Zur Vereinbarkeit deutscher Handelsregistergebühren mit europäischem Recht
der Abgeordneten Rainer Funke, Jörg van Essen, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Cornelia Pieper, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Die Berücksichtigung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat in den letzten Jahren auch im Bereich der rechtlichen Beratung zugenommen. Hierzu zählen auch die Entscheidungen zum Kostenrecht. Mit der „Fantask“-Entscheidung von 1997 hat der EuGH sich gegen die Bestimmungen der Kosten für Handesregistereintragungen gewandt, soweit sie sich an einem Geschäftswert orientieren und nicht an den tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
Die bisherige Rechtslage vor der Entscheidung des EuGH hatte die Folge, dass, gemäß § 32 KostO, mit zunehmender Höhe des eingetragenen Kapitals die Kosten der Eintragung entsprechend steigen. Auch wenn die Entscheidung des EuGH nicht „eins zu eins“ auf die deutsche Gesetzgebung umzusetzen ist, da sie sich mit einer dänischen Regelung befasst, besteht dennoch ein Missverhältnis zwischen Gebührenbemessung und tatsächlichem Aufwand. Wiederholt ist in der letzten Zeit vorgetragen worden, dass diese Art der Berechnung nach der Entscheidung des EuGH nicht mehr haltbar sei. Auch das Bayrische Oberste Landesgericht hält die Regelungen der deutschen Kostenordnung für europarechtswidrig.
Auf der anderen Seite tragen die Gebühreneinnahmen zu einem nicht unerheblichen Teil dazu bei, dass der Kostendeckungsgrad der Justiz innerhalb der Länderhaushalte relativ hoch ist.
Auf europäischer Ebene ist für die Beurteilung einer möglichen Europarechtswidrigkeit der deutschen Regelungen die Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/EWG in der durch die Richtlinie 85/303/EWG geänderten Fassung maßgeblich. Grundlage der Richtlinie ist u. a., dass die angesetzten Kosten einen unmittelbaren Bezug zur vorgenommenen Eintragung haben müssen. Nach Ansicht des EuGH kann eine Gebühr, deren Höhe unmittelbar und unbegrenzt im Verhältnis zu dem gezeichneten Kapital steigt, bereits dem Normzweck nach keinen Gebührencharakter im Sinne der vorgenannten Richtlinie haben, da die tatsächlichen Kosten, die bei den Eintragungsförmlichkeiten entstünden, nicht berücksichtigt würden.
Aufgrund der bestehenden großen Zweifel an der Europarechtskonformität der deutschen Regelungen wurde gegen die Kostenrechnungen für die Eintragung von Kapitalgesellschaften sowie von deren Zweigniederlassungen vielfach Erinnerung bzw. – bei Nichtabhilfe dieser Erinnerung – Beschwerde eingelegt. Zudem besteht noch die Möglichkeit, dass vor Gericht eine weitere Beschwerde zugelassen wird. Da von der Richtlinie entsprechend ihrem Zweck auch die Kommanditgesellschaften betroffen sein dürften, ist der Umfang der eingelegten Rechtsbehelfe erheblich. Hinzu kommt, dass einige Unternehmen sich um Rückforderungen zuviel gezahlter Gebühren bemühen. Schließlich aber droht auch eine Verjährung dieser Rückforderungsansprüche.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:
Fragen9
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, aufgrund der Vorgaben des EuGH noch in dieser Legislaturperiode Änderungen im Kostenrecht vorzunehmen?
Wenn ja, wann?
Erachtet die Bundesregierung die Richtlinien 69/335/EWG in der durch die Richtlinie 85/303/EWG geänderten Fassung als durch die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt?
Ist die Bundesregierung unabhängig von der Rechtsprechung des EuGH und den vorgenannten Richtlinien der Ansicht, dass der Staat grundsätzlich Gebühren so festlegen sollte, dass die Kosten der mit den Gebühren zusammenhängenden Vorgänge nicht überstiegen werden?
Sieht die Bundesregierung bei den bisherigen deutschen Kostenregelungen eine Tendenz zur Überschusserzielung?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Umfang der Rechtsbehelfe, die infolge der EuGH-Entscheidung eingelegt worden sind?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass auch die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Post AG sich gegen die Gebühren für die Handelsregistereintragung gewandt haben?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Richtlinie auch auf die Kommanditgesellschaften, insbesondere auf die GmbH und Co. KG anwendbar?
Können nach Ansicht der Bundesregierung mögliche Gebührenrückforderungen innerhalb kurzer Frist verjähren?
Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden bzw. worden sind?