Vorgehen der Europäischen Union gegen Proteste am Rande von Gipfeltreffen
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Der Rat der Europäischen Union (Inneres und Justiz) war am 13. Juli 2001 auf Initiative der belgischen Präsidentschaft zu einer Sondersitzung für die Beratung über Konsequenzen aus Gewalttaten im Rahmen von Protestaktionen am Rande von Gipfeltreffen zusammen gekommen. Mit Ratsdokument 10916/01 vom 16. Juli 2001 sind die vom Rat angenommenen Schlussfolgerungen übermittelt worden.
Darin heißt es unter II.1.a), die Mitgliedstaaten hätten die „Einrichtung einer ständigen nationalen Kontaktstelle (...) für die Entgegennahme, die Analyse und den Austausch einschlägiger Informationen“ vereinbart. In Buchstabe b) wird die „Bereitstellung einer Gruppe von Verbindungsbeamten“ vorgesehen, die „von den Mitgliedstaaten, aus denen die Risikogruppen kommen, entsandt werden können.“ In Buchstabe c) wird der „Einsatz von Beamten der Polizeioder Nachrichtendienste“ gefordert. Laut Buchstabe e) wird der Rat „die Möglichkeit einer Erweiterung der Zuständigkeiten von Europol in diesem Bereich prüfen“.
Hierzu fragen wir die Bundesregierung:
Fragen21
a) Welche Behörde ist in Deutschland die in II.1.a) der Beschlüsse genannte Kontaktstelle?
b) Welche konkreten Aufgaben hat sie in diesem Zusammenhang?
c) Was bedeutet konkret „einschlägige Informationen“? Welche Daten werden ausgetauscht?
d) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Datenaustausch?
e) Wird der Datenaustausch durch einen Datenschutzbeauftragten kontrolliert?
f) Werden die Betroffenen darüber informiert, dass und welche Daten von wem an wen übermittelt worden sind?
g) Welche Möglichkeiten haben Betroffene, gegen den Austausch sie betreffender Daten Rechtsschutz zu erlangen?
a) Welche Definition gibt es für die in II.1.b) der Beschlüsse genannten „Risikogruppen“?
b) Wann ist jemand Mitglied einer solchen „Risikogruppe“?
c) Werden die Betroffenen davon informiert, dass sie als Mitglieder einer „Risikogruppe“ gelten?
d) Welche Konsequenzen hat die Einstufung als Mitglieder einer „Risikogruppe“ für die Betroffenen?
e) Welche Möglichkeiten haben Betroffene, gegen die Einstufung als Mitglieder einer „Risikogruppe“ Rechtsschutz zu erlangen?
Welche konkreten Aufgaben und welche Rechtsstellung haben die in II.1.b) der Beschlüsse genannten „Verbindungsbeamten“ und von welcher Behörde/welchen Behörden werden sie entsandt?
a) Welche Sicherheitsbehörde ist seitens der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt, um im Sinne des Beschlusses II.1.c) „Personen oder Gruppen zu identifizieren, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen können“?
b) Wie stellt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die grundgesetzlich vorgeschriebene Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten sicher?
c) Nach welchen Kriterien und auf der Grundlage welcher Informationsquellen identifizieren die Beamten jene „Personen oder Gruppen, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen können“?
d) Werden die Betroffenen darüber informiert, dass sie als Personen oder Mitglieder von Gruppen gelten, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen können?
e) Welche Konsequenzen hat die Einstufung als Personen oder Mitglieder von Gruppen, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen können, für die Betroffenen?
f) Welche Möglichkeiten haben Betroffene, gegen die Einstufung als Personen oder Mitglieder von Gruppen, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen können, Rechtsschutz zu erlangen?
a) Welchen Sachstand gibt es bei den in Buchstabe e) des Beschlusses (Seite 4) genannten Überlegungen zu einer Erweiterung der Zuständigkeiten für Europol?
b) Wie steht die Bundesregierung zu Überlegungen, Europol und Eurojust in die „1. Säule“ des Gemeinschaftsrechts zu überführen?