Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dirk Niebel, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Marita Sehn, Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Arbeitsgericht Kassel hat in seiner Entscheidung ( AZ 6 Ca 686/99) vom 18. Januar 2001 festgestellt, dass der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994 aufgrund fehlerhaften statistischen Materials erklärt hat und somit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Tarifvertragsgesetzes (TVG) nicht erfüllt waren.
Im dem vor dem Arbeitsgericht Kassel verhandelten Fall hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den notwendigen Organisationsgrad gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG deutlich zu hoch angesetzt. Da die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen für die Feststellung der Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge und die Bemessung der Geringfügigkeitsgrenze hat, ist es von immenser wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, aufgund welcher statistischer Daten der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen erklärt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen21
Wie viele Tarifverträge sind im Jahr 1999 und im Jahr 2000 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärt worden?
Wie viele Tarifverträge für die neuen Bundesländer sind im Jahr 1999 und im Jahr 2000 für allgemeinverbindlich erklärt worden?
Wie viele Tarifverträge sind in den Jahren 1994 bis 1998 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärt worden?
Wie viele Tarifverträge für die neuen Bundesländer sind in den Jahren von 1994 bis 1998 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärt worden?
In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1994 bis 1998 die Allgemeinverbindlichkeit im zuständigen Auschuss gemäß § 5 Abs. 1 TVG von Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände beantragt worden?
In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1994 bis 1998 die Allgemeinverbindlichkeit im zuständigen Auschuss gemäß § 5 Abs. 1 TVG von Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer beantragt worden?
In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1999 und 2000 die Allgemeinverbindlichkeit im zuständigen Auschuss gemäß § 5 Abs. 1 TVG von Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände beantragt worden?
In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1999 und 2000 die Allgemeinverbindlichkeit im zuständigen Auschuss gemäß § 5 Abs. 1 TVG von Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer beantragt worden?
In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1994 bis 1998 die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im zuständigen Ausschuss gemäß § 5 Abs. 1 TVG einstimmig empfohlen worden?
In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1999 und 2000 die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im zuständigen Ausschuss gemäß § 5 Abs. 1 TVG einstimmig empfohlen worden?
Von welchen Institutionen werden die statistischen Daten zur Festsetzung der Zahl der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG zur Verfügung gestellt?
Wie werden die statistischen Daten zur Festsetzung der Zahl der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG erhoben?
Werden die der Entscheidung des Tarifausschusses i. S. d. § 5 Abs. 1 TVG zugrunde gelegten statistischen Daten, die zur Festsetzung der Zahl der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG führen, nach der Entscheidung des Tarifausschusses von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf ihre Richtigkeit geprüft?
Beabsichtigt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Januar 2001 zukünftig nach der Entscheidung des Tarifausschusses i. S. d. § 5 Abs. TVG das der Entscheidung zugrunde liegende Zahlenmaterial zu prüfen?
Hat der Tarifausschuss die Zahl der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG berechnet oder geschätzt?
Wie definiert die Bundesregierung das öffentliche Interesse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG?
In wie vielen Fällen ist bei den Arbeitsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1999 und 2000 eine Klage anhängig gewesen, die die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung angegriffen hat?
In wie vielen Fällen haben Arbeitsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1999 und 2000 durch Urteil die Festsetzung der Zahl der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG als fehlerhaft bezeichnet?
Wie viele Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in den Jahren 1999 und 2001 aufgrund von Arbeitsgerichten erkannter fehlerhafter Berechnungen oder Schätzungen der Zahl der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitnehmern wieder aufgehoben?
Hat ein Mitglied des Tarifausschusses i. S. d. § 5 Abs. 1 TVG in den Jahren 1999 und 2000 einen Antrag auf Aufhebung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages gestellt?
Hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf Antrag eines Mitglieds des Tarifausschusses i. S. d. § 5 Abs. 1 TVG in den Jahren 1999 und 2000 einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag aufgehoben?