BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Deponierung verunreinigter Böden (G-SIG: 14012103)

Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung auch im Bereich mineralischer Abfälle (belastete Böden), zulässige Verwertungs-, Entsorgungs- und Sanierungsverfahren, Scheinverwertung belasteter Böden durch Verfüllung von Deponien und ihre Auswirkung auf die Altlastensanierungswirtschaft, Angaben zu Abfallmengen und Kosten, Auswirkungen der Abfalllagerungsverordnung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

09.07.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/638120. 06. 2001

Deponierung verunreinigter Böden

der Abgeordneten Birgit Homburger, Marita Sehn, Ulrike Flach, Ina Albowitz, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Joachim Günther (Plauen), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Irmgard Schwaetzer, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Vorbemerkung

Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung, z. B. deren Deponierung. Die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) sieht vor, dass ab dem 1. Juni 2005 nicht ausreichend vorbehandelte Abfälle nicht mehr deponiert werden dürfen. Zudem dürfen ab diesem Zeitpunkt – von Ausnahmen, z. B für gering belastete mineralische Abfälle abgesehen – Abfälle nur noch auf Deponien abgelagert werden, die den strengen Anforderungen der AbfAblV entsprechen. Dementsprechend besteht derzeit ein gesteigertes Interesse der Betreiber von Deponien, die den Anforderungen nicht entsprechen, ihre Deponien vor deren Schließung in 2005 zu verfüllen.

Vor diesem Hintergrund stellt die deutsche Altlastensanierungswirtschaft fest, dass immer mehr belastete Böden nicht – wie ökologisch wünschenswert – saniert, sondern in Deponien eingebaut und beseitigt werden. Die Beseitigung der Böden wird als Verwertungsmaßnahme deklariert. Es findet also keine Verwertung, sondern eine Scheinverwertung von Böden statt. Dies bedeutet eine Umlagerung von Altlasten.

Dies ist sowohl ökologisch, als auch ökonomisch absurd. Ziel der AbfAblV ist es, die Sicherheit von Deponien zu erhöhen und spätere Sanierungsfälle zu vermeiden. Deponien, die mit belasteten Böden verfüllt werden, sind die Altlasten von morgen. Werden belastete Böden bis 2005 weiterhin deponiert und nicht saniert, ist die deutsche Altlastensanierungswirtschaft in ihrer Existenz bedroht. Im Extremfall wird die gesamte deutsche Altlastensanierungswirtschaft bis 2005 in ihrer Existenz vernichtet sein, mit der Folge, dass auch die heutige hochwertige Sanierungstechnologie – jedenfalls in Deutschland – nicht mehr vorhanden wäre.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung auch im Bereich von mineralischen Abfällen, wie z. B belastetem Boden(aushub), gilt?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass belastete Böden demzufolge vorrangig saniert und verwertet werden sollten?

3

Wenn nein, warum nicht?

4

Welche Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung für belastete – unsanierte – Böden zulässig?

5

Welche Verfahren zur Altlastensanierung sind der Bundesregierung bekannt?

6

Ist der Bundesregierung das Problem der Scheinverwertung von belasteten Böden bekannt?

7

Wenn ja, teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die deutsche Altlastensanierungswirtschaft aufgrund von Scheinverwertungen bis 2005 in ihrer Existenz bedroht wird?

8

Wenn nein, warum nicht?

9

Wenn ja, welche Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung zu ergreifen, damit dies nicht geschieht?

10

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass belastete Böden z. T. über große Entfernungen zu Deponien transportiert werden, beispielsweise von Bayern nach Nordrhein-Westfalen?

11

Welche Mengen an belasteten Böden werden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich saniert?

12

Was kostet nach Kenntnis der Bundesregierung die Deponierung von mineralischen Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 2 AbfAblV (geringste bis höchste Kosten)?

13

Welche Kosten wären mit deren Sanierung verbunden (geringste bis höchste Kosten aufgeteilt nach Sanierungsverfahren)?

14

Welche Mengen an belasteten mineralischen Abfällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 1. März bis 31. Mai 2001 aufgrund der Übergangsregelung des § 6 Abs. 1 AbfAblV deponiert?

15

Welche Kosten waren mit der Deponierung dieser mineralischen Abfälle verbunden (geringste bis höchste Kosten)?

16

Welche Kosten wären mit deren Sanierung verbunden gewesen (geringste bis höchste Kosten aufgeteilt nach Sanierungsverfahren)?

17

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der mineralischen Abfälle, die unter die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 AbfAblV fielen, nach dem 31. Mai 2001 ein merklicher Anstieg der Sanierungsaufträge festzustellen?

Berlin, den 19. Juni 2001

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen