Nach Inkrafttreten des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes ist entsprechend der §§ 28 Abs. 1 Satz 5 und 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Nachzug von Ehegatten und Lebenspartnern/-partnerinnen aus dem Ausland grundsätzlich vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse des Niveaus A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) abhängig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind unter anderem Staatsangehörige bestimmter Länder (USA, Australien, Kanada, Japan usw.) sowie Personen mit einem „rlerkennbar geringen Integrationsbedarf“, wovon nach § 4 Abs. 2 der Integrationsverordnung insbesondere beim Vorliegen einer (Fach-)Hochschulqualifikation ausgegangen wird.
Die Neuregelung des Spracherwerbs im Ausland zielt vor allem auf türkische Staatsangehörige aus bildungs- und sozial schwachen Schichten ab, wie die Rede von Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble zur Vorstellung des Kabinettsentwurfs verdeutlichte (vgl. Plenarprotokoll 16/90, 28. März 2007, S. 9065). Von mehreren türkischen Verbänden wurde sie als diskriminierend empfunden und als verfassungswidrige Ungleichbehandlung bezeichnet.
Nach Auffassung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Staatsministerin Dr. Maria Böhmer (beide CDU) sei zur Erreichung des Sprachniveaus A1 GER lediglich der Erwerb von 200 bis 300 Wörtern in deutscher Sprache erforderlich und diese Neuregelung deshalb zumutbar (Pressekonferenz zum Integrationsgipfel vom 12. Juli 2007).
Nach dem Erfahrungsbericht der Bundesregierung zur Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse (Bundestagsdrucksache 16/6043, S. 27) ist bei einem durchschnittlichen bzw. langsamen Lerntempo das Ziel A1 GER in einem deutschen Integrationskurs in 300 Unterrichtsstunden zu erreichen.
Bei Analphabetinnen und Analphabeten ist nach dem vorläufigen Konzept für einen bundesweiten Alphabetisierungskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (S. 23) zur Erreichung dieses Ziels – wenn auch nicht in allen Fällen – ein 600-stündiger Kursbesuch erforderlich.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. November 2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach Einschätzungen deutscher Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer können die geforderten einfachen Sprachkenntnisse von Türkinnen und Türken im günstigsten Fall (vorhandene Fremdsprachenkenntnisse) in einen zweimonatigen Kurs, von Türkinnen und Türken ohne Fremdsprachenkenntnisse in einen vierbis sechsmonatigen oder im ungünstigsten Fall (Analphabetinnen und Analphabeten) in einem ein bis zwei Jahre dauernden Unterricht erworben werden (vgl. Frankfurter Rundschau vom 12. Juli 2007).
Die Sprachberaterin der Duisburger Ausländerbehörde, Marion Overhoff, wiederum schätzt, dass Türkinnen und Türken mit einfacher Schulbildung 400 Kursstunden benötigen werden, um den geforderten Sprachtest bestehen zu können (vgl. Frankfurter Rundschau vom 9. Oktober 2007).
All diese Angaben basieren offenkundig auf der Annahme, dass die Betroffenen einen „Vollzeitkurs“ mit circa 25 Wochenstunden besuchen – was aber z. B. nur in etwa der Hälfte aller Integrationskurse in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist (vgl. Sachstandsbericht des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung von Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung vom 1. Oktober 2007, S. 19).
1. Welche ersten konkreten Erfahrungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der praktischen Umsetzung und Anwendung der Neuregelungen nach §§ 28 und 30 AufenthG, und welche Probleme bzw. welcher Änderungsbedarf ist in welchen Ländern bzw. allgemein bereits ersichtlich geworden?
Da die Neuregelung am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, ist der Bundesregierung eine Bewertung noch nicht möglich.
2. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 3. Quartal des Jahres 2007 insgesamt erteilt (bitte auch differenzieren nach den 15 Ländern, in denen die meisten Visa zum Ehegattennachzug erteilt wurden, und jeweils die Vergleichszahlen des 2. Quartals benennen)?
Im dritten Quartal des Jahres 2007 haben die deutschen Auslandsvertretungen insgesamt 8 603 Visa zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt. Im Übrigen wird auf die Anlage 1 verwiesen.
3. Wie viele Neueinreisende wurden 2005, 2006, im 1. Halbjahr 2007 zur Integrationskursteilnahme verpflichtet (in absoluten Zahlen, in relativen Größen zur Gesamtzahl, differenziert auch nach den 10 Herkunftsstärksten Ländern)?
In den Jahren 2005 bis einschließlich erstes Halbjahr 2007 wurden für alle Teilnehmergruppen insgesamt über 425 374 Teilnahmeberechtigungen ausgestellt. Davon wurden 109 658 Neuzuwanderer durch die Ausländerbehörden zu einem Integrationskurs verpflichtet. Dies entspricht einem Anteil von 25,8 Prozent an den Berechtigungen.
In den Jahren 2005 bis einschließlich erstes Halbjahr 2007 haben 304 565 Personen an den Integrationskursen teilgenommen, davon 72 763 verpflichtete Neuzuwanderer; dies entspricht einem Anteil von 66,4 Prozent der insgesamt 109 658 verpflichteten Neuzuwanderer. Im Übrigen wird auf die Anlage 2 verwiesen.
a) In wie vielen Fällen kamen die Verpflichteten dieser Aufforderung nicht nach, und welches waren die Gründe hierfür (in absoluten Zahlen, in relativen Größen zur Gesamtzahl, differenziert auch nach den 10 Herkunftsstärksten Ländern)?
Bis zum 30. Juni 2007 sind 36 895 verpflichtete Neuzuwanderer ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass deren Teilnahmeanspruch erst zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begrüfifenden Aufenthaltstitels erlischt (§ 44 Abs. 2 AufenthG).
b) Wie viele und welche Sanktionsmaßnahmen wurden daraufhin ergriffen (in absoluten Zahlen, in relativen Größen zur Gesamtzahl, differenziert auch nach den 10 Herkunftsstärksten Ländern)?
Sanktionsmaßnahmen (§ 44a Abs. 3 AufenthG) liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer (Ausländerbehörden). Statistiken über Art und Umfang von Sanktionen liegen der Bundesregierung nicht vor.
4. Wieso wurden keine Übergangsbestimmungen für Fälle geschaffen, in denen eine Visumsantragstellung vor Einführung der Sprachnachweispflicht erfolgte?
Gesetzliche Übergangsregelungen wurden nicht als zwingend geboten erachtet, da Übergangsprobleme in der Praxis lösbar sind.
a) Wie ist die derzeitige Rechtslage und Praxis in solchen Fallkonstellationen?
Im Visumverfahren zum Familiennachzug ergeben sich in der Praxis regelmäßig längere Zeiten der Bearbeitung, insbesondere bei Urkundenüberprüfungen im Herkunftsland. Dieser Umstand soll sich nicht zulasten derjenigen Antragsteller mit einem gesetzlichen Zuzugsanspruch auswirken, die ihren Antrag bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 28. August 2007 gestellt hatten und darauf vertrauen konnten, dass über ihren Antrag innerhalb einer angemessenen Frist (Dreimonatszeitraum entsprechend § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung) entschieden würde. Dementsprechend entscheiden die Auslandsvertretungen im Falle der Antragstellung vor dem 28. Mai 2007 noch nach bisheriger Rechtslage, d. h. ohne Sprachnachweis. Gleiches gilt für diejenigen anhängigen Visumanträge, die am Tag des Inkrafttretens bereits entscheidungsreif waren, d. h. in Fällen, in denen die Ausländerbehörde der Visumerteilung bereits zugestimmt hat, das Visum aber noch nicht ausgestellt wurde.
Auch bei Antragstellern, die ihren Antrag erst nach dem 28. Mai 2007, aber vor dem 28. August 2007 gestellt haben, sollen nochmalige Antragstellungen und Visumgebühren vermieden werden. Die Auslandsvertretungen setzen daher diese anhängigen Visumanträge zunächst für regelmäßig sechs Monate aus. Die Antragsteller haben hierdurch die Möglichkeit, den geforderten Sprachnachweis oder wenigstens einen Nachweis über den laufenden Spracherwerb nachzureichen. Für diese Anträge ist wie für Neuanträge hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde maßgeblich.
Dieses Verfahren ist zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt abgestimmt.
b) Werden auch Visaanträge entgegengenommen und bearbeitet, wenn kein Sprachzertifikat oder -nachweis erbracht wurde, jedoch zugleich unter Hinweis auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der neuen Gesetzeslage ausdrücklich eine Bearbeitung und Bescheidung erwünscht wird (wenn nein, bitte begründen)?
Ja
c) Wie wird in solchen Konstellationen verfahren, in denen eine Einreise noch unter den alten Bestimmungen erfolgte, in denen aber in der Bundesrepublik Deutschland nach den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 (Randnummer 232) das Visum nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden soll, wenn nicht die geforderten Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können? Wird beispielsweise eine Fiktionsbescheinigung erteilt werden, oder drohen Abschiebungsmaßnahmen?
Das Bundesministerium des Innern hat gegenüber den Innenministerien und Senatsverwaltungen der Länder angeregt, in diesen Fällen das Verfahren einstweilen auszusetzen, wenn die Aufenthaltserlaubnis nur deshalb nicht erteilt werden kann, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen und die gesetzlichen Ausnahmetatbestände im Einzelfall nicht gegeben sind. Mit dieser Verfahrensweise soll verhindert werden, dass durch einen ablehnenden Bescheid Gebühren für den Antragsteller entstehen. Wenn das Verfahren ausgesetzt ist, droht keine Abschiebung, sondern ist eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen.
5. Plant die Bundesregierung, in Hinsicht auf die neuen sprachlichen Anforderungen der §§ 28 und 30 AufenthG Sprachkurse im Ausland (insbesondere in der Türkei, aber z. B. auch in Ländern mit einer besonders schlechten diesbezüglichen Angebotsstruktur) zu fördern, einzurichten und/oder zu finanzieren, wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung fördert den Ausbau von Sprachlernangeboten hauptsächlich über die Goethe-Institute. Eine Ausweitung der Angebote des Goethe-Instituts erfolgt auf der Grundlage eines konkreten Mehrbedarfs. Dieser Mehrbedarf und dadurch bedingte strukturelle Anpassungen an einzelnen Standorten lassen sich erst auf der Grundlage konkreter Erfahrungswerte bestimmen. Solche belastbaren Erfahrungswerte liegen derzeit noch nicht vor.
Im Kosovo, dem einzigen Standort mit einem hohen Antragsaufkommen beim Ehegattennachzug, an dem das Goethe-Institut bislang nicht vertreten war, hat das Goethe-Institut in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern Sprachlernangebote in Pristina, Prizren und Pec geschaffen. Falls sich aufgrund der neuen Rechtslage dauerhaft zusätzlicher Bedarf für das Goethe-Institut – weltweit oder an einzelnen Instituten – ergeben sollte, so ist dies im Rahmen künftiger Haushaltsplanungen zu berücksichtigen.
6. Wie ist die diesbezügliche Regelung, Praxis und Erfahrung der Niederlande, auf die in diesem Zusammenhang häufig verwiesen wird, und was sieht die beabsichtigte französische Regelung vor, um Menschen beim Spracherwerb im Ausland zu helfen (werden z. B. Kurse im Ausland angeboten, wer trägt die Kosten)?
Bestimmte Personengruppen, die einen dauerhaften Zuzug in die Niederlande beabsichtigen (insbesondere einen Familiennachzug), müssen vor der Einreise einen Test zu landeskundlichen Kenntnissen sowie zu Grundkenntnissen der niederländischen Sprache bestehen. Der Test in niederländischer Sprache dauert ca. eine halbe Stunde. Die Testgebühr beträgt 350 Euro zuzäglich der allgemeinen Visumgebühren. Staatliche Vorbereitungskurse oder Förderprogramme im Hinblick auf den Test gibt es nicht. Die Art und Weise der Testvorbereitung steht den Betroffenen frei. Für den Testteil zu den Kenntnissen der niederländischen Sprache werden auf den Internetseiten der zuständigen Behörden (Außenministerium sowie Immigrations- und Einbürgerungsbehörde) „Übungspakete“ mit drei Musterprüfungen angeboten.
Die vom französischen Parlament am 23. Oktober 2007 beschlossenen Neuregelungen des Ausländerrechts sehen die Einführung einer obligatorischen Prüfung von Kenntnissen der französischen Sprache sowie der „werte der Republik“ beim Visumverfahren zum Nachzug von Familienangehörigen im Alter zwischen 17 und 64 Jahren vor. Bei unzureichenden Sprachkenntnissen ist eine Pflicht zur Teilnahme an einem bis zu zweimonatigen, kostenlos angebotenen Sprachkurs im Ausland mit anschließender erneuter Prüfung vorgesehen. Die Sprachkurse und Sprachprüfungen sollen durch die „Nationale Agentur zur Aufnahme von Ausländern und Migranten“ (ANAEM) erfolgen, die sich hierzu in erster Linie der rund 1 000 französischen Kulturinstitute im Ausland (Instituts Français und Alliances Françaises) bedient.
7. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung schätzungsweise für einen 300- bzw. einen 600-stündigen Sprachkurs zuzäglich einer Zertifizierung durch das Goethe-Institut über das Niveau A1 GER im Ausland bzw. in der Türkei (durchschnittlich, bitte nach Kurs und Zertifizierung getrennt aufführen)?
a) Was wird die Betroffenen eine Sprachzertifizierung durch Lizenznehmer bzw. Partnerorganisationen des Goethe-Instituts, bei denen die Anwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Goethe-Instituts erforderlich ist, ungefähr kosten?
Die Gebühren für die Sprachkurse und Prüfungen des Goethe-Instituts orientieren sich – entsprechend der Vorgabe des Gesetzgebers, wirtschaftlich, d. h. marktgerecht und soweit wie möglich kostendeckend zu arbeiten – am ortsüblichen Preisniveau. Dies gilt auch für Prüfungen des Goethe-Instituts, die von Lizenznehmern durchgeführt werden. Die reguläre Prüfungsgebühr beträgt 40 bis 80 Euro je nach Standort. Ein regulärer Sprachkurs für Anfänger ohne Vorkenntnisse, der zum Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens führt, umfasst beispielsweise am Goethe-Institut Ankara 180 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten Dauer (verteilt auf 3 Monate) und kostet ca. 700 Euro. Weltweit liegt die Durchschnittsgebühr für einen vergleichbaren Deutschkurs des Goethe-Instituts im Ausland bei ca. 600 Euro.
b) Welche Kosten werden mit einer Sprachprüfung durch die Botschaften für die Betroffenen verbunden sein, falls weder Goethe-Institute noch Partnerorganisationen in einem Land zur Verfügung stehen?
Die Feststellung einfacher Deutschkenntnisse von Antragstellern an denjenigen Auslandsvertretungen, in deren Zuständigkeitsbereich keine Prüfungen zum Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“ durch das Goethe-Institut bzw. dessen Lizenznehmer angeboten werden, ist Teil des Visumverfahrens und neben den geltenden Visumgebühren nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden.
c) Inwieweit hält die Bundesregierung diese Kosten, die zu den Kosten für das Visumsverfahren, für den Umzug/die Einreise usw. noch hinzukommen, für verhältnismäßig und zumutbar in Hinblick darauf, dass diese Kosten insbesondere bei sozial Schwächeren dazu führen könnten, dass die Führung einer Ehe bzw. einer Lebensgemeinschaft be- oder sogar verhindert wird?
Die Kosten für Sprachkurse und Sprachprüfungen sind nach Auffassung der Bundesregierung verhältnismäßig und zumutbar. Im Übrigen wird auf die Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 1 ff.) verwiesen. Darin weist das BVerfG ausdrücklich darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes keinen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten auf Nachzug begründet (BVerfGE, 76, 1 [41]). Demnach geht auch das BVerfG davon aus, dass es Fälle geben kann, in denen der Ehegattennachzug tatsächlich verzögert oder verhindert wird, ohne dass dies gegen Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstieße.
8. Wieso hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6263, Antwort zu den Fragen 13a und 13b) behauptet, die Auswirkungen der Änderungen der Nachzugsregelungen durch Einführung von Sprachnachweisen als Einreisebedingung seien bei den Haushaltsberechnungen zu den Integrationskursen nicht berücksichtigt worden, wenn es im Gegensatz dazu in der Sachinformationen des Bundesministeriums des Innern vom 13. September 2007 zum Kapitel 06 33 an das Mitglied des Bundestages, Roland Claus, als Antwort zu der Frage 1d heißt: „Eine Prognose der Zuwanderungszahlen nach Inkrafttreten der Neuregelungen zum Familiennachzug ist nicht möglich. Es wird aber von einem Rückgang ausgegangen, der für die Prognose der Teilnehmerzahlen bereits berücksichtigt wurde“?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Widerspruch zwischen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/6263 vom 24. August 2007 und den Sachinformationen zum Haushalt 2008 vom 13. September 2007. Die Aussage in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verweist aus haushaltsrechtlicher Sicht nur auf den vorhandenen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs bei Neueinreisenden ungeachtet der Frage, ob bei diesen einfache Sprachkenntnisse vorhanden sind.
Zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Familiennachzugsregelungen prognostizierbar sind, von der Frage der allgemeinen Entwicklungen bei den Zugangszahlen zu den Integrationskursen. Während die Auswirkungen der neuen Familiennachzugsregelungen mangels Erfahrungswerten nicht eindeutig quantifizierbar sind, ist bei der Prognose der allgemeinen Zugangszahlen eine rückläufige Entwicklung zugrunde gelegt worden, die sich auch in den Zuzugsstatistiken widerspiegelt. Die Teilnehmerzahlen in Bezug auf die Integrationskurse werden laufend überprüft und bewertet. Die Aussage in der Sachinformation verweist daher darauf, dass die Haushaltsberechnungen auf einer Schätzung im Hinblick auf kommende Zuwandererzahlen beruhen, die einen allgemein rückläufigen Trend erkennen lassen.
Die folgende Darstellung weist die bisherigen und voraussichtlichen Teilnehmerzahlen aus.
Dem Trend des Vorjahres folgend wird für das Jahr 2008 mit einem leichten Rückgang an Teilnahmeberechtigungen (–5 Prozent) und einem weiteren leichten Rückgang von neuen Teilnehmern um 5 Prozent gerechnet. Diese Verringerung der Anzahl der neuen Teilnehmer ist wesentlich auf den Rückgang zugelassener Altzuwanderer zurückzuführen, die bereits in den Jahren 2005 und 2006 einen Integrationskurs begonnen haben. Zudem sind auch die absoluten Zahlen der Neuzuwanderer insgesamt leicht rückläufig. Die Anzahl neu teilnehmender Spätaussiedler ist seit 2005 stark zurückgegangen. Nicht prognostizierbar sind die Wirkungen der geplanten Neuregelungen der Integrationskursverordnung, die verbesserte Rahmenbedingungen für die Kursteilnahme beinhalten.
9. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Leiterin des Goethe-Instituts in Ankara, Fr. Sabine Hagemann-Ünlüsoy, sich vom Gesetzgeber „ine diffizile Lage gebracht“ sieht, da das Institut jetzt schon von ratsuchenden Familien umlagert sei, und ihre Erwartung eines „Ansturms“ von tausenden Prüflingen zum Ende des Jahres, dem das Goethe-Institut „kaum gewachsen“ sei (vgl. Frankfurter Rundschau vom 9. Oktober 2007)? Welche Maßnahmen oder Gesetzesänderungen plant sie, um diese Missstände zu beheben?
Die drei Goethe-Institute in der Türkei (Ankara, Istanbul und Izmir) haben sich in Abstimmung mit den Auslandsvertretungen vor Ort auf die erhöhte Nachfrage nach Sprachkursen und Prüfungen im Anfängerbereich eingestellt und stellen bedarfsgerechte Angebote bereit. So werden seit Anfang September 2007 auch spezielle Kurzkurse zur Vermittlung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache angeboten. Wegen der besonders hohen Zahl an Antragstellern im Bereich der Deutschen Botschaft Ankara bietet das dort ansässige Goethe-Institut für die relevante Prüfung „Start Deutsch 1“ wöchentliche Termine an. Im Januar 2008 eröffnet das Goethe-Institut in Ankara zudem ein eigenständiges Prüfungszentrum, das über eine Kapazität von bis zu 1 000 Prüfungskandidaten pro Monat verfügt. Auch die Goethe-Institute in Istanbul und Izmir verfügen über ausreichende Prüfungskapazitäten und nehmen darüber hinaus auch auswärtige Prüfungen in weiteren größeren Städten der Amtsbezirke der deutschen Auslandsvertretungen Istanbul und Izmir ab. Zur Information von Visaantragstellern steht bereits seit August 2007 ein täglich erreichbarer Telefondienst der Goethe-Institute in der Türkei zur Verfügung. Darüber hinaus wird in Abstimmung mit den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wie in anderen Herkunftsländern über Faltblätter und per Internet über Sprachprüfangebote informiert.
Teilnehmer an Integrationskursen 2005 2006 1. HJ. 2007 Prognose 2008 Neue Kursteilnehmer 130 728 117 954 55 883 105 580 Verhältnis zum Vorjahr (–10 %) (–5 %) (–5 %)
10. Kann die Bundesregierung die Auskunft in dem Bericht der „Frankfurter Rundschau“ vom 9. Oktober 2007 bestätigen, wonach in ländlichen Regionen der Türkei ein Sprachkursangebot fast gänzlich fehle, und
a) wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus, wenn nein, welche anders lautenden Kenntnisse liegen ihr vor;
Die Bundesregierung kann die in dem zitierten Presseartikel berichtete Aussage nicht bestätigen. Es gibt bereits jetzt ein breites Netz an örtlichen Sprachkursanbietern in der Türkei. Auf der Grundlage dieser bestehenden Strukturen bereitet das Goethe-Institut derzeit in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern in der Türkei eine bedarfsgerechte Ausweitung des Angebots an Sprachkursen und Prüfungen vor. Außerdem besteht die Möglichkeit, die deutsche Sprache über Fernlernkurse, an universitären Einrichtungen und vor allem an landesweit rund 900 öffentlichen Schulen in der Türkei zu erlernen.
b) ist die Lage in vielen anderen Ländern nicht eher noch schlechter einzuschätzen, da in der Türkei aufgrund der hohen Betroffenenzahlen und der langen Einwanderungsgeschichte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei deutsche Sprachkurse noch am ehesten an mehreren Orten angeboten werden könnten (welcher Qualität auch immer) – und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Die in der Frage aufgestellte Vermutung trifft nicht zu. In allen Herkunftsländern gibt es die Möglichkeit, die deutsche Sprache beim Goethe-Institut, bei einem seiner Sprachkurskooperationspartner, über Fernlernkurse, an privaten Sprachschulen, an universitären Einrichtungen, an Schulen und – im Einzelfall – durch Privatunterricht zu lernen. Eine nachfrageorientierte Anpassung der Sprachkurs- und Prüfungskapazitäten des Goethe-Instituts findet insbesondere in den Hauptherkunftsländern statt. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
11. In welchen Ländern gibt es keine Goethe-Institute,
a) in welchen Ländern werden keine Sprachkurse von Goethe-Instituten zum Erlernen von Deutschkenntnissen des Niveaus A1 GER angeboten;
b) in welchen Ländern werden keine Zertifizierungen des Sprachniveaus A1 GER durch Goethe-Institute angeboten;
c) in welchen Ländern gibt es zudem auch keine anerkannten Lizenznehmer bzw. Partnerorganisationen des Goethe-Instituts, die eine entsprechende Sprachzertifizierung vornehmen könnten, so dass im Regelfall die Botschaften selbst das erreichte Sprachniveau werden prüfen müssen?
In den nachfolgend aufgezählten Staaten werden weder durch das Goethe- Institut selbst noch durch einen Lizenznehmer bzw. Kooperationspartner des Goethe- Instituts die in der Frage genannte Sprachprüfung sowie vorbereitende Deutschkurse angeboten, so dass die Feststellung der einfachen Deutschkenntnisse im Visumverfahren durch die jeweils örtlich zuständige Auslandsvertretung erfolgt: Angola, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Benin, Botswana, Brunei, Burkina Faso, Eritrea, Demokratische Volksrepublik Korea, Guatemala, Guinea, Irak, Island, Katar, Kuba, Laos, Malawi, Mauretanien, Moldau, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Ruanda, Sambia, Tadschikistan, Turkmenistan, Uganda.
Auch in den genannten Staaten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einfache Deutschkenntnisse auf andere Art und Weise zu erwerben. Auf die Antwort zu Frage 10b wird verwiesen.
12. Wird die Bundesregierung in Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit/ Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit eines Spracherwerbs (in angemessener Zeit) Änderungen der Gesetzeslage oder der Umsetzungshinweise vornehmen in Bezug auf
a) Menschen, die einen Sprachkurs nicht in zumutbarer Nähe erreichen können, und welche diesbezüglichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen hält die Bundesregierung für zumutbar;
b) Menschen, die sich einen Sprachkurs aufgrund ihres Einkommens nicht leisten können, und wie ist die derzeitige Praxis in Ländern, in denen die ungefähren Kosten für den erforderlichen Sprachkurs in einem erkennbaren Missverhältnis zum Durchschnittsverdienst im jeweiligen Land bzw. zum konkreten Verdienst des/der Betroffenen stehen (etwa: mehr als ein (halbes) Monatsgehalt), bzw. in einer welchen Fallkonstellation würde die Bundesregierung einen solchen Sprachnachweis aufgrund unverhältnismäßiger Kosten für unzumutbar/verzichtbar halten?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse zumutbar und verhältnismäßig. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Umsetzung der Neuregelung im Ausland zu gegebener Zeit zu evaluieren. Darüber hinaus ist eine Qualitätsbeobachtung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeleitet.
13. Welche Internetangebote zum Erwerb des deutschen Sprachniveaus A1 GER gibt es für welche Sprachen, welche technischen Vorraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein, und wie lange benötigen Nicht-Deutsche durchschnittlich (wie lange benötigen Lernschwache/Analphabetinnen und Analphabeten), um mithilfe dieser Angebote die Voraussetzungen der §§ 28 und 30 AufenthG erfüllen zu können?
Wie hoch ist der (eigene) Internetzugang in Ländern wie z. B. Türkei, Afghanistan, Russland, in afrikanischen Ländern, wie hoch ist er in diesen Ländern in ländlichen Gebieten, und wie hoch ist er in Haushalten mit geringem Einkommen in diesen Ländern?
Die Deutsche Welle bietet Deutschkurse für Anfänger in 30 Sprachversionen kostenlos über das Internet an. Diese Internet-Deutschkurse werden weltweit von ca. einer Million Menschen genutzt. Über den Internetzugang hinaus sind für die Nutzung keine besonderen technischen Voraussetzungen erforderlich.
Darüber hinaus bietet auch das Goethe-Institut verschiedene Modelle des Fernlernens an, beispielsweise CD-ROM-Kurse oder Internet-Sprachkurse.
Bei Sprachlernangeboten lässt sich der Lernaufwand nicht allgemein bestimmen, sondern richtet sich nach individuellen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Als ungefährer Richtwert beim Deutschlernen ist von 100 bis 300 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten Dauer bis zum Erreichen des Niveaus A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates auszugehen. Spezielle Erfahrungswerte zu Analphabeten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zum Internetzugang im Ausland liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. Welche Kassetten-Angebote zum Erwerb des deutschen Sprachniveaus A1 GER gibt es für welche Sprachen, was kosten sie, wie sind sie verfügbar, und wie lange benötigen Nicht-Deutsche durchschnittlich (wie lange benötigen Lernschwache/Analphabetinnen und Analphabeten), um mithilfe dieser Angebote die Voraussetzungen der §§ 28 und 30 AufenthG erfüllen zu können?
Diverse Verlage und das Goethe-Institut bieten heutzutage in der Regel CD- Roms statt Kassetten zum Erlernen von Deutsch als Fremdsprache an. Zusätzlich besteht weltweit die Möglichkeit, die Audiobeiträge der kostenlosen Internet-Sprachkurse der Deutschen Welle unmittelbar herunterzuladen oder die Deutschkurse der Deutschen Welle, die weltweit in 30 Sendesprachen über das Radio ausgestrahlt werden, aufzuzeichnen. Zum erforderlichen Lernaufwand wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. Bei welchen Sprachen geht die Bundesregierung aufgrund der Unterschiedlichkeiten zur deutschen Sprache von einem erhöhten Lernaufwand zur Erreichung des Niveaus A1 GER aus, und mit welcher Begründung sieht sie den Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt, wenn den Sprecherinnen und Sprechern dieser Sprachen eine längere Trennung von ihren Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zugemutet wird?
Zu Unterschieden des Lernaufwands bei verschiedenen Ausgangssprachen können keine generellen Aussagen gemacht werden. Dies bestätigen Erfahrungen in multinationalen Deutschkursen. Die Lerndauer hängt in allererster Linie vom Lernenden selbst und seinem spezifischen Lernumfeld ab. Aus Sicht der Bundesregierung ist der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) daher gewahrt.
16. Inwieweit ist für die Bundesregierung die Ungleichbehandlung gerechtfertigt, die sich daraus ergibt, dass Ehe- oder Lebenspartnern/-partnerinnen mit Lernschwächen oder solchen, die des Lesens und Schreibens nicht mächtig sind, eine wesentlich längere Trennungszeit zugemutet wird als sprachbegabten Menschen oder solchen, die zufälligerweise bereits über einfache Deutschkenntnisse verfügen, oder solchen, die viel Geld für qualitativ hochwertige Intensivkurse aufbringen können (in der Antwort bitte differenzieren)?
Die Antwort zu Frage 15 gilt sinngemäß.
17. Welche konkreten Erkrankungen oder Behinderungen können beispielhaft dazu führen, dass vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug abgesehen wird?
Beispiele hierfür sind das Vorliegen einer geistigen Behinderung, von Gehörlosigkeit oder Blindheit.
Wieso wird in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 zu den wesentlichen Änderungen durch das EU- Richtlinienumsetzungsgesetz in Randnummer 209b ausgeführt, dass auch eine solche Krankheit oder Behinderung als Härtefall anzuerkennen sei, die „ein Erlernen an räumlich entferntem Goethe Institut“ unzumutbar erscheinen lässt (etwa mangels behindertengerechter Infrastruktur) – und wieso gilt es nicht gleichsam als anzuerkennender Härtefall, wenn Betroffene aufgrund ihrer Wohnlage in abgelegenen Gebieten und/oder mangels Zeit (infolge eigener Erwerbstätigkeit oder Mitarbeit auf dem Hof der Eltern usw.) und/oder mangels Geld keinen Sprachkurs besuchen können?
Die Wohnlage der Antragsteller und der zeitliche und finanzielle Aufwand des Spracherwerbs sind keine Umstände, die gemäß der gesetzlichen Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG, der auf Krankheit und Behinderung eines Ehegatten abstellt, oder gemäß der sonstigen vom Gesetzgeber geschaffenen Ausnahmetatbestände zu berücksichtigen sind.
18. Warum hält die Bundesregierung eine sich aus dem Erfordernis eines Sprachnachweises ergebende faktische „Wartezeit“ von einigen Monaten bis zu weit mehr als einem Jahr – je nach sozialer Lebenslage, Wohnort, Infrastruktur, persönlicher Sprachbegabung usw. – für verfassungsgemäß
a) insbesondere auch in den Fällen, in denen eine fortgeschrittene Schwangerschaft vorliegt und insofern das schnellstmögliche Zusammenkommen der Eltern aus nahe liegenden Gründen dringend erforderlich ist;
b) insbesondere auch in den Fällen, in denen ein gemeinsames Kind gerade geboren wurde, d. h. in einer Lebensphase, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits eine kurzfristige, aufenthaltsrechtlich bedingte Trennung des Kindes vom Vater verfassungswidrig sein kann, und in der einer Mutter der regelmäßige Besuch eines Sprachkurses zudem kaum möglich sein dürfte?
Die Bundesregierung hält die Regelungen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug auch mit Blick auf die genannten Personengruppen für verfassungsgemäß. In seiner Leitentscheidung (BVerfGE 76, 1 ff.) hat das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Artikel 6 Abs. 1 GG keinen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten auf Nachzug begründet (BVerfGE, 76, 1 [41]). Demnach geht auch das BVerfG davon aus, dass es Fälle geben kann, in denen der Ehegattennachzug tatsächlich verzögert oder verhindert wird, ohne dass dies gegen Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstieße.
Den in der Frage genannten Personengruppen ist, anders als z. B. Personen, für die die Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG gilt, der Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache grundsätzlich möglich.
19. Wird die Bundesregierung in Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit/ Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit eines Spracherwerbs (in angemessener Zeit) Änderungen der Gesetzeslage oder der Umsetzungshinweise vornehmen in Bezug auf
a) Analphabeten/Analphabetinnen,
b) Schwangere,
c) Mütter mit Babys beziehungsweise Mütter oder Väter mit mehreren minderjährigen Kindern,
d) vollzeit Berufstätige oder durch nicht entlohnte Arbeiten zeitlich erheblich gebundene Personen (bitte jeweils begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
20. Wieso hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6263, Antwort zu den Fragen 10 und 10a) behauptet, sie könne keine „pauschalen Aussagen zum Zeitbedarf für das Erlernen von Deutsch als Fremdsprache“ machen („pauschale Aussagen“ waren allerdings nicht erfragt worden), wenn solche Aussagen in der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/6043 z. B. auf der Seite 27 explizit, differenziert nach schnell-
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10a der genannten Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/6263 vom 24. August 2007 bezieht sich ausschließlich auf die Fragestellung „(...) mit welchem zeitlichen Aufwand (...) die geforderten Sprachkenntnisse im Ausland erworben werden können (...)?“.
Der Bezug bzw. Vergleich zu den Aussagen in der Unterrichtung durch die Bundesregierung zu Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse (Bundestagsdrucksache 16/6043, Seite 27) ist nicht gegeben, da es sich allein um Aussagen zu den in Deutschland auf der Grundlage der Integrationskursverordnung durchgeführten Integrationskursen handelt. Sprachkurse im Ausland, die zum Erwerb des geforderten Nachweises von Sprachkenntnissen der Stufe A 1 GER erforderlich sind, werden von dort ortsansässigen Einrichtungen durchgeführt.
21. Warum erachtet die Bundesregierung den geforderten Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 GER unter Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 (2 BvR 1226/83), nach dem der Rahmen zulässiger Zuzugsbegrenzungen bei einer dreijährigen Wartefrist in Anbetracht des Schutz- und Fördergebots des Artikels 6 des Grundgesetzes „erheblich überschritten“ sei, als verfassungswidrig zulässig
a) insbesondere in solchen Fällen, in denen aufgrund von Lernschwächen und/oder weil die Betroffenen (etwa aufgrund eigener Erwerbstätigkeit) keinen Vollzeitkurs besuchen können, der Sprachkursbesuch zur Erreichung des geforderten Sprachniveaus über ein Jahr dauert;
b) insbesondere in Bezug auf Analphabeten/Analphabetinnen, bei denen im Regelfall mit einem weit überjährigen Sprachkursbesuch gerechnet werden muss?
In dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall war der Ehegattennachzug neben anderen Voraussetzungen nur möglich, wenn sich der im Bundesgebiet lebende Ausländer seit acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat oder die Ehe seit drei Jahren bestand. Im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG handelt es sich hingegen nicht um eine Fristenregelung.
Auch bei Vorliegen einer Lernschwäche oder Analphabetismus liegt es in der Verantwortung des Antragstellers, in welcher Zeit der Erwerb einfacher Deutschkenntnisse des Niveaus A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates stattfindet.
22. Welche weniger belastenden Maßnahmen zur Erreichung der vorgegebenen Ziele der Nachzugsbeschränkung hat die Bundesregierung geprüft bzw. aus welchen Gründen verworfen
a) in Bezug auf das vorgegebene Ziel der Bekämpfung von Zwangsheiraten;
Gesetzgeberisches Ziel der Einführung des Sprachnachweises wie auch eines Mindestalters sind die Förderung der Integration und die Bekämpfung von Zwangsverheiratung, nicht die Beschränkung des Familiennachzugs.
Die Einführung des Sprachnachweises und eines Mindestalters zur Bekämpfung von Zwangsverheiratung ist erforderlich, da dem Gesetzgeber keine gleich wirksamen, zielgenaueren Mittel zur Verfügung stehen. Maßnahmen, die auf die Aufdeckung und Sanktionierung bereits geschlossener Zwangsehen und anschließender Hilfe zielen, greifen erst, wenn die Zwangssituation und damit die Menschenrechtsverletzung eingetreten ist. Angesichts des Ranges der verletzten Schutzgüter (insbesondere körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung) kann sich der Staat nicht darauf zurückziehen, nur eingetretene Folgen zu lindern. Daher genügen weder Verbesserungen der zivilrechtlichen Rechtsstellung noch die Einführung eines eigenen Straftatbestandes. Aufklärungsmaßnahmen und die Sensibilisierung bestimmter Berufsgruppen (Lehrer, Ärzte etc.) sind als flankierende Maßnahme sinnvoll, aber für sich nicht ausreichend. Gleiches gilt für Vorschläge, die auf Prävention durch Aufklärung der Betroffenen gerichtet sind und für sich in Anspruch nehmen, über Generationen tradierte soziokulturelle Grundmuster kurzfristig zu verändern. Eine einzelfallbezogene Feststellung einer Zwangsehe bei jedem Visumantrag würde vielfach praktischen Schwierigkeiten bei der gebotenen Abgrenzung zu arrangierten Eheschließungen und rechtlichen Bedenken in Bezug auf den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller begegnen. Auf die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 AufenthG auf Bundestragsdrucksache 16/5065, S. 173 wird verwiesen.
b) in Bezug auf das vorgegebene Ziel einer Förderung der Integration;
c) und in welcher Weise hat sie die öffentlichen Interessen mit dem Schutz- und Fördergebot des Artikels 6 des Grundgesetzes und den persönlichen Interessen der Betroffenen gegeneinander abgewogen, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in dem o. g. Grundsatzurteil aus dem Jahr 1987 verlangt wurde?
Es wird auf die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 AufenthG auf Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 172 f verwiesen.
23. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es im Regelfall des Ehegattennachzugs nicht um Zwangsverheiratungen geht (wenn nein, warum nicht, und auf welche konkreten Erkenntnisse stützt sie sich dabei)?
Die Bundesregierung stimmt dieser Auffassung zu.
a) Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der Auffassung zu, dass die Bewertung der Verfassungsgemäßheit der Sprachanforderungen als Nachzugsvoraussetzung vor allem an dem vorgegebenen Ziel der „Förderung der Integration“ gemessen werden muss (wenn nein, warum nicht)?
Gesetzgeberisches Ziel sind sowohl die Förderung der Integration als auch die Bekämpfung des Zuzugs in Zwangsehen. Auch wenn Zwangsheiraten nicht den Regelfall des Ehegattennachzugs darstellen, so handelt es sich bei ihrer Bekämpfung doch um die Verhinderung von fundamentalen Menschenrechtsverletzungen, die bei der Bewertung der Verfassungsmäßigkeit der Sprachanforderungen in Rechnung zu stellen ist.
b) Weshalb ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Spracherwerb im Ausland (und damit die Integration in der Bundesrepublik Deutschland) besser gelingen und für die Betroffenen weniger belastend sein könnte als der Spracherwerb in der Bundesrepublik Deutschland in eigens hierfür eingerichteten Sprachkursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – und stimmt sie der Auffassung zu, dass nur unter dieser Bedingung die Beschränkung des Ehegattennachzugs in Anbetracht des Artikels 6 des Grundgesetzes überhaupt als verfassungsgemäß bewertet werden könnte (wenn nein, bitte begründen)?
Maßgebend ist nicht, ob der Spracherwerb im Ausland besser gelingen und für die Betroffenen weniger belastend sein könnte als der Spracherwerb in Deutschland, sondern dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a AufenthG keinen erfolgreichen Abschluss sicherstellt.
Dagegen garantiert die Nachweispflicht von Deutschkenntnissen vor der Einreise, dass bei den Betroffenen tatsächlich entsprechende Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.
c) Wie begründet die Bundesregierung das durch die Auslagerung des ersten Spracherwerbs ins Ausland zum Ausdruck kommende Misstrauen in die Qualität und Möglichkeiten der Integrationskurse in der Bundesrepublik Deutschland?
Die Bundesregierung sieht in der Neuregelung keinen Ausdruck von Misstrauen in die sprachfördernden Maßnahmen für ausländische Ehegatten nach Einreise. Maßgeblich ist vielmehr Folgendes: Zwar ist die erfolgreiche Teilnahme als gesetzliche Zielbestimmung in § 43 Abs. 2 AufenthG verankert; der Abschlusstest ist damit keine freiwillige Sonderleistung des Ausländers, sondern genereller Bestandteil des Integrationskurses. Jedoch knüpfen die Verpflichtungs- und Sanktionstatbestände in § 8 Abs. 3, § 44a und § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG nicht an das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung an.
24. Teilt die Bundesregierung die Bewertung, dass die mögliche positive Wirkung einer Integrationskursteilnahme für tatsächlich zwangsverheiratete Frauen nicht im bloßen Spracherwerb liegt, sondern vor allem darin, dass die Betroffenen hierdurch in Kontakt zur „deutschen Gesellschaft“, d. h. zu anderen Migrantinnen und Migranten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Informationsmaterialien und Beratungsstellen kommen und in einem deutschen Integrationskurs zudem bereits im Sprachunterricht Rechte von Frauen und entsprechende Hilfsangebote thematisiert werden (wenn nein, warum nicht)?
Die mögliche positive Wirkung kann auch im bloßen Spracherwerb liegen, da er die Betroffenen bereits vor der Teilnahme am Integrationskurs in die Lage versetzen kann, sich aus ihren Zwangsehen zu befreien, z. B. indem sie auf Beratungsangebote aufmerksam werden.
a) Welche Vorteile sieht sie vor diesem Hintergrund darin, wenn Zwangsverheiratete erste Sprachkenntnisse zunächst in ihrem Herkunftsland erwerben müssen und dort mutmaßlich sehr viel mehr in patriarchale und gewaltförmige Strukturen eingebunden bleiben und weniger Hilfsangebote erfahren, als dies in der Bundesrepublik Deutschland vermutlich der Fall wäre?
Es wird auf die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 AufenthG auf Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 172 f verwiesen.
b) Wie wirksam sind die neu eingeführten Zuzugsbeschränkungen als angebliches Mittel gegen Zwangsverheiratungen, wenn die geforderten Sprachkenntnisse so schnell angeeignet werden können, wie Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken versuchen?
Gesetzgeberisches Ziel der Einführung eines Mindestalters und des Sprachnachweises sind die Förderung der Integration und die Bekämpfung von Zwangsverheiratung, nicht die Beschränkung des Familiennachzugs. Gebildete Männer und Frauen sind nach dem Familienbild der betreffenden Kreise unattraktiver, sie sind schwerer „kontrollierbar“, worauf es den Zwang aus-übenden Personen im Regelfall maßgeblich ankommt. Auch einfache Sprachkenntnisse bedeuten insoweit eine Verbesserung der Bildungssituation der Betroffenen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 AufenthG, Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 173).
25. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass in den Integrationskursen Migrantinnen über patriarchale und gewaltförmige Strukturen aufgeklärt werden, um sich von diesen Verhältnissen emanzipieren zu können, dann aber unter Umständen wegen des Bezugs von staatlichen Hilfeleistungen aufgrund der Rechtslage in genau diesen Verhältnissen verbleiben (müssen), um nicht abgeschoben zu werden (vgl. taz vom 16. Oktober 2007)?
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges Aufenthaltsrecht kann bei Vorliegen eines Härtefalls nach § 31 Abs. 2 AufenthG nur zur Vermeidung von Missbrauch versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten setzt also bei Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich nicht voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.