Zu den Eckpunkten eines Gleichstellungsgesetzes für die Privatwirtschaft
der Abgeordneten Ina Lenke, Klaus Haupt, Rainer Funke, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Detlef Parr, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Entgegen den Ankündigungen in der Koalitionsvereinbarung, ein einheitliches Gleichstellungsgesetz sowohl für den öffentlichen Dienst als auch für die Privatwirtschaft zu schaffen, hat das zuständige Bundesministerium bisher lediglich einen Referentenentwurf für den öffentlichen Dienst vorgelegt.
Für die Privatwirtschaft stellte Bundesministerin Dr. Christine Bergmann am 8. September 2000 Eckpunkte – Pressemitteilung Nr. 223 – vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis von unternehmerischer Freiheit und weiteren staatlichen Regelungen zur Besetzung von Stellen in der Privatwirtschaft, insbesondere Führungspositionen?
Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit Frauenquoten bzw. Zielvorgaben bisher gesammelt?
Sieht die Bundesregierung auch eine Frauenquote bzw. Zielvorgaben für Führungspositionen in Unternehmen vor?
Plant die Bundesregierung eine Frauenquote im Kabinett?
Welche Sanktionen treffen Bundesministerien, die unter der Berücksichtigung der jeweiligen Zielvorgaben auf der entsprechenden Ebene, inklusive Leitungsebene, ihre Vorgaben nicht erfüllen?
Wie sollen nach Vorstellung der Bundesregierung die Mindeststandards für die Förderung der Gleichstellung aussehen, die die Unternehmen innerhalb einer Frist umsetzen müssen, bevor anderenfalls enger gefasste Anforderungen an die Gleichstellung gesetzlich durchgesetzt werden?
a) Wie lang wird die Frist sein?
b) Weshalb diese Verschärfung – betrachtet die Bundesregierung diese „enger gefassten“ Anforderungen als Strafe?
c) Worin liegt nach Ansicht der Bundesregierung die „große Gestaltungsfreiheit“ der Unternehmen, wenn nach Ablauf der Frist derartige Sanktionen drohen?
d) Wie viel Autonomie gewährt die Bundesregierung den Unternehmen tatsächlich, wenn allein das Eckpunktepapier bereits 11 Maßnahmen vorsieht, die die „autonomen Vereinbarungen“ in den Unternehmen enthalten müssen, um der Sanktionierung nach Ablauf der Frist zu entgehen?
e) Gelten die geforderten jährlichen Ist-Analysen zur Situation der Frauen innerbetrieblich sowie die im Eckpunktepapier vorgesehenen Mindeststandards und die nach Ablauf der Frist vorgesehenen Verpflichtungen, z. B. zu einem betrieblichen Gleichstellungsplan, einer Gleichstellungsbeauftragten, unabhängig von Art und Größe des Unternehmens und wenn nein, welche Differenzierungen sind vorgesehen?
f) Wie regelt die Bundesregierung das Verhältnis Personalvertretung – Gleichstellungsbeauftragte?
g) Sollen auch Privatunternehmen Stellen streichen, wenn sie in Bereichen existieren, in denen weniger Frauen als Männer arbeiten und absehbar ist, dass sie mangels Bewerbung nicht mit Frauen besetzt werden können, wie dies der Entwurf des Gleichstellungsgesetzes für den öffentlichen Dienst vorsieht?
Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung mit einer modernen Bildungspolitik erreicht werden, dass sich Frauen nicht nur in so genannten Frauenberufen ausbilden lassen, damit Betriebe die von Bundesministerin Dr. Christine Bergmann geforderten Frauenfördermaßnahmen umsetzen können?
Wie beurteilt die Bundesregierung die beruflichen Perspektiven von Frauen in der „New Economy“ unter Gleichstellungsgesichtspunkten und welche Konsequenzen wird sie daraus gegebenenfalls ziehen?
Welche zusätzlichen konkreten Maßnahmen erwartet die Bundesregierung von den Unternehmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
Welche Prioritäten setzt die Bundesregierung in dem in der Privatwirtschaft herrschenden Spannungsverhältnis zwischen individuell aushandelbaren Löhnen, Lohngleichheitsgebot und Datenschutz, wenn nach den vorgelegten Eckpunkten die Betriebe das Lohngleichheitsgebot umsetzen müssen?
Hält die Bundesregierung Frauen – insbesondere Frauen in leitenden Positionen – für unfähig, angemessene Löhne zu vereinbaren?
Trifft es zu, dass Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen werden sollen, wenn sie bestimmte Gleichstellungsparameter nicht umgesetzt haben?
Plant die Bundesregierung eine Frauenförderquote auch für Branchen, die aufgrund ihrer Beschäftigungsstruktur nicht in der Lage sind, die an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen (z. B. Bau)?
Wie soll die betriebliche Gleichstellung „unbürokratisch“ durch ein Gleichstellungsaudit festgestellt werden?
a) Durch wen soll dieses Audit erstellt werden?
b) Wer soll die Kosten dafür tragen?
c) Welche Kriterien sollen konkret überprüft werden?
Wie gewichtet die Bundesregierung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen die einzelnen Kriterien, wie Preis-Leistungs-Verhältnis, Leistungsfähigkeit, Fachkunde der Firmen u. a. m., neben dem zusätzlichen Faktor „Gleichstellung“?
a) Wie soll die Vergleichbarkeit garantiert werden, um eine Bevorzugung eines Unternehmens gegenüber anderen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wegen der Gleichstellung zu rechtfertigen?
b) Wie stellt sich die Bundesregierung den Bedenken, dass mit diesem weiteren Kriterium die ohnehin mitunter komplizierten und langwierigen Vergabeverfahren weiter verzögert werden?
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass zusätzliche Anforderungen im Vergaberecht, die keinen Bezug zur jeweils geschuldeten Leistung aufweisen, wie z. B. die Anknüpfung der Auftragsvergabe an Frauenfördermaßnahmen, unter ein verfassungsrechtliches Koppelungsverbot fallen können?
Wie gedenkt die Bundesregierung ggf. im Vergaberecht die Frauenfördermaßnahmen bei Unternehmen im Ausland, die sich um öffentliche Aufträge in der Bundesrepublik Deutschland bewerben, sicherzustellen?