Zum Verzugseintritt nach § 284 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
der Abgeordneten Rainer Funke, Jörg van Essen, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Ulrike Flach, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt/Main), Cornelia Pieper, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (Bundestagsdrucksache 14/2752, BGBl. 2000 I Nr. 14) wurde dem § 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein dritter Absatz hinzugefügt. Zielrichtung des Gesetzes ist es gewesen, dass Zahlungen schneller als bisher nach Rechnungsstellung erfolgen. Dem würde man jedoch nur gerecht werden, wenn der Verzugseintritt nach § 284 Abs. 3 BGB nicht den regelmäßigen Verzugseintritt, sondern vielmehr den spätestmöglichen Verzugseintrittstermin darstellte.
In dieser Hinsicht besteht jedoch eine weit verbreitete Unsicherheit, so dass das Gesetz in der Deutschen Zeitschrift für Notare (2000, S. 247) als „Gesetz zur Vertragsuntreue und verspäteter Zahlungen“ geradezu verspottet wird. Auch der Kommentar Palandt kommt in seiner Onlinekommentierung zu abweichenden Wertungen. Teilweise wird der neue § 284 Abs. 3 BGB als großes Missverständnis beschrieben.
Daher fragen wir die Bundesregierung:
Fragen4
Hält es die Bundesregierung für geboten, die Norm dahingehend zu verändern, dass die dargestellten Unsicherheiten auszuschließen sind?
Wie sollte sich nach Ansicht der Bundesregierung eine derartige Konkretisierung darstellen?
Wie steht die Bundesregierung zu der Ansicht, dass der Geldschuldner grundsätzlich frühestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug kommen kann, und zwar auch dann, wenn der Zahlungstermin vertraglich kalendermäßig bestimmt ist (Sprau in Palandt/Heinrichs, § 284 Rn. 8, im Internet unter: http://www.beck.de/palandt/)?
Was hält die Bundesregierung von folgender Veränderung des § 284 Abs. 3 S. 1: „Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kommt der Schuldner einer Geldforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.“?