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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Bewertung der VVN-BdA durch das Bundesamt für Verfassungsschutz angesichts ihres pluralistischen Selbstverständnisses (G-SIG: 14012118)

Aussagen der VVN-BdA über Pluralismus und Gewaltfreiheit, Einstufung der Organisation als extremistisch und verfassungsfeindlich durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.07.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/638815. 06. 2001

Bewertung der VVN-BdA durch das Bundesamt für Verfassungsschutz angesichts ihres pluralistischen Selbstverständnisses

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Im Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz für das Jahr 2000 (Verfassungsschutzbericht 2000) ist auf Seite 141 im Rahmen der Argumentation, welche die behauptete extremistische bzw. verfassungsfeindliche Ausrichtung der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) belegen soll, folgendes Zitat aus der vom Bundesausschuss der VVN-BdA, herausgegebenen „antifa-rundschau“ Nr. 44, Oktober bis Dezember 2000, angeführt: „Die VVN-BdA ist und bleibt eine pluralistisch zusammengesetzte Bündnisorganisation von Antifaschisten unterschiedlicher Herkunft und Auffassung. Daher müssen auch grundsätzliche Meinungsunterschiede auszuhalten sein, wenn sie das gemeinsame Handeln gegen Neofaschismus und Krieg nicht verhindern.“

Die VVN-BdA als eine Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes leitet ihr pluralistisches Selbstverständnis wie auch ihre Bündnispolitik aus der historischen Erfahrung der Spaltung der antifaschistischen Kräfte ab, die den Aufstieg des Hitlerfaschismus nicht zu verhindern vermochten.

Ein Bundessprecher der VVN-BdA erklärte dazu in einer Anhörung vor der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 12. Dezember 2000 in Berlin „[…] dass wir bei Bündnissen gegen Rechtsextremismus und Rassismus tatsächlich niemanden ausgrenzen, der sich bereit erklärt, an einem solchen Bündnis mitzuwirken und Inhalt und Form dieses Bündnisses akzeptiert. Gerade die ehemals Verfolgten und Opfer des Naziregimes wissen um die Bedeutung gemeinsamen Auftretens und des Grundsatzes, keine Gegner des Faschismus auszugrenzen. Wir sind nicht bereit, Gruppierungen, denen von anderen angebliche ‚Gewaltbereitschaft‘ vorgeworfen wird, auszugrenzen und außen vor zu lassen. Wir sehen es vielmehr als unsere Aufgabe an, auch solche Gruppen in breite Bündnisse zu integrieren. […] Maßgeblich ist, dass unsere Bündnisse und Aktivitäten niemals Gewalttaten zum Inhalt oder Ziel haben, sondern sich gegen Gewalt und Gewalttaten richten.“

In der Ausgabe Nr. 43, Juli bis September 2000 der „antifa-rundschau“ erklärt die VVN-BdA ihre Bereitschaft, mit antifaschistischen Jugendbewegungen zusammenzuarbeiten: „Wir fühlen uns solidarisch mit antifaschistischen Jugendbewegungen, die es in ihrer Besorgnis über bedrohliche Rechtsentwicklungen nicht bei verbalen Betroffenheitserklärungen belassen, sondern ihren Antifaschismus auf die Straße tragen und dafür dann aber in zunehmendem Maße kriminalisiert werden.“ (zitiert im Verfassungsschutzbericht 2000, S. 142).

Entgegen diesen eindeutigen Aussagen unterstellt der Verfassungsschutz der VVN-BdA eine „Parteinahme für gewaltbereite autonome Antifaschisten“ (Verfassungsschutzbericht 2000, S. 142).

Dasselbe Zitat, abgedruckt in der vom Interessenverband ehemaliger Teilnehmer am antifaschistischen Widerstand, Verfolgter des Naziregimes und Hinterbliebener e. V. (IVVdN), ab 25. März 2000 vom VVN-BdA hrsg. Zeitschrift „antifa“, soll eine extremistische bzw. verfassungsfeindliche Ausrichtung auch des Bundes der Antifaschisten (BdA) belegen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2000, S. 160).

Dem BdA wird konkret die Unterstützung und Beteiligung an Bündnissen gegen Rechts vorgeworfen, „in denen neben anderen linksextremistischen und linksextremistisch beeinflussten Zusammenhängen auch Demokraten eingebunden waren“ (Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2000, S. 160).

Dem Bundessprecherkreis der VVN-BdA gehören nach Angaben der VVN-BdA von den elf Mitgliedern drei der DKP, drei der SPD, eins der CDU an, zwei sind ehemalige SPD-Mitglieder und zwei parteilos.

Im Widerspruch zu diesen Tatsachen erklärt der Verfassungsschutz: „Unverändert wird die Vereinigung von einem traditionell orthodox-kommunistischen Flügel wesentlich geprägt. In den Gremien und Gliederungen blieben aktive Mitglieder der DKP und dieser Partei nahestehende Personen politisch tonangebend.“ (Verfassungsschutzbericht 2000, S. 140).

Setzte sich eine solche Interpretation von Aussagen einer Organisation durch, und gelänge es dem Verfassungsschutz tatsächlich, die Zusammenarbeit mit antifaschistischen Jugendgruppen zum Kriterium für „Extremismus“ oder „Verfassungsfeindlichkeit“ zu machen, müssten in der Folge unzählige Bündnisse gegen Rechts, die sich in den letzten Jahren und noch einmal verstärkt infolge des Aufrufs von Bundeskanzler Gerhard Schröder zum „Aufstand der Anständigen“ auf lokaler Ebene gegründet haben, entweder auflösen oder ihre Aufnahme in den nächsten Verfassungsschutzbericht befürchten.

Orts- und Kreisverbände fast aller demokratischen Parteien einschließlich ihrer Jugendorganisationen, Gewerkschaftsgruppen, Flüchtlingsinitiativen und Menschenrechtsgruppen hätten ihre Bündnispolitik in Zukunft nach Maßgabe des Verfassungsschutzes auszurichten, wollten sie nicht als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ bezeichnet werden und als Konsequenz daraus möglicherweise von staatlicher Unterstützung ausgeschlossen werden.

Wird auf diese Weise engagiertes antifaschistisches Eintreten gegen Rechts in die Nähe von Extremismus und Verfassungsfeindlichkeit gerückt, wäre dies unvereinbar mit dem Aufruf des Bundeskanzlers Gerhard Schröder und vieler andere Gruppen und Organisationen zum „Aufstand der Anständigen“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verfassungsschutzes, dass die Erklärung der VVN-BdA, sie „ist und bleibt eine pluralistisch zusammengesetzte Bündnisorganisation von Antifaschisten unterschiedlicher Herkunft und Auffassung. Daher müssen auch grundsätzliche Meinungsunterschiede auszuhalten sein, wenn sie das gemeinsame Handeln gegen Neofaschismus und Krieg nicht verhindern“, ein Beleg für deren extremistische bzw. verfassungsfeindliche Ausrichtung sei?

a) Wenn ja, mit welcher Begründung?

b) Wenn ja, auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung diese Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

c) Wenn nein, warum nicht?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verfassungsschutzes, die VVN-BdA werde „unverändert […] von einem traditionell orthodox-kommunistischen Flügel wesentlich geprägt. In ihren „Gremien und Gliederungen blieben aktive Mitglieder der DKP und dieser Partei nahestehende Personen politisch tonangebend“?

a) Wenn ja, auf welche Fakten stützt sie diesen Vorwurf?

b) Wenn nein, warum nicht?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verfassungsschutzes, die Erklärung der VVN-BdA, sich „solidarisch mit antifaschistischen Jugendbewegungen [zu fühlen], die es in ihrer Besorgnis über bedrohliche Rechtsentwicklungen nicht bei verbalen Betroffenheitserklärungen belassen, sondern ihren Antifaschismus auf die Straße tragen und dafür dann aber in zunehmendem Maße kriminalisiert werden“, sei eine „Parteinahme für gewaltbereite autonome Antifaschisten“?

a) Wenn ja, mit welcher Begründung?

b) Wenn ja, welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile erlauben der Bundesregierung eine solche Bewertung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

c) Wenn nein, warum nicht?

4

Hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen, dass sich VVN-BdA und BdA eindeutig von Gewaltanwendung distanzieren?

a) Wenn ja, wie beurteilt sie vor diesem Hintergrund den Vorwurf des Verfassungsschutzes, die VVN-BdA nehme Partei für „gewaltbereite autonome Antifaschisten“?

b) Wenn nein, warum nicht?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verfassungsschutzes, dass die Teilnahme des BdA an Bündnissen gegen Rechts, „in denen neben anderen linksextremistischen und linksextremistisch beeinflussten Zusammenhängen auch Demokraten eingebunden waren“, die extremistische bzw. verfassungsfeindliche Ausrichtung des BdA belegt?

a) Wenn ja, mit welcher Begründung?

b) Wenn ja, welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile erlauben der Bundesregierung eine solche Bewertung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

c) Wenn nein, warum nicht?

6

Auf welche Weise verdeutlichen oder belegen die genannten Zitate der VVN-BdA und des BdA nach Ansicht der Bundesregierung die behauptete extremistische bzw. verfassungsfeindliche Ausrichtung bzw. Bestrebungen der beiden Organisationen (bitte für jedes Zitat einzeln aufführen)? Welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile erlauben der Bundesregierung eine solche Bewertung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

7

Welchen der in § 4, Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz genannten Verfassungsgrundsätzen widersprechen die genannten Zitate der VVN-BdA und des BdA (bitte für jedes Zitat einzeln aufführen)? Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

8

Inwiefern stellen die oben genannten Zitate von VVN-BdA und BdA eine „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3, Abs. 1, 1 BverfSchG) gerichtete Bestrebung dar (bitte für jedes Zitat einzeln aufführen)? Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

9

Welches Gesetz oder welche Gerichtsurteile erlauben dem Verfassungsschutz, der VVN-BdA wie auch dem BdA die oben genannten Zitate öffentlich vorzuwerfen und die Organisationen als extremistisch und verfassungsfeindlich zu definieren (bitte genaue Fundstelle angeben)?

10

Sind die oben genannten Zitate von VVN-BdA und BdA durch das im Grundgesetz garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn nein, welche Gesetze und welche Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

11

Werden die oben genannten Meinungsäußerungen von VVN-BdA und BdA generell als extremistisch oder verfassungsfeindlich gewertet oder nur, weil diese von der VVN-BdA und dem BdA formuliert werden? Welche Gesetze und welche Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

12

Äußert ein Beamter diese Meinungen, wird dies als Dienstvergehen gewertet?

a) Wenn ja, mit welchen Konsequenzen?

b) Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?

13

Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit in Zukunft nicht mehr mit den oben genannten Zitaten begründet wird? Wenn nein, warum nicht?

14

Kann die bloße Zusammenarbeit mit vom Verfassungsschutz als extremistisch oder verfassungsfeindlich definierten Organisationen die Aufnahme einer Organisation in den Verfassungsschutzbericht rechtfertigen?

a) Wenn ja, mit welcher Begründung?

b) Wenn ja, welche Gesetze und welche Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

c) Wenn nein, warum nicht?

15

Wird die Mitarbeit einer Organisation an Bündnissen, denen u. a. auch Gruppen oder Organisationen angehören, die vom Verfassungsschutz als extremistisch bzw. verfassungsfeindlich definiert werden, generell als Beleg für eine extremistische bzw. verfassungsfeindliche Ausrichtung für die Organisation selbst ausgelegt?

a) Wenn ja, mit welcher Begründung?

b) Wenn ja, welche Gesetze und welche Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

c) Wenn nein, warum nicht?

16

Führt die Mitgliedschaft einer Person, die Mitglied in einer im Verfassungsschutzbericht als extremistisch bzw. verfassungsfeindlich erwähnten Gruppe oder Organisation ist, in einer weiteren Gruppe oder Organisation generell dazu, dass auch dieser Gruppe oder Organisation eine extremistische bzw. verfassungsfeindliche Ausrichtung unterstellt wird?

a) Wenn ja, mit welcher Begründung?

b) Wenn ja, welche Gesetze und welche Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

c) Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 6. Juni 2001

Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion

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