Deutschspracherwerb und Deutschprüfungen im Ausland im Zusammenhang der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Jan Korte, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach Inkrafttreten des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes ist entsprechend der §§ 28 Abs. 1 Satz 5 und 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Nachzug von Ehegatten und Lebenspartnern/-partnerinnen aus dem Ausland grundsätzlich vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse des Niveaus A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) abhängig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind unter anderem Staatsangehörige bestimmter Länder (USA, Australien, Kanada, Japan usw.) sowie Personen mit einem „erkennbar geringen Integrationsbedarf“, wovon nach § 4 Abs. 2 der Integrationsverordnung insbesondere beim Vorliegen einer (Fach-)Hochschulqualifikation ausgegangen wird.
Die Neuregelung des Spracherwerbs im Ausland zielt vor allem auf türkische Staatsangehörige aus bildungs- und sozial schwachen Schichten ab, wie die Rede von Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble zur Vorstellung des Kabinettsentwurfs verdeutlichte (vgl. Plenarprotokoll 16/90, 28. März 2007, S. 9065). Von mehreren türkischen Verbänden wurde sie als diskriminierend empfunden und als verfassungswidrige Ungleichbehandlung bezeichnet.
Nach Auffassung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Staatsministerin Dr. Maria Böhmer (beide CDU) sei zur Erreichung des Sprachniveaus A1 GER lediglich der Erwerb von 200 bis 300 Wörtern in deutscher Sprache erforderlich und diese Neuregelung deshalb zumutbar (Pressekonferenz zum Integrationsgipfel vom 12. Juli 2007).
Nach dem Erfahrungsbericht der Bundesregierung zur Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse (Bundestagsdrucksache 16/6043, S. 27) ist bei einem durchschnittlichen bzw. langsamen Lerntempo das Ziel A1 GER in einem deutschen Integrationskurs in 300 Unterrichtsstunden zu erreichen.
Bei Analphabetinnen und Analphabeten ist nach dem vorläufigen Konzept für einen bundesweiten Alphabetisierungskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (S. 23) zur Erreichung dieses Ziels – wenn auch nicht in allen Fällen – ein 600-stündiger Kursbesuch erforderlich.
Nach Einschätzungen deutscher Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer können die geforderten einfachen Sprachkenntnisse von Türkinnen und Türken im günstigsten Fall (vorhandene Fremdsprachenkenntnisse) in einen zweimonatigen Kurs, von Türkinnen und Türken ohne Fremdsprachenkenntnisse in einen vierbis sechsmonatigen oder im ungünstigsten Fall (Analphabetinnen und Analphabeten) in einem ein bis zwei Jahre dauernden Unterricht erworben werden (vgl. Frankfurter Rundschau vom 12. Juli 2007).
Die Sprachberaterin der Duisburger Ausländerbehörde, Marion Overhoff, wiederum schätzt, dass Türkinnen und Türken mit einfacher Schulbildung 400 Kursstunden benötigen werden, um den geforderten Sprachtest bestehen zu können (vgl. Frankfurter Rundschau vom 9. Oktober 2007).
All diese Angaben basieren offenkundig auf der Annahme, dass die Betroffenen einen „Vollzeitkurs“ mit circa 25 Wochenstunden besuchen – was aber z. B. nur in etwa der Hälfte aller Integrationskurse in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist (vgl. Sachstandsbericht des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung von Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung vom 1. Oktober 2007, S. 19).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Welche ersten konkreten Erfahrungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der praktischen Umsetzung und Anwendung der Neuregelungen nach §§ 28 und 30 AufenthG, und welche Probleme bzw. welcher Änderungsbedarf ist in welchen Ländern bzw. allgemein bereits ersichtlich geworden?
Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 3. Quartal des Jahres 2007 insgesamt erteilt (bitte auch differenzieren nach den 15 Ländern, in denen die meisten Visa zum Ehegattennachzug erteilt wurden, und jeweils die Vergleichszahlen des 2. Quartals benennen)?
Wie viele Neueinreisende wurden 2005, 2006, im 1. Halbjahr 2007 zur Integrationskursteilnahme verpflichtet (in absoluten Zahlen, in relativen Größen zur Gesamtzahl, differenziert auch nach den 10 herkunftsstärksten Ländern)?
a) In wie vielen Fällen kamen die Verpflichteten dieser Aufforderung nicht nach, und welches waren die Gründe hierfür (in absoluten Zahlen, in relativen Größen zur Gesamtzahl, differenziert auch nach den 10 herkunftsstärksten Ländern)?
b) Wie viele und welche Sanktionsmaßnahmen wurden daraufhin ergriffen (in absoluten Zahlen, in relativen Größen zur Gesamtzahl, differenziert auch nach den 10 herkunftsstärksten Ländern)?
Wieso wurden keine Übergangsbestimmungen für Fälle geschaffen, in denen eine Visumsantragstellung vor Einführung der Sprachnachweispflicht erfolgte?
a) Wie ist die derzeitige Rechtslage und Praxis in solchen Fallkonstellationen?
b) Werden auch Visaanträge entgegengenommen und bearbeitet, wenn kein Sprachzertifikat oder -nachweis erbracht wurde, jedoch zugleich unter Hinweis auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der neuen Gesetzeslage ausdrücklich eine Bearbeitung und Bescheidung erwünscht wird (wenn nein, bitte begründen)?
c) Wie wird in solchen Konstellationen verfahren, in denen eine Einreise noch unter den alten Bestimmungen erfolgte, in denen aber in der Bundesrepublik Deutschland nach den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 (Randnummer 232) das Visum nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden soll, wenn nicht die geforderten Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können? Wird beispielsweise eine Fiktionsbescheinigung erteilt werden, oder drohen Abschiebungsmaßnahmen?
Plant die Bundesregierung, in Hinblick auf die neuen sprachlichen Anforderungen der §§ 28 und 30 AufenthG Sprachkurse im Ausland (insbesondere in der Türkei, aber z. B. auch in Ländern mit einer besonders schlechten diesbezüglichen Angebotsstruktur) zu fördern, einzurichten und/oder zu finanzieren, wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht?
Wie ist die diesbezügliche Regelung, Praxis und Erfahrung der Niederlande, auf die in diesem Zusammenhang häufig verwiesen wird, und was sieht die beabsichtigte französische Regelung vor, um Menschen beim Spracherwerb im Ausland zu helfen (werden z. B. Kurse im Ausland angeboten, wer trägt die Kosten)?
Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung schätzungsweise für einen 300- bzw. einen 600-stündigen Sprachkurs zusätzlich einer Zertifizierung durch das Goethe-Institut über das Niveau A1 GER im Ausland bzw. in der Türkei (durchschnittlich, bitte nach Kurs und Zertifizierung getrennt aufführen)?
a) Was wird die Betroffenen eine Sprachzertifizierung durch Lizenznehmer bzw. Partnerorganisationen des Goethe-Instituts, bei denen die Anwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Goethe-Instituts erforderlich ist, ungefähr kosten?
b) Welche Kosten werden mit einer Sprachprüfung durch die Botschaften für die Betroffenen verbunden sein, falls weder Goethe-Institute noch Partnerorganisationen in einem Land zur Verfügung stehen?
c) Inwieweit hält die Bundesregierung diese Kosten, die zu den Kosten für das Visumsverfahren, für den Umzug/die Einreise usw. noch hinzukommen, für verhältnismäßig und zumutbar im Hinblick darauf, dass diese Kosten insbesondere bei sozial Schwächeren dazu führen könnten, dass die Führung einer Ehe bzw. einer Lebensgemeinschaft be- oder sogar verhindert wird?
Wieso hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6263, Antwort zu den Fragen 13a und 13b behauptet, die Auswirkungen der Änderungen der Nachzugsregelungen durch Einführung von Sprachnachweisen als Einreisebedingung seien bei den Haushaltsberechnungen zu den Integrationskursen nicht berücksichtigt worden, wenn es im Gegensatz dazu in der Sachinformationen des Bundesministeriums des Innern vom 13. September 2007 zum Kapitel 06 33 an das Mitglied des Bundestages, Roland Claus, als Antwort zu der Frage 1d heißt: „Eine Prognose der Zuwanderungszahlen nach Inkrafttreten der Neuregelungen zum Familiennachzug ist nicht möglich. Es wird aber von einem Rückgang ausgegangen, der für die Prognose der Teilnehmerzahlen bereits berücksichtigt wurde“?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Leiterin des Goethe-Instituts in Ankara, Fr. Sabine Hagemann-Ünlüsoy, sich vom Gesetzgeber „in eine diffizile Lage gebracht“ sieht, da das Institut jetzt schon von ratsuchenden Familien umlagert sei, und ihre Erwartung eines „Ansturms“ von tausenden Prüflingen zum Ende des Jahres, dem das Goethe-Institut „kaum gewachsen“ sei (vgl. Frankfurter Rundschau vom 9. Oktober 2007)? Welche Maßnahmen oder Gesetzesänderungen plant sie, um diese Missstände zu beheben?
Kann die Bundesregierung die Auskunft in dem Bericht der „Frankfurter Rundschau“ vom 9. Oktober 2007 bestätigen, wonach in ländlichen Regionen der Türkei ein Sprachkursangebot fast gänzlich fehle, und
a) wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus, wenn nein, welche anders lautenden Kenntnisse liegen ihr vor;
b) ist die Lage in vielen anderen Ländern nicht eher noch schlechter einzuschätzen, da in der Türkei aufgrund der hohen Betroffenenzahlen und der langen Einwanderungsgeschichte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei deutsche Sprachkurse noch am ehesten an mehreren Orten angeboten werden könnten (welcher Qualität auch immer) – und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
In welchen Ländern gibt es keine Goethe-Institute,
a) in welchen Ländern werden keine Sprachkurse von Goethe-Instituten zum Erlernen von Deutschkenntnissen des Niveaus A1 GER angeboten;
b) in welchen Ländern werden keine Zertifizierungen des Sprachniveaus A1 GER durch Goethe-Institute angeboten;
c) in welchen Ländern gibt es zudem auch keine anerkannten Lizenznehmer bzw. Partnerorganisationen des Goethe-Instituts, die eine entsprechende Sprachzertifizierung vornehmen könnten, so dass im Regelfall die Botschaften selbst das erreichte Sprachniveau werden prüfen müssen?
Wird die Bundesregierung in Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit/ Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit eines Spracherwerbs (in angemessener Zeit) Änderungen der Gesetzeslage oder der Umsetzungshinweise vornehmen in Bezug auf
a) Menschen, die einen Sprachkurs nicht in zumutbarer Nähe erreichen können, und welche diesbezüglichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen hält die Bundesregierung für zumutbar;
b) Menschen, die sich einen Sprachkurs aufgrund ihres Einkommens nicht leisten können, und wie ist die derzeitige Praxis in Ländern, in denen die ungefähren Kosten für den erforderlichen Sprachkurs in einem erkennbaren Missverhältnis zum Durchschnittsverdienst im jeweiligen Land bzw. zum konkreten Verdienst des/der Betroffenen stehen (etwa: mehr als ein (halbes) Monatsgehalt), bzw. in einer welchen Fallkonstellation würde die Bundesregierung einen solchen Sprachnachweis aufgrund unverhältnismäßiger Kosten für unzumutbar/verzichtigbar halten?
Welche Internetangebote zum Erwerb des deutschen Sprachniveaus A1 GER gibt es für welche Sprachen, welche technischen Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein, und wie lange benötigen Nicht-Deutsche durchschnittlich (wie lange benötigen Lernschwache/Analphabetinnen und Analphabeten), um mithilfe dieser Angebote die Voraussetzungen der §§ 28 und 30 AufenthG erfüllen zu können?
Wie hoch ist der (eigene) Internetzugang in Ländern wie z. B. Türkei, Afghanistan, Russland, in afrikanischen Ländern, wie hoch ist er in diesen Ländern in ländlichen Gebieten, und wie hoch ist er in Haushalten mit geringem Einkommen in diesen Ländern?
Welche Kassetten-Angebote zum Erwerb des deutschen Sprachniveaus A1 GER gibt es für welche Sprachen, was kosten sie, wie sind sie verfügbar, und wie lange benötigen Nicht-Deutsche durchschnittlich (wie lange benötigen Lernschwache/Analphabetinnen und Analphabeten), um mithilfe dieser Angebote die Voraussetzungen der §§ 28 und 30 AufenthG erfüllen zu können?
Bei welchen Sprachen geht die Bundesregierung aufgrund der Unterschiedlichkeiten zur deutschen Sprache von einem erhöhten Lernaufwand zur Erreichung des Niveaus A1 GER aus, und mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung den Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt, wenn den Sprecherinnen und Sprechern dieser Sprachen eine längere Trennung von ihren Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zugemutet wird?
Inwieweit ist für die Bundesregierung die Ungleichbehandlung gerechtfertigt, die sich daraus ergibt, dass Ehe- oder Lebenspartnern/-partnerinnen mit Lernschwächen oder solchen, die des Lesens und Schreibens nicht mächtig sind, eine wesentlich längere Trennungszeit zugemutet wird als sprachbegabten Menschen oder solchen, die zufälligerweise bereits über einfache Deutschkenntnisse verfügen, oder solchen, die viel Geld für qualitativ hochwertige Intensivkurse aufbringen können (in der Antwort bitte differenzieren)?
Welche konkreten Erkrankungen oder Behinderungen können beispielhaft dazu führen, dass vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug abgesehen wird? Wieso wird in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 zu den wesentlichen Änderungen durch das EU- Richtlinienumsetzungsgesetz in Randnummer 209b ausgeführt, dass auch eine solche Krankheit oder Behinderung als Härtefall anzuerkennen sei, die „ein Erlernen an räumlich entferntem Goethe Institut“ unzumutbar erscheinen lässt (etwa mangels behindertengerechter Infrastruktur) – und wieso gilt es nicht gleichsam als anzuerkennender Härtefall, wenn Betroffene aufgrund ihrer Wohnlage in abgelegenen Gebieten und/oder mangels Zeit (infolge eigener Erwerbstätigkeit oder Mitarbeit auf dem Hof der Eltern usw.) und/ oder mangels Geld keinen Sprachkurs besuchen können?
Warum hält die Bundesregierung eine sich aus dem Erfordernis eines Sprachnachweises ergebende faktische „Wartezeit“ von einigen Monaten bis zu weit mehr als einem Jahr – je nach sozialer Lebenslage, Wohnort, Infrastruktur, persönlicher Sprachbegabung usw. – für verfassungsgemäß
a) insbesondere auch in den Fällen, in denen eine fortgeschrittene Schwangerschaft vorliegt und insofern das schnellstmögliche Zusammenkommen der Eltern aus nahe liegenden Gründen dringend erforderlich ist;
b) insbesondere auch in den Fällen, in denen ein gemeinsames Kind gerade geboren wurde, d. h. in einer Lebensphase, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits eine kurzfristige, aufenthaltsrechtlich bedingte Trennung des Kindes vom Vater verfassungswidrig sein kann, und in der einer Mutter der regelmäßige Besuch eines Sprachkurses zudem kaum möglich sein dürfte?
Wird die Bundesregierung in Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit/ Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit eines Spracherwerbs (in angemessener Zeit) Änderungen der Gesetzeslage oder der Umsetzungshinweise vornehmen in Bezug auf
a) Analphabeten/Analphabetinnen,
b) Schwangere,
c) Mütter mit Babys bzw. Mütter oder Väter mit mehreren minderjährigen Kindern,
d) vollzeit Berufstätige oder durch nicht entlohnte Arbeiten zeitlich erheblich gebundene Personen (bitte jeweils begründen)?
Wieso hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6263, Antwort zu den Fragen 10 und 10a) behauptet, sie könne keine „pauschalen Aussagen zum Zeitbedarf für das Erlernen von Deutsch als Fremdsprache“ machen („pauschale Aussagen“ waren allerdings nicht erfragt worden), wenn solche Aussagen in der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/6043 z. B. auf der Seite 27 explizit, differenziert nach schnellem, durchschnittlichem und langsamem Lerntempo getroffen werden, d. h. ganz ähnlich wie dies in der genannten Kleinen Anfrage gefragt worden war?
Warum erachtet die Bundesregierung den geforderten Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 GER unter Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 (2 BvR 1226/83), nach dem der Rahmen zulässiger Zuzugsbegrenzungen bei einer dreijährigen Wartefrist in Anbetracht des Schutz- und Fördergebots des Artikels 6 des Grundgesetzes „erheblich überschritten“ sei, als verfassungsrechtlich zulässig
a) insbesondere in solchen Fällen, in denen aufgrund von Lernschwächen und/oder weil die Betroffenen (etwa aufgrund eigener Erwerbstätigkeit) keinen Vollzeitkurs besuchen können, der Sprachkursbesuch zur Erreichung des geforderten Sprachniveaus über ein Jahr dauert;
b) insbesondere in Bezug auf Analphabeten/Analphabetinnen, bei denen im Regelfall mit einem weit über einjährigen Sprachkursbesuch gerechnet werden muss?
Welche weniger belastenden Maßnahmen zur Erreichung der vorgegebenen Ziele der Nachzugsbeschränkung hat die Bundesregierung geprüft bzw. aus welchen Gründen verworfen
a) in Bezug auf das vorgegebene Ziel der Bekämpfung von Zwangsheiraten;
b) in Bezug auf das vorgegebene Ziel einer Förderung der Integration;
c) und in welcher Weise hat sie die öffentlichen Interessen mit dem Schutz- und Fördergebot des Artikels 6 des Grundgesetzes und den persönlichen Interessen der Betroffenen gegeneinander abgewogen, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in dem o. g. Grundsatzurteil aus dem Jahre 1987 verlangt wurde?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es im Regelfall des Ehegattennachzugs nicht um Zwangsverheiratungen geht (wenn nein, warum nicht, und auf welche konkreten Erkenntnisse stützt sie sich dabei)?
a) Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der Auffassung zu, dass die Bewertung der Verfassungsgemäßheit der Sprachanforderungen als Nachzugsvoraussetzung vor allem an dem vorgegebenen Ziel der „Förderung der Integration“ gemessen werden muss (wenn nein, warum nicht)?
b) Weshalb ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Spracherwerb im Ausland (und damit die Integration in der Bundesrepublik Deutschland) besser gelingen und für die Betroffenen weniger belastend sein könnte als der Spracherwerb in der Bundesrepublik Deutschland in eigens hierfür eingerichteten Sprachkursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – und stimmt sie der Auffassung zu, dass nur unter dieser Bedingung die Beschränkung des Ehegattennachzugs in Anbetracht des Artikels 6 des Grundgesetzes überhaupt als verfassungsgemäß bewertet werden könnte (wenn nein, bitte begründen)?
c) Wie begründet die Bundesregierung das durch die Auslagerung des ersten Spracherwerbs ins Ausland zum Ausdruck kommende Misstrauen in die Qualität und Möglichkeiten der Integrationskurse in der Bundesrepublik Deutschland?
Teilt die Bundesregierung die Bewertung, dass die mögliche positive Wirkung einer Integrationskursteilnahme für tatsächlich zwangsverheiratete Frauen nicht im bloßen Spracherwerb liegt, sondern vor allem darin, dass die Betroffenen hierdurch in Kontakt zur „deutschen Gesellschaft“, d. h. zu anderen Migrantinnen und Migranten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Informationsmaterialien und Beratungsstellen kommen und in einem deutschen Integrationskurs zudem bereits im Sprachunterricht Rechte von Frauen und entsprechende Hilfsangebote thematisiert werden (wenn nein, warum nicht)?
a) Welche Vorteile sieht sie vor diesem Hintergrund darin, wenn Zwangsverheiratete erste Sprachkenntnisse zunächst in ihrem Herkunftsland erwerben müssen und dort mutmaßlich sehr viel mehr in patriarchale und gewaltförmige Strukturen eingebunden bleiben und weniger Hilfsangebote erfahren, als dies in der Bundesrepublik Deutschland vermutlich der Fall wäre?
b) Wie wirksam sind die neu eingeführten Zuzugsbeschränkungen als angebliches Mittel gegen Zwangsverheiratungen, wenn die geforderten Sprachkenntnisse so schnell angeeignet werden können, wie Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken versuchen?
Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass in den Integrationskursen Migrantinnen über patriarchale und gewaltförmige Strukturen aufgeklärt werden, um sich von diesen Verhältnissen emanzipieren zu können, dann aber unter Umständen wegen des Bezugs von staatlichen Hilfeleistungen aufgrund der Rechtslage in genau diesen Verhältnissen verbleiben (müssen), um nicht abgeschoben zu werden (vgl. taz vom 16. Oktober 2007)?