Gentests in Visa- und Passangelegenheiten
der Abgeordneten Gisela Piltz, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die FDP-Bundestagsabgeordnete Elke Hoff hat kürzlich mit einer schriftlichen Frage (Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 16/6231) auf einen Fall in Afghanistan hingewiesen, wo ein mit einer afghanischen Frau verheirateter deutscher Staatsangehöriger von der Deutschen Botschaft in Kabul aufgefordert wurde, vor der Erteilung der Reiseerlaubnis für sein neugeborenes Kind einen Gentest durchzuführen.
In Frankreich sollen DNA-Tests eingeführt werden, um vor einer Familienzusammenführung die verwandtschaftliche Zugehörigkeit zu einer in Frankreich lebenden Einwandererfamilie überprüfen zu können. Darauf hat sich am 16. Oktober 2007 der Vermittlungsausschuss des französischen Parlaments verständigt.
Von den dortigen Befürwortern der politisch stark umstrittenen Regelung wurde u. a. vorgebracht, dass in der Bundesrepublik Deutschland in Visa- und Passangelegenheiten schon seit längerer Zeit DNA-Analysen durchgeführt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche grundsätzlichen Möglichkeiten bestehen für den Antragsteller nach § 82 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder § 6 Abs. 2 des Passgesetzes (PaßG), den erforderlichen Nachweis zu seiner Person zu erbringen, und welcher Beweiswert wird diesen Mitteln zugestanden?
2. Werden in Visa- und Passangelegenheiten Gentests von Deutschen Botschaften ausdrücklich verlangt, um die Verwandtschaftsverhältnisse zu klären?
3. Werden in Visa- und Passangelegenheiten Gentests von Deutschen Botschaften angeregt, um die Verwandtschaftsverhältnisse zu klären, bzw. werden Gentests als eine „einfache Möglichkeit“ dargestellt, um bestehende Zweifel an der Abstammung bei deutschen Behörden auszuräumen?
4. In welchen Staaten werden in Visa- und Passangelegenheiten Gentests von der Deutschen Botschaft verlangt bzw. angeregt, um die Verwandtschaftsverhältnisse zu klären?
5. Aus welchen Gründen und von welchen Staatsangehörigen werden Gentests verlangt bzw. angeregt und andere Nachweismöglichkeiten zur Person nach § 82 Aufenthaltsgesetz oder § 6 Abs. 2 Passgesetz als nicht ausreichend erachtet?
6. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwaltungspraxis in den einzelnen Bundesländern?
7. Gibt es zu diesen Gentests rechtliche Regelungen, und welche sind dies a) bezüglich der Anordnung zur Durchführung des Verfahrens und b) bezüglich des Verfahrens selbst?
8. Wie viele Antragsteller wurden in den letzten drei Jahren von welchen Stellen zu einem solchen Gentest aufgefordert, bzw. bei wie vielen Antragstellern wurde ein solcher Test angeregt?
9. Wie viele Antragsteller haben in den letzten drei Jahren einen Abstammungsnachweis durch einen Gentest geführt?
10. Werden die Antragsteller über die Art der Untersuchung, über die Mitteilung des Testergebnisses, über die Einsichtnahme in die Testergebnisse und bestehende Rechtsmittel aufgeklärt, und wenn ja, nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies?
11. Von welchem Institut werden die DNA-Proben analysiert?
12. Welche rechtlichen Vorschriften regeln, welche genetischen Informationen aus der DNA-Probe gewonnen werden?
13. Werden die DNA-Proben von Kindern mit dem Erbgut beider Elternteile verglichen?
14. Gibt es für den Antragsteller die Möglichkeit, eine Kontrolluntersuchung zu beantragen?
15. Wer trägt die Kosten für den Gentest und für eine eventuelle Kontrolluntersuchung?
16. Wie lange werden die aus dem Gentest erlangten Informationen, Daten und Proben gespeichert bzw. aufbewahrt, und nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies?
17. Wie erfolgen die Aufbewahrung der DNA-Proben und der aus dem Gentest erlangten Informationen bzw. Daten, und nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies?
18. Werden die gewonnenen Daten, Proben und Informationen aus dem Gentest Sicherheitsbehörden oder Dritten (z. B. Forschungseinrichtungen) zur Verfügung gestellt, und wenn ja, welche Sicherheitsbehörden oder Dritte sind das, und nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies?
19. Wie werden die betroffenen Personen über diese Weitergabe der Daten, Proben und Informationen aus dem Gentest informiert, und nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies?
Fragen19
Welche grundsätzlichen Möglichkeiten bestehen für den Antragsteller nach § 82 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder § 6 Abs. 2 des Passgesetzes (PaßG), den erforderlichen Nachweis zu seiner Person zu erbringen, und welcher Beweiswert wird diesen Mitteln zugestanden?
Werden in Visa- und Passangelegenheiten Gentests von Deutschen Botschaften ausdrücklich verlangt, um die Verwandtschaftsverhältnisse zu klären?
Werden in Visa- und Passangelegenheiten Gentests von Deutschen Botschaften angeregt, um die Verwandtschaftsverhältnisse zu klären, bzw. werden Gentests als eine „einfache Möglichkeit“ dargestellt, um bestehende Zweifel an der Abstammung bei deutschen Behörden auszuräumen?
In welchen Staaten werden in Visa- und Passangelegenheiten Gentests von der Deutschen Botschaft verlangt bzw. angeregt, um die Verwandtschaftsverhältnisse zu klären?
Aus welchen Gründen und von welchen Staatsangehörigen werden Gentests verlangt bzw. angeregt und andere Nachweismöglichkeiten zur Person nach § 82 Aufenthaltsgesetz oder § 6 Abs. 2 Passgesetz als nicht ausreichend erachtet?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwaltungspraxis in den einzelnen Bundesländern?
Gibt es zu diesen Gentests rechtliche Regelungen, und welche sind dies a) bezüglich der Anordnung zur Durchführung des Verfahrens und b) bezüglich des Verfahrens selbst?
Wie viele Antragsteller wurden in den letzten drei Jahren von welchen Stellen zu einem solchen Gentest aufgefordert, bzw. bei wie vielen Antragstellern wurde ein solcher Test angeregt?
Wie viele Antragsteller haben in den letzten drei Jahren einen Abstammungsnachweis durch einen Gentest geführt?
Werden die Antragsteller über die Art der Untersuchung, über die Mitteilung des Testergebnisses, über die Einsichtnahme in die Testergebnisse und bestehende Rechtsmittel aufgeklärt, und wenn ja, nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies?
Von welchem Institut werden die DNA-Proben analysiert?
Welche rechtlichen Vorschriften regeln, welche genetischen Informationen aus der DNA-Probe gewonnen werden?
Werden die DNA-Proben von Kindern mit dem Erbgut beider Elternteile verglichen?
Gibt es für den Antragsteller die Möglichkeit, eine Kontrolluntersuchung zu beantragen?
Wer trägt die Kosten für den Gentest und für eine eventuelle Kontrolluntersuchung?
Wie lange werden die aus dem Gentest erlangten Informationen, Daten und Proben gespeichert bzw. aufbewahrt, und nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies?
Wie erfolgen die Aufbewahrung der DNA-Proben und der aus dem Gentest erlangten Informationen bzw. Daten, und nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies?
Werden die gewonnenen Daten, Proben und Informationen aus dem Gentest Sicherheitsbehörden oder Dritten (z. B. Forschungseinrichtungen) zur Verfügung gestellt, und wenn ja, welche Sicherheitsbehörden oder Dritte sind das, und nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies?
Wie werden die betroffenen Personen über diese Weitergabe der Daten, Proben und Informationen aus dem Gentest informiert, und nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies?