BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129 und § 129a StGB in den Jahren 1996 bis 2000 (G-SIG: 14011854)

Differenzierte Darstellung der Ermittlungs- und Strafverfahren nach §129 und § 129a StGB im Zeitraum von 1996 bis 2000, unterschieden nach links terroristischen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Straftaten sowie nach rechts terroristischen Straftaten, gegliedert jeweils nach Verfahrensstand

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

28.03.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/552207. 03. 2001

Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129 und § 129a StGB in den Jahren 1996 bis 2000

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Der seit August 1976 bestehende Paragraf 129a Strafgesetzbuch (StGB) (Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer „terroristischen Vereinigung“) ist ebenso wie der § 129 StGB („kriminelle Vereinigung“) schon lange umstritten. Strafverteidiger-Vereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen. Auch in der Presse wird dieses Anliegen unterstützt.

So schrieb „Die Zeit“ kürzlich: „In Deutschland sind die meisten Exterroristen, wie man sie inzwischen nennen kann, längst begnadigt – und bei einigen, die noch gesucht werden, ist zweifelhaft, ob sie je zur Rote Armee Fraktion gehört haben. Nur eines ist noch übrig aus der bleiernen Zeit der Siebziger: der § 129a des Strafgesetzbuches, der nicht nur Verbrechen, sondern schon Absichten unter Strafe stellt. Es wäre an der Zeit, ihn abzuschaffen.“ (Die Zeit, 9. November 2000)

Dennoch gibt es Berichte, wonach die Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verdachts auf Verstoß gegen § 129 und § 129a StGB nicht ab-, sondern wieder zunehmen. Die Sicherheitsbehörden nutzen offenbar den Verdacht des Verstoßes gegen § 129 bzw. § 129a StGB, um linke oppositionelle Gruppen aus dem Antifa- und Antirassismus-Spektrum monatelang extensiv auszuforschen, große Datenbestände über die observierten, beschatteten und evtl. belauschten Personen anzulegen und dann möglichst lange zu speichern.

So wurde unlängst in der Presse berichtet, dass ein Ermittlungsverfahren gegen eine Gruppe von insgesamt 39 Antifaschisten in Passau nach mehrere Jahre dauernden Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt worden ist. Im Rahmen dieser Ermittlungen hatten zahlreiche Polizeibeamte im Mai 1998 bei einer bundesweiten Durchsuchungsaktion Unterlagen von mehr als 32 Personen in sechs Städten im Bundesgebiet beschlagnahmt. Zeitweise waren mehr als 80 Personen, zumeist aktive Antifaschisten, darunter auch Anwälte, Politiker der Grünen u. a., unter Observierung, ihre Post- und Telefonkommunikation wurde überwacht etc. Die Betroffenen selbst schätzen die Kosten des jahrelangen Ermittlungsverfahrens auf einen zweistelligen Millionenbetrag, sie selbst erlitten erhebliche materielle und immaterielle Schäden durch die damit verbundene jahrelange Diskreditierung in der Öffentlichkeit und im Berufsleben und fordern jetzt Entschädigung von der bayerischen Landesregierung.

Auch gegen Anti-Castor-Gruppen soll es nach Angaben von Betroffenen vermehrt zu Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen, Observationen und Beschlagnahmungen mit Verweis auf Ermittlungen nach § 129 StGB bzw. § 129a StGB gekommen sein.

Drucksache 14/5522 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und Werbung) im Zeitraum 1996 bis 2000 (bitte jeweils jährliche Angaben):

Fragen47

1

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länder-Staatsanwaltschaften an diesen abgegeben?

1

b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach § 129a StGB ermittelt?

1

c) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung“ einer terroristischen bzw. „Werbung“ für eine terroristische Vereinigung?

1

d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Länder-Staatsanwaltschaften abgegeben?

1

e) Wie viele der in a) bis d) Beschuldigten waren:

– jünger als 20 Jahre

– zwischen 20 und 30 Jahre alt

– zwischen 30 und 40 Jahre alt

– älter als 40 Jahre?

1

f) In wie vielen dieser Ermittlungsverfahren erfolgte

– ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,

– ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten,

– eine Telefonkontrolle und/oder Postkontrolle gegen die Beschuldigten und ihr Umfeld?

1

g) Wie viele Personen waren von dieser Telefon- und/oder Postkontrolle erfasst?

1

h) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungen statt, wie viele Personen waren davon betroffen, und was wurde beschlagnahmt?

2

a) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt?

2

b) Davon mit Haftgrund (§ 112 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO))?

2

c) Wie häufig ohne Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO?

2

d) Wie lange jeweils dauerte die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

2

e) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

2

f) Wie viele der unter a) bis e) genannten Betroffenen waren

– jünger als 20 Jahre

– zwischen 20 und 30 Jahre alt

– zwischen 30 und 40 Jahre alt

– älter als 40 Jahre?

3

a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

3

b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen?

3

c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte aufschlüsseln nach den bei 1. und 2. genannten Altersgruppen der Beschuldigten)?

4

a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

4

b) Gegen wie viele Angeklagte?

4

c) In wie vielen Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils wurde

aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,

bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?

4

d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den letztgenannten beiden Kategorien jeweils die Vorwürfe Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?

5

a) In wie vielen Fällen wurde Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

5

b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach § 129a StGB?

5

c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?

6

a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

6

b) Wie viele Freisprüche?

6

c) Wie viele Verurteilungen insgesamt?

aa) Wie viele davon jeweils nur oder auch nach § 129a StGB?

bb) Wie viele davon jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?

6

d) Davon wie häufig Geldstrafe?

6

e) Wie häufig davon Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen?

6

f) Wie viele Freiheitsstrafen insgesamt wegen welcher Strafnormen?

aa) Strafdauer (bis 3, 6, 12 Monate; bis 5, 10, 15 Jahre)?

bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?

cc) Wie häufig lebenslänglich?

(1) Davon wie häufig wegen vollendeten Mordes/Totschlags?

(2) Wie häufig wegen versuchten Mordes/Totschlags?

6

g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

6

h) Wie verteilen sich die in den Urteilen festgestellten Deliktsgruppen prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe: „Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis 1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene Handlungen, Unterstützungshandlungen)?

7

a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

7

b) Welche?

7

c) Von wem (Staatsanwaltschaft/Verteidigung)?

7

d) Jeweils mit welchem Erfolg?

8

In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?

9

a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?

9

b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts?

9

c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?

10

Welche materiellen Sachschäden, berufliche Schäden sind Betroffenen dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc. entstanden?

11

Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten wo aufbewahrt?

1

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I 1. bis 10., bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten in den Jahren 1996 bis 2000 jeweils?

1

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I und II, bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern!)?

1

Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)

1. insgesamt,

2. politischen Inhalts, soweit nämlich in diesen durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?

1

Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der zum Teil erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die Folgen dieser Strafparagrafen?

Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach § 129 und § 129a StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt?

1

Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen nach Ergänzung der bestehenden §§ 129 und 129a durch weitere Bestimmungen, evtl. im Zusammenhang mit ausländischen Vereinigungen oder im Zusammenhang mit der Angleichung des Strafrechts im Rahmen der EU?

Wenn ja, welche?

Berlin, den 28. Februar 2001

Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen