Stromeinspeisungsgesetz
der Abgeordneten Paul K. Friedhoff, Rainer Brüderle, Hildebrecht Braun (Augsburg), Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Karlheinz Guttmacher, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Marita Sehn, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Das Stromeinspeisungsgesetz gehört zu den wesentlichen Förderinstrumenten der erneuerbaren Energien. Es hat insbesondere dazu beigetragen, den Ausbau regenerativer Stromerzeugung im Bereich der Windenergie zu beschleunigen. Zuwächse können auch bei der Photovoltaik, der Biomassen und den Kleinkraftwerken festgestellt werden.
Bei der Verabschiedung des Stromeinspeisungsgesetzes ging der Gesetzgeber von einer langfristigen Mehrbelastung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung in der Größenordnung von 50 Mio. DM/a. bis max. 100 Mio. DM/a. für die gesamten Strommengen aus regenerativen Energien aus. Diese sind deutlich überschritten worden. Davon sind vor allen Dingen die Versorgungsunternehmen in den Küstenländern betroffen. Bereits 1998 betrugen die Mehrbelastungen 526 Mio. DM. Für 1999 schätzt die Vereinigung der Deutschen Elektrizitätswerke die Mehrbelastungen auf 685 Mio. DM. Das bedeutet eine Steigerung von 159 Mio. DM in Jahresfrist. Trotz der offenen rechtlichen Fragen und der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind weitere Mehrbelastungen zu erwarten.
Die erheblichen regionalen, wettbewerbsverzerrenden Sonderbelastungen haben nicht nur negative Auswirkungen für die örtlichen stromversorgenden Unternehmen sowie deren Vorlieferanten, sondern auch für die örtlichen Strom verbrauchenden Gewerbetreibenden sowie für die Privathaushalte, die ungleichgewichtig und überproportional die zusätzlichen Belastungen tragen müssen.
Darüber hinaus hat sich der energierechtliche Ordnungsrahmen durch die Energierechtsreform grundlegend geändert. Die Liberalisierung der Strommärkte stellt die Energiewirtschaft vor neue Herausforderungen, denen sie in einem international ausgerichteten Wettbewerbsmarkt begegnen muss. Das Stromeinspeisungsgesetz, das als Förderinstrument eines abgeschotteten regulierten Marktes eingeführt worden war und auf der Basis von Mindestpreisvergütungen arbeitet, muss daher insbesondere auch vor dem Hintergrund der international und national veränderten Rahmenbedingungen daraufhin überprüft werden, ob es auch in Zukunft zielführend sein kann und inwieweit es den neuen Gegebenheiten angepasst werden muss.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie hoch sind die betriebswirtschaftlichen Kosten der Stromerzeuger in der Versorgungswirtschaft, jeweils unter Berücksichtigung unterschiedlicher Standortfakten (gerechnet einschließlich der Zinsen, der Abschreibungen und der notwendigen Gewinne und Rückstellungen sowie der Wartungs- und Unterhaltungskosten) aus:
a) Photovoltaik,
b) Biomasse,
c) Kleinwasserkraftwerken,
d) Windkraftwerken?
Wie hoch sind Stromgestehungskosten bei älteren Windkraftanlagen und modernen 600/800/1 000/1 200 kW-Anlagen?
Wie ist die Umsatz- und Ertragssituation der Stromwirtschaft nach der Energierechtsreform und vor dem Hintergrund eines EG-weiten Strommarktes zu beurteilen?
a) Wie hoch ist der Umsatz auf dem Stromsektor in Deutschland?
b) Wie hoch ist der Umsatz der deutschen Energieversorgungsunternehmen im EU-weiten Markt bzw. ihr Umsatzanteil im Vergleich zu ihren europäischen Wettbewerbern?
c) Wie hoch ist die durchschnittliche Rendite auf dem Stromsektor nach Steuern?
d) Wie groß ist der Anteil der Stromeinspeisungskosten am Umsatz und am Gewinn?
e) Sind bei den Bilanzen und Erträgen der großen Energieversorgungsunternehmen Hinweise gegeben, dass sie durch das Stromeinspeisungsgesetz Gewinnminderungen zu verzeichnen haben?
f) Wie ist die Kapitalausstattung zu beurteilen?
Wie ist der tatsächliche Wert der Einspeisung von Strom aus Anlagen erneuerbarer Energien zu beurteilen, auch unter dem Gesichtspunkt der sozialen bzw. externen Kosten?
a) Wie hoch ist der durch die Einspeisung von erneuerbaren Energien verhinderte CO2-Ausstoß und Ausstoß weiterer Schadstoffe anzusetzen und wie ist dieser bei Kohle (heimischer Braunkohle/Steinkohle), bei Kernenergie und Gas anzusetzen unter Berücksichtigung der jeweils effizientesten Kraftwerkstechnologie?
b) Wie hoch sind die eingesparten externen Kosten (Gesundheits-, Natur- und Gebäudeschäden) durch die unter das Einspeisungsgesetz fallende Energieerzeugung?
c) Warum sind bisher die externen Kosten der Stromerzeugung bei der Preisbildung nicht in Ansatz gebracht worden?
d) Wie hoch ist der gesamtökologische, soziale und volkswirtschaftliche Nutzen der erneuerbaren Energien?
e) Wie wird die Einsparung endlicher Ressourcen beurteilt?
Wie hoch sind die Mehrbelastungen (1997, 1998) in Bezug auf die Stromeinstandspreise bei den Vorlieferanten der norddeutschen EVU und wie ist die voraussichtliche Entwicklung des Finanzvolumens einzuschätzen für die Jahre 2000 bis 2005 bei gleichbleibender Gesetzesgrundlage?
Welche Veränderungen des norddeutschen Wirtschaftsraumes sind aufgrund der Vergütungszahlungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz hinsichtlich einzelner Energieversorgungsunternehmen (EVU) und hinsichtlich der Stromverbraucher zu erwarten?
Wie wird sich die regionale Kostenstruktur der EVU unter Berücksichtigung der Abschreibungsmöglichkeiten entwickeln?
Sollen Maßnahmen ergriffen werden, um die norddeutsche Sonderbelastung auszugleichen?
Welche Zuwächse werden für den Bau von Windkraftanlagen in Norddeutschland erwartet?
Welche Auswirkungen hat der Bau von Windkraftanlagen auf die Stellung norddeutscher EVU im europäischen sowie innerdeutschen Wettbewerb?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Stromwirtschaft, von der von Mitnahmeeffekten der erneuerbaren Energien gesprochen wird, die bei rd. 0,08 bis 0,10 DM/kWh liegen sollen, und kann sie deren Zahlen bestätigen?
Ist eine grundsätzliche Beibehaltung des Stromeinspeisungsgesetzes rechtlich möglich und wenn ja, welche Novellierungen sind wünschenswert?
a) Zum Beispiel
– Erhöhung der Mindervergütungen,
– Einführung fester Vergütungssätze,
– Differenzierung nach Energieform und –art,
– Kosten des Netzanschlusses und der Netzverstärkung.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtlichen und praktischen Aspekte einer Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes mit folgenden Eckpunkten:
– Bestandschutz für Altanlagen,
– degressiv verlaufende, feste Vergütungssätze für Neuanlagen und
– Differenzierung bzw. Deckelung des maximalen Förderbetrags sowie
– Ausgleich der Differenz durch Bundesmittel?
Falls eine Fortschreibung des Stromeinspeisungsgesetzes nicht zulässig ist, ist die Einführung eines Quotenmodells eine Förderalternative?
Welche Vor- und Nachteile hat nach Ansicht der Bundesregierung ein Solches und welche Vor- und Nachteile hat ein möglicher Instrumentenwechsel?
Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der langfristigen Erfahrungen mit dem Stromeinspeisungsgesetz und unter Beachtung des energiepolitischen Zieles, Dauersubventionen zu vermeiden bzw. zurückzuführen, den Ausbau der regenerativen Energien, insbesondere der Windenergie?
Ab welcher Schwelle ist eine wirtschaftliche Situation – jeweils gegliedert nach Energieform und -träger – erreicht, die jeweiligen regenerativen Anlagen auch ohne Übernahme der Mehrkosten weiter zu betreiben und in welchem Jahr wird dieses voraussichtlich der Fall sein?
In welcher Höhe sind Investitionen für regenerative Energien (unterschieden nach Energieträger und -form) bisher staatlich flankiert worden
– durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
– durch die Deutsche Ausgleichsbank,
– durch spezifische Länderprogramme?
In welcher Höhe sind die jeweiligen Investitionen bei Kumulation der Bundes- und Ländermittel durchschnittlich gefördert worden?