Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/3933
14. Wahlperiode 25. 07. 2000
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Juli 2000
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Hofmann (Volkach), Ernst Bahr,
Eckhardt Barthel (Berlin), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Marieluise Beck (Bremen),
Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/3854 –
Korruptionsprävention
Am 17. Juni 1998 hat die Bundesregierung eine Richtlinie zur
Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung beschlossen, die am Tag ihrer
Veröffentlichung am 14. Juli 1998 in Kraft getreten ist. Dieser Richtlinie sind
Empfehlungen als eine – nicht verbindliche – Umsetzungshilfe beigefügt. Die
Richtlinie gilt nun länger als ein Jahr. Angesichts der öffentlichen Wirkung
von immer wieder aufgedeckten Korruptionsskandalen fragen wir, wie diese
Richtlinie der Bundesregierung in der Bundesverwaltung umgesetzt wurde.
Vo r b e m e r k u n g
Gesellschaft und Staat sind auf die Integrität des öffentlichen Dienstes
angewiesen. Deshalb unternehmen Bund, Länder und Gemeinden vielfältige
Anstrengungen, um den Ansätzen zu korruptivem Verhalten entgegenzuwirken.
Die Bundesregierung hat vor allem die als notwendig erkannten
gesetzgeberischen Maßnahmen durch
– das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom
24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
– das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom
13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) und
– das Zweite Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2294)
getroffen.
Auch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Vergaberechtsänderungsgesetz
ist ein Beitrag zur Korruptionsbekämpfung. Wegen näherer Einzelheiten zu
diesen gesetzlichen Maßnahmen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage „Administrative Maßnahmen zur Bekämpfung der
Korruption“ verwiesen (Bundestagsdrucksache 13/10412 vom 15. April 1998).
Parallel zu den genannten Gesetzesänderungen haben Bund und Länder eine
Fülle von Maßnahmen organisatorischer und sonstiger administrativer Art
erarbeitet, die der Verhinderung von Korruption dienen sollen. Ziel dieser
Maßnahmen ist die Tat, die nicht geschieht. Viele Gemeinden unternehmen
vergleichbare Anstrengungen. Die Innenminister der Länder haben ein „Präventions-
und Bekämpfungskonzept Korruption“ beschlossen, über dessen Umsetzung
am 18./19. November 1999 im Rahmen der IMK-Sitzung in Görlitz berichtet
wurde (vgl. dazu auch Antwort auf Frage 2). In der Bundesverwaltung sind seit
dem 14. Juli 1998 die Maßnahmen der „Richtlinie der Bundesregierung zur
Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“ in Kraft (nachfolgend
„Richtlinie“ genannt; siehe Anlage 1 zu dieser Antwort). Die Länder wie der
Bund haben zwei Kategorien von Maßnahmen ergriffen, nämlich
organisatorische und Kontrollmaßnahmen, mit denen Korruptionsdelikte verhindert werden
sollen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die meisten Beschäftigten in der
deutschen Verwaltung ihre dienstlichen Aufgaben ohnehin mit großem
Pflichtbewusstsein und hohem persönlichen Einsatz erfüllen, dass der öffentliche
Dienst mit Ausnahme von Einzelfällen integer ist. Nicht zuletzt aus diesem
Grund ist der Erfolg oder Misserfolg von Anstrengungen zur
Korruptionsprävention nicht messbar.
Auf Bitte des Bundesministeriums des Innern haben die Obersten
Bundesbehörden auf Grund der kleinen Anfrage über die Umsetzung der Richtlinie
berichtet; diese Darstellungen sind Grundlage der folgenden Antworten.
1. Hat die Richtlinie sich insgesamt bewährt oder wird an eine Überarbeitung
gedacht?
Die Richtlinie hat sich – auch unter Berücksichtigung ihrer bisher relativ
kurzen Geltungsdauer – bewährt. Wie die Obersten Bundesbehörden hervorheben,
hat die Richtlinie das Bewusstsein für die Korruptionsproblematik gestärkt, zu
intensiven Diskussionen geführt und kreative Maßnahmen angeregt.
Es gibt keine Forderungen, die Richtlinie zu überarbeiten.
2. Ist sie in der Innenministerkonferenz behandelt worden?
Die Innenminister der Länder hatten im Mai 1996 ein „Präventions- und
Bekämpfungskonzept Korruption“ für die Landesverwaltungen beschlossen, über
dessen Umsetzung im November 1999 der Konferenz der Innenminister der
Länder berichtet worden ist. In diesem Bericht werden auch die vergleichbaren
Präventionsmaßnahmen des Bundes aufgrund der Richtlinie dargestellt. Die
Innenminister haben den Bericht zur Kenntnis genommen.
3. Hat sie Modellfunktion für die Länder und Kommunen?
Die Landesverwaltungen haben in erster Linie das o. g. „Präventions- und
Bekämpfungskonzept Korruption“ zu beachten. An dessen Entwicklung war der
Bund beteiligt wie umgekehrt auch die Länder Gelegenheit hatten, zum
Entwurf der Richtlinie des Bundes Stellung zu nehmen. Konzept wie Richtlinie
werden also von einem breiten Konsens getragen. Die vom Bund zur Richtlinie
erarbeiteten „Empfehlungen“ sind z. T. von Landesverwaltungen übernommen
worden.
Die von Kommunalverwaltungen an das Bundesministerium des Innern (BMI)
gerichteten Anforderungen der Richtlinie und der „Empfehlungen“ lassen
erkennen, dass die Gemeinden, die für ihre Anti-Korruptionsmaßnahmen selbst
verantwortlich sind, die Bestimmungen des Bundes zumindest als Material
nutzen.
4. Welche Erfahrungen der Bundesländer und der Kommunen mit Korruption
und deren Verhinderung sowie Bekämpfung hält die Bundesregierung auf
die Bundesebene für übertragbar?
Grundsätzlich alle. Bei der Erarbeitung der Richtlinie und der „Empfehlungen“
wurden alle bekannten Erfahrungen von Ländern und Kommunen genutzt. Der
Bund ist bereit, neue Erfahrungen aus der Praxis von Ländern und Kommunen
für seine Verwaltung zu berücksichtigen.
5. a) In welchen Dienststellen des Bundes, in welchen obersten
Bundesbehörden, in welchen Behörden der unmittelbaren oder mittelbaren
Bundesverwaltung, in welchen Gerichten des Bundes, Sondervermögen des
Bundes sowie überwiegend vom Bund institionell geförderten
Zuwendungsempfängern wurde die Richtlinie jeweils wie umgesetzt?
Nach ihrer Nummer 1 ist die Richtlinie in allen in der Frage genannten
Institutionen und Einrichtungen umzusetzen. Nach den Berichten der obersten
Bundesbehörden wurde damit zumindest begonnen, z. T. ist die Umsetzung weit
vorangeschritten. Dabei ist zu beachten, dass für die Umsetzung kein
Endzeitpunkt fixiert werden kann, weil es sich bei den meisten Maßnahmen der
Richtlinie um Vorkehrungen gegen Korruption handelt, die auf Dauer angelegt und
immer wieder zu erneuern sind. Bei Schnelligkeit und Umfang der Umsetzung
einzelner Maßnahmen war zudem auf besondere Umstände Rücksicht zu
nehmen, z. B. Um- oder Neuorganisationen bei Zuwendungsempfängern, aber
auch Behördenverlagerungen während der letzten 18 Monate.
b) Wo und wie wurden insbesondere die korruptionsgefährdeten
Arbeitsgebiete und Arbeitsabläufe festgestellt?
Die Berichte der Obersten Bundesbehörden zeigen, dass zur Feststellung der
korruptionsgefährdeten bzw. der besonders korruptionsgefährdeten
Arbeitsgebiete entsprechend dem Charakter und den Aufgaben der Ressorts auch
unterschiedlich vorgegangen wurde. Beispielsweise hat das Bundespräsidialamt
(BPrA) von zentraler Stelle aus eine kursorische Prüfung vorgenommen,
während im Bundesministerium der Finanzen (BMF) die notwendigen
Feststellungen durch ein Referat der Zentralabteilung mit den übrigen
Organisationseinheiten getroffen wurden; zukünftig soll diese Aufgabe die Innenrevision des
BMF übernehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(BMA) hat eine Fragebogenaktion durchgeführt, während das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) seine Ergebnisse
aufgrund einer internen Diskussionsrunde gewonnen hat. Im
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) sind die in besonderer
Weise korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete den Mitarbeitern der Stabsstelle
Innenprüfung (IP) aufgrund langjähriger Erfahrung bekannt. In der
Bundestagsverwaltung wurden die korruptionsgefährdeten Bereiche vom
Organisationsreferat in Zusammenarbeit mit allen Organisationseinheiten der Behörde
ermittelt.
Als Ergebnis wurde z. B. die Beschaffung von Dienstleistungen und Waren
überall als korruptionsgefährdetes Arbeitsgebiet eingestuft, von manchen
Behörden auch als besonders korruptionsgefährdetes. Bei der Vergabe von
Bauaufträgen sieht das BMVBW auch den Bereich der Abrechnung als
gefährdet an. Das BMF hat als korruptionsgefährdet bewertet: die Bankenaufsicht, die
Zollabfertigung, die Zollfahndung und die Prüfdienste beim Zoll; Straf-,
Bußgeld- und Vollstreckungsstellen sowie Referate, die Leistungen des Bundes
bewilligen. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sieht z. B. alle
Arbeitseinheiten als korruptionsgefährdet an, in denen Kontakte zur Wirtschaft
wesentliches Element der Arbeit sind. Das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) betrachten u. a. alle Bereiche als gefährdet, in denen für die
Wirtschaft folgenschwere Entscheidungen getroffen werden wie
Grenzwertkataloge, Produktauflagen, Arzneimittelzulassungen, Chargenprüfungen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nennt neben
bewilligenden und beschaffenden Referaten auch die Ausfuhrkontrollreferate
als korruptionsgefährdet. Es weist ferner auf die Vergabekammern hin, deren
Existenz bei öffentlichen Beschaffungen allein schon korruptionspräventive
Wirkung entfaltet. Das BMFSFJ und das BMU stufen z. B. den Inneren Dienst
und die Öffentlichkeitsarbeit als korruptionsgefährdet ein.
c) Wo und wie wurden Risikoanalysen erstellt?
Nach der Richtlinie sind Risikoanalysen nur für besonders
korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete erforderlich, wenn eine kursorische Prüfung ergeben hat,
dass die vorhandenen Sicherungen gegen Korruption nicht ausreichen. Die
durchgeführten Prüfungen haben in einer größeren Zahl von Behörden ergeben,
dass die Voraussetzungen für eine Risikoanalyse nicht vorliegen.
Aus den Berichten der Ressorts ergibt sich, dass Risikoanalysen dort, wo sie
erforderlich werden, zumeist vom jeweiligen Organisationsreferat durchgeführt
wurden, z. B. in den nachgeordneten Behörden des BMI; dort werden teilweise
besondere Kriterienkataloge erarbeitet. Dagegen hat z. B. der
Bundesrechnungshof (BRH) Fachreferate der Präsidialabteilung beauftragt, die Analysen
zu erstellen und dem Leiter der Präsidialabteilung sowie dem Ansprechpartner
für Korruptionsvorsorge zu berichten. In anderen Ressorts sind Risikoanalysen
im Hinblick auf die mit dem Berlin-Umzug verbundenen oder infolge von
Organisationsänderungen nach Organisationsuntersuchungen zunächst
zurückgestellt worden. Im BMVBW wurden Geschäftsabläufe aufgrund der
Erfahrungen aus dem Baubereich bereits ohne spezielle Risikoanalysen geändert.
Zusätzliche Risikoanalysen und begleitende Prüfungen werden dort bei
Großvorhaben als unerlässlich angesehen.
d) Welche Ergebnisse aus den oben angebenenen Stellen liegen jeweils
vor?
Soweit Risikoanalysen durchgeführt wurden, die punktuelle Änderungen nahe
gelegt haben, ist von den durch die Richtlinie selbst aufgezeigten
Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden (Anwendung des Mehr-Augen-Prinzips,
aufmerksame Fachaufsicht, transparente Dokumentation, Innenrevision). Kein
Ressort hat erhebliche aufbau- oder ablauforganisatorische Änderungen infolge
von Risikoanalysen für erforderlich erachtet.
6. a) Wurde in korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten das Mehr-Augen-
Prinzip sichergestellt?
Ja. So hat z. B. das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
das Mehr-Augen-Prinzip in allen relevanten Bereichen sichergestellt. Das
Bundeskanzleramt (BK) hat es durch organisatorische und dienstaufsichtliche
Maßnahmen im Wege der Hausanordnung geregelt. Vergleichbares gilt für die
anderen Ressorts, die z. T. zusätzlich die Vorgesetztenebene eingeschaltet haben.
Da das Mehr-Augen-Prinzip nicht das einzige Mittel zur Korruptionsprävention
ist, werden alternativ – gelegentlich sogar kumulativ – andere Mittel eingesetzt.
Das BMF z. B. hält die Bediensteten – insbesondere bei der Auftragsvergabe –
zur ordnungsgemäßen Aktenführung und ausführlichen Dokumentation an.
Ebenso legt das BMI Wert auf umfassende Dokumentation. Das BMU hat für
seinen Geschäftsbereich eine verbesserte Dokumentation angeordnet. Das BPA
hat die genaue und vollständige Dokumentation durch eine Hausanordnung
über das Paginieren von Akten gewährleistet. Im BMVg wird – über ständige
Aktualisierung des Mehr-Augen-Prinzips in Arbeitsanweisungen hinaus – eine
stärkere Transparenz und Kontrolle durch die erhöhte Einbindung der Leiter
der Organisationseinheiten im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht
angestrebt. Zur Korruptionsprävention tragen die Vorgesetzten außerdem durch
Stichproben, durch Intensivierung der Belehrungen und durch persönliche
Gespräche über „Sicherheit“, „Verhalten im Verkehr mit der Wirtschaft“ und
„Annahme von Belohnungen und Geschenken“ sowie durch IT-gestützte
Vorgangskontrolle bei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält insbesondere
die Innenrevision für ein wirksames Mittel, da durch sie jederzeit eine
Überprüfung von Verwaltungsvorgängen und -entscheidungen erfolgen könne. Der
BRH hat eine vergleichbare Organisationseinheit eingerichtet, die Prüfstelle für
eine Selbstprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung, die auch auf die
Einhaltung der Vergabevorschriften und auf ausreichende Dokumentation der
Entscheidungsvorgänge hinwirkt.
b) Waren andere Maßnahmen der Korruptionsvorsorge erforderlich?
Wenn auch das Mehr-Augen-Prinzip ein probates Mittel zur
Korruptionsverhinderung oder wenigstens -erschwerung ist, sind oftmals aufgrund der
Umstände des Einzelfalls auch andere Methoden sinnvoll oder geboten. Generelle
Regeln – und Antworten – sind hier nicht möglich. Leider ist eine nicht zu
umgehende Schranke des Mehr-Augen-Prinzips der Stellenplan. Siehe im Übrigen
auch Antwort zur Frage 6a.
c) Wo sind solche Maßnahmen in der Diskussion oder in der Planung?
In allen Dienststellen, die ihre Arbeiten zur Umsetzung der Nummern 2 und 3
der Richtlinie noch nicht haben abschließen können, wo insbesondere die
Notwendigkeit von Risikoanalysen bejaht wurde, sind die konkret zu ergreifenden
Maßnahmen noch offen. Diesen Dienststellen stehen alle die
Präventionsmaßnahmen nach der Richtlinie zur Verfügung; sie können auch auf Erfahrungen
anderer Behörden zurückgreifen. Zusätzliche Maßnahmen werden in den
Berichten der Ressorts nicht erwähnt.
7. Welche Maßnahmen sind zur Erhöhung der Transparenz der
Entscheidungsfindung ergriffen worden, um korruptive Beeinflussung erkennen zu
können?
Hier sind in erster Linie die Anordnungen zur genauen Dokumentation der
Entscheidungsfindung und zu einer sauberen Aktenführung zu nennen. Bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge ist dies durch die Verdingungsordnungen
ohnehin vorgeschrieben. Zu diesem Punkt berichten die Ressorts, dass sie für die
Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen (Vergabevermerk) Sorge tragen
und die Einhaltung z. B. durch die Innenrevision prüfen lassen. Aber auch der
BRH trägt durch seine örtlichen Prüfungen zu diesem Ziel erheblich bei. Einige
Ressorts mit entsprechenden Aufgaben haben sich selbst Regeln über das
einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe z. B. von Zuwendungen gegeben. Im
BMVBW ist die Transparenz der Entscheidungsfindungen generell in den
bereits eingeführten Richtlinien für die Bauverwaltungen geregelt. Ergibt eine
Prüfung von Sachverhalten Anlass zu Beanstandungen, werden diese am
Einzelfall orientiert bearbeitet. Ob sich künftig ein zusätzlicher genereller
Handlungsbedarf ergibt, ist derzeit noch nicht abzusehen. Bei der
Bundestagsverwaltung ist die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOL und VOF in
der Dienstanweisung geregelt.
Mit einem vorgesehenen Informationsfreiheitsgesetz soll ein allgemeiner
Informationsanspruch verankert und auf diese Weise Verwaltungsentscheidungen
nachvollziehbarer werden.
8. In welchen Dienststellen wird inzwischen von der Rotation von Personal
als Mittel der Korruptionsvorsorge Gebrauch gemacht?
Die Personalrotation wird von allen Ressorts als ein prinzipiell taugliches
Mittel gegen Korruption angesehen. Das BK verweist darauf, dass sie bei ihm
infolge des üblichen Personalaustausches mit den Ministerien laufend praktiziert
wird. Das BMVg strebt einen Personalwechsel nach 5, maximal 10 Jahren für
Bedienstete an, die in diesem Zeitraum identische industrielle Ansprechpartner
haben. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) strebt grundsätzlich nach 5 Jahren einen Arbeitsplatzwechsel
an. Alle Ressorts verweisen darauf, dass bei ihnen zum einen durch die normale
Personalentwicklungsplanung ohnehin ständig ein Arbeitsplatzwechsel
stattfindet (der allerdings nicht jeden Bediensteten in starren Zeitabständen erfasst).
Zum anderen habe der Berlin-Umzug zu einem so erheblichen
Personalaustausch geführt, dass erst nach einer angemessenen Konsolidierungsphase eine
erneute Rotation – aus Gründen der Korruptionsprävention – erwogen werden
könne.
Im Übrigen haben fast alle Ressorts vorgetragen, dass eine Personalrotation zur
Korruptionsverhinderung sehr schnell an Grenzen stoße; sie wird häufig
unpraktikabel
– bei kleinen Behörden,
– bei Spezialisten, für die einerseits kein Ersatz, anderseits keine
Anschlussverwendung gefunden werden könne,
– wenn sie nicht ohne Standortwechsel möglich ist,
– eine Befristung der Tätigkeit sei zudem bei Neueinstellungen hinderlich.
Dennoch wird keine Änderung der Nummer 4 verlangt. Dafür ist maßgebend,
dass die Richtlinie den Dienststellen keine starren Verpflichtungen auferlegt,
sondern ihnen bei der Zielerreichung genügend Freiheit zur Berücksichtigung
auch der Einzelumstände lässt.
9. a) In welchen Dienststellen wurde eine Ansprechstelle für
Korruptionsvorsorge eingesetzt?
Nummer 5 der Richtlinie sieht einen Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge
vor; den inzwischen die meisten Dienststellen und Zuwendungsempfänger
eingeführt haben. Viele Ressorts haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
für mehrere kleine Dienststellen einen gemeinsamen Ansprechpartner zu
bestellen. Im BMVBW nimmt der Leiter der Stabsstelle Innenprüfung diese
Aufgabe bis zur endgültigen organisatorischen Regelung auch für den
nachgeordneten Bereich wahr. Bei der Bundestagsverwaltung wurde die Aufgabe
dem Leiter der Vergabeprüfstelle übertragen. Soweit Bestellungen noch nicht
erfolgt sind, soll dies alsbald nachgeholt werden.
b) Welche konkreten Aufgaben wurden dieser übertragen?
In den allermeisten Fällen haben die Behörden dem Ansprechpartner die in
Nummer 5 der Richtlinie beschriebenen Aufgaben übertragen – als zusätzliche
Aufgabe neben der bisherigen Tätigkeit. In Einzelfällen ist das
Aufgabenspektrum etwas erweitert worden, z. B. um die Mitwirkung bei Risikoanalysen.
c) Welcher Ebene der Verwaltung wurde diese zugeordnet?
Da die Richtlinie hier keine Vorgaben macht, sind unterschiedliche Lösungen
gewählt worden. Überwiegend haben die Behörden die Aufgabe einem
leitenden Mitarbeiter der Zentralabteilung anvertraut (Leiter Haushalts- oder
Organisationsreferat, Leiter Justitiariat oder Innenrevision). Gelegentlich wurden
jedoch auch Angehörige von Fachabteilungen der Behörde oder des
Zuwendungsempfängers, gelegentlich auch nicht leitende Beschäftigte zum
Ansprechpartner bestellt. Da der Ansprechpartner nach Nummer 5 der Richtlinie
Gesprächspartner der Dienststellenleitung auch ohne Einhaltung des Dienstweges
ist, hat seine Stellung im Hauptamt nur nebensächliche Bedeutung.
10. a) Wurden Organisationseinheiten mit einer inneren Revision als
Daueraufgabe betraut?
Nach Wegfall der Vorprüfungsstellen hat das BMI – wie andere Ressorts – im
Ministerium wie im Geschäftsbereich bestimmte Organisationseinheiten mit
der inneren Revision als Daueraufgabe betraut. Im Geschäftsbereich haben
einige kleine Behörden die Aufgabe dem Bundesverwaltungsamt übertragen.
Den zunächst als allgemeines Kontrollinstrument konzipierten Innenrevisionen
wurden dann auch Aufgaben nach Nummer 6 der Richtlinie zur
Korruptionsprävention übertragen. Sie haben sich z. T. bereits Arbeits- und
Verhaltensregeln gegeben. Durch die Innenrevisionen wird nicht nur die Kontrolldichte
insgesamt erhöht, die Vielfältigkeit und Unvorhersehbarkeit der Prüftätigkeit
hebt auch die Hemmschwelle gegen Korruption.
Eine innere Revision als Dauereinrichtung sowohl im Ministerium wie in den
nachgeordneten Behörden haben außerdem eingerichtet: BMF, BMVg, BMA
(im Geschäftsbereich wegen Personalmangels noch nicht realisiert). Beim
BMVBW wurde der Stabsstelle Innenprüfung, welche bereits am 1. Januar
1998 für das BMBau (alt) – bei gleichzeitiger Zuständigkeit für das Bundesamt
für Bauwesen und Raumordnung (BBR) – gegründet worden war, zunächst nur
die Zuständigkeit für das neu entstandene BMVBW übertragen. Ein Konzept
für Ministerium und Geschäftsbereich wird derzeit erarbeitet. Entsprechende
Einrichtungen in Obersten Bundesbehörden oder in Teilen der nachgeordneten
Dienststellen haben: BPrA, BK, BPA, BML, BMG, BVerfG, BRH. Das BVerfG
weist darauf hin, dass der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (wie
wohl auch bei anderen Dienststellen) die Planstelle des Innenrevisors als
ehemalige Stelle der Vorprüfungsstelle mit dem Vermerk „kw 31. 12. 2001“
versehen hat.
b) Gab es Anlässe für einen konkreten Revisionsauftrag?
Ja, in einem Ressort, nämlich dem BMVBW.
11. Wo und in welcher Weise sind die Empfehlungen hinsichtlich besonderer
Sorgfalt bei der Personalauswahl umgesetzt worden?
Die Empfehlungen zu Nummer 7 der Richtlinie, die sich mit der Auswahl von
Personal für besonders korruptionsgefährdete Dienstposten befassen, sind in
allen Personalreferaten der Bundesverwaltung bekannt und werden
berücksichtigt. Die Ressorts berichten aber, dass ohnehin stets ein strenger Maßstab
angelegt wurde und daher keine wesentlichen Veränderungen in der
Personalauswahl erforderlich waren. Anlass zur Umsetzung einzelner Bediensteter aus
besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten in weniger bzw. nicht
gefährdete bestand nicht. Insbesondere das BPrA und das BK, die ständig einen
Personaltausch mit anderen Bundesbehörden praktizieren, weisen auf ihre
besondere Sorgfalt bei der Personalauswahl hin.
12. a) Wo und in welcher Weise sind die Empfehlungen für einen allgemein
gültigen Verhaltenskodex umgesetzt worden?
Die Empfehlung zu Nummer 8 der Richtlinie (Nummer 8 befasst sich mit der
Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten) enthält einen
„Verhaltenskodex gegen Korruption“, der die Beschäftigten auf Gefahrensituationen
hinweist, in denen sie unabsichtlich in Korruption verstrickt werden können;
weiterhin soll er die Beschäftigten zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen
Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten und ihnen die Folgen von korruptem Verhalten
vor Augen führen.
Einige Ministerien bzw. nachgeordnete Behörden haben diesen Kodex ihren
Beschäftigten direkt zur Kenntnis gegeben, sei es digital oder in Papierform.
Andere planen eine solche Information. In zwei Bereichen soll ein ähnlicher
Kodex erarbeitet und bekannt gemacht werden: Das BMVBW erarbeitet ein
Rahmenleitbild und beabsichtigt die Integration eines Ethikleitbildes; die
Bundestagsverwaltung hat den Kodex der Richtlinie der Bundesregierung in ihre
eigene Richtlinie übernommen.
b) In welcher Form werden die Mitarbeiter für Korruptionsgefahren
regelmäßig sensibilisiert?
Allen Ressorts ist bewusst, dass die Sensibilisierung der Beschäftigten eine
entscheidende Voraussetzung für den Erfolg von Korruptionsprävention ist. Es ist
Aufgabe jedes Ressorts, das richtige Maß zu finden und dabei auch die
Behandlung des Themas in der Öffentlichkeit zu beachten. In regelmäßigen Abständen
wiederholte Belehrungen und Hinweise sind daher nach den Berichten der
Ressorts in der Bundesverwaltung eher die Ausnahme (Beispiele: BMVg, reine
Beschaffungsdienststellen). Bei den übrigen Ressorts und ihren
Geschäftsbereichsbehörden erfolgen die Belehrungen grundsätzlich bei Neueinstellungen
und sodann bei erkanntem Bedarf.
13. a) Welche Maßnahmen für eine konsequente Dienst- und Fachaufsicht
wurden ergriffen?
Nach ihren Berichten haben die Ressorts folgende Maßnahmen – alternativ
oder kumulativ – ergriffen:
– alle Vorgesetzten haben den „Leitfaden für Vorgesetzte und Behördenleiter“
erhalten (Empfehlung zu Nummer 10 der Richtlinie); neue Vorgesetzte
erhalten besondere Hinweise; zwei Oberste Bundesbehörden wollen einen
eigenen Leitfaden erarbeiten;
– bei Referatsleiterbesprechungen wird auf die Notwendigkeit einer
konsequenten Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht hingewiesen;
– hierauf wird allgemein durch Hausanordnung hingewiesen;
– jährliche Neubekanntmachung mit besonderem Appell, auf
Korruptionssignale zu achten,
– Anweisungen der fachaufsichtsführenden Referate an den Geschäftsbereich.
b) Gab es in der Zwischenzeit Fälle für durch Tatsachen begründeten
Verdacht einer Korruptionsstraftat?
In der Zeit seit Inkrafttreten der Richtlinie sind in ihrem Geltungsbereich
folgende Verdachtsfälle bekannt geworden:
– bei BMF, BMVg, BPA und im nachgeordneten Bereich des BMU je einer,
– beim BMVBW zehn,
– im nachgeordneten Bereich des BMWi zwei,
– im Bundesgrenzschutz bei zwei Grenzschutzpräsidien insgesamt vier,
– im sonstigen Geschäftsbereich des BMI zwei.
Die beiden letztgenannten Fälle wurden durch behördeninterne Kontrollen
aufgedeckt. Auch beim BMVg konnte der Fall aufgrund behördeninterner
Untersuchungen nach einer Häufung von Verdachtsmomenten aufgedeckt werden;
bei anderen, weiter zurückliegenden Fällen gab es Hinweise aus dem
Privatbereich der Verdächtigen oder von Konkurrenzunternehmen sowie Meldungen
von Beschäftigten, von Preisprüfstellen oder von Kreditinstituten. Beim
BMVBW sind die Fälle durch die Revisionstätigkeit der Stabsstelle
Innenprüfung (IP), Information des Ansprechpartners für Korruptionsvorsorge (in
Personalunion Leiter der IP), Information der Leitung/IP durch Dritte und durch
Selbstanzeige bekannt geworden.
c) Was geschah im konkreten Einzelfall?
Entsprechend den Forderungen der Richtlinie wurde bei entsprechendem,
durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat unverzüglich
die zuständige Staatsanwaltschaft und – wenn der Verdacht bei einer
nachgeordneten Behörde aufgetreten war – die oberste Dienstbehörde unterrichtet. Die
weiteren Ermittlungen oblagen dann der jeweiligen Staatsanwaltschaft.
14. a) Gab es Ausnahmen von der grundsätzlichen Trennung von Planung,
Vergabe und Abrechnung?
Die Trennung von Planung einer Beschaffungsmaßnahme sowie der
Beschreibung des Bedarfsgegenstandes einerseits und der Durchführung des
Vergabeverfahrens andererseits ist durchgehend verwirklicht beim BMI, BMVg, BML,
BMG, BMU und weitgehend beim BMZ. Andere Ministerien streben die
Trennung noch an, weil die entsprechenden Umorganisationen noch nicht realisiert
werden konnten. Als Grund wurde aber auch Personalknappheit angegeben,
etwa beim BMVBW. Soweit die Forderung der Richtlinie noch nicht erfüllt ist,
sind die jeweiligen Ministerien in die Entscheidung eingebunden.
b) Warum?
Siehe Antwort zu Frage 14a.
c) Wer hat sie überprüft?
Siehe Antwort zu Frage 14a.
15. a) Hat sich beim Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung seit Juni
1998 in der Praxis etwas geändert?
Die Ressorts berichten übereinstimmend, dass – soweit ihnen Erkenntnisse
vorliegen – keine Änderungen eingetreten sind, weil der Grundsatz der
öffentlichen Ausschreibung auch schon vor Inkrafttreten der Richtlinie beachtet
wurde.
b) In welcher Weise?
Antwort entfällt, vgl. Antwort zu Frage 15a.
c) In welchen der in Frage 5a genannten Dienststellen?
Antwort entfällt, vgl. Antwort zu Frage 15a.
16. Wie ist der Stand bezüglich so genannter schwarzer Listen, d. h. des
Wettbewerbsausschusses von Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen,
wenn sie durch Korruption aufgefallen sind?
a) Wann sollen die Regeln zum Ausschluss von unzuverlässigen
Unternehmen geschaffen werden, und wann soll hierfür – wie ebenfalls
vorgesehen – ein Register eingerichtet werden?
Die Einrichtung eines Korruptionsregisters bedarf angesichts der mit der
Weitergabe und Verwendung der Daten verbundenen datenschutzrechtlichen
Probleme einer gesetzlichen Regelung. Vorschriften hierüber wie auch über einen
Ausschluss sind Gegenstand eines Gesetzentwurfs zur Bekämpfung illegaler
Praktiken im öffentlichen Auftragswesen, der zz. innerhalb der Bundesressorts
abgestimmt wird. Es ist vorgesehen, auch den Ländern und Gemeinden den
Zugriff zu dem Register zu ermöglichen.
b) Wie erfahren Dienststellen des Bundes heute von solchen schweren
Verfehlungen im Bund und aus den Bundesländern?
Da das Register, in dem unzuverlässige Unternehmen verzeichnet werden
sollen, noch nicht vorhanden ist, sind die Dienststellen auf die bisherigen
allgemeinen Erkenntnisquellen angewiesen. Das BMVBW betont die Bedeutung
einer engen Zusammenarbeit und eines Informationsaustauschs mit
Landesbehörden, die ebenfalls Ausschlussverfahren durchführen.
17. Welche Fälle haben sich inzwischen als geeignet erwiesen,
Antikorruptionsklauseln in Verträge über entgeltliche Bau-, Dienst- oder sonstige
Leistungen aufzunehmen?
Im BMVg sowie beim Beschaffungsamt des BMI werden entsprechende
Bedingungen Vertragsbestandteil. Das BMA wendet sie bei Forschungsaufträgen
an. Das BMVBW konnte bisher aufgrund der sehr heterogenen
Geschäftsbereiche eine gültige Musterklausel noch nicht erarbeiten. In den übrigen Ressorts
wurde von der Vereinbarung einer zusätzlichen speziellen
Antikorruptionsklausel bisher abgesehen.
18. a) Welche Erfahrungen liegen vor, wenn private Unternehmen, z. B. als
Generalunternehmer oder als Architektur- oder Ingenieurbüros, bei
der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand nach dem
Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden sollen?
Nach allen Berichten der Ressorts liegen bisher keine Erfahrungen vor, weil
sich seit Inkrafttreten der Richtlinie keine Notwendigkeit für eine Verpflichtung
nach dem Verpflichtungsgesetz ergeben hatte.
b) Wie lautet das Formular, das die Unternehmen unterschreiben
müssen?
Als Empfehlung zu Nummer 17 der Richtlinie wurde den Dienststellen der
Bundesverwaltung ein Musterformular zur Verfügung gestellt, mit dem eine
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorgenommen werden kann
(siehe Anlage 2 zu dieser Drucksache). Beim BMVBW wird die Verpflichtung,
wenn erforderlich, über die einheitlichen Verdingungsmuster in die Verträge
aufgenommen.
19. Welche konkreten Regelungen wurden in den verschiedenen
Dienststellen hinsichtlich des Sponsorings getroffen?
Als Empfehlung zu Nummer 18 der Richtlinie wurden den Dienststellen eine
ganze Reihe von Hinweisen gegeben und Umstände genannt, die bei einer
Entscheidung über Sponsoring zu beachten sind. Darüber hinausgehende
Regelungen, die eventuell die besonderen Gegebenheiten einer bestimmten Behörde
berücksichtigen, haben die Dienststellen nicht getroffen. Die Zuständigkeit für die
Entscheidung im Einzelfall haben die Dienststellen bei der Leitung, bei der
Abteilung Z, der Fachabteilung, dem Personalreferat oder dem Haushaltsreferat
angesiedelt. Manche Behörden haben Sponsoring ganz verboten.
Anlage 1
Bundesministerium des Innern
Richtlinie der Bundesregierung
zur Korruptionsprävention
in der Bundesverwaltung
vom 17. Juni 1998
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende
Richtlinie erlassen:
1. Anwendungsbereich
Die Maßnahmen aller Dienststellen des Bundes zur
Korruptionsprävention bestimmen sich nach dieser
Richtlinie; als Dienststellen des Bundes gelten hier die
obersten Bundesbehörden, die Behörden der
unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, die Gerichte
des Bundes, Sondervermögen des Bundes sowie
überwiegend vom Bund institutionell geförderte
Zuwendungsempfänger. Den jeweiligen organisatorischen und
fachlichen Besonderheiten ist Rechnung zu tragen.
2. Feststellen korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete,
Risikoanalyse, Arbeitsabläufe
In allen Dienststellen des Bundes sollen die
korruptionsgefährdeten und die besonders korruptionsgefährdeten
Arbeitsgebiete festgestellt werden.
Für die besonders korruptionsgefährdeten
Arbeitsgebiete ist die Durchführung von Risikoanalysen zu
prüfen. Die Arbeitsabläufe sind nach den Ergebnissen der
Risikoanalyse zu ändern.
3. Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz
In korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist das Mehr-
Augen-Prinzip durch Beteiligung mehrerer
Beschäftigter oder Organisationseinheiten im Wege der
Mitprüfung sicherzustellen. Sofern dem unüberwindliche
Rechtsvorschriften oder unüberwindliche praktische
Schwierigkeiten entgegenstehen, kann die Mitprüfung
auf Stichproben beschränkt werden, oder es sind zum
Ausgleich andere Maßnahmen der Korruptionsvorsorge
(z. B. eine intensivere Dienst- und Fachaufsicht)
vorzusehen.
Zudem ist für Transparenz der Entscheidungsfindung zu
sorgen (z. B. durch eindeutige Zuständigkeitsregelung,
Berichtswesen, IT-gestützte Vorgangskontrolle, genaue
und vollständige Dokumentation [Protokolle, Vermerke,
Berichte, ordnungsgemäße Aktenführung]).
4. Rotation von Personal
In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen und
deren Kontrollinstanzen ist die Rotation von Personal als
Mittel der Korruptionsvorsorge anzustreben.
Die Verwendungsdauer ist grundsätzlich festzulegen.
Bei einer Verlängerung aus zwingenden Gründen –
unter Ausgleich durch andere Präventionsmaßnahmen –
sind die Gründe aktenkundig zu machen.
5. Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge
Abhängig von Aufgabe und Größe der Dienststelle sind
Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge zu bestellen.
Ein Ansprechpartner kann auch für mehrere
Dienststellen zuständig sein. Ihm können folgende Aufgaben
übertragen werden:
– Gesprächspartner für Beschäftigte, Bürger und
Dienststellenleitung, auch ohne Einhaltung des
Dienstweges,
– Beratung der Dienststellenleitung sowie Beratung
und Aufklärung der Bediensteten (z. B. durch
Informationsveranstaltungen),
– Achten auf Korruptionsanzeichen,
– Vorschläge an die Dienststellenleitung zu internen
Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung
und zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft bei
einem durch Tatsachen gerechtfertigten
Korruptionsverdacht,
– Beratung bei der Öffentlichkeitsarbeit durch
Veröffentlichung dienst- und strafrechtlicher Sanktionen
unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen (Präventionsaspekt).
Werden dem Ansprechpartner Tatsachen bekannt, die
bei Beamten den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDO), unterrichtet er die
Dienststellenleitung, die die zur Aufklärung des
Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen veranlaßt. Ihm
dürfen keine Disziplinarbefugnisse nach § 15 Abs. 1
BDO übertragen werden; in Disziplinarverfahren wegen
Korruption wird er nicht als Vorermittlungs- oder
Untersuchungsführer tätig. Die Dienststelle hat den
Ansprechpartner zur Durchführung seiner Aufgaben
rechtzeitig und umfassend zu informieren, insbesondere bei
korruptionsverdächtigen Vorfällen. Der
Ansprechpartner hat über die ihm bekanntgewordenen persönlichen
Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung
seiner Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt
nicht gegenüber der Dienststellenleitung und der
Personalverwaltung bei einem durch Tatsachen
gerechtfertigten Korruptionsverdacht.
6. Innere Revision
Wenn die Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere
Anlässe es erfordern, soll die Dienststellenleitung
befristet oder auf Dauer eine Organisationseinheit mit einer
inneren Revision beauftragen; die dort Beschäftigten
sind für ihre Aufgaben aus- und fortzubilden. Die innere
Revision prüft und kontrolliert stichprobenartig laufende
und abgeschlossene Vorgänge und die getroffenen
Entscheidungen. Bei Mängeln in der Korruptionsvorsorge
empfiehlt sie dem Organisationsreferat und der
betroffenen Organisationseinheit geeignete Änderungen.
Sie unterrichtet die Dienststellenleitung und den
Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge bei
Korruptionsverdacht.
7. Personalauswahl
Bei der Personalauswahl für korruptionsgefährdete
Organisationseinheiten ist besondere Sorgfalt
anzuwenden.
8. Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind anläßlich des Diensteides oder
der Verpflichtung auf Korruptionsgefahren aufmerksam
zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu
unterrichten.
Darüber hinaus soll den Beschäftigten ein allgemein
gültiger Verhaltenskodex gegeben werden, der ihnen die
Sicherheit verschafft, in angemessener Weise auf
korruptionsverdächtige Vorkommnisse zu reagieren.
9. Aus- und Fortbildung
Bei den Veranstaltungen der Aus- und
Fortbildungseinrichtungen ist zu prüfen, ob die Information der
Teilnehmer über Erscheinungsformen von Korruption,
Gefahrensituationen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention
sowie straf-, dienst- und arbeitsrechtliche
Konsequenzen in Korruptionsfällen angemessen berücksichtigt
worden ist.
10. Konsequente Dienst- und Fachaufsicht
Die Vorgesetzten haben ihre Dienst- und Fachaufsicht
konsequent auszuüben und dabei auf
Korruptionssignale zu achten. Sie haben ihre Mitarbeiter für
Korruptionsgefahren regelmäßig zu sensibilisieren.
11. Hauptamtliche Untersuchungsführer
Zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren können
die obersten Dienstbehörden jeweils für eine oder
mehrere Dienststellen hauptamtliche Untersuchungsführer
bestellen.
12. Unterrichtungen und Maßnahmen bei
Korruptionsverdacht
Bei einem durch Tatsachen begründeten Verdacht einer
Korruptionsstraftat (insbesondere §§ 331 bis 338 StGB)
hat die Dienststellenleitung unverzüglich die
Staatsanwaltschaft und die oberste Dienstbehörde zu
unterrichten; außerdem sind behördeninterne Ermittlungen und
vorbeugende Maßnahmen gegen eine Verschleierung
einzuleiten.
13. Grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und
Abrechnung
Beim Beschaffen von Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen im Sinne von VOB, VOL und VOF
sollen Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung
einerseits und die Durchführung des Vergabeverfahrens
andererseits grundsätzlich getrennten
Organisationseinheiten übertragen werden. Bei Baumaßnahmen sollte
die Abrechnung einer dritten Organisationseinheit
obliegen.
14. Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung
Auch zur Korruptionsprävention sind die
vergaberechtlichen Vorschriften der VOL, VOB und VOF strikt
einzuhalten.
Die Dienststelle sorgt dafür, daß die Gründe, die ein
Abweichen vom Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung
bzw. des Offenen Verfahrens rechtfertigen, in jedem
Einzelfall aktenkundig gemacht werden (§§ 3, 3a, 30
VOB/A bzw. VOL/A sowie § 18 VOF); bei öffentlichen
Aufträgen mit einem Wert über dem nach § 3 Nr. 4
Buchstabe p VOL/A festgesetzten Betrag werden die
Gründe von einem Vorgesetzten oder von einer bei der
konkreten Beschaffung nicht beteiligten
Organisationseinheit geprüft.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im
Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht auf unzulässige
Einflußfaktoren zu kontrollieren.
15. Wettbewerbsausschluß von Unternehmen
Die Dienststellen prüfen, ob eine schwere Verfehlung
eines Bieters oder Bewerbers vorliegt, die seine
Zuverlässigkeit in Frage stellt und die zum Ausschluß vom
Wettbewerb führen kann (§ 8 VOB/A, § 7 VOL/A, § 11
VOF).
Eine solche schwere Verfehlung liegt insbesondere vor,
wenn Bieter oder Bewerber nachweislich dem
Beschäftigten einer Dienststelle, der mit der Vorbereitung oder
Durchführung eines Vergabeverfahrens befaßt ist, einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten anbieten,
versprechen oder gewähren.
Die Dienststellen wenden bei ihrer Prüfung den
„Beschluß der Bundesregierung über die einheitliche
Anwendung der Regeln zum Ausschluß von
unzuverlässigen Unternehmen bei Aufträgen des Bundes sowie über
die Einrichtung eines Registers für Unternehmen, die
sich als unzuverlässig erwiesen haben“ an.
16. Antikorruptionsklausel
In geeigneten Fällen sind Antikorruptionsklauseln in
Verträge über entgeltliche Bau-, Dienst- oder sonstige
Leistungen aufzunehmen, die bei einem Verhalten, das
den Ausschluß des Auftragnehmers vom Wettbewerb
nach § 7 Nr. 5 Buchstabe c VOL/A, § 8 Nr. 5 Abs. 1
Buchstabe c VOB/A oder § 11 Buchstabe c VOF
rechtfertigen und zu einem erheblichen Nachteil beim
Auftraggeber führen würde, die Zahlung einer in der Höhe
angemessenen Vertragsstrafe entsprechend § 11 VOB/B
bzw. VOL/B durch den Auftragnehmer vorsehen.
17. Verpflichtung von Auftragnehmern nach dem
Verpflichtungsgesetz
Wirken private Unternehmen (z. B.
Generalunternehmer, Architektur- oder Ingenieurbüros) bei der
Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die
einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen – soweit
erforderlich – nach § 1 Abs. 1 des
Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Ihnen ist ein
Abdruck der Richtlinien zum Verbot der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken gegen
Empfangsbekenntnis auszuhändigen.
18. Zuwendungen zu Gemeinschaftsveranstaltungen
und Gemeinschaftseinrichtungen; Sponsoring
Für die Annahme von Zuwendungen von außerhalb der
Dienststelle stehenden Dritten zu
Gemeinschaftsveranstaltungen und Gemeinschaftseinrichtungen der
Beschäftigten ist die vorherige Zustimmung der obersten
Dienstbehörde einzuholen. Das gleiche gilt für jede Art
von freiwilliger materieller Förderung (Sponsoring)
zugunsten von Tätigkeiten, Veranstaltungen und
Einrichtungen der Dienststelle.
19. Besondere Maßnahmen
Soweit die besonderen Verhältnisse einer Dienststelle
zusätzliche Regelungen zur Korruptionsprävention
erfordern, teilt sie der zuständigen obersten
Dienstbehörde die getroffenen Maßnahmen auf dem Dienstweg
mit.
20. Zuwendungsempfänger
Geben Dienststellen des Bundes Zuwendungen für
institutionelle Förderung an Stellen außerhalb der
Bundesverwaltung, verpflichten sie den
Zuwendungsempfänger zur Anwendung dieser Richtlinie, wenn sie dem
Zuwendungsempfänger nach den VorlVV zu § 44 BHO
die Anwendung von VOL/A und VOB/A aufgeben.
21. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.*)
*) Die Richtlinie ist am 14. Juli 1998 im Bundesanzeiger veröffentlicht
worden.
Anlage 2
Die nachfolgenden Empfehlungen sind eine
– nicht verbindliche – Umsetzungshilfe
zu der Richtlinie der Bundesregierung
zur Korruptionsprävention
in der Bundesverwaltung
Empfehlung zu Nr. 2 der RL
Feststellung korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete,
Risikoanalyse, Arbeitsabläufe
I.
Als korruptionsgefährdet muß jede Organisationseinheit
und jeder Dienstposten angesehen werden, bei denen durch
das Verhalten eines dort Beschäftigten oder durch eine dort
getroffene Entscheidung
– ein außerhalb der Dienststellen des Bundes stehender
Dritter (Einzelperson, Wirtschaftsunternehmen,
Verband, Verein, Gesellschaft, sonstige Institution)
– einen materiellen oder immateriellen Vorteil erhält oder
ein Nachteil von ihm abgewendet wird
– und der Dritte in der Lage wäre, dem auf dem
Dienstposten bzw. in der Organisationseinheit Beschäftigten
einen Vorteil zuzuwenden, auf den dieser keinen
gesetzlichen oder tariflichen Anspruch hat.
II.
Als besonders korruptionsgefährdet muß jeder
Dienstposten angesehen werden, der mit einer der folgenden
Tätigkeiten verbunden ist
– häufige Außenkontakte – auch durch Kontroll- und
Aufsichtstätigkeiten –,
– Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im größeren
Umfang, Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder
Subventionen,
– Befugnis zur Erteilung von Auflagen, Konzessionen,
Genehmigungen, Erlaubnissen u. ä., Festsetzung und
Erhebung von Gebühren,
– Bearbeiten von Vorgängen mit behördeninternen
Informationen, die für Dritte nicht bestimmt sind,
sofern für einen Dritten der mögliche Vorteil einen
bedeutenden Wert hat
oder der mögliche Nachteil eine Strafe (nicht Geldbuße)
oder die Gefährdung der beruflichen Existenz oder die
Gefährdung des Fortbestands der betroffenen Institution wäre.
III.
In der Praxis wird die Prüfung der Notwendigkeit einer
Risikoanalyse für besonders korruptionsgefährdete
Dienstposten zu einem zweistufigen Vorgehen führen:
1. Kursorische Prüfung der Gefährdung und der
Wirksamkeit vorhandener Sicherungen.
2. Bei Bejahen der Notwendigkeit einer Risikoanalyse:
– Erfassen der korruptionsgefährdeten
Arbeitsvorgänge und bereits vorhandener Sicherungen
(Risikoanalyse);
– Vorschlag oder Anordnung zusätzlicher
Präventivmaßnahmen.
IV.
Für die Risikoanalyse können die folgenden Fragen von
Bedeutung sein:
● Erfüllt der Dienstposten eines oder mehrere
Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts II?
● Gibt oder gab es bei dem Dienstposten Korruptionsfälle?
● Haben Dritte versucht, die Entscheidungen eines
Inhabers dieses Dienstpostens zu beeinflussen?
● Gibt es Erkenntnisse über Korruptionsfälle in anderen
Dienststellen bei vergleichbaren Dienstposten?
● Sind die Arbeitsabläufe für den Dienstposten konkret
geregelt?
● Ist der Dienstposten mit besonderen Handlungs- und
Entscheidungsfreiräumen verbunden?
● Ist die Befugnis der Entscheidung nach dem
Auftragsvolumen oder sonstigen Wertigkeiten gestaffelt?
● Sind die Bearbeitung und Entscheidung bei dem
Dienstposten abschließend?
● Ist die Dienst- und Fachaufsicht unzureichend?
● Gibt es bei dem Dienstposten als Barriere gegen
Korruption nur die persönliche Integrität?
● Welche Kontrollinstanzen (dienststellenintern) sind
vorhanden?
● Ist das „Mehr-Augen-Prinzip“ bei der
Entscheidungsfindung vorgesehen?
● Sind Mitzeichnungen zur Entscheidungsfindung durch
andere Organisationseinheiten vorgesehen?
● Ist die Transparenz der Entscheidungsfindung z. B.
durch IT-gestützte Vorgangskontrolle, Berichtswesen,
eindeutige Zuständigkeitsregelung, genaue und
vollständige Dokumentation (Protokolle / Vermerke / Berichte /
ordnungsgemäße Aktenführung) sichergestellt?
● Besteht die Pflicht, eine Entscheidungsfindung
– auch dann transparent zu machen, wenn die
Zustimmung eines Vorgesetzten oder einer
mitwirkungsberechtigten anderen Organisationseinheit oder Person
nicht erforderlich ist?
– so transparent aktenkundig zu machen, daß sie von
einer Revisionsinstanz nachvollzogen werden kann?
● Sind Verstöße gegen Regelungen (z. B. Haushaltsrecht,
Vergaberecht) bekannt?
● Liegen Beanstandungen des BRH oder einer anderen
Revisionsinstanz zu dem Dienstposten vor?
Empfehlung zu Nr. 7 der RL
Personalauswahl
Die für die Personalauswahl Zuständigen haben bei der
Besetzung von besonders korruptionsgefährdeten
Dienstposten besondere Sorgfalt anzuwenden, werden sich bei der
Prognose aber nicht immer auf gesicherte Erkenntnisse
stützen können.
Deswegen wird die Prüfung in der Regel auf die Bewertung
von Auffälligkeiten beschränkt sein, z. B. durch
● straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen,
● Verschuldung, nicht geordnete wirtschaftliche
Verhältnisse,
● soziale Probleme (z. B. Alkohol-, Drogen- oder
Spielsucht),
● auffällige Verhaltensweisen, die die Zuverlässigkeit in
Frage stellen (privater Umgang mit Straftätern o. ä.).
Soweit solche Umstände der Personalverwaltung bekannt
werden, soll versucht werden, sie aufzuklären – z. B. durch
Gespräche mit dem Beschäftigten, seinem derzeitigen
Vorgesetzten oder dem Ansprechpartner für
Korruptionsvorsorge. Gelingt dies nicht befriedigend, scheidet die
Versetzung des Bewerbers auf den vorgesehenen besonders
korruptionsgefährdeten Dienstposten aus, es sei denn, sie ist
zwingend erforderlich und der erkannten Gefahr kann durch
zusätzliche Maßnahmen der Korruptionsprävention
begegnet werden.
Empfehlung zu Nr. 8 der RL
Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten
Verhaltenskodex
gegen Korruption
Dieser Verhaltenskodex soll die Beschäftigten auf
Gefahrensituationen hinweisen, in denen sie ungewollt in
Korruption verstrickt werden können. Weiterhin soll er die
Beschäftigten zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen
Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten und ihnen die Folgen von
korruptem Verhalten vor Augen führen:
↑ Rand rot!
Daher:
1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten,
daß Sie Korruption weder dulden noch unterstützen.
2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und
informieren Sie unverzüglich den Ansprechpartner für
Korruptionsvorsorge und Ihren Vorgesetzten.
3. Vermuten Sie, daß jemand Sie um eine pflichtwidrige
Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie einen Kollegen
als Zeugen hinzu.
4. Arbeiten Sie so, daß Ihre Arbeit jederzeit überprüft
werden kann.
5. Trennen Sie strikt Dienst und Privatleben. Prüfen
Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit
Ihren Dienstpflichten führen.
6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der
Entdeckung und Aufklärung von Korruption.
Informieren Sie den Ansprechpartner für Korruptions-
Korruption schadet allen.
Korruption beschädigt das Ansehen
des Staats und seiner Beschäftigten.
Korruption ist kein Kavaliersdelikt;
sie führt direkt in die Strafbarkeit.
Korruption fängt schon
bei kleinen Gefälligkeiten an.
Korruption macht abhängig.
Korruption
macht
arbeitslos.
vorsorge und Ihren Vorgesetzten bei konkreten
Anhaltspunkten für korruptes Verhalten.
7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen
fehlerhafter Organisationsstrukturen, die
Korruption begünstigen.
8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention
aus- und fortbilden.
zu 1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr
Verhalten, daß Sie Korruption weder dulden noch
unterstützen.
Korruption in der öffentlichen Verwaltung könnte besser
verhindert werden, wenn jeder einzelne sich zum Ziel setzt,
Korruption zu bekämpfen. Dies entspricht auch den
Pflichten, die jeder Beschäftigte bei seiner Einstellung gegenüber
dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber übernommen hat (vgl.
§§ 52, 58 BBG; § 7 SG; §§ 6, 8 BAT / BAT-O, §§ 7, 8
Abs. 8 MTArb / MTArb-O):
Jeder Beschäftigte hat sich bei seiner Einstellung
verpflichtet, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und die geltenden Gesetze zu wahren und seine Aufgaben
gewissenhaft zu erfüllen. Jeder Beschäftigte hat sich so zu
verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes erwartet wird und sich darüber hinaus durch sein
gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Alle
Beschäftigten haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und
gerecht zu erfüllen.
Diese Verpflichtungen sind keine leeren Formeln, sondern
müssen sich im beruflichen und privaten Alltag des
einzelnen widerspiegeln.
Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen
und schädigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes. Es
zerstört das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität
der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das
Zusammenleben in einem staatlichen Gemeinwesen.
Jeder Beschäftigte hat daher die Aufgabe, durch sein
Verhalten Vorbild für Kollegen, Mitarbeiter, Vorgesetzte und
Bürger zu sein.
zu 2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und
informieren Sie unverzüglich den
Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge und Ihren
Vorgesetzten.
Bei Außenkontakten, z. B. mit Antragstellern oder bei
Kontrolltätigkeiten, müssen Sie von Anfang an klare
Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort
abwehren. Es darf niemals der Eindruck entstehen, daß Sie für
„kleine Geschenke“ offen sind. Scheuen Sie sich nicht, ein
Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden – mit
der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regeln.
Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich mit der
Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschäftigt, so müssen
Sie besonders sensibel für Versuche Dritter sein, Einfluß auf
Ihre Entscheidung zu nehmen. In diesem Bereich gibt es die
meisten Korruptionshandlungen.
Halten Sie sich daher streng an Recht und Gesetz und
beachten Sie § 70 BBG und die Richtlinien zum Verbot der
Annahme von Belohnungen oder Geschenken (vgl.
Anhang 1).
Wenn Sie von einem Dritten um eine zweifelhafte
Gefälligkeit gebeten worden sind, so informieren Sie unverzüglich
Ihren Vorgesetzten und den Ansprechpartner für
Korruptionsvorsorge davon. Das hilft zum einen, selbst jeglichem
Korruptionsverdacht zu entgehen, zum anderen aber auch,
u. U. rechtliche Maßnahmen gegen den Dritten oder dessen
Chef einleiten zu können. Wenn Sie einen
Korruptionsversuch zwar selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so
wird sich Ihr Gegenüber an einen Kollegen wenden und es
bei diesem versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre
Kollegen durch konsequentes Offenlegen von
Korruptionsversuchen Außenstehender.
Alle Beschäftigten (Vorgesetzte und Mitarbeiter) müssen an
einem Strang ziehen, um einheitlich und glaubhaft
aufzutreten.
zu 3. Vermuten Sie, daß jemand Sie um pflichtwidrige
Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie einen
Kollegen als Zeugen hinzu.
Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem Sie
vermuten, daß ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie gestellt und
dieses nicht leicht zurückzuweisen sein wird. Hier hilft
oftmals auch die eindeutige Distanzierung nicht. In solchen
Fällen sollten Sie sich der Situation nicht allein stellen,
sondern einen Kollegen zu dem Gespräch hinzubitten.
Sprechen Sie vorher mit ihm und bitten Sie ihn, auch durch sein
Verhalten jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren.
zu 4. Arbeiten Sie so, daß Ihre Arbeit jederzeit
überprüft werden kann.
Ihre Arbeitsweise sollte transparent und für jeden
nachvollziehbar sein.
Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlassen
werden (Übertragung neuer Aufgaben, Versetzung) oder
auch einmal kurzfristig ausfallen (Krankheit, Urlaub),
sollten Ihre Arbeitsvorgänge so transparent sein, daß sich
jederzeit ein Nachfolger oder Vertreter einarbeiten kann.
„Nebenakten“ sollten Sie vermeiden, um jeden Eindruck von
Unredlichkeit von vornherein auszuschließen. Handakten
sind nur zu führen, wenn es für die Erledigung der Arbeit
unumgänglich ist.
zu 5. Trennen Sie strikt Dienst und Privatleben. Prüfen
Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision
mit Ihren Dienstpflichten führen.
Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem der
Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte
ausweitet. Es ist bekanntermaßen besonders schwierig, eine
„Gefälligkeit“ zu verweigern, wenn man sich privat
hervorragend versteht und man selber oder die eigene Familie
Vorteile und Vergünstigungen erhält (Konzertkarten,
verbilligter gemeinsamer Urlaub, Einladungen zu teuren Essen,
die man nicht erwidern kann usw.). Bei privaten Kontakten
sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, daß Sie streng
zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, um nicht
in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten.
Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen und
dienstlichen Aufgaben müssen Sie darüber hinaus –
unabhängig von einer Korruptionsgefahr – bei Ihrer gesamten
dienstlichen Tätigkeit beachten. Ihre Dienststelle und jeder
Bürger haben Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes,
unparteiisches Verhalten. Prüfen Sie daher bei jedem Verfahren,
für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten
Interessen oder solche Ihrer Angehörigen oder z. B. auch von
Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision
mit Ihren hauptberuflichen Verpflichtungen führen können
(vgl. §§ 20, 21 VwVfG). Vermeiden Sie jeden bösen Schein
möglicher Parteilichkeit. Sorgen Sie dafür, daß Sie niemand
einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit geben, auch
nicht durch „atmosphärische“ Einflußnahmen von
interessierter Seite.
Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Aufgabe eine
mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen Pflichten
und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter,
denen Sie sich verbunden fühlen, so unterrichten Sie
darüber Ihren Vorgesetzten, damit er angemessen reagieren
kann, Sie z. B. von Tätigkeiten im konkreten Einzelfall
befreit.
Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten
Nebentätigkeiten muß eine klare Trennung zwischen der Arbeit und
der Nebentätigkeit bleiben. Persönliche Verbindungen, die
sich aus der Nebentätigkeit ergeben, dürfen die
hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Im Zweifelsfall
verzichten Sie lieber auf die Nebentätigkeit.
Bedenken Sie außerdem, daß bei Ausübung
genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten
dienstbzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen; dasselbe gilt
bei Versäumnis von Anzeigepflichten.
Unabhängig davon schadet es früher oder später Ihrem
Ansehen – und damit dem Ansehen des gesamten öffentlichen
Dienstes –, wenn Sie im Konfliktfall Ihren privaten
Interessen den Vorrang gegeben haben. Das gilt in besonderem
Maße, wenn Sie an einflußreicher Stelle tätig sind. Achten
Sie in diesem Fall besonders darauf, nur jene Konditionen
in Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Umstände
abstrakt geregelt sind.
zu 6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der
Entdeckung und Aufklärung von Korruption.
Informieren Sie den Ansprechpartner für
Korruptionsvorsorge und Ihren Vorgesetzten bei konkreten
Anhaltspunkten für korruptes Verhalten.
Korruption kann nur verhindert und bekämpft werden,
wenn sich jeder für seine Dienststelle verantwortlich fühlt
und alle als gemeinsames Ziel die „korruptionsfreie
Dienststelle“ verfolgen. Das bedeutet zum einen, daß jeder im
Rahmen seiner Aufgaben dafür sorgen muß, daß
Außenstehende keine Möglichkeit zur unredlichen Einflußnahme auf
Entscheidungen haben.
Das bedeutet aber auch, daß korrupte Kollegen nicht aus
falsch verstandener Solidarität oder Loyalität gedeckt
werden dürfen. Hier hat jeder die Verpflichtung, zur Aufklärung
von strafbaren Handlungen beizutragen und die eigene
Dienststelle vor Schaden zu bewahren. Ein „schwarzes
Schaf“ verdirbt die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb
nicht an Vertuschungsversuchen.
Für jede Dienststelle gibt es einen Ansprechpartner für
Korruptionsvorsorge. Sie sollten sich nicht scheuen, mit diesem
zu sprechen, wenn das Verhalten von Kollegen Ihnen
konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, daß
sie bestechlich sein könnten. Ihr Gesprächspartner wird
Ihren Wunsch auf Stillschweigen berücksichtigen und dann
entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind.
Ganz wesentlich ist allerdings, daß Sie einen Verdacht nur
dann äußern, wenn Sie nachvollziehbare Hinweise dafür
haben. Es darf nicht dazu kommen, daß Kollegen
angeschwärzt werden, ohne daß ein konkreter Anhaltspunkt
vorliegt.
zu 7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen
fehlerhafter Organisationsstrukturen, die
Korruptionsversuche begünstigen.
Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu,
daß sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut
gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur
ein Mitarbeiter (Spezialistentum!) allein für die Vergabe
von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber
auch Arbeitsabläufe sein, die bewußt oder unbewußt im
unklaren gehalten werden, um eine Überprüfung zu
erschweren oder zu verhindern (Einzelgängertum!).
Hier kann meistens eine Änderung der
Organisationsstrukturen Abhilfe schaffen. Im konkreten Fall kann dies aber
nicht von den Organisationsreferaten geleistet werden, weil
sie nicht über das erforderliche Detailwissen verfügen.
Daher sind alle Beschäftigten aufgefordert, entsprechende
Hinweise an die Organisatoren zu geben, um zu klaren und
transparenten Arbeitsabläufen beizutragen.
Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen die Leiter
Arbeitsabläufe so transparent gestalten, daß Korruption gar
nicht erst entstehen kann.
Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam
auszuschalten, ist darüber hinaus das Rotieren von Personal. In
besonders korruptionsgefährdeten Bereichen sollte daher
dieses Personalführungsinstrument verstärkt eingesetzt
werden. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem
regelmäßigen Wechsel der Aufgaben zwingend erforderlich,
auch wenn dies im Regelfall mit einem höheren
Arbeitsanfall (Einarbeitungszeit!) verbunden ist.
zu 8. Lassen Sie sich zum Thema
Korruptionsprävention aus- und fortbilden.
Wenn Sie in einem korruptiongefährdeten Bereich tätig
sind, nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich über
Erscheinungsformen, Gefahrensituationen,
Präventionsmaßnahmen, strafrechtliche sowie dienst- oder arbeitsrechtliche
Konsequenzen von Korruption aus- und fortbilden zu
lassen. Dabei werden Sie lernen, wie Sie selbst Korruption
verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie
korrumpiert werden sollen oder Korruption in Ihrem
Arbeitsumfeld entdecken. Aus- und Fortbildung werden Sie
sicher machen, mit dem Thema Korruption in der richtigen,
gesetzestreuen Weise umzugehen.
Bei Fragen zu Aus- und Fortbildungsangeboten wenden Sie
sich an das für Sie zuständige Personalreferat.
Anhang 1
Text der Verwaltungsvorschrift zum Verbot der
Annahme von Belohnungen und Geschenken*)
Anhang 2
Text der „Richtlinie der Bundesregierung zur
Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“
Anhang 3
Gesetzliche Vorschriften
z. B.–§ 70 BBG
–§§ 331 bis 338 StGB
–§ 357 StGB
–§§ 20, 21 VwVfG
Empfehlung zu Nr. 10 der RL
Konsequente Dienst- und Fachaufsicht
Leitfaden für Vorgesetzte und Behördenleiter
I.
Die Vorgesetzten und Behördenleiter haben Vorbildfunktion
für die ihnen unterstellten Beschäftigten.
Ihr Verhalten, aber auch ihre Aufmerksamkeit sind von
großer Bedeutung für die Korruptionsprävention.
Schwachstellen und Einfallstore für Korruption sind z. B.:
● Mangelhafte Dienst- und Fachaufsicht
● Blindes Vertrauen gegenüber langjährigen Mitarbeitern
und Spezialisten
● Charakterliche Schwächen von Beschäftigten in
korruptionsgefährdeten Bereichen
● Negatives Vorbild des Vorgesetzten bei der Annahme
von Präsenten
● Ausbleibende Konsequenzen nach aufgedeckten
Manipulationen; dadurch keine Abschreckung
Sie können solchen Schwachstellen durch folgende
Maßnahmen begegnen:
1. Belehrung und Sensibilisierung
Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern in regelmäßigen
Abständen anhand des „Verhaltenskodex gegen
Korruption“ über die Verpflichtungen, die sich aus dem Verbot
der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach
§ 70 BBG oder den entsprechenden tariflichen
Vorschriften, aber auch aus den §§ 20, 21 VwVfG
(Interessenkollision) ergeben.
2. Organisatorische Maßnahmen (im Rahmen Ihrer
Befugnisse)
Achten Sie auf klare Definition und ggf. Einschränkung
der Entscheidungsspielräume.
Erörtern Sie mit Ihren Mitarbeitern die
Delegationsstrukturen, die Grenzen der Ermessensspielräume und
die Notwendigkeit von Mitzeichnungspflichten.
Achten Sie in besonders korruptionsgefährdeten
Tätigkeitsbereichen auf eine Flexibilisierung der
Vorgangsbearbeitung nach numerischen oder
Buchstabensystemen durch
– kritische Überprüfung der Sachbearbeitung nach
diesen Systemen;
– Einzelzuweisung nach dem Zufallsprinzip oder
– durch wiederholten Wechsel der Nummern- oder
Buchstabenzuständigkeiten einzelner
Sachbearbeiter.
Realisieren Sie – wenn irgend möglich – das Mehr-
Augen-Prinzip auch in Ihrem Verantwortungsbereich.
Eventuell bietet sich die Bildung von Arbeitsteams bzw.
-gruppen an. Prüfen Sie, ob die Begleitung eines
Beschäftigten durch einen zweiten Bediensteten zu
Ortsterminen, Kontrollen vor Ort usw. oder die Einrichtung
von „gläsernen Büros“ für die Abwicklung des
Besucherverkehrs geboten ist, damit Außenkontakte der
Dienststelle nur nach dem Mehr-Augen-Prinzip
wahrgenommen werden. Wo sich das wegen der tatsächlichen
Umstände nicht realisieren läßt, organisieren Sie
Stichprobenkontrollen – in nicht zu großen zeitlichen
Abständen.
Setzen Sie personalwirtschaftliche Instrumente
insbesondere bei Tätigkeiten mit schnell erlernbaren
Fachkenntnissen konsequent ein:
– Prophylaktische Rotation nach einem Zeitraum von
5 Jahren.
Ein Verzicht auf Umsetzung im Ausnahmefall – z.B.
bei Tätigkeiten mit langfristig erworbenem
Sachverstand – verlangt eine schriftliche Begründung und
eine besonders gründliche Kontrolle des
Arbeitsbereichs durch den Vorgesetzten.
Ist in Ihrer Dienststelle die Zweierbelegung von
Diensträumen nicht ungewöhnlich, so nutzen Sie dies
ebenfalls zur Korruptionsprävention in besonders
korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten, z. B. durch
sporadischen Wechsel der Raumbesetzungen (auch ohne
Aufgabenänderung für die Beschäftigten).
3. Fürsorge
In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten
erfordert Korruptionsprävention auch eine erhöhte
Fürsorge für Ihre Mitarbeiter.
– Berücksichtigen Sie stets die erhöhte Gefährdung
des Einzelnen.
– Auch der ständige Dialog mit Ihren Mitarbeitern ist
ein Mittel der Fürsorge.
– Beachten Sie dienstliche und private Probleme Ihrer
Mitarbeiter.
*) Der Entwurf dieser bereits erarbeiteten Richtlinien wird in Kürze den
obersten Bundesbehörden zur Stellungnahme zugeleitet.
– Sorgen Sie für Abhilfe z. B. durch Entbindung eines
Mitarbeiters von seinen Aufgaben im Einzelfall,
wenn Ihnen Interessenkollisionen durch eine
Nebentätigkeit des Mitarbeiters oder durch
Tätigkeiten seiner Angehörigen bekannt werden (vgl. § 21
VwVfG).
– Besondere Wachsamkeit ist bei erkennbarer
Überforderung oder Unterforderung des Einzelnen
geboten.
– Ihre erhöhte Aufmerksamkeit verlangt es, wenn
Ihnen persönliche Schwächen (z.B. Suchtprobleme,
Hang zu teuren, schwer zu finanzierenden Hobbys)
oder eine Überschuldung eines Mitarbeiters bekannt
werden; Beschäftigte, deren wirtschaftliche
Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen nämlich im
Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen
sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch
Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht verwendet
werden.
– Schließlich müssen Sie auch bei offen vorgetragener
Unzufriedenheit mit dem Dienstherrn besonders
wachsam sein und versuchen, dem
entgegenzuwirken.
4. Aufsicht; Führungsstil
Machen Sie sich bewußt, daß es bei Korruption keinen
beschwerdeführenden Geschädigten gibt und
Korruptionsvorsorge deshalb wesentlich von Ihrer Sensibilität
und der Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter abhängt. Sie
erfordert aber auch Ihre Dienst- und Fachaufsicht –
ohnehin Ihre Kernpflicht als Vorgesetzter. Ein falsch
verstandener kooperativer Führungsstil oder eine
„Laissez-faire“-Haltung können in besonders
korruptionssensiblen Bereichen verhängnisvoll sein. Versuchen Sie
deshalb,
– die Vorgangskontrolle zu optimieren, indem Sie z. B.
Kontrollmechanismen (Wiedervorlagen o. ä.) in den
Geschäftsablauf einbauen,
– das Abschotten oder eine Verselbständigung
einzelner Mitarbeiter zu vermeiden,
– dem Auftreten von Korruptionsindikatoren
besondere Wachsamkeit zu schenken,
– stichprobenweise das Einhalten vorgegebener
Ermessensspielräume zu überprüfen,
– die Akzeptanz des Verwaltungshandelns durch
Gespräche mit dem „Verwaltungskunden“ zu ermitteln.
Nutzen Sie auch das Fortbildungsangebot bei
Lehrgängen zur Korruptionsprävention.
II.
1. Anzeichen für Korruption, Warnsignale
Trotzdem ist Korruption nicht auszuschließen.
Nach dem Ergebnis einer vom Bundeskriminalamt
durchgeführten Expertenbefragung*) ist korruptes
Verhalten häufig mit Verhaltensweisen verbunden, die als
Korruptionssignale gewertet werden können. Diese
Wertung ist aber mit Unwägbarkeiten verbunden, weil
einige der Indikatoren als neutral oder sogar positiv
gelten, obwohl sie sich nachträglich als verläßliche Signale
erwiesen haben.
Keiner der Indikatoren ist ein „Nachweis“ für
Korruption. Wenn Ihnen aber aufgrund von Äußerungen oder
Beobachtungen ein Verhalten auffällig erscheint,
müssen Sie prüfen, ob das Auftreten eines Indikators
zusammen mit den Umfeldbedingungen eine
Korruptionsgefahr anzeigt.
a) Neutrale Indikatoren
● Auffallender und unerklärlich hoher
Lebensstandard; aufwendiger Lebensstil; Vorzeigen von
Statussymbolen;
● auffällige private Kontakte zwischen dem
Beschäftigten und Antragstellern oder Bietern (z. B.
Einladungen);
● unerklärlicher Widerstand gegen eine
Aufgabenänderung oder eine Umsetzung, insbesondere wenn sie
mit einer Beförderung bzw. Gehaltsaufbesserung
oder zumindest der Aussicht darauf verbunden wäre;
● Ausübung von Nebentätigkeiten ohne entsprechende
Genehmigung bzw. Anzeige;
● atypisches, nicht erklärbares Verhalten (z. B.
aufgrund eines bestehenden Erpressungsverhältnisses
bzw. schlechten Gewissens); aufkommende
Verschlossenheit; plötzliche Veränderungen im
Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten;
● abnehmende Identifizierung mit dem Dienstherrn
oder den Aufgaben;
● soziale Probleme (Alkohol-, Drogen- oder
Spielsucht u. ä.);
● Prahlen mit Kontakten im dienstlichen und privaten
Bereich;
● Vergünstigungen von Dritten (Sonderkonditionen
beim Einkauf, Freihalten in Restaurants,
Einladungen zu privaten oder geschäftlichen Veranstaltungen
von Verwaltungskunden);
● auffallende Großzügigkeit von Unternehmen (z. B.
Sponsoring).
b) Alarmindikatoren
Außer diesen eher neutralen gibt es auch solche
Indikatoren, die nach den Erfahrungen des BKA
charakteristisch für die Verwaltungskorruption sind und deshalb
als „Alarmindikatoren“ eingestuft werden müssen.
Dienststelleninterne Indikatoren:
● Umgehen oder „Übersehen“ von Vorschriften;
Häufung „kleiner Unregelmäßigkeiten“; Abweichungen
zwischen tatsächlichem Vorgangsablauf und späterer
Dokumentation;
● ungewöhnliche Entscheidungen ohne
nachvollziehbare Begründung;
● unterschiedliche Bewertungen und Entscheidungen
bei Vorgängen mit gleichem Sachverhalt und
verschiedenen Antragstellern; Mißbrauch von
Ermessensspielräumen;
*) Vgl. BKA Forschungsreihe „Korruption – hinnehmen oder handeln?”
S. 151 – 160; Wiesbaden 1995.
● Erteilung von Genehmigungen (z. B. mit Befreiung
von Auflagen) unter Umgehung anderer zuständiger
Stellen;
● Verheimlichen von Vorgängen;
● auffallend kurze Bearbeitungszeiten bei einzelnen
begünstigenden Entscheidungen;
● Parteinahme für einen bestimmten Antragsteller oder
Bieter; wiederholte Bevorzugung;
● Verharmlosung des Sparsamkeitsprinzips;
● Versuche der Beeinflussung von Entscheidungen bei
Aufgaben, die nicht zum eigenen
Zuständigkeitsbereich gehören und bei denen Drittinteressen von
Bedeutung sind;
● stillschweigende Duldung von Fehlverhalten,
insbesondere bei rechtswidrigem Verhalten;
● fehlende Vorgangskontrolle dort, wo sie besonders
notwendig wäre;
● Ausbleiben von Reaktionen auf Verdachtsmomente
oder Vorkommnisse.
Indikatoren im Bereich der Außenkontakte:
● Auffallend entgegenkommende Behandlung von
Antragstellern;
● Bevorzugung beschränkter Ausschreibungen oder
freihändiger Vergaben; auch Splitten von Aufträgen,
um freihändige Vergaben zu ermöglichen;
Vermeiden des Einholens von Vergleichsangeboten;
● Erhebliche bzw. wiederholte Überschreitung der
vorgesehenen Auftragswerte;
● Beschaffungen zum marktunüblichen Preis;
unsinnige Anschaffungen; Abschluß langfristiger Verträge
ohne transparenten Wettbewerb mit für die
Dienststelle ungünstigen Konditionen;
● Auffallend häufige „Rechenfehler“,
Nachbesserungen in Leistungsverzeichnissen;
● Eingänge in Vergabesachen ohne Eingangsstempel
(Eingang „über die persönliche Schiene“);
● Aufwendige Nachtragsarbeiten;
● Nebentätigkeiten von Beschäftigten oder Tätigkeit
ihrer Angehörigen für Firmen, die gleichzeitig
Auftragnehmer oder Antragsteller der öffentlichen
Verwaltung sind;
● „kumpelhafter“ Umgangston oder auffallende
Nachgiebigkeit bei Verhandlungen mit Unternehmern;
● Ausspielen von (vermeintlichen) Machtpositionen
durch Unternehmer;
● häufige „Dienstreisen“ zu bestimmten Firmen
(auffallend insbesondere dann, wenn eigentlich nicht
erforderliche Übernachtungen anfallen);
● „permanente Firmenbesuche“ von Unternehmen in
der Dienststelle (bei einem bestimmten
Entscheidungsträger oder Sachbearbeiter) und Vorsprache
bestimmter Unternehmen nur dann, wenn „ihr“
Dienststellenangehöriger anwesend ist;
● Ausbleiben von Konflikten mit Unternehmern bzw.
Antragstellern dort, wo sie üblicherweise
vorkommen.
Nach der Forschungsarbeit des BKA macht die Liste
dieser Indikatoren deutlich, daß die Merkmale
insbesondere dann von Interesse sein können, wenn sich etwas
außerhalb der üblichen Norm bewegt („unerklärlich“,
„nicht nachvollziehbar“, „sich plötzlich verändernd“,
„auffallend“). Als häufiges und hervorstechendes
Warnsignal hebt es den typischerweise aufwendigen bzw.
ungewöhnlich hohen Lebensstandard von Beschäftigten
mit „Nebenverdiensten“ heraus, wozu auch das
Vorzeigen entsprechender Statussymbole gehört.
Understatement sei in diesen Täterkreisen weniger zu erwarten.
Als Warnsignale bezeichnen die vom BKA befragten
Experten ferner Andeutungen im Kollegenkreis,
Gerüchte von außen sowie anonyme Hinweise (z. B. von
benachteiligten und dadurch in finanzielle
Schwierigkeiten geratenen Unternehmern). Diese Signale würden
noch deutlicher, wenn sie sich häufen und auf
bestimmte Personen oder Aufgabenbereiche
konzentrieren. Allerdings sei eine ständige Gewichtung und
Analyse der „Gerüchteküche“ unabdingbar, um Mißbrauch
auszuschließen. Andererseits haben anonyme Hinweise
vielfach den Anlaß zu Ermittlungen gegeben, durch die
dann tatsächlich Korruption aufgedeckt wurde.
2. Verdacht
Bei konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten
für einen Korruptionsverdacht müssen Sie sich
unverzüglich mit dem Ansprechpartner für
Korruptionsvorsorge beraten und die Personalverwaltung bzw.
Behördenleitung informieren. Evtl. aber erfordern die
Umstände auch, daß Sie selbst sofort geeignete
Maßnahmen gegen eine Verschleierung ergreifen. Infrage
kommen z. B.
– der Entzug bestimmter laufender oder
abgeschlossener Vorgänge,
– das Verbot des Zugangs zu Akten,
– die Sicherung des Arbeitsraumes, der
Aufzeichnungen mit dienstlichem Bezug oder der Arbeitsmittel
(z. B. Computer und Disketten o. ä.).
Das Maß und der Umfang der gebotenen Maßnahmen
kann sich nur nach den Umständen des Einzelfalles
richten.
Bedenken Sie, daß Korruption kein „Kavaliersdelikt“
und Vertuschen auch Ihrem Ansehen schädlich ist.
Bei Verletzung Ihrer Pflichten können Sie sich eines
Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar
machen.
Empfehlung zu Nr. 14 der RL
Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung
Nach Nr. 14 der RL ist die Vergabe öffentlicher Aufträge
regelmäßig auf unzulässige Einflußfaktoren zu kontrollieren.
Diese Kontrolle wird erheblich erleichtert, wenn – statt der
einzelnen Vergabeakten – Aufzeichnungen geprüft werden
können, die die wesentlichen Elemente einer Vergabe nach
einem einheitlichen Schema wiedergeben. Die Dienststellen
entscheiden, ob und bei welchen Auftragsarten und
Auftragswerten sie solche Aufzeichnungen führen und ob sie
einen Erhebungsbogen nach dem beigefügten Muster – ggf.
in geänderter Form – verwenden.
Muster
Empfehlung zu Nr. 17 der RL
Verpflichtung von Auftragnehmern nach dem Verpflichtungsgesetz
Muster
Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen gemäß § 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz
Herr / Frau ............................................................................
Auftragnehmer .....................................................................
ist gemäß § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes (BGBl. 1974 I S. 469, 547)
von
Herrn / Frau ..........................................................................
Auftraggeber ........................................................................
auf die gewissenhafte Erfüllung seiner / ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden.
Er / Sie ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden.
Er / Sie hat einen Abdruck dieser Niederschrift und den „Verhaltenskodex gegen Korruption“ mit Anhängen
erhalten.
Datum: ..........................
Ort: ...............................
(Unterschrift Verpflichtender/e) (Unterschrift Verpflichteter/e)
Empfehlung zu Nr. 18 der RL
Sponsoring
Beim Sponsoring tragen Private durch Sach- oder
Geldleistungen oder durch personelle Unterstützung zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben bei, z. B. durch Bereitstellung von
– Fahrzeugen (evtl. mit Fahrer) und sonstigen Mitteln bei
der Ausrichtung von Konferenzen,
– Materialien für Informationsveranstaltungen,
– sächlichen Mitteln bei Gemeinschaftsveranstaltungen.
Die öffentliche Verwaltung darf sich nicht unbeschränkt
dem Sponsoring öffnen, andererseits kann Sponsoring in
geeigneten Fällen zur Erreichung von Verwaltungszielen
beitragen. Allgemein gültige Regelungen hierfür sind noch
nicht aufgestellt. Bei der Entscheidung über die Annahme
von Sponsorleistungen sind daher folgende vorläufige
Leitlinien zu beachten:
– Sponsoring muß gegenüber der Öffentlichkeit
bekanntgemacht werden. Eine vollständige Transparenz des
Umfangs, der Art von Sponsoring und der Sponsoren ist
zur Vermeidung eines Anscheins der Befangenheit der
öffentlichen Hand unentbehrlich.
– Das Ansehen des Staates in der Öffentlichkeit darf
keinen Schaden nehmen.
– Es darf nicht der Eindruck entstehen, die Dienststellen
oder ihre Beschäftigten ließen sich bei ihren Aufgaben
oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den
Interessen des Sponsors leiten.
– Liegen mehrere Angebote für Sponsoring vor, ist auf
Neutralität zu achten.
– Grundsätzlich sollen nur Sachleistungen angenommen
werden.
– Sollen die Sponsorleistungen einem bestimmten oder
einer konkreten Mehrzahl von Beschäftigten zugute
kommen, ist das Verbot der Annahme von Belohnungen oder
Geschenken zu beachten, wenn ein Bezug zum Amt
besteht.
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
– Wenn das Parlament für einen bestimmten Zweck nur
begrenzte Ausgaben zulassen wollte, darf dieser Wille
nicht durch Sponsoring unterlaufen werden.
– Im Zusammenhang mit Sponsoring anfallende
Zusatzausgaben aus Haushaltsmitteln (z. B. Wartungskosten
für Kfz) sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn,
das Parlament bringt zum Ausdruck, daß es diese billigt.
– Der Sponsor kann seine Leistungen als
Betriebsausgaben steuerlich absetzen; letztlich finanzieren damit alle
staatlichen Ebenen über Steuermindereinnahmen die
gesponserten Leistungen mit.
In diesem Rahmen muß jedes Ressort eigenverantwortlich
entscheiden, ob Sponsoring im Einzelfall vertretbar ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333]