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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Ordnungspolitische Würdigung der Novellierung des Schornsteinfegergesetzes

<span>Referentenentwurf und Gesetzgebungsverfahren nach Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission; Zahl der Schornsteinfegermeister und bei Schornsteinfegerbetrieben Beschäftigten, Rechtsform, Gesamtumsätze; Beurteilung von Einzelregelungen und Stellungnahmen bzw. Vorschlägen zum Gesetzentwurf</span>

Fraktion

FDP

Datum

26.11.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/704607. 11. 2007

Ordnungspolitische Würdigung der Novellierung des Schornsteinfegergesetzes Gegen das deutsche Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG)

der Abgeordneten Rainer Brüderle, Birgit Homburger, Paul K. Friedhoff, Martin Zeil, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Gegen das deutsche Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) hat die Europäische Kommission 2003 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, welches 2006 verschärft wurde. Eine Neuregelung des SchfG ist somit erforderlich, um den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Punkte neu zu ordnen:

  • Beschränkung des Zugangs zum Schornsteinfegerberuf und dessen Ausübung auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk
  • Verbot einer Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters außerhalb seines Kehrbezirks
  • Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters auf Basis einer „Bewerberliste“ und einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters im betreffenden Bundesland innerhalb der letzten drei Jahre vor Bestellung
  • Pflicht zum Nachweis gesundheitlicher Eignung
  • Pflicht zur Wohnsitznahme im Kehrbezirk
  • Pflicht zur Zugehörigkeit zur Feuerwehr

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat am 13. September 2007 einen Referentenentwurf „[…] eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfegerhandwerksgesetz – SchfHwG“ erarbeitet. Dieser Gesetzentwurf wird gegenwärtig durch die zuständigen Landesministerien und Interessenverbände kommentiert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Wie viele Schornsteinfegermeister sind auf Basis der gültigen Rechtslage gegenwärtig beliehen?

2

Wie viele Beschäftigte arbeiten insgesamt bei Schornsteinfegerbetrieben?

3

In welcher Rechtsform sind die Schornsteinfegerbetriebe in der Mehrzahl organisiert?

4

Wie hoch sind die Gesamtumsätze der Schornsteinfegerbetriebe aus allen hoheitlichen Tätigkeiten?

5

Wie hoch sind die Gesamtumsätze der Schornsteinfegerbetriebe aus allen nicht hoheitlichen Tätigkeiten?

6

Wie hat sich das Verhältnis der Umsätze in den letzten zehn Jahren entwickelt?

7

Wie hat sich die Anzahl der Beanstandungen von Feuerstätten bundesweit in den letzten 22 Monaten entwickelt?

8

Welche Effekte erwartet die Bundesregierung aus der Modernisierung von Feuerungsanlagen in den letzten Jahren auf die Notwendigkeit zur Feuerstättenschau durch einen Schornsteinfegermeister?

9

Bis zu welchem Datum plant die Bundesregierung das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in den Deutschen Bundestag einzubringen?

10

Zu welchem Zeitpunkt soll nach gegenwärtiger Sicht der Bundesregierung das Gesetz in Kraft treten?

Wird mit diesem Zeitpunkt dem Vertragsverletzungsverfahren adäquat Rechnung getragen?

11

Liegt der Bundesregierung bereits eine indikative oder verbindliche Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem vorliegenden Gesetzentwurf vor?

Wenn nein, bis wann wird diese vorliegen?

Wenn ja, wie beurteilt die Europäische Kommission den Gesetzentwurf hinsichtlich der Forderungen aus dem Vertragsverletzungsverfahren?

12

Welche Bundesländer haben bislang eine verbindliche Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf abgegeben?

13

Welche Beanstandungen am vorliegenden Gesetzentwurf wurden seitens der Bundesländer im Detail angebracht?

14

Wie beurteilt die Bundesregierung die seitens des FachVerbands Sanitär Heizung Klima Schleswig-Holsteins erbrachte Anregung, „es sei sanktioniert sicherzustellen, dass das Datenmaterial über die Heizungsanlagen, welches der hoheitlich tätige Schornsteinfeger, im Entwurf Bezirksbevollmächtigter genannt, im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit erlangt, nicht für sich oder einen anderen im Wettbewerb nutzbar gemacht wird“?

Wie könnte eine solche Sicherstellung durch Nutzung von Sanktionen aus Sicht der Bundesregierung konkret aussehen?

15

Wie beurteilt die Bundesregierung aus ordnungspolitischer Sicht, wenn der Bezirksbevollmächtigte in Wettbewerb zu anderen Anbietern tritt, die er im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit kontrolliert?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung den Alternativvorschlag, die Führung der Kehrbücher nach § 10 SchfHwG nicht an den Bezirksbevollmächtigten zu übergeben, sondern an eine andere dafür qualifizierte Person oder Institution, die keinen eigenen Nebenberufstätigkeiten beispielsweise im Heizungswesen nachgeht?

17

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach § 12 SchfHwG grundsätzlich auch durch qualifizierte Ingenieure vornehmen zu lassen und somit derartige Aktivitäten nicht in Monopolverantwortung auf die Bezirksbevollmächtigten zu übertragen?

18

Plant die Bundesregierung für die Führung der Kehrbücher nach § 10 SchfHwG, die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach § 12 SchfHwG und die Feuerstättenschau nach § 11 SchfHwG sowie die persönliche Begutachtung sämtlicher Anlagen nach § 10 SchfHwG einen bundesweit einheitlichen Gebührenkatalog?

Wenn ja, auf welchen Kriterien wird die Gebührenfestsetzung erfolgen?

19

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die berufserfahrenen Schornsteinfegermeister, – welche durch ihren heutigen Beleihungsstatus mit hoheitlichen Aufgaben besonders qualifiziert sein müssen – hinsichtlich ihrer geistigen, körperlichen und finanziellen Fähigkeiten ausreichend veranlagt sind, eine branchenübergreifend übliche, berufliche Zusatzqualifikation innerhalb von einem bis maximal drei Jahren zu erlangen?

Wenn nein, welche Gründe sprechen im Detail dagegen?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dann die sehr langen, monopolsichernden Übergangsfristen von fünf Jahren nach § 24 Abs. 1 SchfHwG?

20

Wie begründet die Bundesregierung die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 7 SchfHwG und der dort geforderten Erklärung über strafrechtliche Verurteilungen oder Verfahren hinsichtlich einer bislang nicht existierenden Regelung dieser Natur im Schornsteinfegergesetz?

21

Wie beurteilt die Bundesregierung die Monopolgewährung der Aufgaben des Bezirksbevollmächtigten für einen sehr langen Zeitraum von sieben Jahren aus ordnungspolitischer Sicht?

22

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Bindung des Bezirksbevollmächtigten nach § 7 SchfHwG für jeweils einen Bezirk im Hinblick auf Spezialisierungsvorteile aufzuheben, und stattdessen der bestellenden Behörde ein eigenes Ermessen einzuräumen, von einer mehrere Bezirke umfassenden Bestellung eines Bezirksbevollmächtigten in dem Falle abzusehen, wenn die Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes als auch der Energieeinsparung nicht wahrscheinlich ist?

23

Prüft die Bundesregierung eine Anpassung der im Schornsteinfegergesetz ausgewiesenen Altersgrenzen (Beispiel § 9 SchfG) für die Ausübung des Berufs als Bezirksschornsteinfegermeister?

Wenn nein, warum sollte sich die Altersgrenze für die Bezirksschornsteinfegermeister nicht am gesetzlichen Renteneintrittsalter orientieren?

24

Plant die Bundesregierung im Kontext der Abschaffung des Prüfmonopols, in § 7b der Handwerksordnung, in der qualifizierten Altgesellenregelung, die Ausnahme Schornsteinfeger (Nr. 12 der Anlage A zur HWO) zu streichen?

Berlin, den 7. November 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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