Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/4608
14. Wahlperiode 14. 11. 2000
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 13. November 2000 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Homburger, Marita Sehn,
Ulrike Flach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/4333 –
Sachbezogene Neufassung der Chemikaliengesetzgebung
Wichtigstes Ziel der Chemikalienpolitik ist es, für Mensch und Umwelt die
Sicherheit im Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten. Im Juni 1999 hat
der EU-Umweltministerrat Schlussfolgerungen zu einer
Gemeinschaftsstrategie für chemische Produkte verabschiedet, in der die Kommission
aufgefordert wird, bis zum Ende des Jahres 2000 ein Dokument vorzulegen, das eine
neue Strategie in der Chemikalienpolitik vorschlagen soll. Der Ministerrat hat
damit der zunehmenden Kritik an dem schleppenden Fortgang bei der
Bewertung und Kontrolle der von Chemikalien ausgehenden Risiken Rechnung
getragen.
Etwa ein Drittel der Produktion der europäischen chemischen Industrie ist in
Deutschland angesiedelt. Damit ist Deutschland das von dieser Diskussion am
stärksten betroffene Land. Hinzu kommt, dass die chemische Industrie als
Deutschlands viertgrößte Branche von erheblicher gesamtwirtschaftlicher
Bedeutung ist. Bei der Diskussion über eine Neufassung der
Chemikaliengesetzgebung ist allerdings festzustellen, dass insbesondere von denjenigen EU-
Mitgliedsländern maßgeblicher Einfluss auf die Debatte genommen wird, deren
chemische Industrien im internationalen Vergleich keine herausragende Rolle
für die Wirtschaft dieser Länder spielen. Es ist nicht auszuschließen, dass
erhebliche und sachlich nicht begründete Nachteile für den Chemiestandort
Deutschland entstehen, wenn die großen europäischen Chemieländer sich
nicht mit Nachdruck in die politische Willensbildung einbringen. Die
Bundesregierung befindet sich insoweit in der Pflicht und sollte in diesem Sinne
längst die Initiative ergriffen haben.
Ein Teilaspekt in der gegenwärtigen chemiepolitischen Diskussion betrifft
Chemikalien mit hormoneller Wirkung, die in Verdacht stehen, durch eine
Störung des Hormonsystems die Gesundheit von Mensch und Tier zu
beeinträchtigen. Der EU-Umweltrat hat die Kommission aufgefordert, auch hierzu
ein Papier vorzulegen, welches aufzeigt, wie solche Stoffe unter
Berücksichtigung bestehender Instrumente und Programme identifiziert und bewertet
werden können. Dieses Kommissionspapier ist im Dezember 1999 von der
Kommission veröffentlicht worden; der EU-Umweltrat hat dazu am 30. März 2000
Stellung genommen. Anerkannt werden dort Wissenslücken, die durch
weitere Forschungsarbeiten geschlossen werden müssen. Das Kommissionspapier
sieht besonderen Entwicklungsbedarf bei Methoden, mit denen toxische und
ökotoxische Eigenschaften bestimmt werden. Daher wird eine Strategie mit
kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen für eine Arbeitsliste mit
Verdachtsstoffen vorgeschlagen.
Vo r b e m e r k u n g
Die Chemikaliengesetzgebung gehört in den Mitgliedstaaten der EU zu den
Bereichen des Umwelt-, Verbraucherschutz- und Arbeitsschutzrechts, die in
besonders weitgehendem Maße gemeinschaftsrechtlich harmonisiert und
teilweise sogar durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht EG-einheitlich
geregelt sind. Dies entspricht dem produktbezogenen Charakter vieler
chemikalienrechtlicher Regelungsbedürfnisse und kommt grundsätzlich auch den
Interessen Deutschlands als einem führenden, in großem Umfang
exportierenden Chemiestandort entgegen. Für die Diskussion über eine grundlegende
Reform der Chemikaliengesetzgebung folgt hieraus, dass sie, wenn sie effektiv
und zielorientiert geführt werden soll, am Gemeinschaftsrecht ansetzen muss.
In Erkenntnis dieser Zusammenhänge hat sich die Bundesregierung im
Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 1999 mit großem
Nachdruck für die Verabschiedung und möglichst konkrete Ausgestaltung der
bereits in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage erwähnten
Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 1999 über die Fortentwicklung der
Chemikalienpolitik der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt, die Grundlage der derzeitigen
Reformdiskussion sind. Die Ratsschlussfolgerungen verbinden eine Analyse
der Schwachstellen der bisherigen EG-Regelungen mit der Aufforderung an die
Kommission, bei einer Revision der EU-Chemikalienpolitik bestimmte
Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Ratsschlussfolgerungen sind im Wortlaut als
Anlage beigefügt.
Die Verabschiedung der Ratsschlussfolgerungen und ihre konkrete
Ausgestaltung gehört zu den Erfolgen der deutschen Ratspräsidentschaft und entspricht
der in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage angesprochenen Verantwortung
Deutschlands in diesem Bereich. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen
und in Umsetzung ihrer Nr. 35 erarbeitet die EG-Kommission derzeit ein
Weißbuch zur künftigen Chemikalienpolitik, das wesentliche Grundentscheidungen
zur konkreten Ausgestaltung der künftigen EG-Rechtsinstrumente enthalten
soll. Sie hat angekündigt, dieses Weißbuch bereits so rechtzeitig vorzulegen,
dass eine erste Orientierungsdebatte im Rat noch während der laufenden
französischen Ratspräsidentschaft stattfinden kann. Die Einzelberatungen sollen
dann im Laufe des ersten Halbjahrs 2001 erfolgen.
1. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen eigenen Vorschlag für eine neue
Chemikalienpolitik der Europäischen Gemeinschaft zu entwickeln,
welcher der Bedeutung Deutschlands als größtem Chemiestandort in der
Europäischen Union Rechnung trägt?
2. Wenn ja, von welchen Leitgedanken und konkreten Zielvorstellungen soll
ein solches Konzept getragen werden?
3. Wenn nein, weshalb nicht, und in welcher Form gedenkt die
Bundesregierung dann stattdessen zu den genannten Entwicklungen und
Entscheidungsbedarfen Stellung zu nehmen?
Die Bundesregierung hält wegen der erwarteten Vorlage des Weißbuchs zur
künftigen EU-Chemikalienpolitik die Entwicklung eines eigenen Vorschlages
zur Revision der EU-Chemikalienpolitik zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
für zielführend. Sie hat sich im Rahmen ihrer Ratspräsidentschaft erfolgreich
für die Verabschiedung und konkrete Ausgestaltung der
Ratsschlussfolgerungen vom 24. Juni 1999 eingesetzt. Die Ratsschlussfolgerungen sehen als
nächsten Schritt die Vorlage des aufgrund der Schlussfolgerungen zu erarbeitenden
Strategiepapiers der Kommission vor. Dies hat die Kommission aufgegriffen
und die Vorlage eines Weißbuches noch in diesem Jahr angekündigt, in dem die
konkret im weiteren zu ergreifenden EG-Rechtsetzungsmaßnahmen inhaltlich
vorgezeichnet werden sollen. In den anschließenden, erneuten Ratsberatungen
wird es darauf ankommen, zu dem Weißbuch flexibel, qualifiziert und im Sinne
einer Förderung des europäischen Reformprozesses konstruktiv Stellung zu
nehmen. Zur Vorbereitung einer entsprechenden Verhandlungsführung wird
das federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit unmittelbar nach Vorlage des Weißbuches und möglichst bereits vor
einer von der Kommission angekündigten, entsprechenden Veranstaltung auf
europäischer Ebene zu einer Anhörung der an dem Reformprozess national
interessierten Kreise einladen und eine Position der Bundesregierung abstimmen.
4. Liegen der Bundesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse oder
Erfahrungsberichte zum Risikobewertungsverfahren der EU-Altstoffverordnung
vor und wie bewertet die Bundesregierung auf dieser Grundlage die
Praxistauglichkeit des von der EU vorgeschlagenen Verfahrens?
5. Sieht die Bundesregierung mögliche Alternativen zu dem umfassenden
und zeitintensiven Risikobewertungsverfahren der EU-
Altstoffverordnung?
6. Wenn ja, welche Alternativen kommen in Betracht und wie werden diese
von der Bundesregierung bewertet?
7. Erwägt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Einsatz
zielorientierter Verfahren (Targeted Risk Assessment)?
8. Hat die Bundesregierung eigene Vorstellungen zu einem geeigneten
Risikobewertungsverfahren entwickelt?
Die EG-Kommission hat 1998 einen Bericht über die
Gemeinschaftsregelungen zu Chemikalien und insbesondere zur Durchführung der Vorschriften der
EG-Altstoffverordnung vorgelegt. Die darin aufgezeigten Defizite, die auch
bereits seit mehreren Jahren Gegenstand einer zwischen Kommission und
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geführten Diskussion sind, sind
Gegenstand der in der Vorbemerkung erwähnten Schwachstellenanalyse innerhalb der
Ratsschlussfolgerungen vom 24. Juni 1999 zur künftigen EG-
Chemikalienpolitik und Ausgangspunkt für die in den Schlussfolgerungen hierzu enthaltenen
Reformvorschläge des Rates, die die Bundesregierung maßgeblich mitgestaltet
hat und mitträgt.
Zu den vielversprechendsten Vorschlägen zur Verfahrensbeschleunigung
gehört aus Sicht der Bundesregierung der Gedanke des „Targeted Risk
Assessment“. Allerdings verbergen sich hinter dem Begriff „Targeted Risk
Assessment“ mehrere Einzelvorschläge, deren Umsetzbarkeit und deren jeweiliges
Potential für eine Effizienzsteigerung des Bewertungsverfahrens noch
gründlich zu diskutieren sind.
Über Beschleunigungsmöglichkeiten, die keine Änderung des bestehenden
Rechts voraussetzen, wird bereits jetzt intensiv auf der Ebene der für die EG-
Altstoffverordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beraten. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wegen der EG-rechtlichen
Harmonisierung der Stoffbewertung auch Ausführungsvorschriften eher
technischer Art, wie die bisherigen Bewertungsverfahren, gemeinschaftlich
entwickelt und abgestimmt werden. Auch die Fortentwicklung der
Bewertungsverfahren wird das Ergebnis einer gemeinschaftlich zu führenden Diskussion
sein.
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Identifizierung
risikoreicher Anwendungen von Chemikalien im Vergleich zu einer
stoffbezogenen Wertung zweckdienlicher ist, um eine effiziente und rasche
Einschätzung chemischer Produkte sowie eine Begrenzung der mit ihrem
Einsatz verbundenen Risiken zu gewährleisten?
Die stoffbezogene Bewertung ist Voraussetzung für die Identifizierung von
Risiken. Jedoch kann auch der in Frage 9 skizzierte Weg im Rahmen des
Instrumentes des „Targeted Risk Assessment“ diskutiert werden. Die Einschätzung,
dass gesicherte Angaben zur Anwendung von Produkten und damit zur
Exposition von Mensch und Umwelt nicht nur zweckdienlich, sondern notwendig
sind, um Risiken zu identifizieren und angemessen zu mindern, wird geteilt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 8 verwiesen.
10. Welchen Beitrag leisten nach Einschätzung der Bundesregierung die in
freiwilliger Kooperation von Industrie, Verwaltung und Wissenschaft
erarbeiteten Stoffbewertungen des „Beratergremiums Umweltrelevante
Altstoffe (BUA)“ für die Sicherheit der in Deutschland produzierten
Chemikalien?
Die vor dem Inkrafttreten der EG-Altstoffverordnung vom BUA geleisteten
Arbeiten über Altstoffe haben einen bedeutenden Beitrag zum Management
von Stoffrisiken geleistet. Hervorzuheben ist, dass das BUA für zahlreiche
Prioritätsstoffe bereits vor Inkrafttreten der EU-Altstoffverordnung Berichte
angefertigt hat, die u. a. von anderen europäischen Behörden als Grundlage für
ihre eigenen Arbeiten genutzt wurden. Besonders zu nennen sind ferner die
konzeptionellen Arbeiten des BUA wie die Entwicklung von grundlegenden
Prioritätensetzungsmodalitäten nach Stoffmengen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 13/14 hingewiesen.
11. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang der Initiative des internationalen Chemieverbandes (ICCA) zur
Komplettierung der Stoffdaten für 1000 weltweit erzeugte Stoffe mit
großen Produktionsmengen (über 1000 Jahrestonnen) bis zum Jahre 2004
bei?
Die ICCA-Initiative wurde in den Ratsschlussfolgerungen vom 24. Juni 1999
ausdrücklich begrüßt. Derzeit befindet sich dieses Projekt noch in der
Anlaufphase, so dass zur Zeit noch keine weitere Bewertung seitens der
Bundesregierung stattfinden kann.
12. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang der Selbstverpflichtung des Verbandes der Chemischen Industrie
(VCI) aus dem Jahre 1997 zur Erarbeitung eines Mindestdatensatzes für
Stoffe und Zwischenprodukte bei?
Die derzeit laufende Umsetzung der genannten Selbstverpflichtung ist von
erheblicher Bedeutung sowohl für die Chemikaliensicherheit in Deutschland als
auch für die Diskussion über die künftige Chemikalienpolitik auf europäischer
Ebene, insbesondere wegen des weiten Regelungsbereichs der
Selbstverpflichtung, der grundsätzlich alle gehandhabten Stoffe erfasst, und der in ihr
übernommenen Verpflichtung zur Erstellung von Mindestdatensätzen zu Sicherheit
und Umweltschutz. Wichtig ist, dass die Umsetzung vollständig und
nachprüfbar erfolgt. Einem ersten Zwischenbericht des VCI zufolge sind bereits
Arbeiten erheblichen Umfangs eingeleitet worden. Nach dem Inhalt der
Selbstverpflichtung soll die Umsetzung insgesamt bis September 2002 geschehen. Eine
weitere Bewertung seitens der Bundesregierung kann daher zur Zeit noch nicht
stattfinden.
13. Hält die Bundesregierung eine Zusammenarbeit mit dem Beratergremium
für umweltrelevante Altstoffe bei der Gesellschaft Deutscher Chemiker
im Kontext einer künftigen Chemikalienbewertung für sinnvoll?
14. Wenn ja, welche Erwartungen verbindet sie mit einer solchen
Zusammenarbeit und welche konkrete Rolle gedenkt die Bundesregierung
diesem Gremium zuzuweisen?
Die Bundesregierung hält die Zusammenarbeit mit BUA auch weiterhin für
sinnvoll. Die Bundesregierung sieht eine wichtige Aufgabe des BUA künftig in
der Begutachtung der von der Industrie im Rahmen der ICCA-Initiative
gelieferten/zu liefernden Unterlagen.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung das Verhältnis zwischen einer
wissenschaftlichen Risikobewertung und den für die Chemikalienpolitik
maßgeblichen Leitprinzipien einer „Nachhaltigen Entwicklung“ sowie des
Vorsorgeprinzips?
Die drei Prinzipien sowie ihr Verhältnis zueinander wurden im Rahmen des
UNCED-Prozesses definiert; dieses wird von der Bundesregierung weiterhin
nachdrücklich unterstützt.
16. Wie steht die Bundesregierung zu der von den skandinavischen Ländern
vertretenen Auffassung, dass inherente Stoffeigenschaften wie z. B.
spezifische Gefahrenmerkmale oder expositionsrelevante Faktoren
ausreichend sind, um politische Maßnahmen zu begründen?
In Nr. 24 der Ratsschlussfolgerungen vom 24. Juni 1999 zur künftigen EU-
Chemikalienpolitik wurde die EG-Kommission gebeten, bei der Ausarbeitung
ihrer Vorschläge Maßnahmen zu prüfen, die „Strategien zur Verwirklichung
wirksamer Risikomanagement-Maßnahmen für einige Stoffe einführen, die
aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt ernsthaft oder unumkehrbar bedrohen können, wobei den
Verwendungsbedingungen und den Expositionsmöglichkeiten das entsprechende
Gewicht beigemessen wird“. Die Bundesregierung wird ihre Haltung im Lichte
dieser Vorschläge festlegen.
17. Hält die Bundesregierung eine Gruppenbewertung vor dem Hintergrund
stark variierender biochemischer Eigenschaften eng verwandter Stoffe
für sinnvoll und welche Bewertungskriterien will die Bundesregierung
ihren Überlegungen in diesem Zusammenhang zugrunde legen?
Die Gruppenbewertung von Stoffen wurde im Rahmen der o. g.
Schlussfolgerungen als ein mögliches Instrument zur Beschleunigung des Ergreifens von
Risikominderungsmaßnahmen identifiziert. Bei der weiteren fachlichen
Diskussion über die Eignung dieses Ansatzes wird auch darüber zu beraten sein,
nach welchen Kriterien Gruppen zu definieren sind, um zu einer angemessenen
und für die ganze Gruppe sachgerechten Risikobewertung zu kommen. Die
Bundesregierung wird das Ergebnis dieser Diskussion abwarten.
18. Wie stellt sich die Bilanz des Beitrags Deutschlands zur EG-
Altstoffaufarbeitung im Vergleich zu den übrigen europäischen Ländern dar?
Sofern man als den Abschluss einer Stoffbewertung im Rahmen der aus dem
Jahr 1993 stammenden EG-Altstoffverordnung die gemeinschaftliche
Annahme dieser Bewertung im dafür vorgesehenen Komitologie-Ausschuss
betrachtet, sind bislang erst vier Altstoffe abschließend bearbeitet worden. Für
keinen dieser vier Stoffe war Deutschland Berichterstatter; also hat
Deutschland bislang noch keinen der ihm zugewiesenen Prioritätsstoffe zum Abschluss
gebracht. Berichtsentwürfe liegen derzeit zu 73 Stoffen vor; 14 davon wurden
von Deutschland erstellt.
Der Beitrag eines Mitgliedstaates, seiner Behörden und der betroffenen
Industrie lässt sich jedoch nicht nur in Zahlenangaben über bearbeitete Stoffe
beziffern. Der Beitrag der deutschen Behörden an konzeptionellen Arbeiten, wie
Entwicklung von Modalitäten der Prioritätensetzung und Entwicklung von
Bewertungsverfahren, ist sicherlich als groß anzusehen.
19. Welche Gründe sind nach Auffassung der Bundesregierung für die noch
nicht abschließend erfolgte Bearbeitung der Risikobewertungen von
Stoffen höchster Priorität maßgeblich?
Stoffe von höchster Priorität sind zumindest alle diejenigen, die in Tonnagen
von mehr als 1000 Tonnen pro Jahr in den Verkehr gebracht werden. Dazu
kommen noch Stoffe mit geringerem Verkehrsvolumen, dafür aber mit
verbrauchernahen, umweltoffenen oder stark arbeitnehmerbelastenden Anwendungen.
Die Zahl dieser Stoffe geht in die Tausende. Angesichts dieser Zahl ist die noch
nicht abschließende Bearbeitung eine Selbstverständlichkeit, die sich aus der
Komplexität der Materie ergibt und letztlich daraus resultiert, dass seit dem
Beginn des Industriezeitalters Stoffe produziert und in den Verkehr gebracht
worden sind, die modernen Kontrollregelungen des Chemikalienrechts aber erst
seit einigen Jahren bestehen.
Dass die Bearbeitung im Rahmen der EG-Altstoffverordnung immer noch sehr
zögerlich läuft, hat verschiedene Gründe, die auch in den als Anlage
beigefügten Ratsschlussfolgerungen vom 24. Juni 1999 aufgeführt sind.
20. Liegen der Bundesregierung Ergebnisse des von ihr 1997 initiierten
dreijährigen Forschungsprogramms zu Umweltchemikalien mit endokrinen
Effekten vor und zu welchem Zeitpunkt werden diese Ergebnisse für die
Öffentlichkeit und die politische Diskussion zur Verfügung stehen?
21. Haben die Ergebnisse dieses Forschungsprogramms weiteren
Forschungsbedarf ergeben?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft, Forschung und
Technologie haben 1997 das Forschungsprogramm „Chemikalien in der Umwelt mit
Wirkung auf das endokrine System“ aufgelegt. Insgesamt sind im Rahmen
dieses Programms über 30 Vorhaben bewilligt worden. Mehrheitlich werden die
Vorhaben in diesem Jahr abgeschlossen. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse
werden in einem Symposium unter Beteiligung internationaler Experten
vorgestellt, diskutiert und einer zusammenfassenden Bewertung unterzogen. Das im
April 2001 in Berlin stattfindende Symposium wird auch aufzeigen, in
welchen Bereichen weiterer Forschungsbedarf besteht.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des Sachverständigenrats
für Umweltfragen in seinem Gutachten „Umwelt und Gesundheit“ vom
August 1999, wonach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zufolge die
Bedeutung endokrin wirksamer Chemikalien für die menschliche
Gesundheit bislang überschätzt wurde?
Belegt ist, dass von bestimmten endokrin wirkenden Chemikalien
Schädigungen auf Ökosysteme ausgehen können. Hinsichtlich der Bedeutung endokrin
wirkender Stoffe für die menschliche Gesundheit hat der Sachverständigenrat
für Umweltfragen festgestellt, dass weitere Untersuchungen zur Abschätzung
der Exposition erforderlich sind, bevor Aussagen zu möglichen Risiken
gemacht werden können. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung und fördert
daher mehrere Studien in diesem Bereich.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die These, dass Stoffe mit geringem
hormonellem Potential Schadwirkungen bereits bei sehr niedrigen Dosen
verursachen, ungewöhnliche Dosis-Wirkungsbeziehungen aufweisen
können oder in Kombination drastische Wirkungssteigerungen auslösen
können?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die vorgenannten Thesen
dringend einer Abklärung bedürfen. Im November diesen Jahres wird die Thematik
auf einer vom Umweltbundesamt in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern der
FU Berlin organisierten Tagung diskutiert. Auch der Frage von
Kombinationswirkungen wird nachgegangen. Das Bundesumweltministerium fördert hierzu
Forschungsvorhaben; die Ergebnisse werden auf dem vorgenannten
Statusseminar im Frühjahr 2001 erörtert.
24. Hält die Bundesregierung neben den bereits bestehenden
Bewertungsverfahren für Chemikalien ein spezielles Bewertungsverfahren für Stoffe für
erforderlich, die im Verdacht stehen, Störungen des Hormonsystems
hervorzurufen?
Wenn ja, weshalb?
In Nummer 32 der Ratsschlussfolgerungen vom 24. Juni 1999 wurde die
Kommission gebeten, unter Berücksichtigung bestehender Instrumente und
Programme schnellstmöglich ein Grundsatzpapier darüber vorzulegen, wie Stoffe
mit Wirkungen auf das endokrine System identifiziert und bewertet werden
können. Die Kommission hat dies aufgegriffen und beabsichtigt, ein Konzept
zum Schutz von Mensch und Umwelt vor Stoffen mit hormonähnlicher
Wirkung zu entwickeln. Zur Abklärung, welche Stoffe derartige Wirkungen haben,
hat sie eine Studie erstellen lassen. Das „Scientific Committee for Toxicity,
Ecotoxicity and the Environment“, das „Standing Committee on Plant Health“
sowie die Zuständigen Behörden für die Richtlinie 98/8/EG und die
Verordnung (EWG) 793/93 wurden um ihre fachliche Stellungnahme gebeten. Die
Studie und die Stellungnahmen stehen auf einem Stakeholder-Forum im
November diesen Jahres zur Diskussion. Die Bundesregierung spricht sich dafür
aus, dass als notwendig erkannte Regulierungen nach Risikoanalyse im
Rahmen der jeweils einschlägigen, bestehenden EG-Rechtsinstrumente erfolgen.
25. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf für Begrenzungs- und
Verbotsmaßnahmen von Verdachtsstoffen, sofern hierzu erste und vorläufige
wissenschaftliche Hinweise auf der Grundlage von Laborversuchen
vorliegen?
Ein Handlungsbedarf für Begrenzungs- und Verbotsmaßnahmen kann auch bei
Verdachtsstoffen bereits gegeben sein. Ob die Ergebnisse aus Laborversuchen
einen begründeten Verdacht liefern, der entsprechende
Rechtsetzungsmaßnahmen rechtfertigt und erfordert, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Bundesregierung
ist aufgrund § 17 Abs. 4 ChemG ausdrücklich ermächtigt, Verbote und
Beschränkungen auch für solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zu
erlassen, bei denen Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht besteht, dass der Stoff, die
Zubereitung oder das Erzeugnis gefährlich ist.
26. Sind die aus der Störung des Hormonsystems durch Stoffe mit endokriner
Wirkung resultierenden Gefahren für die Gesundheit durch die
bestehenden rechtlichen Instrumente bereits erfasst oder bedarf es einer
Ergänzung der Gefahrenmerkmale?
Wenn ja, warum?
Eine Störung des Hormonsystems kann zu einer Schädigung der Gesundheit
führen. Diese Auswirkungen können sich beispielsweise in einer Erhöhung der
Krebsrate, Fertilitätsstörungen oder einer Beeinträchtigung der
Nachkommenschaft manifestieren. Für diese toxikologischen Endpunkte existieren bereits
seit Jahren entsprechende Kennzeichnungsvorschriften (z. B. R 45: Kann
Krebs erzeugen; R 61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen). Aus heutiger
Sicht ist eine darüber hinausgehende Kennzeichnung nicht erforderlich.
Chemikalienpolitik der Europäischen Gemeinschaft –
Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 1999
Der Rat
1. erinnert an die Diskussion über den gegenwärtigen Stand der
gemeinschaftlichen Chemikalienpolitik anlässlich der informellen Umweltministertreffen in
Chester (24./25. April 1998) und Weimar (8./9. Mai 1999). Die Kommission
hat am 18. November 1998 einen Bericht über die Durchführung der
Gemeinschaftsregelung für Chemikalien vorgelegt. Hierzu hat der Rat auf seiner
Tagung vom 20./21. Dezember 1998 Schlussfolgerungen angenommen, in
denen er die Notwendigkeit bekräftigt, an der Entwicklung eines integrierten
und kohärenten Konzepts für die künftige Chemikalienpolitik der
Gemeinschaft zu arbeiten, bei dem das Vorsorgeprinzip und der Grundsatz der
Nachhaltigkeit in angemessener Weise zum Ausdruck kommen und die
Verantwortung der beteiligten Parteien im einzelnen festgelegt ist, damit ein hohes
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf dem sich
rasch entwickelnden Chemikalienmarkt sowie ein wirksames Funktionieren
des Binnenmarktes gewährleistet werden. Die Kommission veranstaltete am
24./25. Februar 1999 ein Brainstorming, an dem die interessierten Kreise und
Vertreter der Mitgliedstaaten teilnahmen, um das künftige Konzept für die
Chemikalienpolitik der Gemeinschaft zu erörtern;
erkennt an, dass
2. die Chemikalienpolitik innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in den
vergangenen 30 Jahren zu einem hohen Grad der Harmonisierung der
Rechtsvorschriften über gefährliche Stoffe und Zubereitungen geführt hat. Damit bietet
sich für die Unternehmen der chemischen Industrie ein einheitlicher
Binnenmarkt. Gleichzeitig haben die verschiedenen Rechtsakte eine Grundlage
dafür geschaffen, von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ausgehende
Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu bewerten und,
soweit notwendig, zu begrenzen;
3. im Zusammenhang mit Gemeinschaftsrechtsakten zur Bewertung und
Kontrolle der von chemischen Stoffen ausgehenden Risiken und angesichts des
Interesses und der Besorgnis der Öffentlichkeit in der Gemeinschaft eine
breite Diskussion über die beste Vorgehensweise bei der Bewältigung der
Risiken eingesetzt hat, die von Chemikalien lebenslang (von der Wiege bis zur
Bahre) für den Menschen und die Umwelt ausgehen;
4. stellt fest, dass in der Gemeinschaft Beratungen über eine integrierte
Produktpolitik begonnen haben, die eindeutig mit der Chemikalienpolitik in
Zusammenhang steht;
5. nimmt zur Kenntnis, dass die Vertragsparteien des Helsinki-
Übereinkommens und des OSPAR-Übereinkommens im Hinblick auf den Schutz der
Meeresumwelt der Ostsee beziehungsweise des Nordostatlantiks als Ziel
vereinbart haben, der Verschmutzung des Meeresgebietes durch kontinuierliche
Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten gefährlicher Stoffe
vorzubeugen, wobei das endgültige Ziel den Hintergrundwerten nahe
kommende Konzentrationen bei natürlich vorkommenden Stoffen und
Konzentrationen nahe Null bei industriell hergestellten synthetischen Stoffen ist. Die
Parteien dieser Übereinkommen haben eine Strategie angenommen, um
dieses Ziel schrittweise zu erreichen, indem sie alle Anstrengungen
unternehmen, um ein Ende der Einleitungen, Emissionen und Verluste gefährlicher
Stoffe bis zum Jahr 2020 zu erreichen;
Anlage
6. nimmt zur Kenntnis, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens von
Barcelona sich in der Entschließung von Barcelona vom 10. Juni 1995 auf
das Ziel einigten, bis zum Jahr 2005 die Einleitungen und Emissionen von
Stoffen, die in die Meeresumwelt gelangen können und giftig sowie
umweltbeständig sind und zur Bioakkumulation tendieren, insbesondere
halogenorganische Verbindungen, im Hinblick auf deren allmähliche Eliminierung auf
ein Niveau zu senken, das weder für Mensch noch Natur schädlich ist;
7. erkennt an, dass die Chemikalienpolitik der Gemeinschaft wesentlich dazu
beitragen sollte, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in die Lage
versetzt werden, solchen internationalen Verpflichtungen nachzukommen;
8. nimmt Kenntnis von den Entwicklungen in anderen internationalen Foren,
die auf die Schaffung neuer internationaler Übereinkünfte zur Verbesserung
der Chemikalienbewirtschaftung abstellen;
9. erinnert die Mitgliedstaaten und die Kommission daran, daß sie ihrer
uneingeschränkten Zusage Nachdruck verleihen müssen, die bestehenden
Rechtsakte, u. a. durch die Bereitstellung ausreichender Mittel sowie durch
geeignete Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erleichterung der Durchführung seitens
der Mitgliedstaaten, effizient umzusetzen;
stellt fest, dass der derzeitige Ansatz der Gemeinschaft zur Bewertung und
Regelung von Chemikalien eine Reihe von konzeptionellen und operationellen
Unzulänglichkeiten aufweist, und zwar insbesondere die folgenden:
10. Die Risikobewertung von Stoffen hat im Hinblick auf die menschlichen,
technischen und finanziellen Mittel zu einer erheblichen Belastung der
Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und
insbesondere des Europäischen Chemikalienbüros (ECB) geführt.
Gleichzeitig wird die Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte zu einem
weiteren Anstieg der Arbeitsbelastung führen;
11. Da im Rahmen der EG-Rechtsvorschriften nur für eine sehr geringe Anzahl
von Altstoffen eine Risikobewertung entworfen und überhaupt noch keine
angenommen wurde, ist eine Bewältigung der Altstoffproblematik im Sinne
einer angemessenen Begrenzung aller wesentlichen von Altstoffen
ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt bei Beibehaltung des
gegenwärtigen Verfahrens nicht zu erwarten;
12. Die derzeitigen Kenntnisse über die toxikologischen und
ökotoxikologischen Eigenschaften und das Verhalten in der Umwelt sind selbst bei einer
Vielzahl der hochvolumigen Stoffe (mehr als 1000 t/Jahr) mit hoher
Exposition des Menschen und der Umwelt für eine adäquate Risikobewertung
unzureichend. Es besteht die Sorge, dass bestimmte Chemikalien ein akutes
oder künftiges Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
darstellen könnten;
13. Die Information selbst über die wichtigsten Verwendungszwecke ist oft
unzureichend, da nach der gegenwärtigen Rechtslage ausschließlich die
Hersteller und Importeure der Stoffe, nicht jedoch die Verwender auf
nachgelagerten Stufen Informationen über die Verwendung der Stoffe geben müssen.
Auch sind Behörden und sonstige Institutionen nicht verpflichtet, ihre
einschlägigen Daten zur Verfügung zu stellen;
begrüßt
14. die freiwilligen Initiativen der Industrie und insbesondere des
Internationalen Rates der Chemieverbände (ICCA), darunter des Europäischen Rates der
chemischen Industrie (CEFIC), für ca. 1000 hochvolumige Stoffe innerhalb
der nächsten fünf Jahre Grunddatensätze zur Toxikologie und zur
Ökotoxikologie dieser Stoffe einschließlich einer vorläufigen Risikobewertung zur
Verfügung zu stellen;
15. die laufende Diskussion zwischen den Mitgliedsländern der OECD über die
Bewertung dieser Daten, die in die Maßnahmen der EU auf diesem Gebiet
einfließen sollte;
16. die Absicht der Kommission, eine Mitteilung über die Anwendung des
Vorsorgeprinzips als erster Schritt in Richtung eines
Risikomanagementkonzepts im Sinne dieses Prinzips vorzulegen;
17. die Absicht der Kommission, ein Grundsatzpapier zu unterbreiten, in dem
eine neue Chemikalienstrategie einschließlich verschiedener Optionen im
legislativen Bereich umrissen wird;
18. fordert die Kommission auf, dieser Strategie das Vorsorgeprinzip, das Ziel
einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltsicherheit sowie das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zugrundezulegen;
fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge
Maßnahmen zu prüfen, die
19. auf eine effiziente, integrierte und kohärente Ausgestaltung der einzelnen
Rechtsakte betreffend Chemikalien auf dem Gebiet der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt im Hinblick auf ihre leichtere Durchführung
abzielen und die Kohärenz mit anderen Rechtsbereichen herstellen sollen, wobei
den einschlägigen Empfehlungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus
anderen Überprüfungen, beispielsweise der SLIM-Überprüfung der Richtlinie
67/548/EWG ergeben;
20. die Hauptverantwortung für die Datengewinnung und -bewertung sowie für
die Vorarbeiten für Risikobewertungen von Stoffen und für die angemessene
Information der Verwender und der Öffentlichkeit über die Sicherheit des
ihrem Einfluss unterliegenden Teils des Produktzyklusses den Herstellern,
Importeuren, Formulierern und gewerblichen Anwendern übertragen
(Umkehrung der Beweislast). Diese Information ist transparent und nachvollziehbar
darzustellen. Die Rolle der öffentlichen Behörden bei der Überwachung
sollte erhalten bleiben, und ihre Anstrengungen sollten sich auf die
Bewertung von problematischen Stoffen konzentrieren;
21. zu einer besseren Koordinierung und Zusammenarbeit führen und die
Zuständigkeiten, insbesondere zwischen den für Risikobewertung und
Risikomanagement-Maßnahmen zuständigen Stellen, klarstellen;
22. die bestehenden Defizite bei der Ermittlung der Expositionsdaten und bei der
Auswahl der prioritär zu bewertenden Altstoffe durch Verbesserung des
Zugangs zu den Informationen über die Verwendung der Stoffe und zu den
verfügbaren Daten über Emissions-/Umweltniveaus beseitigen;
23. eine Flexibilisierung der Risikobewertung einführen, die beispielsweise auf
die voraussichtlich relevanten Verwendungen der Stoffe oder auf die
Populationen oder Umweltkompartimente abzielt, die möglicherweise gefährdet
sind („targeted risk assessment“). Eine umfassende Risikobewertung ist
möglicherweise nicht vor der Ausarbeitung von Risikomanagement-
Maßnahmen erforderlich. Dadurch wird die Ausweitung der Risikobewertung
aufgrund neuer Daten zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen;
24. Strategien zur Verwirklichung wirksamer Risikomanagement-Maßnahmen
für einige Stoffe einführen, die aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt ernsthaft oder unumkehrbar
bedrohen können, wobei den Verwendungsbedingungen und den
Expositionsmöglichkeiten das entsprechende Gewicht beigemessen wird;
25. die gleichzeitige Bewertung von mehreren Stoffen mit gleichen
Verwendungszwecken oder einer ähnlichen chemischen Struktur (Gruppenbildung)
mit dem Ziel der Beschleunigung und Verbesserung von Beschlüssen zur
Risikominderung fördern;
26. das Ersetzen von gefährlichen Stoffen durch weniger gefährliche Stoffe,
sofern geeignete Alternativen zur Verfügung stehen, oder das Ersetzen von
Stoffen, die ein Risiko darstellen, durch weniger riskante Stoffe fördern;
27. einen engen Zeitrahmen für die entsprechende Risikobewertung von
Altstoffen auf der Liste prioritärer Stoffe setzen und dabei angemessene Folgen
vorsehen, falls die gesetzten Fristen nicht eingehalten werden;
28. eine Rationalisierung der bestehenden Kennzeichnungsregelungen mit dem
Ziel anstreben, die Beschriftungen verständlicher zu machen, und die die
Eigenklassifizierung durch den Hersteller oder Importeur verbessern helfen;
29. den Austausch von Daten im Hinblick auf die möglichst weitgehende
Reduzierung der Notwendigkeit von Tierversuchen und auf die Minderung der
Kosten fördern;
ersucht die Kommission, über die Rolle der einzelnen an der Fortentwicklung
der Chemikalienpolitik Beteiligten nachzudenken und hierbei
30. zu prüfen, ob die Hersteller oder Importeure von Zubereitungen verpflichtet
werden sollen, erforderlichenfalls für eine Bewertung der Sicherheit bei der
Anwendung (Produktsicherheitsbewertung) zu sorgen, in der die etwaigen
schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt festgestellt sowie die Ergebnisse festgehalten werden;
31. die Durchführbarkeit der Einrichtung einer der Öffentlichkeit zugänglichen
Datenbank auf Gemeinschaftsebene zu prüfen, aus der sich für jeden
hochvolumigen Altstoff der gegenwärtige Stand der Bearbeitung sowie die im
Rahmen der Altstoffbearbeitung geplanten weiteren Maßnahmen ersehen
lassen;
32. unter Berücksichtigung bestehender Instrumente und Programme
schnellstmöglich ein Grundsatzpapier darüber vorzulegen, wie Stoffe mit Wirkungen
auf das endokrine System identifiziert und bewertet werden können;
33. eine Überprüfung der gegenwärtigen Strukturen und Instrumente –
einschließlich der Ressourcen – mit dem Ziel vorzunehmen, die der
Gemeinschaft übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Evaluierung von Stoffen
effizienter zu gestalten, und dafür zu sorgen, dass auch künftig die hohe Qualität
der Bearbeitung der dem Europäischen Chemikalienbüro (ECB)
übertragenen Aufgaben gewährleistet ist und noch gesteigert wird;
34. gemeinsam mit den Mitgliedstaaten den Beitrag zur internationalen Arbeit
am Globalen Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung
(GHS) zur Erreichung der in Kapitel 19 der Agenda 21 festgelegten Ziele zu
koordinieren. Der Rat ersucht die Kommission ferner, die Auswirkungen der
Vereinbarungen auf die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu analysieren
und gegebenenfalls die Vorlage von Durchführungsvorschlägen zu prüfen;
ersucht die Kommission,
35. spätestens bis zum Ende des Jahres 2000 das Grundsatzpapier über eine neue
Chemikalienstrategie vorzulegen sowie dem Rat ab dem zweiten Halbjahr
1999 regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu berichten.
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ISSN 0722-8333]