die Bundesregierung
in Zusammenarbeit mit dem Sport nachhaltige Erfolge erzielt. Im Jahr 1999
wurden mit rd. 7 700 Trainings- und Wettkampfkontrollen rund 900 Kontrollen
mehr vorgenommen als im Vorjahr. 1999 wurde die Bundesförderung für die
beiden deutschen Dopingkontroll-Labore für Analytik und Forschung um
400 000 DM aufgestockt. Allein in 1999 und 2000 werden rd. 1 Mio. DM für
Forschungen auf den Gebieten Wachstumshormone und Erythropoietin (EPO)
bereitgestellt.
Mit dem Deutschen Sportbund (DSB) und dem Nationalen Olympischen
Komitee (NOK) ist sich die Bundesregierung gleichwohl einig, dass die
Dopingbekämpfung weiter vorangetrieben werden muss. Die Planung von DSB und
NOK, die Gemeinsame Anti-Doping-Kommission in eine eigenständige
Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) zu überführen und die Arbeit der NADA
Mitte 2001 aufzunehmen, wird daher von der Bundesregierung nachdrücklich
unterstützt.
Die Bundesregierung sieht sich in ihrer erfolgreichen Anti-Doping-Politik auch
durch die im Vorwort der Kleinen Anfrage von den Fragestellern getroffene
Bewertung bestätigt, dass mit „maßgeblicher Unterstützung des Bundes … bei der
Bekämpfung des Doping international hohe, weltweit anerkannte Maßstäbe
gesetzt“ worden sind.
In seiner Entscheidung im Fall Baumann wandte der Rechtsausschuss des
Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) den Grundsatz der
Beweislastumkehr sowohl im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit als auch das Verschulden an.
Damit vertrat der Rechtsausschuss eine für die Wirksamkeit der
Dopingbekämpfung entscheidende Rechtsauffassung. Die Abkehr von der
Beweislastumkehr begründete der Rechtsausschuss damit, dass eine Dopingprobe nach
positiver Analyse der A- und B-Probe, die nicht in Frage gestellt wurde,
Bakterienaktivität aufgewiesen habe. Damit wären weitere Untersuchungen zur
Entlastung verhindert und der grundsätzlich führbare Gegenbeweis beeinträchtigt
worden mit der Folge, dass die erleichterte Beweisführung nicht mehr gelte.
Der Kampf gegen Doping im Sport braucht Rechtssicherheit. Diese wird durch
die vierundzwanzigseitige Entscheidung des Rechtsausschusses des DLV, der
eine umfassende Sachverhaltsermittlung und Begründung zugrunde liegt, nicht
beeinträchtigt. Es ist nicht Sache der Bundesregierung, Entscheidungen der
Sportverbandsgerichtsbarkeit der autonomen deutschen Sportverbände zu
bewerten, ebenso wenig ist sie zuständig für die Klärung wissenschaftlicher und
rechtlicher Auseinandersetzungen über solche Entscheidungen. Gleichwohl
enthält die Entscheidung des DLV-Rechtsausschusses Wertungen, die für die
weitere sachorientierte Diskussion wichtig sind. Das gilt vor allem für die
bedeutenden technischen Fragen zu Transport, Lagerung und Versand von
Dopingproben. Insoweit wird auf die zentralen Aussagen der Entscheidung
verwiesen. Auf die Notwendigkeit, das auf internationaler wie nationaler Ebene
bestehende Reglement ebenso wie die Rechtsanwendung zu harmonisieren, hat
die Bundesregierung wiederholt hingewiesen.
Die Bundesregierung begrüßt die von der Gemeinsamen Anti-Doping-
Kommission von DSB und NOK (ADK) durch diese Entscheidung eingeleitete
Überprüfung, ob und ggf. welche Anpassungen beim Dopingkontrollverfahren
auf Grund der Erfahrungen in diesem Dopingverfahren erforderlich sind. Die
Fragestellung ist auch bei der vom deutschen Sport initiierten Überführung der
ADK in eine eigenständige und unabhängige Nationale Anti-Doping-Agentur
zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon wird auch die Einführung der neuen
Norm ISO/IEC/EN 17025 den Qualitätsstandard erhöhen.
Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 9 und 10 hingewiesen.
1. Hat die Bundesregierung Stellungnahmen der Wissenschaftler,
Spitzensportler, der Staatsanwaltschaft Tübingen, des Leiters des Kölner
Dopingkontroll-Labors und des Dopingkontroll-Labors von Kreischa, des
Rechtsausschusses des Deutschen Leichtathletikverbandes und des
Deutschen Leichtathletikverbandes zu den in der Presse (u. a. Sport Bild vom
2. August 2000, Kölnische Rundschau vom 20. Juli 2000) erhobenen
Vorwürfen und Beschuldigungen eingeholt, und wenn nein, aus welchen
Gründen hat die Bundesregierung dies unterlassen?
2. Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die von Spitzensportlern,
Wissenschaftlern und der Staatsanwaltschaft Tübingen erhobenen
Vorwürfe gegen das Dopingkontroll-Labor in Köln und den Rechtsausschuss
des deutschen Leichtathletikverbandes im Hinblick auf eine
glaubwürdige Dopingbekämpfung?
Auf Grund der in Frage 1 benannten Presseartikel ist der Leiter des
Dopingkontroll-Labors in Köln unverzüglich um eine Stellungnahme gebeten worden (vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen des
Abgeordneten Klaus Riegert vom 24. August 2000, Bundestagsdrucksache 14/4055
Nummer 10 bis 13, S. 6 f.). Der Leiter des Kölner Labors hat seine Stellungnahme
auch unmittelbar dem Sportausschuss des Deutschen Bundestages zugeleitet
(vgl. Ausschussdrucksache Nr. 177 vom 20. September 2000).
Nach Darstellung des Leiters des Dopingkontroll-Labors in Köln entbehren die
in den angeführten Presseartikeln erhobenen Vorwürfe jeder Grundlage. Die
Stellungnahme enthält zugleich wertvolle Hinweise für die von der
Bundesregierung mit der Förderung der Dopingbekämpfung u. a. verfolgte Zielsetzung
einer größtmöglichen Rechtssicherheit des Dopingkontrollverfahrens. Das gilt
etwa für die Ausführungen, wonach die nach den Regeln des Internationalen
Olympischen Komitees (IOC) nach der Analyse vorgenommene Lagerung der
Urinproben im Labor zwar eine hohe Qualitätssicherung im Rahmen der
Dopinganalytik gewährleiste. Diese Lagerungsvorschriften, die eine
Lagertemperatur von 4 ˚C oder darunter vorsehen würden, seien jedoch für andere
analytische Fragestellungen unzureichend. So hätte etwa eine spätere Bestimmung
von Norandrostendion im Urin ein sofortiges Tieffrieren der Proben auf minus
20 ˚C bereits unmittelbar nach der Urinabgabe erforderlich gemacht. Deshalb
begrüßt die Bundesregierung grundsätzlich die vom Laborleiter gegenüber der
Medizinischen Kommission des Internationalen Olympischen Komitees
vorgeschlagene Überprüfung der Lagerungsvorschriften (vgl. Anlage 2 zur o. a.
Ausschussdrucksache). Die Bundesregierung hält es für angezeigt, dass unter
Berücksichtigung der gebotenen Rechtssicherheit sowie der kostenmäßigen
Auswirkungen eine vertretbare Lösung gefunden wird. Sie wird auch diese
Fragestellung in Abstimmung mit der ADK und im Hinblick auf die in Gründung
befindliche Nationale Anti-Doping-Agentur weiter begleiten.
Ergänzend wird auf die Vorbemerkung sowie auf die Antwort zu Frage 10
verwiesen.
3. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, wie z. B. der
Rechtsausschuss des Deutschen Leichtathletikverbandes, dass es im Laufe des
Verfahrens in der Angelegenheit Baumann zu „Beweisvereitelung“ durch
„gezielte oder fahrlässige Handlungen“ im „Risikobereich“ des
Deutschen Leichtathletikverbandes (FAZ, 15. Juli 2000) gekommen ist und
wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Vorwürfe?
4. Wenn nein, ist die Bundesregierung bereit, sich beim Rechtsausschuss
des Deutschen Leichathletikverbandes hinsichtlich der
Urteilsbegründung sachkundig zu machen, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung gegenüber dem Fachverband bei Zutreffen der Vorwürfe?
Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 9.
5. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik führender
Wissenschaftler, der Rechtsausschuss des Deutschen
Leichtathletikverbandes habe ein Urteil gefällt, das jeder sachlichen Grundlage entbehre
(Focus, 26. Juni 2000), es sich um einen konstruierten Freispruch handele
(Sächsische Zeitung, 20. Juli 2000) und hat die Bundesregierung die
Wissenschaftler aufgefordert, diese Vorwürfe differenziert darzustellen?
6. Wenn nein, welche Gründe haben die Bundesregierung daran gehindert,
und ist die Bundesregierung bereit, diese Stellungnahmen einzufordern?
Siehe Vorbemerkung und Antwort zu den Fragen 1 und 2 sowie 9.
7. Hat die Bundesregierung die Aussage eines Wissenschaftlers, durch eine
vermeintliche Verunreinigung der Proben im Kölner Labor sei eine
exakte wissenschaftliche Analyse verhindert worden (Sächsische Zeitung
vom 20. Juli 2000), geprüft und sieht die Bundesregierung einen
Zusammenhang zwischen den positiven Stellungnahmen des Leiters des Kölner
Dopingkontroll-Labors, dessen Aktivitäten im Falle des Athleten
Baumann, und der o. a. Aussage?
8. Wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung diese Aktivitäten des
Leiters des mit erheblichen Mitteln des Bundes finanzierten Kontroll-
Labors, und hält die Bundesregierung die Aktivitäten des Leiters des Kölner
Dopingkontroll-Labors im Sinne einer objektiven Dopingbekämpfung für
angemessen und sachgerecht, auch im Hinblick auf sein bisheriges
Verhalten bei Dopingvergehen anderer Athleten?
Siehe Antwort zu den Fragen 1 und 2.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung im Hinblick auf die
einzelnen Abläufe des gesamten Dopingkontrollverfahrens und über welche
Kontrollmechanismen verfügt die Bundesregierung, um
Unregelmäßigkeiten rechtzeitig zu erkennen und Einfluss zu nehmen?
Im Rahmen des Dopingkontrollverfahrens sind die Bestimmungen zur
Durchführung der Dopingkontrollen von zentraler Bedeutung. So stehen auch die
vom Rechtsausschuss des DLV festgestellten Verstöße gegen die
Verfahrensrichtlinien bei Transport, Lagerung und Versand der Urinproben durch einen
Mitarbeiter der von der Gemeinsamen Anti-Doping-Kommission des
Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees (ADK) mit der
Abnahme der Trainingskontrollen beauftragten Firma im Mittelpunkt der
Entscheidung.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sehen weder die für Trainingskontrollen –
um die es in dem entschiedenen Verfahren geht – der ADK maßgeblichen
Vorschriften (Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings, Olympic-
Movement Anti-Doping Code des Internationalen Olympischen Komitees) noch das
Regelwerk des DLV bzw. des internationalen Leichtathletik-Verbandes IAAF
ausdrücklich oder implizit eine ununterbrochene Kühlkette für Transport,
Lagerung und Versand der Trainingskontrollen von der Kontrollabnahme bis zum
Eintreffen im Labor vor. Nach dem für Wettkampfkontrollen des DLV
maßgeblichen Abschnitt 2.39 der Verfahrensrichtlinien für Dopingkontrollen des IAAF
über Lagerung und Versand der (Wettkampf-)Proben sollen alle Proben, wenn
möglich, in einem Kühlschrank oder einer Kühltruhe verwahrt werden.
Ergänzend wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu den Fragen 1 und 2
verwiesen.
10. Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus dem Verlauf des
Verfahrens und der Rechtsprechung in Sachen Baumann ziehen im
Hinblick auf die Errichtung einer nationalen Anti-Doping-Agentur und
gedenkt die Bundesregierung unter Wahrung der Autonomie des Sports
künftig mehr Einfluss auf die Dopingbekämpfung der Fachverbände zu
nehmen?
Die Bundesregierung stimmt mit dem Deutschen Sportbund (DSB) und dem
Nationalen Olympischen Komitee (NOK) darin überein, dass bei der
Dopingbekämpfung weitere Fortschritte erzielt werden müssen. Die von DSB und
NOK initiierte Überführung der ADK in eine eigenständige und unabhängige
Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) sowie die dabei verfolgte
Zielsetzung, dass die NADA Mitte 2001 ihre Arbeit aufnehmen soll, werden von der
Bundesregierung nachdrücklich unterstützt. Die NADA bietet nach den im
Satzungsentwurf vorgesehenen Aufgaben die Möglichkeit, die gebotenen
angemessenen Konsequenzen aus dem angeführten Verbandsgerichtsverfahren zu
ziehen. So soll die NADA u. a. für Weiter- und Fortentwicklung des Doping-
Kontroll-Systems und neben den Trainings- auch für Wettkampfkontrollen
zuständig sein. Außerdem ist die Einrichtung eines Sportschiedsgerichts unter
dem Dach der NADA vorgesehen. Die NADA soll zudem mit Unterstützung
durch die Bundesregierung intensiver mit den Dopingkontroll-Laboren
zusammenwirken und Einfluss nehmen können.
11. Wird die Bundesregierung die Mittel einer wirksamen
Dopingbekämpfung in den Bereichen Analytik, Forschung und Kontrollverfahren
unabhängig von der Errichtung einer Anti-Doping-Agentur in bisherigem
Umfang beibehalten, und wenn nein, in welchen Bereichen wird es
Veränderungen geben (bitte die einzelnen Bereiche mit den
entsprechenden Änderungen ausweisen)?
12. Wird die Bundesregierung ihre bisherigen finanziellen Leistungen zur
Dopingbekämpfung anlässlich der Errichtung einer nationalen Anti-
Doping-Agentur erhöhen, und wenn ja, in welcher Höhe?
13. In welchem finanziellen Umfang wird die Bundesregierung die
Errichtung einer nationalen Anti-Doping-Agentur unterstützen und welchen
Einfluss gedenkt die Bundesregierung auf die Arbeit der Agentur zu
nehmen?
Es ist beabsichtigt, die bisherige Bundesförderung für die Dopinganalytik in die
NADA einzubringen. Außerdem wird angestrebt, dass sich der Bund zusätzlich
für eine begrenzte Zeit an den Mehrkosten der NADA gegenüber der
bisherigen ADK beteiligt; hierzu ist die Klärung der haushaltsmäßigen Absicherung
ebenso noch nicht abgeschlossen wie hinsichtlich des Zieles einer Beteiligung
des Bundes am Stiftungsvermögen der NADA. Darüber hinaus soll die
Forschungsförderung zur Dopingbekämpfung im bisherigen Rahmen fortgeführt
werden. Nach dem Entwurf der Satzung für die NADA soll u. a. der
Bundesminister des Innern oder eine von ihm benannte Person dem Stiftungskuratorium
angehören.
14. Hat die Bundesregierung jemals Anlass gehabt, gegen einen
Sportfachverband wegen Verstoßes gegen die Dopingbestimmungen Fördermittel
zu kürzen oder einen Verband „abzumahnen“?
Nein
15. Wenn ja, was waren die Gründe und in welchem Umfang wurden die
Mittel gekürzt?
Entfällt
16. Hält die Bundesregierung die Instrumentarien und gesetzlichen
Regelungen für eine Dopingbekämpfung in Deutschland für ausreichend oder
verfügt die Bundesregierung über gesicherte Kenntnisse, dass durch ein
Anti-Doping-Gesetz Doping erfolgreicher bekämpft werden könnte?
17. Wenn ja, welche Erkenntnisse sind dies und wie begründet sie diese?
Die Bundesregierung hat zu der Frage nach den gesetzlichen und materiellen
Regelungen zur Dopingbekämpfung sowie damit im Zusammenhang stehenden
ergänzenden Fragestellungen bereits umfassend Stellung genommen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Antwort der Bundesregierung auf
die Große Anfrage der Abgeordneten Klaus Riegert, Friedrich Bohl, Peter
Letzgus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU vom 27.
Oktober 1999, Bundestagsdrucksache 14/1867, zu Fragen 1 bis 5, S. 4 ff. Nach der
Antwort zu den Fragen 2 und 3 dieser Großen Anfrage hält die
Bundesregierung einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für erforderlich, um
verlässliche Angaben über die Wirkung des ausdrücklichen Verbots des Dopings im
Sport nach dem neuen § 6a sowie der ebenfalls geänderten Strafbestimmung in
§ 95 des Arzneimittelgesetzes machen zu können. Zu diesem Zweck hat das
Bundesministerium für Gesundheit die Länder um Mitteilung entsprechender
Erfahrungen gebeten. Erfahrungsberichte der Länder liegen zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht vor. Diese bleiben abzuwarten, bevor weitere Schritte
erwogen werden können; dabei wird auch das Ergebnis der Öffentlichen
Anhörung des Sportausschusses des Deutschen Bundestages zur Aktuellen Situation
im Bereich der Dopingbekämpfung am 26. Januar 2000 zu berücksichtigen sein
(vgl. Protokoll Nr. 18). Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 22 hingewiesen.
Der DSB hat im Sinne einer verbesserten Wirksamkeit des Dopingverbots nach
§ 6a des Arzneimittelgesetzes und der dazugehörigen Strafbestimmung die
Sportverbände verpflichtet, bei Verdacht einer verbotenen Weitergabe von
Dopingmitteln durch Trainer oder Ärzte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft
zu erstatten. Nach vorliegenden Erkenntnissen haben die Sportfachverbände,
bei denen Dopingfälle aufgetreten sind, bisher jedoch keine Anzeigen
vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern hat deshalb die ADK gebeten zu
prüfen, welche Gründe dafür maßgeblich sind und ob eine automatische
Meldung positiver Dopingkontrollen durch die ADK unmittelbar an die
zuständigen Staatsanwaltschaften erfolgen kann. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000
hat die ADK betroffene Sportfachverbände um Mitteilung gebeten, welche
Schritte unternommen worden sind. Die ADK wird die Antworten daraufhin
überprüfen, ob weitere Maßnahmen zu veranlassen sind.
18. Wo sieht die Bundesregierung Unterschiede in den gesetzlichen
Regelungen der nationalen Dopingbekämpfung im Vergleich mit anderen
europäischen Ländern, z. B. Frankreich, Italien und Belgien und wie bewertet
sie diese Unterschiede im Hinblick auf eine erfolgreiche Bekämpfung des
Dopings?
Frankreich, Italien und Belgien haben eigenständige Dopinggesetze erlassen.
In Italien hat das Abgeordnetenhaus im Juli 2000 ein Dopinggesetz
verabschiedet. Die Zustimmung des Senats steht noch aus. Tritt das Gesetz in Kraft, so
sollen nicht nur diejenigen bestraft werden, die Dopingmittel verabreichen oder
in Umlauf bringen, sondern auch die gedopten Sportler selbst. Das Gesetz sieht
neben Geldstrafen bis zu 100 000 DM auch Haftstrafen zwischen 3 Monaten
und 3 Jahren vor. Die Strafandrohungen gegen Trainer, Betreuer und Mediziner
sind höher als gegen Sportler; sie sind nochmals verschärft bei Doping von
minderjährigen Sportlern. Die Dopingbekämpfung soll von der Zuständigkeit
der Sportverbände in die des Staates übergehen.
In Belgien existieren ebenfalls spezifische Regelungen zur
Dopingbekämpfung, in der französischen Gemeinschaft gilt nach wie vor das Dopinggesetz
von 1965. Dieses sieht Haftstrafen von bis zu 3 Monaten und/oder Geldstrafe
von bis zu 400 000 belgischen Franc vor. Auch dopende Sportler sind strafbar.
Die flämische Gemeinschaft hat sich vom Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgeschlossen und im Jahr 1991 eigene Dopingregelungen aufgestellt, die vor
allem zusätzliche Verfahrensregelungen enthalten. Seit 1991 existiert ein
Kooperationsabkommen zwischen den drei belgischen Gemeinschaften.
Frankreich hat im März 1999 ein neues Dopinggesetz verabschiedet. Neu ist
die Schaffung eines unabhängigen Rates für die Verhinderung und Bekämpfung
von Doping, der über umfangreiche Regelungs-, Kontroll-, und
Sanktionsbefugnisse verfügt. Er kann Disziplinarentscheidungen der Sportverbände wegen
Zuwiderhandlung gegen das Dopingverbot korrigieren oder unter bestimmten
Voraussetzungen von Amts wegen selbst Disziplinarstrafen verhängen. Der
dopende Sportler bleibt straflos, strafbewehrt ist jedoch die Nichtbeachtung eines
Wettkampfverbotes. Ärzte, Trainer oder sonstige Personen, die dem Sportler
unerlaubte Substanzen verschreiben, überlassen, anbieten, weitergeben oder
sonstige Einnahmen erleichtern, können mit einer Geldstrafe von 500 000
französischen Franc (FF) und einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren belangt werden.
Bei Begehen der Straftat in organisierter Bandenform oder gegenüber
Minderjährigen beträgt die Strafe 7 Jahre Gefängnis und 1 000 000 FF Geldstrafe.
Bei einer Bewertung der Unterschiede der angeführten Dopinggesetze zur
Rechtslage in Deutschland ist zu berücksichtigen, dass nach dem
Arzneimittelgesetz, insbesondere dem neu eingeführten Verbot von Arzneimitteln zu
Dopingzwecken im Sport, Handlungen wie die Verschreibung von Medikamenten
zu Dopingzwecken durch den Arzt, die Verabreichung durch den Trainer, der
Verkauf in Bodybuildingzentren bzw. durch Apotheken ohne ärztliches Rezept
oder die illegale Einfuhr bereits verboten und unter Strafe gestellt sind.
Bezüglich einer Bestrafung des dopenden Sportlers, wie in Belgien und Italien
vorgesehen, ist das grundgesetzlich verankerte Prinzip der Straflosigkeit von
Selbstgefährdung und Selbstverletzung zu berücksichtigen. Eine Pönalisierung
könnte sich kaum auf Doping im Sport beschränken. Soweit eine strafrechtliche
Ahndung unter Betrugsaspekten in Betracht zu ziehen wäre, ist auf die
einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen zu verweisen.
Eine Gründung der NADA durch Gesetz, ähnlich dem französischen Gesetz
mit einem „Rat für die Verhinderung und Bekämpfung von Doping“, erscheint
im Hinblick auf die Autonomie des Sports sowie der Anstrengungen im
deutschen Sport zur Schaffung einer Nationalen Anti-Doping-Agentur nur schwer
begründbar.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 sowie auf die
Antwort zu Frage 1 der genannten Großen Anfrage verwiesen.
19. Welche gesetzlichen Regelungen, die über die vorhandenen gesetzlichen
Regelungen hinausgehen, hält die Bundesregierung aus der
Selbstverpflichtung des Staates aus dem Übereinkommen des Europarates gegen
Doping zum Schutz des Sportethos für erforderlich, und welche
Auswirkungen hätten diese auf eine erfolgreichere Bekämpfung des Dopings?
Nach Auffassung der Bundesregierung ergibt sich aus dem Übereinkommen
des Europarates gegen Doping, auch mit Blick auf die Autonomie des Sports,
keine Verpflichtung für weitergehende gesetzliche Regelungen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 sowie 18 verwiesen.
20. Auf welchen gesetzlichen Regelungen, Ergebnissen und sonstigen
Maßnahmen gründet sich die Auffassung der Bundesregierung „dass
Deutschland in der Dopingbekämpfung und in der Dopingforschung weltweit
führend ist“ (so Bundesminister Otto Schily am 29. Juni 2000 in der
Süddeutschen Zeitung) und welche weitere nationale staatliche Eingriffe bei
der Bekämpfung des Dopings hält sie für erforderlich?
Die führende Rolle Deutschlands bei den Dopingkontrollen, vor allem bei den
effizienten Trainingskontrollen, ergibt sich aus der Antwort der
Bundesregierung auf Frage 8 der o. a. Großen Anfrage „Doping im Spitzensport und
Fitnessbereich“ (vgl. a. a. O., S. 8 einschließlich Anlage 2, S. 21). Die vorliegende
Aktualisierung der Erhebung des Europarates mit Kontrollzahlen für 1999
bestätigt diese Bewertung. Bezüglich der Forschungsförderung wird verwiesen
auf die Antwort zu den Fragen 12, 13 und 14 der genannten Großen Anfrage
(a. a. O., S. 11 f.).
21. Hält es die Bundesregierung für eine Erschwernis im Kampf gegen
Doping, dass in Deutschland Ärzte bisher nicht verpflichtet sind,
Dopingverstöße den Strafverfolgungsbehörden zu melden, und plant die
Bundesregierung eine gesetzliche Initiative zur Meldepflicht der Ärzte bei
Dopingverstößen?
Eine ärztliche Meldepflicht der Kenntnis von der Einnahme von Mitteln, die
zum Zwecke des Dopings appliziert werden können, begegnet im Hinblick auf
das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient rechtlichen Bedenken. Die
ärztliche Schweigepflicht dient in erster Linie dem Schutz der Geheim- und
Individualsphäre. Um den Schutz dieser Rechtsgüter zu gewährleisten, darf bzw.
muss das Patientengeheimnis gegen den Willen der Betroffenen gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden über die allgemeine Anzeigepflicht schwerer
Straftaten hinaus nur ausnahmsweise und in engen Grenzen durchbrochen werden.
Dies kann der Fall sein, wenn ansonsten Gefahr für Gesundheit und Leben
Dritter bestünde, wie etwa bei den Meldepflichten nach dem Seuchengesetz.
22. Sind die Bundesländer der Bitte der Bundesregierung nachgekommen zu
prüfen, wie die Strafverfolgung des Dopinghandels durch Polizei,
Staatsanwaltschaften und Gerichte verbessert werden kann (bitte die Länder
getrennt mit Ergebnissen ausweisen) und welche Fortschritte sind bei der
Errichtung einer Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung
des Arzneimittelmissbrauchs gemacht worden (Antwort der
Bundesregierung auf die Große Anfrage „Doping im Spitzensport und
Fitnessbereich“, Bundestagsdrucksache 14/1867)?
Die Sportministerkonferenz (SMK) hat sich in der Sitzung am 2./3. Dezember
1999 mit Maßnahmen zur Dopingbekämpfung im Sport befasst und unter
Berücksichtigung der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage
„Doping im Spitzensport und Fitnessbereich“ vom 27. Oktober 1999,
Bundestagsdrucksache 14/1867, einen umfassenden Beschluss gefasst. Darin unterstreicht
die SMK u. a. die Notwendigkeit, die mit § 6a Arzneimittelgesetz neu
geschaffenen strafrechtlichen Möglichkeiten bei Verstößen im Zusammenhang mit
dem Dopingverbot konsequent anzuwenden. Sie hält dafür u. a. für
erforderlich, dass die Länder eine Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung
von Doping-Straftaten einrichten und die Strafverfolgung durch Polizei,
Staatsanwaltschaften und Gerichte verbessert wird. Außerdem wird eine
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Zollverwaltung, Bundeskriminalamt,
Polizeidienststellen und Gewerbeaufsichtsämtern für erforderlich gehalten.
Die Umsetzung dieses Beschlusses ist im Wesentlichen Ländersache. Soweit
der Bundesregierung bekannt ist, steht die Mehrzahl der Länder generell der
Errichtung von Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften für Dopingbekämpfung mit
Hinweis auf ein durchweg zu geringes Fallaufkommen zurückhaltend
gegenüber. Bundesminister Otto Schily hat sich auf der Sportministerkonferenz vom
19./20. Oktober 2000 u. a. dafür ausgesprochen, dass die Länder diese Frage
weiter verfolgen sollten und entsprechend reagieren, wenn die
Sportfachverbände aufgetretene Dopingfälle zukünftig verstärkt zur Anzeige bringen (vgl.
die Antwort zu Frage 16).
Die Justizministerinnen und -minister haben sich auf der Konferenz vom
7. bis 9. Juni 1999 ebenfalls mit Maßnahmen zur Dopingbekämpfung im
Sport beschäftigt. Sie beschlossen u. a., dass die durch die Novellierung des
Arzneimittelgesetzes geschaffenen Möglichkeiten einer strafrechtlichen
Ahndung konsequent zu nutzen sind. Außerdem beobachten die
Justizministerinnen und -minister mit Sorge, dass einschlägige Straftaten, namentlich der
illegale Handel mit Anabolika, zunehmend durch organisierte Tätergruppen mit
Kontakten im Ausland und unter Nutzung fester Strukturen begangen
werden. Sie beschlossen, nach Befragung der gerichtlichen und
staatsanwaltschaftlichen Praxis zu prüfen, ob gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich
sind, die auch für diese Fälle den Einsatz von Instrumentarien zur
Bekämpfung der sonstigen Organisierten Kriminalität ermöglichen. Die Ergebnisse
der Praxisbefragung sollen vom Strafrechtsausschuss der
Justizministerkonferenz in der nächsten Sitzung beraten werden.
23. Zu welchen Ergebnissen haben die Bemühungen der Bundesregierung
bei den Dachverbänden im Fitness- und Bodybuildingbereich geführt,
diese zur Durchführung von Wettkampf- und unangemeldeten
Trainingskontrollen auf freiwilliger Basis anzuhalten und Aufklärung zu
betreiben?
Die Arbeitsgruppe „Anti-Doping“ der Sportministerkonferenz konnte eine
erste Besprechung mit Verbandsvertretern erwerbswirtschaftlicher
Sporteinrichtungen führen, bei der fünf Fachverbände vertreten waren, die auf den
Gebieten Sportstudios, Bodybuilding, Fitness, Aerobic, Freizeit tätig sind.
Diese Verbände vertreten weniger als die Hälfte der mehr als 6 000 Studios.
Die Verbandsvertreter sagten Mitwirkung bei der Aufklärung sowie bei der
Durchführung des von der EU-Kommission geförderten Projektes „Kampf
gegen Doping in erwerbswirtschaftlichen Sporteinrichtungen“ zu, an dem
neben Deutschland (Federführung liegt beim Niedersächsischen
Innenministerium im Zusammenwirken mit dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft)
weitere fünf Länder beteiligt sind (Portugal, Österreich, Italien, Belgien,
Schweiz). Ziel des Projektes ist die Entwicklung einer europäischen Strategie
im Kampf gegen Doping in Sport-/Fitnessstudios.
Die Durchführung freiwilliger Dopingkontrollen sehen die Vertreter der
angeführten Dachverbände im Hinblick auf die Kosten sowie die Frage der
Kostentragung eher skeptisch.
24. Inwieweit hat die Bundesregierung im Rahmen der Aufklärung des
Dopingmissbrauchs im Fitness- und Freizeitbereich Ressourcen der
zuständigen Bundesministerien gebündelt, die Länder einbezogen und zu
welchen Ergebnissen ist sie gekommen?
Aufklärung und Prävention zur Dopingbekämpfung im Fitness- und
Freizeitbereich ist im Wesentlichen Ländersache. Im Zusammenwirken zwischen
Bund und Ländern konnten wesentliche Fortschritte erzielt werden. So ist die
Fortführung der Untersuchung „Der Medikamentenmissbrauch beim
Freizeitsportler im Fitnessbereich“ von C. Boos u. a. (die Untersuchung liegt dem
Sportausschuss vor, vgl. Ausschussdrucksachen Nr. 117 und 143) sowohl vom
Niedersächsischen Innenministerium im Namen der Sportministerkonferenz
als auch vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft gefördert worden.
Die Sportministerkonferenz hat in der Sitzung am 3./4. Dezember 1998 u. a.
die Kultusministerinnen und Kultusminister gebeten, im Rahmen der
Drogenprävention die Bemühungen in den Schulen um die Erziehung von
Schülerinnen und Schülern gegen Doping zu intensivieren und die
Dopingproblematik in die Programme der Lehrerfortbildung aufzunehmen. Die
Kommission Sport der Kultusministerkonferenz prüft gegenwärtig, ob eine
Fortschreibung vorhandener Lehrmaterialien vorgenommen oder neues Material
für generelle Verwendung bzw. für bestimmte Schülerjahrgänge erarbeitet
werden soll.
Im Rahmen der Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit
sowie der gesetzten Schwerpunkte in dessen Geschäftsbereich wurde
zwischenzeitlich durch das Robert-Koch-Institut für die Gesundheitsberichterstattung
des Bundes das neue Thema „Doping beim Freizeit- und Breitensport“
ausgeschrieben.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) wird noch in
diesem Jahr ein Expertengespräch durchführen, in dem Ansatzpunkte für
(Primär-)Präventionsstrategien bei Arzneimittelmissbrauch, einschließlich
leistungsmanipulativer Substanzen, im Hinblick auf Kinder und Jugendliche
mit dem Ziel ausgelotet werden sollen, entsprechende Inhalte in geeignete
Aktivitäten der BZgA zu integrieren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333]