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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Zuständigkeitsregelungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft

Unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen (Standesamt/Notar) und Ausführungsgesetze in den Bundesländern zur Begründung einer Lebenspartnerschaft, Unterschiede in der Gebührenhöhe; bessere Abstimmung zwischen den Bundesländern; geplante Initiativen, Zeitpunkt für die Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Schaffung einer bundeseinheitlichen Zuständigkeit beim Standesamt (s. Gesetzentwurf zur Reform des Personenstandsrechts auf BT-Drs 16/1831)

Fraktion

FDP

Datum

23.11.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/706107. 11. 2007

Zuständigkeitsregelungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft

der Abgeordneten Michael Kauch, Gisela Piltz, Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Das LPartG enthält keinerlei Bestimmung darüber, welche Behörde zuständig ist. Die Auswahl der zuständigen Behörde obliegt den Bundesländern.

Die Bundesländer haben von dieser Regelung in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. In Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind die Standesämter für die Mitwirkung bei der Begründung und die Beurkundung der Lebenspartnerschaft zuständig, in Baden-Württemberg die Landratsämter in den Landkreisen und die Gemeinden in den Stadtkreisen, in Bayern die Notare, in Brandenburg die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte, in Hessen die Gemeindevorstände, in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen in kreisfreien Städten, im Saarland die Gemeinde, in Sachsen die Regierungspräsidien und in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Personenstandsrechts (Bundestagsdrucksache 16/1831) sah ursprünglich eine bundeseinheitliche Zuständigkeit für die Standesämter zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsgesetz vor. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Bundestagsdrucksache 16/3309) hat zusätzlich eine Länderöffnungsklausel in das Gesetz aufgenommen. Danach wird den Bundesländern gestattet, für die Mitwirkung bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor der Zuständigkeit des Standsamtes abzuweichen und diese Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen. Diese Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Problematisch ist, dass die unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen in den Bundesländern nicht aufeinander abgestimmt sind. Wenn die Partner vor einer örtlich unzuständigen Behörde ihre Lebenspartnerschaft begründen wollen, so brauchen sie in einigen Bundesländern eine Bescheinigung des zuständigen Standesbeamten, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegensteht (z. B. § 1 Abs. 2 LPartG-AG NRW, § 3 Abs. 2 LPartAusfG Hamburg). Wenn aber in dem örtlich zuständigen Bundesland die Lebenspartnerschaft nicht vor dem Standesamt, sondern z. B. wie in Bayern, vor dem Notar geschlossen wird, dann kann eine entsprechende Erklärung dem örtlich unzuständigen Standesamt nicht vorgelegt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich die unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen in den verschiedenen Bundesländern zur Begründung einer Lebenspartnerschaft bewährt haben?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

2

Hält die Bundesregierung ihre Auffassung aufrecht, dass die uneinheitliche Behördenzuständigkeit zur Begründung einer Lebenspartnerschaft sachlich nicht gerechtfertigt ist (Bundestagsdrucksache 16/1831, Seite 39)?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

3

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bei den Standesämtern anzusiedeln ist, da die Lebenspartnerschaft rechtlich relevantes Merkmal des Personenstandes eines Lebenspartners ist?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

4

Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung zu verfahren, wenn nach Landesausführungsgesetz zum LPartG bei Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem örtlich unzuständigen Standesamt eines Bundeslandes das zuständige Standesamt eines anderen Bundeslandes zu bescheinigen hat, dass kein Hindernis der Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegensteht, wenn in dem zuständigen Bundesland das Standesamt nicht die zuständige Behörde ist, sondern z. B. wie in Bayern, der Notar?

5

Hält die Bundesregierung es für problematisch, dass nicht alle Ausführungsgesetze der Bundesländer zum LPartG Regelungen enthalten, wonach die Familiengerichte verpflichtet sind, die Standesämter oder sonst zuständigen Behörden von Urteilen, durch die eine Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird, in Kenntnis zu setzen?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die deutlichen Unterschiede in der Gebührenhöhe in den einzelnen Bundesländern für die Begründung einer Lebenspartnerschaft?

7

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die einzelnen Zuständigkeitsregelungen in den Bundesländern zur Begründung einer Lebenspartnerschaft besser aufeinander abzustimmen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, warum?

Wenn ja, wird die Bundesregierung Initiativen vorlegen, die geeignet sind, die einzelnen Zuständigkeitsregelungen in den Bundesländern besser aufeinander abzustimmen?

8

Wird die Bundesregierung ihr Anliegen aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf zur Reform des Personenstandsrechts (Bundestagsdrucksache 16/1831) weiterverfolgen und erneut einen Gesetzentwurf zur Änderung des LPartG vorlegen, mit dem Ziel, eine bundeseinheitliche Zuständigkeit beim Standesamt für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu schaffen?

Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 7. November 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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