Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/7071
14. Wahlperiode 10. 10. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom
8. Oktober 2001 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Balt, Petra Bläss,
Dr. Ruth Fuchs, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/6939 –
Herstellung von Rentengerechtigkeit in den neuen Bundesländern
Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben am 22. Juni 2001 das
Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) beschlossen. Durch diese
Novellierung wurde die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften
auf eine Zusatz- und Sonderversorgung der ehemaligen DDR in das
bundesdeutsche Rentensystem teilweise neu geregelt. Das nun vorliegende Gesetz
entspricht noch immer nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, es
bleibt teilweise sogar hinter den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) zurück. Darüber hinaus bestehen nach wie vor zahlreiche
Überführungslücken und ungerechte bzw. unzureichende Regelungen in der
Rentenüberleitung.
So wurde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialwesens der DDR bei
der Berechnung der Rentenansprüche ein besonderer Steigerungssatz gewährt.
Bisher sind solche Steigerungssätze im lohn- und beitragsbezogenen
Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen. Jedoch kommt das
BVerfG in den Urteilen vom 28. April 1999 zur Auffassung, dass der
Eigentumsschutz auch dann zum Tragen komme, wenn die Rentenansprüche und
-anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern
maßgeblich durch Arbeitsleistung erworben wurden.
Invalidenrentnerinnen und -rentner der DDR, die gleichzeitig Blinden- und
Sonderpflegegeld erhielten, waren nach DDR-Recht während einer
Berufstätigkeit pflichtversichert. Von der eigenen Beitragszahlung zur
Sozialpflichtversicherung waren sie jedoch befreit, andererseits wurden aber Beiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) eingezahlt. Sie wurden bei der
Rentenberechnung wie Pflichtversicherte behandelt. Die
Rentenversicherungsbeiträge galten daher als gezahlt, die betrieblichen Anteile wurden
regelmäßig abgeführt.
Die bisherige Nichtanerkennung eines Teils von freiwilligen Beiträgen (drei
bis zwölf Mark im Zeitraum 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990) an die
DDR-Sozialpflichtversicherung widerspricht dem Vertrauensschutz. Hierbei
geht es vor allem um die Anerkennung von Beitragszeiten, da es sonst für die
Betroffenen zu größeren Versorgungslücken kommen kann. Auch wenn die
rentenrechtliche Bewertung gering ausfällt, verwehrt sie doch einem Teil von
Rentnerinnen und Rentnern z. B. den Anspruch auf die Anwendung der
Regelung zur Gewährung von „Mindestentgeltpunkten bei geringem
Arbeitsentgelt“ (bis 31. Dezember 1991), für den mindestens 35 Jahre rentenrechtliche
Zeiten Voraussetzung sind. Darüber hinaus kann ein früherer Rentenbeginn
von der Anerkennung freiwilliger Beitragszeiten als Wartezeit abhängig sein.
Zwischen 1951 und 1968 waren in der DDR für mithelfende
Familienangehörige vor allem in Handwerks- und kleinen Gewerbebetrieben und in der
Land- und Forstwirtschaft keine Beitragszahlungen zur SV-
Pflichtversicherung möglich und notwendig, da sie über die selbständigen
Familienangehörigen gesetzlich mitversichert waren und dadurch einen eigenen
Rentenanspruch erwarben.
Das DDR-Scheidungsrecht kannte keinen Versorgungsausgleich, deshalb sind
rentenrechtlich besonders jene finanziell und sozial negativ betroffen, die
größere Lücken in ihrer Erwerbsbiographie haben. Der Versorgungsausgleich bei
Ehescheidungen für ehemalige DDR-Bürgerinnen ist erstmalig als Bestandteil
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) am 1. Januar 1992 in Kraft
getreten und wird deshalb auch nicht vor diesem Termin wirksam.
Ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Reichsbahn und
der Deutschen Post der DDR hatten einen Anspruch auf eine zusätzliche
Altersversorgung. Die gesetzliche Rente nach dem SGB VI berücksichtigt
diese Versorgungsansprüche nicht, dadurch entstand eine gravierende
Ungleichbehandlung in der Alterssicherung zu vergleichbaren Berufsgruppen bei
der Deutschen Bahn und der Deutschen Post.
In der DDR gab es für ehemalige Ballettmitglieder eine besondere
Versorgungsleistung (berufsbezogene Zuwendung) als soziale Ausgleichszahlung
für die regelmäßige vorzeitige Beendigung dieses Berufs.
Für Bestandsrentnerinnen und -rentner wurden die so genannten
Auffüllbeträge nicht dynamisiert und seit 1996 werden diese Auffüllbeträge sogar bei
jeder Rentenanpassung „abgeschmolzen“. Diese Bestimmungen verstoßen
gegen den Einigungsvertrag, da in Artikel 30 Abs. 5 die Zahlbetragsgarantie
sowie ein umfassender Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter
Vertrauensschutz zugesichert wurden. Das BVerfG hat in seinem Leiturteil vom
28. April 1999 entschieden: „Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die
Zahlbetragsgarantie ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, dass der
hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 1. Januar 1992 an die Lohn-
und Einkommensentwicklung anzupassen ist.“
Vo r b e m e r k u n g
Das am 22. Juni 2001 von Bundesrat und Bundestag beschlossene 2. AAÜG-
ÄndG beruht auf dem Handlungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG), den verfassungsgemäßen Zustand in Bezug auf die Überführung der
Ansprüche und Anwartschaften aus zahlreichen Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die gesamtdeutsche
Rentenversicherung wiederherzustellen. Inhaltlich bleibt das Gesetz nicht hinter den Vorgaben
des BVerfG zurück, es geht aber auch nicht über die verfassungsrechtlichen
Anforderungen hinaus, weil bei der Umsetzung der Urteile nicht nur die
Interessen ehemals Zusatz- und Sonderversorgter, sondern auch diejenigen der
großen Mehrheit der Menschen in der ehemaligen DDR und heute in den neuen
Bundesländern zu beachten sind, die nicht in den Genuss von Sonder- und
Zusatzversorgungssystemen kamen und insbesondere derjenigen, die aus
politischen Gründen Nachteile erlitten haben.
Soweit das Bestehen weiterer „Überführungslücken“ bei der Rentenüberleitung
behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Alterssicherung in Ost-
und Westdeutschland nach den Maßgaben der beiden Staatsverträge zur
Vereinigung der beiden deutschen Staaten an einheitlichen ordnungs- und
sozialpolitischen Grundentscheidungen zu orientieren hatte. Eine schematische
Übertragung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet war wegen der Unterschiedlichkeit
der beiden Rentensysteme dabei nicht möglich. Die Vorschriften für die
Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mussten
sowohl dem Interesse der Versicherten an höchstmöglicher
Einzelfallgerechtigkeit als auch den Interessen der Verwaltung an einer möglichst praxisnahen
Gestaltung und Umsetzbarkeit der Regelungen entgegenkommen. Diesen
Anforderungen hat der Gesetzgeber mit dem Renten-Überleitungsgesetz vom
25. Juli 1991 (BGBI. I S. 1606) entsprochen. Mit diesem Gesetz sind die
Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass das SGB VI in den neuen
Bundesländern in Kraft treten konnte. Es war jedoch nicht möglich,
rentenrechtliche Elemente, in das neue einheitliche Rentenrecht nach dem SGB VI zu
übernehmen, die mit den Grundsätzen der Lohn- und Beitragsbezogenheit der
Renten nicht vereinbar sind. Bei den im Einzelnen angesprochenen
Sachverhalten handelt es sich vor allem um solche Elemente des am 31. Dezember 1991
durch das Rentenrecht nach dem SGB VI abgelösten Rentenrechts der
ehemaligen DDR. Bekanntermaßen unterschied sich dieses Rentensystem
grundsätzlich vom Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland. Während das
bundesdeutsche Rentensystem lohn- und beitragsbezogen ist, d. h. die Höhe der Rente
grundsätzlich von der Höhe der durch Beitragszahlung versicherten
Arbeitsentgelte abhängt, war das Rentensystem in der ehemaligen DDR vorrangig auf
eine Mindestsicherung ausgerichtet. Ausdruck dieser Zielsetzung waren
beitragsunabhängige Mindestrenten und Mindestbeträge.
In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass das Renten-
Überleitungsgesetz dem Besitz- und Vertrauensschutzgedanken des
Einigungsvertrages nicht nur umfassend Rechnung trägt, sondern sogar über den darin
festgelegten Besitz- und Vertrauensschutz für Bestandsrentner und rentennahe
Jahrgänge hinausgeht. Von besonderer Bedeutung sind dabei die
Abweichungen zugunsten der betroffenen Rentner und Versicherten im Hinblick auf den
besitzgeschützten Rentenzahlbetrag im Dezember 1991 anstelle des Betrages
von Juni 1990 und die Verlängerung des Zeitraumes für die Durchführung einer
Vergleichsberechnung nach den rentenrechtlichen Vorschriften des
Beitrittsgebiets von Juni 1995 auf Dezember 1996.
Die angesprochenen Sachverhalte sind damit nicht als „Überführungslücken“
anzusehen. Eine über die bestehenden Besitz- und Vertrauensschutzregelungen
hinausgehende Rechtsänderung ausschließlich für Versicherte in den neuen
Bundesländern kann daher aus sachlichen aber auch aus Kostengründen nicht
in Betracht kommen.
1. Beabsichtigt die Bundesregierung in Anbetracht des noch ausstehenden
Urteils des BVerfG, die vorläufige Begrenzung des Zahlbetrages für
Angehörige „systemnaher“ Zusatz- und Sonderversorgungssysteme auf 2 010 DM
weiterhin aufrecht zu erhalten?
Soll die Begrenzung der Entgelte für so genannte leitende Staats- und
Parteifunktionäre sowie höhere Offiziere auf das Durchschnittsentgelt in
Anbetracht des noch zu erwartenden Urteils bestehen bleiben?
Die vorläufige Begrenzung des Zahlbetrages für Angehörige „systemnaher“
Zusatz- und Sonderversorgungssysteme beruht auf einer gesetzgeberischen
Entscheidung der deutschen Demokratischen Republik; mit dem
Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (RentenAnglG) hat die demokratisch gewählte
Volkskammer für den in § 23 Abs. 2 (RentenAnglG) genannten Personenkreis
die Obergrenze einer Gesamtversorgung von 2 010,00 DM eingeführt. Diese
Zahlbetragsbegrenzung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber nicht mehr
verändert und auch das BVerfG hat die Fortgeltung dieser Regelung nicht beanstandet.
2. Beabsichtigt die Bundesregierung die Ansprüche von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Gesundheits- und Sozialwesens der DDR auf einen
besonderen Steigerungssatz anzuerkennen und wenn nein, warum nicht?
Die Übernahme der in der Rentenverordnung der ehemaligen DDR enthaltenen
Regelung zum besonderen Steigerungsbetrag ist im Rahmen der Vorarbeiten
zum Renten-Überleitungsgesetz ebenso wie die Übernahme anderer besonderer
rentenrechtlicher Regelungen der ehemaligen DDR intensiv geprüft worden.
Der Gesetzgeber hat sich seinerzeit – abgesehen von den großzügigen und bis
Ende 1996 geltenden Übergangsregelungen, die dem Vertrauensschutz von
Personen rentennaher Jahrgänge dienten – gegen eine Übernahme entschieden,
weil die höheren Steigerungssätze für die Berechnung von Renten aus der
Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR ebenso wie die Anrechnung von
Verdiensten bei der Rentenberechnung, für die Beiträge nicht gezahlt worden
waren, mit den Grundsätzen des lohn- und beitragsbezogenen Rentenrechts der
Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar waren und sind.
Nach dem Rentenrecht des SGB VI richtet sich die Höhe der Rentenleistung
nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.
Höhere Leistungen aus der Rentenversicherung setzen höhere Beiträge voraus.
So erhalten z. B. nach den Bestimmungen des SGB VI knappschaftlich
Versicherte höhere Rentenleistungen, weil für sie ein höherer Beitrag entrichtet wird
als für andere Versicherte. Dementsprechend werden auch Zeiten der
bergbaulichen Versicherung in der ehemaligen DDR bei der Rentenberechnung mit
einem höheren Rentenartfaktor (z. B. 1,3333 bei Renten wegen Alters)
bewertet. Eine höhere Bewertung von Zeiten der Tätigkeit in den o. g. Bereichen, für
die höhere Beiträge nicht entrichtet worden sind, ist deshalb ausgeschlossen.
Zu beachten ist auch, dass eine über die Vorleistung hinausgehende höhere
Bewertung bestimmter Pflichtbeitragszeiten nicht mit der Lohnersatzfunktion
der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbar wäre, sondern einen reinen
Entschädigungscharakter (für niedrige Entgelte während des Arbeitslebens) hätte.
3. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung nach der bereits
zugesagten Prüfung der rentenrechtlichen Bewertung bei
Invalidenrentnerinnen und -rentnern der DDR, die gleichzeitig Blinden- und
Sonderpflegegeld erhielten?
Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
4. Beabsichtigt die Bundesregierung die freiwilligen Beiträge (drei bis zwölf
Mark im Zeitraum 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990) zur
Sozialpflichtversicherung anzuerkennen und wenn nein, mit welcher
Begründung?
Freiwillige Beitragsleistungen können – wie für Versicherte im bisherigen
Bundesgebiet auch – nur dann zu einer dynamischen Rentenleistung führen, wenn
sie mindestens in Höhe des Mindestbetrages entrichtet worden sind, der bei
Bestehen einer Pflichtversicherung zu entrichten war. Der Mindestbeitrag für
Pflichtversicherte wurde in der ehemaligen DDR im Jahre 1961 eingeführt und
betrug seinerzeit 15 Mark (20 % von 75 Mark). Deshalb können freiwillige
Beiträge von weniger als 15 Mark von 1961 an für Versicherte, deren Rente
individuell nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnen ist, nicht zu
dynamischen Rentenleistungen führen. Die in Höhe von 3 Mark monatlich
gezahlten freiwilligen Beiträge dienten lediglich zur Aufrechterhaltung eines bereits
erworbenen Rentenanspruchs. Sie wurden deshalb auch bei der
Rentenberechnung nach dem ehemaligen DDR-Rentenrecht nicht wie Arbeitsjahre
berücksichtigt. Statt dessen wurde für freiwillige Beiträge ein Steigerungsbetrag in
Höhe von 0,85 % der gezahlten Beiträge geleistet.
Dementsprechend führen unter der entsprechenden Mindesthöhe entrichtete
freiwillige Beiträge nach den Vorschriften des SGB VI zu Leistungen der
Höherversicherung. Diese Leistungen der Höherversicherung betragen bei
Beitragszahlung vor Vollendung des 30. Lebensjahres 1,6667 v. H., bei
Beitragszahlung im Alter von 31 bis 35 Jahren 1,5 v. H. und im Alter von 36 bis
40 Jahren 1,3333 v. H. der gezahlten Beiträge bei einer Rente aus eigener
Versicherung. Im Ergebnis ist die Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge nach
den Vorschriften des SGB VI für die Versicherten regelmäßig günstiger als
nach dem ehemaligen DDR-Rentenrecht.
Zutreffend ist, dass Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zwischen 3 und 12 Mark
monatlich, die nicht als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen sind, auch
nicht für die Anwendung der Vorschriften für die Ermittlung von
Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt anrechenbar sind. Eine solche
Auswirkung ginge auch über das Anliegen, das mit dieser Regelung damals verfolgt
wurde, hinaus. Die Möglichkeit Beiträge von 3 Mark monatlich zu zahlen, war
vor allem darauf gerichtet, Lohndiskriminierungen der Vergangenheit und
damit auch fehlende Beitragsmöglichkeiten insbesondere von Frauen auf die
Rentenberechnung nicht nachteilig durchschlagen zu lassen. Wenn Zeiten mit
freiwilligen Beiträgen unterhalb von 15 Mark monatlich mit anderen für die
Rentenberechnung nach Mindesteinkommen anrechenbaren rentenrechtlichen
Zeiten wie z. B. Kindererziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten oder
anderen beitragsfreien Zeiten, zusammentreffen, werden diese Zeiten natürlich
auch für die Erfüllung bestimmter Wartezeiten oder für die Berechnung von
Mindestentgeltpunkten berücksichtigt. Ein Nachteil ist daher mit der
Nichtberücksichtigung der zweiten mit freiwilligen Beiträgen zwischen 3 Mark und
12 Mark monatlich als rentenrechtliche Zeit nicht verbunden.
5. Welche Möglichkeiten einer gesetzlichen Regelung zur Anerkennung von
Rentenansprüchen für mithelfende Familienangehörige in Handwerk,
Gewerbe und in Land- und Forstwirtschaft der DDR sieht die
Bundesregierung?
Nach den im Gebiet der neuen Bundesländer geltenden Vorschriften bestand –
anders als im bisherigen Bundesgebiet – grundsätzlich eine umfassende, alle
Erwerbstätige erfassende Versicherungspflicht. Versicherungspflichtig waren
grundsätzlich auch private Handwerker und selbständig Tätige sowie deren
mitarbeitende Familienangehörige. In den Jahren vor 1970 waren allerdings
zeitweise einige Personengruppen von dieser umfassenden
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, so auch mitarbeitende
Ehefrauen von Handwerkern und Selbständigen in der Zeit vom 1. Januar 1951
bis zum 30. Juni 1968.
Die Berücksichtigung dieser versicherungsfreien Zeiten ist bei der
Rentenberechnung nach dem SGB VI ausgeschlossen, weil dies mit dem Grundsatz
der Lohn- und Beitragsbezogenheit unvereinbar ist. Es wäre den Versicherten
im bisherigen Bundesgebiet, aber auch den Beitragszahlern im Gebiet der
neuen Bundesländer nur schwer vermittelbar, wenn Personen aus dem Gebiet
der neuen Bundesländer Rentenleistungen für Zeiten erhalten würden, in denen
Beiträge zur Rentenversicherung nicht gezahlt worden sind.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mitarbeitende
Ehefrauen von Handwerkern ebenso wie von der Versicherungspflicht befreite
Selbständige und Handwerker die Möglichkeit hatten, freiwillige Beiträge zur
Sozialversicherung bzw. Rentenversicherung zu zahlen und damit auch
Beitragszeiten im Sinne des SGB VI zu begründen. Vom 1. Juli 1968 an waren
auch mitarbeitende Ehefrauen von Handwerkern in der ehemaligen DDR
grundsätzlich wieder versicherungspflichtig. Lediglich bei Antrag auf
unwiderrufliche Befreiung von der Versicherungspflicht blieben mitarbeitende
Ehefrauen von Handwerkern auch von diesen Zeitpunkt an weiterhin
versicherungsfrei.
Entsprechendes gilt auch für Zeiten, in denen mithelfende Ehegatten von Land-
und Forstwirten von der Versicherungspflicht befreit waren. Dabei ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass nach dem bis zum 31. Dezember 1991 im Gebiet der
neuen Bundesländer geltenden Rentenrecht der ehemaligen DDR die Zeiten der
Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger in elterlichen
Landwirtschaftsbetrieben vom 1. März 1990 an bei der Rentenberechnung als Zeiten
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigungsfähig waren, wenn
diese Tätigkeiten nach den am 1. März 1990 geltenden Rechtsvorschriften
versicherungspflichtig gewesen wären. Diese Regelung wurde aus
Vertrauensschutzgründen auch in das Übergangsrecht für die Berechnung von Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Artikel 2 Renten-
Überleitungsgesetz) übernommen. Die Vorschriften des Artikels 2 Renten-
Überleitungsgesetz waren jedoch nur für Personen anzuwenden, deren Rente bis zum
31. Dezember 1996 begann und die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz im Gebiet
der neuen Bundesländer hatten.
Die Bundesregierung sieht daher weder Möglichkeiten noch ein Bedürfnis für
eine Rechtsänderung, wie sie in der Frage zum Ausdruck kommt.
6. Wie und in welcher Form gedenkt die Bundesregierung das
rentenrechtliche und soziale Problem eines nicht existierenden Versorgungsausgleichs
in der ehemaligen DDR für geschiedene Ehefrauen zu lösen?
Nach den Vorgaben des Einigungsvertrages ist das Recht des
Versorgungsausgleichs in den neuen Bundesländern erst 1992 in Kraft getreten und daher auf
Scheidungen vor diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht anzuwenden.
Maßgebend für diese Regelung war, dass eine rückwirkende Belastung des
ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot als
einem Wesenselement des Rechtsstaats nicht unerhebliche
verfassungsrechtliche Risiken mit sich gebracht hätte. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG
kann sich der von einer Belastung Betroffene auf Vertrauensschutz berufen und
damit einem Eingriff in seine Rechte entgegentreten, wenn er mit diesem
Eingriff im Rückwirkungszeitpunkt nicht rechnen konnte und ihn daher bei der
Gestaltung seines Lebensplans nicht zu berücksichtigen brauchte. Eine
Belastung des Betroffenen wäre jedoch nicht zu vermeiden gewesen, weil der
Versorgungserhöhung des einen Ehegatten immer eine entsprechende
Versorgungsminderung des anderen Ehegatten gegenübersteht.
Die Bundesregierung überprüft zurzeit die bestehenden Vorschriften und die
verschiedenen Vorschläge für Verbesserungen zu Gunsten der vor 1992 in den
neuen Bundesländern geschiedenen Ehegatten. Die Prüfung ist noch nicht
abgeschlossen.
7. Beabsichtigt die Bundesregierung die vollständige berufsbezogene
Gleichstellung und Gleichbehandlung von Ansprüchen und Anwartschaften
ehemaliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Reichsbahn und
der Deutschen Post der DDR mit den Versorgungssystemen von
Bundesbahn und Bundespost und wenn nein, warum nicht?
Die Einbeziehung von Ansprüchen der Angehörigen der Deutschen
Reichsbahn in die Zusatzversorgung der Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn
bzw. Deutschen Bahn AG ist nicht möglich, weil diese Zusatzversorgung nach
dem Eisenbahnneuordnungsgesetz nur für die Arbeitnehmer Anwendung
findet, die vor Gründung der Deutschen Bahn AG dort versichert waren.
Entsprechendes gilt für die Einbeziehung von Ansprüchen der Beschäftigten der
Deutschen Post in die Zusatzversorgung der Beschäftigten der Deutschen
Bundespost bzw. Deutschen Post AG. Für die Arbeitsbedingungen von
Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR einschließlich der
Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post gilt Artikel 20 des
Einigungsvertrages. Nach der Übergangsregelung (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1) gelten die im übrigen Bundesgebiet bestehenden
Arbeitsbedingungen – und damit auch die geforderte Einbeziehung der
Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post – erst, wenn
und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. Entsprechende
Tarifverträge sind vor Überführung der Deutschen Reichsbahn in die Deutsche Bahn
AG und der Deutschen Post in die Deutsche Post AG bzw. ihrer
Folgeunternehmen nicht abgeschlossen worden.
8. Ist die Bundesregierung bestrebt, geeignete gesetzliche Regelungen in
Form einer besonderen Versorgungsleistung oder einer spezifischen
Berufsunfähigkeitsrente für Balletttänzerinnen und -tänzer in den alten und
neuen Bundesländern zu schaffen und wenn nein, mit welcher
Begründung?
Die Bundesregierung verfolgt solche Bestrebungen nicht, weil eine besondere
Versorgungsleistung oder eine spezifische Berufsunfähigkeitsrente für
Balletttänzerinnen und -tänzer von der Systematik der gesetzlichen
Rentenversicherung abweicht. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Recht bzw. eine Rente wegen Erwerbsminderung kann
nicht allein auf die Unfähigkeit zur Ausübung des Tänzerberufs gestützt
werden. Es widerspräche dem Solidarprinzip, wenn die in der gesetzlichen
Rentenversicherung Versicherten als Angehörige einer Solidargemeinschaft aus den
Erträgen ihrer Erwerbstätigkeit die Beiträge aufzubringen hätten, aus denen die
Tanzinvalidität ehemaliger Ballettmitglieder zeitlich unbeschränkt zu berenten
wäre, selbst wenn diese unstreitig im normalen Erwerbsleben eine qualifizierte
Tätigkeit gewinnbringend ausüben können.
9. Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um den nur noch auf
absehbare Zeit unter Tage beschäftigten Bergleuten der Gesellschaft zur
Verwahrung und Verwertung stillgelegter Bergwerksbetriebe mbH, die bei
ihrem Ausscheiden 25 Jahre Untertagetätigkeit nachweisen können und
zwischen 50 und 55 Jahre alt sind, den Zugang zur
Knappschaftsausgleichsleistung zu ermöglichen, damit sie nicht mit einer Rente auf
Sozialhilfeniveau auskommen müssen?
Bei der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung stillgelegter
Bergwerksbetriebe mbH, beschäftigte Bergleute, die nur noch für absehbare Zeit unter
Tage beschäftigt sind, können die so genannte Knappschaftsausgleichsleistung
beanspruchen, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, 25 Jahre
Untertagetätigkeit nachweisen und aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen aus
einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden müssen.
Bergleute, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten nach
Vollendung des 50. Lebensjahres die Rente für Bergleute, wenn sie im
Vergleich zur ihrer bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine
wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung nicht mehr ausüben können und
25 Jahre Untertagetätigkeit nachweisen. Im Zusammenhang mit der Rente für
Bergleute ist auch ein höherer Hinzuverdienst möglich, als dies bei einer Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten der Fall ist. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von
Arbeitslosengeld. Es erfolgt damit eine Gleichbehandlung mit den Bergleuten
in den alten Bundesländern. Die Bundesregierung sieht daher keine
Notwendigkeit für eine Änderung der aktuellen Rechtslage.
10. Wie gedenkt die Bundesregierung das rentenrechtliche Problem der
Auffüllbeträge zu lösen, sollen Auffüllbeträge weiterhin nicht dynamisiert
und abgeschmolzen werden?
Bei den in den Renten an Versicherte und Hinterbliebene der neuen
Bundesländer enthaltenen nicht anpassungsfähigen Auffüllbeträgen handelt es sich um
Besitzschutzbeträge, die im Zuge der Überleitung des einheitlichen
Rentenrechts auf die neuen Bundesländer entstanden sind. Sie haben sich aus der
Differenz zwischen der zum 1. Januar 1992 durch pauschale Umwertung
(§ 307a SGB VI) ermittelten dynamischen SGB VI-Rente und dem ggf.
höheren Zahlbetrag der Rente im Dezember 1991 ergeben.
Bei den in Auffüllbeträgen enthaltenen Rententeilen handelt es sich um
Leistungsteile des ehemaligen DDR-Rentenrechts, die im lohn- und
beitragsbezogenen Rentenrecht des SGB VI keine Entsprechung haben. Auffüllbetrag und
Rentenzuschlag entsprechen insofern einem Betrag, den ein Rentner in den
neuen Bundesländern mit Rentenbeginn bis Dezember 1996 unter
Berücksichtigung der noch unterschiedlichen Einkommensverhältnisse mehr erhält als ein
vergleichbarer Rentner in den alten Bundesländern und auch mehr als ein
vergleichbarer Rentner in den neuen Bundesländern mit Rentenbeginn ab 1997.
Bezieher von Auffüllbeträgen sind somit – anders als häufig angenommen –
gegenüber Personen mit identischer Versicherungsbiografie und Rentenbeginn
ab dem 1. Januar 1997 nicht benachteiligt, sondern vielmehr bevorteilt.
Die Besitz- und Vertrauensschutzbestimmungen des
Rentenüberleitungsgesetzes gehen weit über die Festlegungen des Einigungsvertrages hinaus, der in
Artikel 30 Abs. 5 lediglich einen Zahlbetragsschutz nach dem Rechtsstand
30. Juni 1990 festschreibt. Eine Verpflichtung zur Dynamisierung dieses
Zahlbetragsschutzes kann dem Einigungsvertrag weder dem Wortlaut noch dem
Sinn und Zweck der Vereinbarung zum Zahlbetragsschutz entnommen werden.
Zur Begründung der Forderung nach einer Dynamisierung der Auffüllbeträge
kann auch nicht die Rechtsprechung des BVerfG zur Dynamisierung der
Besitz- und Vertrauensschutzbeträge ehemals Zusatz- und Sonderversorgter
herangezogen werden, weil die umgewerteten Sozialversicherungsrenten mit
den in die Rentenversicherung überführten Zusatz- und Sonderversorgungen
nicht vergleichbar sind.
Ehemals Zusatzversorgte hatten nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen
DDR eine Altersversorgung, die sich am letzten Nettoeinkommen orientierte,
während der Rentenanspruch des Sozialversicherten auf eine durchschnittliche
Einkommensposition der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn begründet war und
darüber hinaus bedarfsabhängige Mindestsicherungselemente enthielt.
Während die Renten aus der Sozialpflichtversicherung zum 1. Juli 1990 vollständig
– ohne besondere Beachtung beitragsbezogener Bestandteile der Rente –
angeglichen und 1991 noch zweimal um je 15 % angepasst worden sind, wurden die
Erhöhungsbeträge aus der Rentenangleichung bei Zusatzversorgten direkt auf
die Zusatzversorgung angerechnet. Sonderversorgte waren von der
Rentenangleichung völlig ausgeschlossen. Für Zusatz- und Sonderversorgte kam
lediglich eine Rentenanpassung in Höhe von 15 % zum 1. Juli 1991 und nur
insoweit zum Tragen, wie die Versorgung einschließlich der Erhöhung aus der
Rentenanpassung den Gesamtbetrag von 1 500 DM nicht überschritt. Die in der
Alterssicherung der Zusatz- und Sonderversorgten enthaltenen – sogar
lohnbezogenen – Versorgungsteile sind sofort mit Rentenerhöhungen verrechnet
worden.
Im Ergebnis waren Zusatz- und Sonderversorgte mit höheren Versorgungen bis
zum Abschmelzen ihrer Besitzschutzbeträge von jeglicher Erhöhung
ausgenommen, auch wenn ihre höheren Ansprüche durchaus mit dem Prinzip der
Lohn- und Beitragsbezogenheit zu vereinbaren waren. Dagegen sind die
teilweise nicht unbeträchtlichen Besitzschutzbeträge bei den
Sozialversicherungsrenten vor allem dadurch entstanden, dass in der Übergangszeit vom 1. Juli
1990 bis 31. Dezember 1991 Rententeile dynamisiert worden sind, die in der
lohn- und beitragsbezogenen Rentenversicherung keine Entsprechung haben.
Der Abstand zwischen der herausragenden Einkommensposition der ehemals
Zusatz- und Sonderversorgten und dem Rentenniveau der
Sozialversicherungsrentner ist auf diese Weise bereits bis zur Rentenüberleitung am 1. Januar 1992
deutlich verringert worden. Auf diese Tatsache stützt sich das
Bundesverfassungsgericht bei der Begründung seiner Entscheidung, die Besitzschutzbeträge
von Zusatz- und Sonderversorgten ab 1992 anzupassen. Im Übrigen hat das
Bundessozialgericht die rechtliche Behandlung der Auffüllbeträge bei der
Überleitung des einheitlichen Rentenrechts auf die neuen Bundesländer in
seinen Urteilen vom 21. April 1999 und vom 29. Juni 2000 als
verfassungskonform angesehen.
Ein rentenrechtliches Problem der Auffüllbeträge, das zu lösen ist, sieht die
Bundesregierung daher nicht.
11. Wie viele Rentnerinnen und Rentner sind insgesamt von den oben
aufgeführten Überführungslücken betroffen:
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens
der DDR
b) Blinden- und Sonderpflegegeldempfängerinnen und -empfänger
c) Mithelfende Familienangehörige in Land- und Forstwirtschaft und im
Handwerk der DDR
d) Geschiedene und rentenberechtigte Ehefrauen im Beitrittsgebiet bis
1. Januar 1992
e) Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen
Reichsbahn und der Deutschen Post der DDR mit Anspruch auf eine
zusätzliche Altersversorgung
f) Ehemalige Balletttänzerinnen und -tänzer der DDR mit Ansprüchen
auf eine besondere Versorgungsleistung?
Auf den vorletzten Satz der Stellungnahme zur Vorbemerkung wird verwiesen.
Zahlenangaben sind schon deshalb nicht möglich. Sofern für die in Buchstabe b
und d genannten Gruppen, deren rentenrechtliche Situation derzeit von der
Bundesregierung geprüft wird, nach den Bestimmungen des
Einigungsvertrages ein Rentenanspruch nach dem 1. Januar 1992 bestand, wurden diese in die
gesetzliche Rentenversicherung überführt, allerdings ohne besondere
Kennzeichnung im Versichertenkonto. Daher kann eine statistische Auswertung
nicht erfolgen.
Eine von der BfA durchgeführte Auswertung des Rentenbestandes der DDR
auf Basis des Monats Dezember 1991 lässt aufgrund der Rentenwegfälle und
-zugänge der letzten zehn Jahre keine Schlüsse auf das Jahr 2001 zu.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333]