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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Verbot des Ausländervereins Al-Aqsa e.V. durch das Bundesministerium des Innern unter Anwendung des neu gefassten § 14 Vereinsgesetz (G-SIG: 14013052)

Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung gegen den Ausländerverein

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

04.10.2002

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/996911. 09. 2002

Verbot des Ausländervereins Al-Aqsa e. V. durch das Bundesministerium des Innern unter Anwendung des neu gefassten § 14 Vereinsgesetz

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Anfang August 2002 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) eine Verbotsverfügung gegen den in Aachen ansässigen Ausländerverein Al-Aqsa e. V. ausgesprochen. Damit kommt der im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes neu gefasste § 14 Vereinsgesetz (VereinsG) zur Anwendung. Im Zusammenhang mit dem Verbot gibt es Merkwürdigkeiten und Widersprüche.

In einem Kommentar der „tageszeitung“ (taz) wurde einen Tag nach Vollzug des Verbots unter der Überschrift „Dürftige Interpretation“ berichtet, „nur israelische Sicherheitsdienste“ würden behaupten, „dass von Aachen aus über Saudi-Arabien Geld an den militärischen Arm der Hamas geflossen sei“ (taz, 6. September 2002). Damit wurde abweichend von den offiziellen Erklärungen des BMI das Verbot des Vereins erstmals in Verbindung mit Informationen israelischer Sicherheitsdienste gebracht. In der Verbotsverfügung selbst werden diese Vorwürfe oder Informationen nicht erwähnt.

Weiter heißt es in dem Artikel: „Innenminister Schily teilte hingegen nur mit, den Angehörigen von ‚Märtyrern‘ seien durch Al-Aqsa Zahlungen zugesagt worden. Nach Interpretation des Innenministeriums sind damit Familien von Selbstmordattentätern gemeint … Doch noch ist unklar, ob Al-Aqsa unter dem Begriff Märtyrer nicht etwa, wie die meisten Palästinenser es tun, alle palästinensischen Opfer der Intifada insgesamt gefasst hat.“

In der Verbotsverfügung wird als Begründung für den Vorwurf, der Verein befürworte und unterstütze Gewaltanwendung, nur die Tatsache genannt, dass der Verein im Oktober 2000 in einem Spendenaufruf angekündigt haben soll, der Familie eines „Märtyrers“ eine Zahlung von 1 000 Dollar und der eines Verwundeten 500 Dollar überwiesen zu haben.

Sodann wird dem Verein vorgeworfen, er handele „auf dem Boden der Muslimbruderschaft (MB) und insbesondere im Kontext von Hamas“ (Seite 5 der Verbotsverfügung). Als Beleg dafür heißt es auf Seite 11, der Vorsitzende des Vereins M. A. „ist in die Strukturen der islamischen ,Muslimbruderschaft‘ (MB) in Deutschland eingebunden; er nahm und nimmt an Veranstaltungen des ‚ Islamischen Bund Palästina‘ (IBP) und der ‚Islamischen Gemeinschaft Deutschland e. V.‘ (IGD) teil. … In früheren Jahren identifizierte sich M. A. auch öffentlich mit Ideen und Zielen dieser Organisation.“ Als Beleg dafür wird dann genannt: „Auf mehreren Veranstaltungen der IGD und des IBP Ende der 90er Jahre war Al-Aqsa e. V. mit einem eigenen Stand, an dem M. A. bisweilen auch selbst Schriften verkaufte, vertreten.“ Welche Veranstaltungen das genau waren, wird in der Verbotsverfügung nicht erwähnt.

Weiter heißt es: „Während M. A. noch Anfang der 90er Jahre offen Flugblätter für HAMAS verteilte, versuchen er und sein Verein heute – offensichtlich um Nachfragen und Kritik hinsichtlich der Verwendung der Spendengelder zu vermeiden – jede Nähe zu HAMAS von sich zu weisen.“

Ob Verkaufs- oder Informationsstände bei Veranstaltungen anderer Organisationen oder ein gelegentliches, mehr als zehn Jahre zurückliegendes Verteilen von Flugblättern durch den Vorsitzenden eines Vereins ausreichen, um eine feste „Einbindung“ dieses Vereins in andere Organisationszusammenhänge zu belegen, dürfte rechtlich zumindest sehr fragwürdig sein.

Schließlich wird dem Verein noch vorgeworfen, er unterstütze die „Intifada“ der palästinensischen Bevölkerung gegen Israel (Seite 12) – ein vor dem Hintergrund der vielen kritischen UN-Beschlüsse zur israelischen Politik in den palästinensischen Gebieten erstaunlicher Vorwurf.

Der Vorsitzende des verbotenen Vereins hat in einer Stellungnahme nach Vollzug des Verbots angekündigt, „gerichtlich gegen das Vorgehen des BMI vorzugehen“. Er sei zuversichtlich, „dass die Verfügung für rechtswidrig erklärt und aufgehoben wird“. Der Verein habe „niemals die Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorgerufen“. Er habe auch niemals solche Vereinigungen im In- oder Ausland unterstützt. Al-Aqsa unterstütze „auch nicht die Hamas oder sonstige vergleichbare Organisationen“. Der Verein kooperiere nur mit „in Israel, Jordanien, Libanon oder Palästina offiziell eingetragenen und anerkannten NGOs“.

Da die Vorwürfe des BMI schon länger im Raum gestanden hätten, habe sein Verein das BMI und andere Stellen in Deutschland wiederholt zu Gesprächen eingeladen „und sogar Einsicht in alle unsere Akten offeriert. Leider hat es nie eine Reaktion auf unser Angebot gegeben.“

Die Verbotsverfügung hat über die Wirkung für den betroffenen Verein hinaus eine erhebliche Bedeutung für die Anwendung des mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz neu gefassten § 14 VereinsG. Es steht zu befürchten, dass hier unter Ausnutzung der Angst vor islamistischen Gruppierungen mit einer fragwürdig begründeten Verbotsverfügung ein Präzedenzfall geschaffen werden soll, der es den Behörden erleichtert, missliebige Ausländervereine zu verbieten und damit das politische Engagement von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland massiv zu behindern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Treffen die oben zitierten Presseberichte zu, wonach Informationen israelischer Sicherheitsdienste zu der Verbotsverfügung gegen Al-Aqsa beigetragen haben?

Wenn ja, was genau besagen diese Informationen und warum werden sie in der Verbotsverfügung nicht genannt?

2

Auf welchen Veranstaltungen genau hat der Verein Al-Aqsa e. V. nach Erkenntnissen der Bundesregierung mit Ständen teilgenommen?

3

An welchen Veranstaltungen der Muslimbruderschaft und/oder des „Islamischen Bund Palästina“ hat der Vorsitzende des Vereins Al-Aqsa nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren teilgenommen?

4

Warum werden diese Veranstaltungen in der Verbotsverfügung nicht genannt?

5

Welche anderen Beweise für die Zugehörigkeit des verbotenen Vereins Al-Aqsa zu Hamas etc. außer der Verwendung des Begriffs „Märtyrer“ in Spendenaufrufen, der Teilnahme mit Ständen an Veranstaltungen anderer Organisationen und etwa zehn Jahre zurückliegenden Flugblattverteilungen durch den Vereinsvorsitzenden hat die Bundesregierung noch?

6

Treffen nach Kenntnis der Bundesregierung die Aussagen des Vereins zu, dass er seine Hilfszahlungen nur an in Israel, Jordanien, Palästina und Libanon amtlich anerkannte und zugelassene Einrichtungen bzw. NGOs weiterleitet?

Wenn nein, welche anderen Erkenntnisse hat die Bundesregierung?

7

Falls sich unter diesen amtlich zugelassenen Einrichtungen bzw. NGOs auch solche befinden, die der Hamas zugerechnet werden, erfüllen Spendensammlungen für solche z. B. der Hamas zugerechnete Krankenhäuser nach Ansicht der Bundesregierung den Tatbestand der Unterstützung bzw. Befürwortung von Gewaltanwendung oder richten sich solche Sammlungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung?

8

Treffen nach Ansicht der Bundesregierung Presseberichte zu, wonach der Begriff des „Märtyrers“ in den palästinensischen Gebieten für alle Opfer der Intifada und nicht nur für Selbstmordattentäter verwendet wird?

Wenn ja, warum wird dann in der Verbotsverfügung dieser Begriff als Beweis für die Zugehörigkeit des verbotenen Vereins bzw. seine Unterstützung für Organisationen wie Hamas und deren Selbstmordattentate genannt?

9

Bestätigt die Bundesregierung, dass der Verein Al-Aqsa e. V. Vertreter der Bundesregierung oder anderer Behörden des Bundes oder der Länder in der Vergangenheit wegen gegen ihn erhobener Vorwürfe zu Gesprächen eingeladen und Einsicht in alle seine Akten angeboten hat?

Wenn ja, wann wurden welche Behörden eingeladen?

10

Ist das BMI oder eine andere Behörde solchen Einladungen und Angeboten zur Einsichtnahme in alle Akten des Vereins nachgekommen?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

11

Hat der Vorsitzende des verbotenen Vereins oder eine andere Person nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen Rechtsmittel gegen die Verhängung und den Vollzug des Verbots eingelegt?

12

Hat es in den letzten drei Jahren irgendwelche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder oder Vorstandsmitglieder des verbotenen Vereins gegeben?

Wenn ja, mit welchen Vorwürfen und mit welchem Ergebnis?

13

Hat es im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verbots Verhaftungen von Mitgliedern des verbotenen Vereins gegeben?

Wenn ja, wie viele Personen wurden mit welchen Vorwürfen verhaftet?

Sind diese Personen weiter in Haft, oder sind sie inzwischen wieder freigelassen worden?

14

Hat es im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verbots Durchsuchungen und Beschlagnahmungen in privaten Wohnungen oder von privatem Vermögen gegeben?

Wenn ja, welche privaten Wohnungen wurden auf welcher Rechtsgrundlage durchsucht und welche privaten Gegenstände auf welcher Rechtsgrundlage beschlagnahmt?

Berlin, den 9. September 2002

Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion

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