Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/4677
14. Wahlperiode 17. 11. 2000
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. November
2000 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, Bartholomäus Kalb,
Karl-Josef Laumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/4428 –
Besteuerung von Aktienoptionen für Mitarbeiter („stock options“)
Eine steigende Zahl von Unternehmen in Deutschland gewährt ihren
Mitarbeitern Aktienoptionen („stock options“). Dabei erhalten die Mitarbeiter das
Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine festgelegte Zahl von Aktien
der Gesellschaft, bei der sie beschäftigt sind, zu einem festgelegten Preis zu
erwerben. Die Optionsgewährung an Mitarbeiter erfolgt insbesondere bei
jungen, technologieorientierten Unternehmen, die ihren Mitarbeitern an Stelle
von hohen Löhnen, die sie in der Aufbauphase kaum zahlen können, einen
Teil der Entlohnung durch die Einräumung von Aktienoptionen gewähren.
Seitens der Bundesregierung hat es in den vergangenen Monaten
unterschiedliche Äußerungen darüber gegeben, wie Aktienoptionen künftig bei den
Mitarbeitern, denen sie eingeräumt werden, versteuert werden sollen.
1. Welche Voraussetzungen müssen für die Einräumung von Aktienoptionen
(„stock options“) vorliegen?
Bei Aktienoptionsprogrammen für Mitarbeiter, die das Recht auf Bezug
eigener Aktien der Gesellschaft einräumen, muss eine Aktiengesellschaft die
einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese wurden
durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
(KonTraG) vom 30. April 1998 vereinfacht. Es wurde die Möglichkeit der
Ausgabe selbständiger Bezugsrechte geschaffen, die nach Erreichung
festgelegter Erfolgsziele und Wartezeiten (mindestens zwei Jahre) ausgeübt
werden können (§ 193 Aktiengesetz). Zur Bedienung dieser Bezugsrechte kann ein
bedingtes Kapital geschaffen (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 Aktiengesetz) oder der
Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz) vorgesehen werden.
Spezifische kapitalmarktrechtliche Voraussetzungen für die Einräumung von
Aktienoptionen für Mitarbeiter bestehen nicht.
2. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, in welchem Umfang
heute Unternehmen ihren Mitarbeitern Aktienoptionen einräumen?
Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Partnerschaft in der Wirtschaft e.V.
(AGP) bieten zurzeit rd. 250 Unternehmen ihren Mitarbeitern die Möglichkeit
der Mitarbeiterbeteiligung in Form von Aktienoptionen an. Die Zahl dürfte in
den nächsten Monaten auf rd. 300 Unternehmen steigen, da in vielen
Unternehmen die Möglichkeit der Einräumung von Aktienoptionen für ihre
Mitarbeiter geprüft wird.
3. Welche Branchen räumen ihren Mitarbeitern Aktienoptionen ein und in
welchem Verhältnis sind die Einräumungen der Aktienoptionen verteilt?
Von den am Neuen Markt notierten Gesellschaften räumen rd. 200
Unternehmen ihren Mitarbeitern Aktienoptionen ein. Bei den weiteren Gesellschaften,
die ihren Mitarbeitern diese Möglichkeit einräumen, handelt es sich um
Unternehmen der „old economy“, die größtenteils im Deutschen Aktienindex (DAX)
notiert sind. Insbesondere bei Internet-, Technologie-, Medien- und
Telekommunikations-Unternehmen ist es mittlerweile üblich, ihre Mitarbeiter in Form
von Aktienoptionen am Unternehmensgewinn zu beteiligen.
4. Welcher Mitarbeiterkreis kommt in den Genuss der Aktienoptionen, sind
dies alle Mitarbeiter eines Unternehmens oder nur eine bestimmte
Arbeitnehmergruppe?
Rund 70 % der am Neuen Markt notierten Unternehmen räumen allen
Mitarbeitern die Möglichkeit ein, Aktienoptionen zu erwerben. Bei weiteren 16 %
der am Neuen Markt geführten Unternehmen besteht nur für Mitarbeiter der
Führungsebene die Möglichkeit, Aktienoptionen zu erhalten. Bei den
Unternehmen, die im DAX notiert sind, werden Aktienoptionen ausschließlich nur
Mitarbeitern der Führungsebene angeboten.
5. Liegen Zahlen darüber vor, in welchem Umfang Aktienoptionen
tatsächlich von den Mitarbeitern ausgeübt werden?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen darüber vor, in welchem Umfang
Aktienoptionen tatsächlich von den Mitarbeitern ausgeübt werden. Die
Möglichkeit der Einräumung von Aktienoptionen als Gehaltsbestandteil wurde von
den meisten Unternehmen erst seit der Verabschiedung des Gesetzes zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich im Jahr 1998 geprüft. Da die
Möglichkeit der Gewährung von Aktienoptionen daher von den meisten
Unternehmen im Jahr 1999 eingeführt wurde und zwischen der Gewährung von
Aktienoptionen und deren Ausübung mindestens zwei Jahre vergangen sein
müssen, ist die Ausübung der Option für die meisten Mitarbeiter frühestens im
Jahre 2001 möglich. Darüber hinaus gibt es für die Unternehmen keine
gesetzliche Verpflichtung, die Ausübung von Aktienoptionen durch ihre Mitarbeiter
zu veröffentlichen.
6. Wie werden Aktienoptionen zz. unter Berücksichtigung des Zeitpunkts,
der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes besteuert?
Vorteile aus Aktienoptionen, die Lohnbestandteil sind, sind Arbeitslohn und
wie dieser zu besteuern. Es handelt sich hierbei um Einnahmen i. S. des § 8
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Einnahmen nach dieser
Vorschrift sind Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem
Steuerpflichtigen im Rahmen einer Überschusseinkunft zufließen. Als Zuflusszeitpunkt
sieht die Finanzverwaltung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung den Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoption an. Arbeitslohn
ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Aktienwert im Erwerbszeitpunkt und
den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Aktie (Basispreis aus der
Option). Der Arbeitslohn unterliegt den allgemeinen Regeln des
Einkommensteuergesetzes. In Betracht kommt dabei regelmäßig die Tarifvorschrift für
außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG).
7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Besteuerung von
Aktienoptionen in anderen Industriestaaten wie den USA und Europa vor
und wie gestalten sich diese?
Die Besteuerung von Arbeitnehmern, die Optionsrechte (stock options) zum
Erwerb von Aktien an ihre Arbeitgebergesellschaft oder an ihr nahe stehende
andere Gesellschaften erhalten, ist in den einzelnen Staaten sehr
unterschiedlich geregelt. Dies betrifft zum einen den Zeitpunkt, zu dem besteuert wird,
zum anderen die Art der Besteuerung, die vom jeweiligen Steuersystem
abhängt. Ein internationaler Überblick wird ferner durch unsystematische
Regelungen (Steuervergünstigungen und besondere Voraussetzungen) erschwert.
Bei einem solchen internationalen Vergleich der Besteuerung von
Aktienoptionen lassen sich deutlich zwei Gruppen von Staaten mit verschiedenen
Systemen unterscheiden:
Zur ersten Gruppe gehören die Staaten, die betriebliche und private
Veräußerungsgewinne (capitals gains) generell besteuern. Zu dieser Gruppe
gehören z. B. Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Kanada und die USA
sowie Irland, Italien, Japan und Schweden. Diese Staaten besteuern im
Grundsatz alle Vorteile aus einem Optionsprogramm beim Arbeitnehmer.
Dabei kommen allerdings unterschiedliche Tarife zur Anwendung, da diese
Vorteile zum Teil als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, zum Teil als
private Veräußerungsgewinne (und damit ermäßigt) besteuert werden.
Eine andere Gruppe umfasst die Staaten, die private Veräußerungsgewinne
grundsätzlich steuerfrei lassen und höchstens bei kurzfristigen
Realisierungen besteuern. Zu dieser Gruppe gehören z. B. Deutschland, Österreich, die
Niederlande und die Schweiz, ferner Belgien und Luxemburg. In diesen
Staaten geht es darum, ob und wann der Arbeitnehmer nur bestimmte
Vorteile aus dem Optionsprogramm besteuern muss, wobei sich ggf. die Frage
nach der Wertermittlung dieser Vorteile stellt.
Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen folgenden Optionen:
Nicht börsengängige Optionsrechte („unechte stock options“), bei denen das
Verfügungsrecht über ein Optionsrecht wegen verschiedener Restriktionen
eingeschränkt ist. Dies ist der weitaus übliche Fall.
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ISSN 0722-8333
Börsengängige Optionsrechte, bei denen der Arbeitnehmer ein frei
verfügbares Recht erhält, das ihm nicht mehr entzogen werden kann (so dass er es
somit veräußern könnte), wobei diese die Ausnahme darstellen. Bei diesen
„echten stock options“ setzt überall die Besteuerung im Zeitpunkt der
Einräumung des Rechts beim Arbeitnehmer als Teil seines Arbeitseinkommens
ein.
8. Hält die Bundesregierung Änderungen in der Besteuerung der
Aktienoptionen insbesondere aus finanz- und wirtschaftspolitischer Sicht für
notwendig und sinnvoll und an welche Maßnahmen wird dabei gedacht?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Sonderregelung für die Besteuerung
von Lohnbestandteilen, die aus der Ausübung von Aktienoptionen herrühren.
Es handelt sich hierbei um steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, die grundsätzlich wie jedes andere Arbeitsentgelt zu besteuern sind.
Deshalb wäre es kaum vermittelbar, einerseits Gewinne aus
Mitarbeiteraktienoptionen lohnsteuerlich zu privilegieren, während im Übrigen Arbeitnehmer
auf ihr Arbeitsentgelt die reguläre Einkommensteuer zu zahlen haben. Die
Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung würden in Frage gestellt. Eine Begünstigung bei der
Besteuerung der Ausübung von Aktienoptionen stünde auch im Widerspruch zum
finanz- und wirtschaftspolitischen Konzept der Bundesregierung, das der
Haushaltskonsolidierung, der Schuldenverminderung und der allgemeinen
Steuersenkung den Vorrang einräumt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9
hingewiesen.
9. Inwieweit ist Presseberichten Glauben zu schenken, dass die
Bundesregierung das Thema Aktienoptionen im Rahmen des Bündnisses für Arbeit in
diese Verhandlungen aufnehmen will und wenn ja, auf welcher Ebene soll
dies geschehen?
Die Bundesregierung als ein Teilnehmer des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung
und Wettbewerbsfähigkeit beabsichtigt, diese Frage im Rahmen der im
Bündnis geführten Diskussion über Vermögensbildung und Gewinnbeteiligung der
Arbeitnehmer zu erörtern.]