Gewaltverherrlichende Computerspiele
der Abgeordneten Jörg van Essen, Rainer Funke, Klaus Haupt, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Ina Albowitz, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Marita Sehn, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
In letzter Zeit werden vermehrt Computerspiele gewaltverherrlichenden Inhalts auf den Markt gebracht. Dabei handelt es sich um Computerspiele, die auf teilweise äußerst gewaltsame Weise das virtuelle Töten von Spielfiguren, zum Teil mit menschlichem Aussehen, zum Ziel haben. Zu diesen Spielen haben bereits Minderjährige häufig über die Erziehungsberechtigten – oder durch ihre eigenen Fähigkeiten im Computerbereich – über das Internet, ungehinderten Zugang.
Auf vielen Internetseiten wird z. B. unter dem Namen solcher Spiele gewaltverherrlichendes, zum Teil pornographisches Material zugänglich gemacht. Zu beobachten ist zudem, dass spezielle Programmergänzungen (so genannte patches) angeboten werden, die die speziell für den deutschen Markt angepassten und daher als jugendfrei eingestuften Spiele so verändern, dass die Darstellungen eindeutig eine Gewaltdarstellung im Sinne des § 131 Strafgesetzbuch (StGB) sind.
Die Detailgenauigkeit der Darstellungen dieser Computerspiele wird dabei unter anderem etwa mit folgendem Wortlaut angepriesen: „So können sie (die Spielfiguren ) eine ganze Palette an menschlichen Gefühlen ausdrücken, wobei die Mimik für Schmerz am häufigsten Verwendung finden wird…“.
Psychologen und Erzieher warnen vor den Auswirkungen solcher Spiele auf die kindliche aber auch jugendliche Psyche, da bei diesen Spielen nicht lediglich die Perspektive eines unbeteiligten Beobachters eingenommen wird, sondern die Kinder und Jugendlichen selbst in die Rolle des „Täters“ schlüpfen.
Eine altersabhängige Zugangsbeschränkung zu diesen Spielen oder Programmergänzungen im Internet kann – insbesondere aufgrund der gewollten technischen Vorgaben des world-wide-web – nicht oder nur sehr dürftig hergestellt werden, es sei denn, man wollte in unverantwortbarer Weise die Strukturen des Internet verändern und die Freiheiten der Nutzer einengen.
Die Verantwortung für richtigen Umgang mit solchen Inhalten muss – wie bisher – bei den Sorgeberechtigten liegen. Auf sie muss bei Missbrauch eingewirkt werden, im äußersten Notfall mit der Ultima Ratio des Strafrechts.
Leider ist vermehrt zu vernehmen, dass Sorgeberechtigte ihren Kindern den Zugang zu solchem Material nicht nur erleichtern, sondern erst ermöglichen und dieses dann durch die Kinder unter ihren Altersgenossen verteilt wird.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der § 131 Abs. 4, § 184 Abs. 6 Satz 1 StGB (Gewaltdarstellung und Verbreitung pornographischer Schriften) finden § 131 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die die Strafbarkeit normieren, bewusst keine Anwendung, wenn der Sorgeberechtigte gehandelt hat. Daraus ergibt sich eine Straflosigkeit, wenn dieser seinem Kind den Zugang zu Gewaltdarstellungen und/oder pornographischen Schriften, hierunter fallen auch entsprechende Computerspiele, ermöglicht.
Das Erzieherprivileg gibt den Erziehungsberechtigten ein wohlabgewogenes Abwehrrecht gegen staatliche Einflussnahme im Bereich der Familie, insbesondere bei Fragen der Erziehung.
Da Eingriffe des Staates in die Erziehung die Ausnahme bilden müssen und der Schutz der Familie von Artikel 6 Grundgesetz grundrechtlich verbürgt ist, ergibt sich ein Konflikt zwischen dem staatlichen Schutzauftrag gegenüber Minderjährigen und dem Erzieherprivileg.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:
Fragen5
Welche Maßnahmen scheinen der Bundesregierung geeignet, um gegen die Weitergabe von gewaltverherrlichendem oder pornographischem Material an Minderjährige durch die Erziehungsberechtigten vorzugehen?
Treffen Befürchtungen zu, dass die Bundesregierung zum Schutz der Minderjährigen das Erzieherprivileg einschränken will?
Plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Änderungen im Strafrecht und im Bürgerlichen Recht zum Schutz von Minderjährigen?
Beabsichtigte die Bundesregierung einen Schutz der Minderjährigen vor Spätfolgen, die sich aus dem Konsum gewaltverherrlichenden Materials ergeben können?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die durch Programmergänzungen, so genannte patches, eröffneten Strafbarkeitslücken zu schließen oder fallen für sie Programmergänzungen unter den Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 StGB?