Zur künftigen Rolle öffentlich-rechtlicher Banken im Bankenwettbewerb
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Rainer Funke, Dr. Werner Hoyer, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Der Streit um Beihilfen und Privilegien mit Beihilfecharakter für öffentlichrechtliche Unternehmen ist eskaliert. Insbesondere die Landesbanken und Sparkassen sind in das beihilfe- und wettbewerbsrechtliche Visier der EU-Kommission geraten.
Die Bundesregierung ist mit dem Versuch, zwischen Bundesländern und Kommission zu vermitteln, hierbei vorerst gescheitert. Einerseits haben Bund, Nordrhein-Westfalen und WestLB gegen die Entscheidung der Kommission, dass die WestLB Beihilfen in Höhe von 1,6 Mrd. DM zuzüglich Zinsen an das Bundesland Nordrhein-Westfalen zurückzahlen muss, geklagt. Andererseits wird die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen den EU-Vertrag im Zusammenhang mit den Beihilfen für die WestLB ihrerseits verklagen.
Einige Ministerpräsidenten sind massiv in Brüssel aufgetreten und drohen nun offen, die Zustimmung zur EU-Osterweiterung im Bundesrat zu verweigern, da sie durch das Vorgehen der Kommission nicht nur die Landesbanken, sondern auch das öffentlich-rechtliche Rundfunkwesen oder die öffentlichen Verkehrsbetriebe bedroht sehen. Die Bundesregierung hält Landesbanken für einen unentbehrlichen Bestandteil der deutschen Kreditwirtschaft und hebt besonders die Zusammenarbeit zwischen Landesbanken und Sparkassen hervor. Die öffentlich-rechtlichen Banken selbst geben zu, dass das Geschäft mit dem öffentlichen Auftrag einem permanenten Wandel unterliegt.
Die strengen Wettbewerbs- und Beihilferegeln sind im EU-Vertrag vor allem auf Initiative Deutschlands verankert worden. Inzwischen erscheint Deutschland aber nicht mehr als der Motor, sondern als Blockierer eines europäischen Wettbewerbsgedankens.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Wie setzt sich die Arbeitsgruppe um den Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Caio Kai Koch-Weser, die den Begriff der öffentlichen Daseinsvorsorge in einer Marktwirtschaft präziser definieren soll, zusammen und wie lautet ihr genauer Auftrag?
Fragen19
Welche Rolle spielt die ehemalige EU-Kommissarin, Monika Wulff-Matthies, in diesem Zusammenhang?
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der Daseinsvorsorge in einer sozialen Marktwirtschaft?
Welche öffentlichen Aufgaben lassen sich im Detail für den Sektor der öffentlich-rechtlichen Banken aus der Definition des Daseinsvorsorgebegriffs durch die Bundesregierung ableiten?
Wann wird die Arbeitsgruppe ihre Vorschläge zur Daseinsvorsorge und zur künftigen Rolle öffentlich-rechtlicher Unternehmen der EU-Kommission präsentieren?
Verfügt die Bundesregierung über Daten, die das Ausmaß der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags durch Sparkassen und Landesbanken (z. B. Kreditversorgung in der Fläche, Mittelstandsfinanzierung, Unterstützung von Kommunen und Ländern bei der Wirtschaftsförderung) im Vergleich mit dem privaten Bankensektor belegen können?
Wie beurteilt die Bundesregierung die weitverbreitete Praxis von Quersubventionierungen bei öffentlichen Unternehmen aus ordnungspolitischer Sicht und unter Effizienzgesichtspunkten?
Welche Beobachtungen der Bundesregierung gaben Bundeskanzler Gerhard Schröder Anlass zu der Aussage (FAZ vom 6. April 2000), dass gerade die Mischung von privatwirtschaftlicher und öffentlich-rechtlicher Versorgung wichtig sei, damit auch kleine Kunden und mittelgrosse Unternehmen optimal mit Finanzdienstleistungen versorgt würden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die öffentlichen Banken als „nationales Korrektiv“ zu den monopolbildenden Privatbanken mehr denn je nötig seien, wie dies vom nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Wolfgang Clement geäußert worden sein soll (Financial Times Deutschland vom 28. März 2000)?
Welche Landesbanken werden nach Meinung der Bundesregierung in vergleichbarer Weise wie die WestLB demnächst von der EU-Kommission auf unzulässige öffentliche Beihilfen untersucht und ggf. zum Anlass für weitere Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland genommen?
Befürwortet die Bundesregierung eine differenzierte Vorgehensweise bei der Problematik zwischen Landesbanken und Sparkassen?
Treffen nach Kenntnis der Bundesregierung Pressemeldungen zu, dass die ostdeutschen Sparkassen auf Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bereit sind zu verzichten (Handelsblatt vom 22. Februar 2000)?
Hält die Bundesregierung eine Kompromisslinie für wünschenswert und realistisch, die ein hartes Eingreifen der EU-Kommission bei den binnenmarktrelevanten Wettbewerbsverzerrungen auf Landesbankebene mit einem Akzeptieren des Kreditversorgungsauftrages der Sparkassen in der Fläche verbindet?
Könnte der US-amerikanische „Community Reinvestment Act“ als Vorbild für eine Auflösung des Konflikts zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Banken in Deutschland dienen?
Befürwortet die Bundesregierung eine umfassende Schutzklausel für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen im EU-Vertrag, wie sie von einigen Ministerpräsidenten gefordert wird?
Bevorzugt die Bundesregierung ein Entgelt für die Gewährträgerhaftung oder eine umfassende Institutssicherung als Lösungsvariante des Beihilfedilemmas bei öffentlich-rechtlichen Banken?
Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zum Vorschlag der EU-Kommission ein, die EU-Transparenzlinie so zu verschärfen, dass alle Unternehmen mit mehr als 40 Mio. Euro Umsatz ggf. ihre Buchführung nach Tätigkeiten im öffentlichen Interesse und Tätigkeiten in freier Konkurrenz trennen müssen?
Welche Chancen sieht die Bundesregierung, dass dieser Vorschlag der EU-Kommission in die Realität umgesetzt wird?
Wie reagiert die Bundesregierung auf die Verknüpfung des Streits um Beihilfen für die WestLB mit der Zustimmung zur Osterweiterung durch einige Ministerpräsidenten aus europapolitischer Sicht?
Haben auch andere europäische Länder schon Bereiche benannt, für die die europäischen Beihilfe- und Wettbewerbsvorschriften prinzipiell aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht gelten sollen, und wenn ja, welche?