Arbeitnehmerentsendegesetz
der Abgeordneten Dr. Irmgard Schwaetzer, Rainer Funke, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Marita Sehn und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Die Kritik an den Neuregelungen der Regierungskoalition zum Arbeitnehmerentsendegesetz hält an. Einschlägige Gutachten rügen die Verfassungswidrigkeit einzelner Normen, die mit dem „Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte“ am 1. Januar 1999 in Kraft getreten sind. Diese verfassungsrechtliche Kritik konzentriert sich auf den neuen § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz. Danach kann ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, als selbstschuldnerischer Bürge in Anspruch genommen werden, wenn der Nachunternehmer der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts und zur Abführung der Urlaubsbeiträge nicht nachkommt. Diese Durchgriffshaftung gilt unabhängig davon, ob den Unternehmer ein Verschulden trifft.
Zusätzlich zu dieser verfassungsrechtlichen Problematik fürchten die regionalen Arbeitnehmerverbände in den neuen Bundesländern zudem den Wegfall tausender Jobs nach der Festlegung eines neuen Mindestlohnes durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Verfassungsrechtler Professor Dr. Badura in einem Rechtsgutachten vom Juli 1999 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchgriffshaftung des § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz verfassungswidrig ist und dass diese Auffassung von dem renommierten Arbeitsrechtler Professor Dr. Hanau im „Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht“ geteilt wird?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz mit zunehmender Tendenz als Konkursabsicherungsnorm missbraucht wird, mit der Folge, dass das Konkursrisiko von Nachunternehmern nicht mehr von der Bundesanstalt für Arbeit, sondern vom gewerblichen Bauauftraggeber getragen werden muß?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Streichung dieser Norm oder zumindest eine haftungseingrenzende Modifizierung?
Beabsichtigt die Bundesregierung als Alternative zu dieser Norm die (Wieder-)Einführung eines gesetzlichen Pflichtabzugsverfahrens für Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Ertragssteuern als spezifische Sonderregelung für die Bauwirtschaft, ohne auf eine lang dauernde europäische Einigung zu verweisen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob und inwieweit der für die Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohns im Baubereich notwendige Organisationsgrad in den neuen Ländern auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite erfüllt ist?
Treffen Behauptungen zu, daß der vom BMA nunmehr verordnete Mindestlohn von 16,28 DM in den neuen Ländern insofern an den Realitäten des Arbeitsmarktes vorbeigeht, als selbst die Vergütung für qualifizierte Fachkräfte am Bau allenfalls geringfügig oberhalb dieses Mindestlohnes liegt?
Teilt die Bundesregierung die Befürchtung einer Reihe von Arbeitgeberverbänden, dass die Einhaltung des vom BMA verordneten Mindestlohns insbesondere in den neuen Ländern eine Reihe von Betrieben die Existenz und damit Arbeitsplätze kosten wird?
In welchem Umfang hat die Bundesregierung bislang Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz in den neuen und in den alten Bundesländern festgestellt?