Notwendigkeit für die Aufhebung des „Religionsprivilegs“ im Vereinsgesetz?
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Heinrich Fink, Dr. Evelyn Kenzler, Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, durch den das „Religionsprivileg“ des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG) gestrichen werden soll. Damit würden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, den Regelungen des Vereinsgesetzes unterworfen und den Behörden die Möglichkeit gegeben, einzelne Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften zu verbieten und aufzulösen. Begründet wird der Wunsch nach Streichung des „Religionsprivilegs“ mit dem Bedürfnis, gegen Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, auch dann ein Verbot aussprechen zu können, wenn es sich um Religionsgemeinschaften handelt.
Demgegenüber hat der Berliner Erzbischof Kardinal Georg Sterzinsky davor gewarnt, „zu schnell das Religionsprivileg zu streichen, ohne die ganze Tragweite zu bedenken“ (DER TAGESSPIEGEL, 22. September 2001); der Kölner Staatskirchenrechtler Prof. Dr. Wolfgang Rüfner sieht in dem Vorhaben „eine Einschränkung der Religionsfreiheit“ (Katholische Nachrichtenagentur, 18. September 2001).
Außerdem besteht die Gefahr, dass Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften pauschal in den Generalverdacht des Extremismus gestellt werden.
Zudem ist fraglich, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als „Ausländerverein“ im Sinne des § 14 Abs. 1 VereinsG zu verbieten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen12
Ist ein Verbot von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach gegenwärtiger Rechtslage (vollkommen) unmöglich?
Bei welchen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften ist nach Auffassung der Bundesregierung davon auszugehen, dass sie entsprechend dem gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand nach Aufhebung des „Religionsprivilegs“ gemäß den Vorschriften des Vereinsgesetzes aufgelöst werden sollten (bitte die einzelnen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mit ihrem offiziellen Namen bezeichnen, ihre Mitgliederstärke sowie den nach Auffassung der Bundesregierung zutreffenden Verbotsgrund entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes angeben)?
Hat es bereits Verbotsverfügungen nach dem Vereinsgesetz gegen eine Organisation gegeben, die sich selbst als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft bezeichnete?
Wenn ja:
Welchen Ausgang haben die entsprechenden Verfahren genommen (bitte nach den jeweiligen Organisationen getrennt aufführen)?
Welche betroffenen Organisationen waren „Ausländervereine“ im Sinne des § 14 Abs. 1 VereinsG?
Wenn nein, aus welchen Gründen ist von Verbotsverfügungen abgesehen worden?
Wenn Verbotsverfügungen nach dem Vereinsgesetz gegen Organisationen, die sich selbst als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bezeichnet haben, durch die Gerichte nicht bestätigt worden sind:
Gegen welche Organisationen richteten sich die gerichtlich nicht bestätigten Verbotsverfügungen?
Welche betroffenen Organisationen waren „Ausländervereine“ im Sinne des § 14 Abs. 1 VereinsG?
Mit welcher Begründung wurden die Verbotsverfügungen von den Gerichten nicht bestätigt (bitte nach den einzelnen Organisationen getrennt aufführen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Aufhebung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vor allem BVerwGE 37, 344, 363 ff.), nach der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sind und erforderlichenfalls dem Verbot und der Auflösung nach Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unterliegen, sie aber mit Rücksicht auf die Bestandsgewährleistung des Artikels 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) und auf die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG) nur dann verboten und aufgelöst sind, wenn ihre verfassungsfeindliche Betätigung nicht mit milderen Verwaltungsmitteln wirksam verhindert werden kann?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass terroristische oder schwerkriminelle Vereinigungen sich schon jetzt nicht auf das „Religionsprivileg“ berufen könnten, weil § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG die zulässige Tätigkeit von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den „Rahmen des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919“ (WRV) und Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 WRV die Tätigkeit der Religionsgesellschaften „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ stellt, mithin zumindest eine nachweislich terroristisch oder schwerkriminell aktive Vereinigung den durch Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gesetzten Rahmen verlassen würde und deshalb nicht von der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG erfasst wäre?
Wenn ja, welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung dann noch für eine Aufhebung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Verbot einer als „Ausländerverein“ im Sinne des § 14 Abs. 1 VereinsG geltenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mit der Begründung, dass ihre Tätigkeit „sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland“ beeinträchtige, zumindest eine erhebliche Beschränkung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf Freiheit der Religionsausübung und des Zusammenschlusses zu Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften darstellen würde?
Wenn ja, wie will die Bundesregierung nach einer Aufhebung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG sicherstellen, dass die Grundrechte aus den Artikeln 4 und 140 GG in Verbindung mit den Artikeln 136 bis 139 WRV nicht durch Verbotsverfügungen nach dem Vereinsgesetz verletzt werden?
Wenn nein, warum nicht?