[Deutscher Bundestag Drucksache 16/630
16. Wahlperiode 10. 02. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Dr. Lothar Bisky,
Sevim Dagdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/468 –
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Anspruch auf den Sozialtarif
bei der Deutschen Telekom AG
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind u. a.
Bezieherinnen und Bezieher verschiedener Grundsicherungen (Grundsicherung für
Arbeitsuchende – Arbeitslosengeld II – und Sozialgeld, Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) von der Gebührenpflicht für den
Betrieb von Radios und Fernsehgeräten befreit. Die Gebühr beträgt rund
17 Euro monatlich. Zuzüglich zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
besteht die Möglichkeit des Anspruchs auf einen Sozialtarif bei der Deutschen
Telekom (ca. 8 Euro Ermäßigung monatlich). Beides ergibt eine Vergünstigung
von ca. 25 Euro monatlich.
Ausgenommen von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind z. B.
Bezieherinnen und Bezieher des Arbeitslosengeldes II, die den befristeten
Zuschlag nach dem Auslaufen des Bezuges von Arbeitslosengeld erhalten.
Es ist im Interesse des oben genannten Personenkreises mit sehr niedrigem
Einkommen und es liegt in der Logik der Befreiung von diesen Gebühren
begründet, dass erstens die Befreiungsmöglichkeiten allen Berechtigten bekannt
und dass zweitens die Antragstellung für die Befreiung mit keinen Kosten und
mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das inländische Rundfunkwesen einschließlich seiner Finanzierung fällt in die
Zuständigkeit der Länder. Die Länder haben Fragen der Rundfunkgebühren im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Nähere Informationen zur
Rundfunkgebührenbefreiung enthält die Webseite der Gebühreneinzugszentrale
(GEZ) unter
http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundeskanzleramtes, dem Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien vom 9. Februar 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/630 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode1. Gibt es eine bundeseinheitliche Regelung bezüglich der
entgegennehmenden Stellen für die Anträge auf die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht und der Sozialtarife der Deutschen Telekom; welche sind die
entgegennehmenden Stellen für die Anträge?
Der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung ist gemäß § 6 Abs. 4 RGebStV bei
der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt
zu stellen. Da die GEZ für die jeweilige Landesrundfunkanstalt handelt, kann der
Antrag bundeseinheitlich auch dort (GEZ, 50656 Köln) gestellt werden. Der
Antrag auf den Sozialtarif der Deutschen Telekom kann laut Webseite der
Telekom (
http://www.telekom.de/dtag/faq2/frage/0,10303,626-1867-1,00.html)
in jedem „T-Punkt“ abgegeben werden.
2. Haben alle Bezieherinnen und Bezieher o. g. Grundsicherungsleistungen,
die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, auch Anspruch auf
den Sozialtarif bei der Deutschen Telekom?
Ein bundes- oder landesrechtlicher Anspruch auf Gewährung des Sozialtarifs
der Telekom existiert nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der
Deutschen Telekom. Den Sozialtarif erhalten nach Angabe der Telekom alle
Kunden, die
– von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder
– Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAFöG) erhalten oder
– blind, gehörlos oder sprachbehindert mit einem Grad der Behinderung von
mindestens 90 Prozent sind.
3. Werden die Bezieherinnen und Bezieher o. g. Grundsicherungsleistungen
bei Antragstellung bzw. bei Bewilligung der Grundsicherung von der für
diese Leistungserbringung zuständigen Stelle auf die Möglichkeit der
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und auf die Sozialtarife der
Deutschen Telekom aufmerksam gemacht, und wenn ja, in welcher Form?
Die Bundesagentur für Arbeit hat keine zentralen Vorgaben herausgegeben, die den
Umgang mit der Befreiung von Rundfunkgebühren bei Arbeitslosengeld II-
Antragstellern regeln. Über die Mitwirkung der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) am
Antragsverfahren Rundfunkgebührenbefreiung wird im Rahmen des dezentralen
Handlungsspielraums der ARGEn vor Ort entschieden. ARGEn beteiligen sich in
unterschiedlicher Art und Weise am Befreiungsverfahren. Es können deshalb keine
zentralen Aussagen gemacht werden, inwiefern und in welcher Form vor Ort ein
Hinweis auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
erfolgt. Dies geschieht im Allgemeinen in Gesprächen mit den Kunden.
In der Regel werden Antragsformulare der GEZ in den ARGEn im
Kundenbereich ausgelegt. In einigen ARGEn werden diese Vordrucke dem Kunden
zugleich mit dem Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgehändigt.
Die ARGE-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter sind über die Intranet-
Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit auf die Möglichkeit der Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht hingewiesen.
Die für die Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung zuständigen Sozialhilfeträger unterliegen nach §§ 10
Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2 SGB XII sowie § 14 SGB I der Pflicht, die Antragsteller
in Fragen der Sozialhilfe und sonstigen sozialen Angelegenheiten zu informieren
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/630und zu beraten. Hierzu gehört auch die Information über die Möglichkeit der
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und die Sozialtarife der Deutschen
Telekom. In Bezug auf die Form der Information gibt es keine Vorgaben, sie
kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
4. Welche konkreten Nachweise müssen die Bezieherinnen und Bezieher von
o. g. Grundsicherungsleistungen bei der Antragstellung auf die Befreiung
und auf den Sozialtarif erbringen?
Bei der Antragstellung sind die Voraussetzungen für die Befreiung durch die
entsprechenden Bewilligungsbescheide nachzuweisen.
Dies sind
– bei Empfängern von Sozialhilfe der aktuelle Sozialhilfebescheid,
– bei Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
der aktuelle Bescheid über den Bezug von Grundsicherung,
– bei Empfängern von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II der aktuelle
Bewilligungsbescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge
nach § 24 SGB II gewährt werden.
Die Deutsche Telekom fordert laut ihrer Webseite (s. o.) die Bescheinigung
über die Rundfunkgebührenbefreiung.
5. Müssen die von den Antragstellerinnen und Antragstellern erbrachten
Nachweise (inkl. der Originale, z. B. der Bewilligungsbescheide für die
o. g. Grundsicherung) in kopierter Form vorgelegt werden, oder
übernehmen die den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw.
auf den Sozialtarif entgegennehmenden Stellen die Kopierleistung
kostenfrei?
Nach § 6 Abs. 2 RGebStV sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage des entsprechenden Bescheides im
Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Alternativ kann die den
Bewilligungsbescheid ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem
Antrag auf Befreiung bestätigen. In diesem Fall genügt es, wenn dem Antrag
eine einfache (nicht beglaubigte) Kopie beigefügt wird. Auch der zweite
Ausdruck des Bewilligungsbescheides, der ebenso wie eine Kopie des Originals bei
Bedarf erstellt werden kann, wird laut Webseite der GEZ akzeptiert.
In welcher Form bei Antragstellung auf den Sozialtarif der Deutschen Telekom
Nachweise vorgelegt werden müssen und welche Kosten hierfür anfallen, ist
der Bundesregierung nicht bekannt.
6. Müssen die kopierten und durch Originale belegbaren Nachweise des
Bezuges o. g. Grundsicherungsleistungen beglaubigt werden, und wenn ja,
von wem?
Zur ersten Teilfrage siehe Antwort auf Frage 5.
Beglaubigungen können von denjenigen Stellen vorgenommen werden, die den
Bewilligungsbescheid ausgestellt haben. Laut Webseite der GEZ werden darüber
hinaus Beglaubigungen von Stadt-, Gemeinde-, Landkreisverwaltungen,
Gerichten, Notaren und Pfarrämtern akzeptiert.
Drucksache 16/630 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeOb eine kopierte, beglaubigte oder Originalbescheinigung bei Beantragung des
Sozialtarifs der Deutschen Telekom vorgelegt werden muss, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
7. Fallen für diese Beglaubigungen den Antragstellerinnen und Antragstellern
auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. des Sozialtarifs
Kosten an, und wenn ja, in welcher Höhe?
Es liegt im Ermessen der die Grundsicherung bewilligenden Stelle, ob sie eine
kostenlose Zweitausfertigung des Bescheids zur Vorlage bei der GEZ ausstellt.
Welche Kosten für Beglaubigungen durch die o. g. Stellen entstehen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
8. Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II gab es im
Jahr 2005, die weniger als 25 Euro monatlich Zuschlag zum
Arbeitslosengeld II nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes erhielten und von der
Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und des
Sozialtarifs bei der Deutschen Telekom ausgenommen sind?
Die Zahl der Personen, die 2005 weniger als 25 Euro monatlich Zuschlag nach
§ 24 SGB II zum Arbeitslosengeld II erhielten, lag zum Stichtag September
2005 bei ca. 52 000. Die Auswertung bezieht sich auf diejenigen Kreise, die im
BA-Verfahren A2LL (A2LL ist das speziell entwickelte Computerprogramm
der Bundesanstalt für Arbeit zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II) die SGB II-Leistungsfälle bearbeiten. Die
entsprechende Anzahl bei den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a
SGB II kann nicht ermittelt werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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