Politik der Bundesregierung zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
der Abgeordneten Dr. Sabine Bergmann-Pohl, Klaus Holetschek, Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid), Dr. Wolf Bauer, Klaus Brähmig, Cajus Caesar, Thomas Dörflinger, Dr. Hans Georg Faust, Ulf Fink, Hubert Hüppe, Dr. Harald Kahl, Eva-Maria Kors, Anita Schäfer, Heinz Schemken, Margarete Späte, Annette Widmann-Mauz, Aribert Wolf, Wolfgang Zöller und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Sieht die Bundesregierung nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und in Anbetracht demnächst zu erwartender Entscheidungen die Gefahr, dass die deutschen Sozialversicherungsträger Rehabilitationsmaßnahmen zumindest im EU-Ausland zukünftig finanzieren müssen, und wenn ja, wie beabsichtigt die Bundesregierung, auf eine derartige Entwicklung zu reagieren?
Sieht die Bundesregierung auf deutscher oder europäischer Ebene Bestrebungen einer Liberalisierung des europäischen Rehabilitationsmarktes, und wenn ja, wie will sie die hohe Qualität der deutschen Heilbäder und Kurorte auch aus Gründen des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes gewährleisten?
Was unternimmt die Bundesregierung, um die bereits heute vorliegende Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der deutschen Heilbäder im Vergleich zu den Heilbädern, insbesondere aus dem Süden und Osten Europas, im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, Trinkgeldbesteuerung und Mehrwertsteuerproblematik abzumildern?
Inwieweit kann die Bundesregierung ihre positive Einschätzung, dass sich die wirtschaftliche Lage in den Kurstandorten zunehmend verbessert und stabilisiert habe (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 57 der Abgeordneten Dr. Sabine Bergmann-Pohl zur Situation im Kurwesen der gesetzlichen Krankenversicherung – Bundestagsdrucksache 14/5365), auch für die ambulanten Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten auf Grund der abgerechneten Leistungen für das Jahr 2000 belegen?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Sorge, dass es zu einer Verschlechterung der Versorgung chronisch kranker Menschen dadurch kommt, dass dem Leistungsbedarf dieses Personenkreises bei der Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 2 SGB V mit Vorsorgemaßnahmen nicht adäquat entsprochen wird?
Inwieweit erkennt die Bundesregierung an, dass die in Form von Kompaktkuren angebotenen kurörtlichen Therapieverfahren gegenüber den normalen Vorsorgemaßnahmen gemäß § 23 Abs. 2 SGB V eine besondere, indikationsspezifische Intensität besitzen und besteht die Bereitschaft, die Maßnahmen – nicht zuletzt als teilweise kostengünstige Alternative zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen – für die Patienten finanziell günstiger auszugestalten?
Beabsichtigt die Bundesregierung, das Konzept von Kompaktkuren auch in das Beihilferecht für Beamte und Richter aufzunehmen?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass sich die Gesundheitspolitik in jüngerer Zeit verstärkt bemüht, die Angebote für ambulante und teilstationäre Rehabilitation in der Umgebung der Wohnorte der Patienten auszuweiten – der vom sozialen und Wohnumfeld räumlich distanzierten (wohnortfernen) Behandlung zu, insbesondere für Patienten aus schwierigen persönlichen und sozialen Verhältnissen sowie für Frauen mit ihren familiären Verpflichtungen?
Entspricht es der mit der Gesundheitsreform 2000 verfolgten Zielsetzung der Bundesregierung, dass sich die Verfahren der ambulanten Rehabilitation von den kurörtlichen Kompetenzzentren weg auf dezentrale, wohnortnahe Leistungserbringer zerstreuen, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, einheitliche Qualitätsanforderungen bei den Einzelanbietern sicherzustellen?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass Bürger, die im Urlaub in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung für ihre Gesundheit an einem Kurort Kurmittel in Anspruch nehmen, diese vom Kurarzt verordnet bekommen können, ohne dass diese Verordnungen das Heilmittelbudget des Arztes belasten?
Wie beurteilt die Bundesregierung unter dem Aspekt der Qualitätssicherung im stationären Bereich die Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems (DRG-Systems) und die Bestrebungen des SGB IX, verstärkt und ohne Bedarfsvorbehalt Abteilungen von Akutkrankenhäusern für eine wohnortnahe Rehabilitation umzuwidmen?
Inwieweit hält es die Bundesregierung für möglich, natürliche ortsspezifische Heilmittel und kurortmedizinische Behandlungsformen, deren Unbedenklichkeit und Wirksamkeit in einer z. T. sehr langen Tradition dokumentiert sind, einer Beurteilung nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin zu unterziehen?
Inwieweit können die Heilbäder und Kurorte bei ihren Zukunftsplanungen davon ausgehen, dass die Bundesregierung bei der beabsichtigten weiteren Gesundheitsreform die Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen am anerkannten Kurort als Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten wird?