[Deutscher Bundestag Drucksache 14/9780
14. Wahlperiode 12. 07. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 10. Juli 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Homburger, Marita Sehn,
Ernst Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 14/9627 –
Novellierung der Bundesartenschutzverordnung und Positionen der
Bundesregierung zum Artenschutz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die derzeit geltende Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und
Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) wird als bürokratisch
und mit hohem Vollzugsaufwand verbunden sowie als wenig effektiv
kritisiert. Eine vollständige Novellierung der BArtSchV ist deshalb erforderlich.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) hat das Verfahren zur Novellierung der BArtSchV nunmehr
eingeleitet.
Von beteiligter Verbandsseite wird in diesem Zusammenhang kritisiert, dass
das BMU die in diesem Bereich tätigen Verbände nicht gleichmäßig und
konsequent einbeziehe. Mit Blick auf aktuelle Entwicklungen wird von
Naturschutzverbänden in diesem Zusammenhang ferner vorgetragen, dass
Deutschland jährlich mehr als 100 000 international geschützte lebende Wildtiere
importiere, von denen ein großer Teil aus freier Wildbahn stamme. Hinzu
komme ein Vielfaches an Lederprodukten, Jagdtrophäen und ähnlichen
Waren, die aus Tieren geschützter Arten hergestellt sind. Von seiten der im
Artenschutz engagierten Verbände wird kritisiert, dass in Deutschland keine
spezifischen gesetzlichen Vorschriften über die Haltung von Wildtieren bei
Privatpersonen und im Handel existierten. Auch das Artenspektrum für die
Heimtierhaltung sei nicht begrenzt. So lebten in deutschen Haushalten
schätzungsweise unter anderem 100 000 Giftschlangen, 200 000 Riesenschlangen
und mehrere tausend Krokodile. Nach einem Bericht des „World Wide Fund
for Nature“ (WWF) nimmt überdies der illegale Handel mit geschützten
Tierarten innerhalb der Strukturen globaler organisierter Kriminalität zu. Diese
Entwicklung würde u. a. durch unzureichende rechtliche Grundlagen zur
Verfolgung von Straftaten gegen den internationalen Artenschutz und durch
Vollzugsschwächen begünstigt.
1. Welches sind die maßgeblichen Neuerungen der geplanten Novelle der
BArtSchV?
Die Frage nach dem Inhalt einer Novellierung der
Bundesartenschutzverordnung ist verfrüht, da es bisher nur Vorüberlegungen zu einer möglichen
Änderung dieser Verordnung gibt.
2. Welche Verbände wurden bislang am Novellierungsverfahren beteiligt und
inwieweit wurden bzw. werden deren Stellungnahmen berücksichtigt?
Da ein Referentenentwurf noch nicht vorliegt, sind auch Verbände noch nicht
formell beteiligt worden.
3. Trifft es zu, dass die Bundesregierung beabsichtigt, den beiden bereits
zugelassenen Stellen für die Ausgabe von Kennzeichnungsringen für
geschützte Vogelarten eine exklusive Anbieterstellung bei der
Kennzeichnung zuzugestehen, und wenn ja, welche Gründe sprechen dafür?
§ 11 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung sieht vor, dass zur Ausgabe von
Kennzeichen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) Vereine zugelassen werden. Es wird erwogen, diese
Zulassung unmittelbar durch die Verordnung zu regeln. Ein solches Verfahren hat
sich bereits bei der Psittakoseverordnung bewährt.
4. Trifft es zu, dass die Bundesregierung bei der Kennzeichnung geschützter
Vogelarten mit Ringen auf die Angabe des jeweiligen Züchterverbandes
verzichten will, und wenn ja, welche Gründe sprechen dafür?
Die Vorgaben zur Beschriftung von Ringen in der
Bundesartenschutzverordnung sehen bislang die Angabe des jeweiligen Zuchtverbandes nicht vor.
5. Welches sind die bedeutendsten Importländer für Wildtiere geschützter
Arten bzw. für Produkte, die aus Tieren solcher Arten hergestellt werden?
In der Kürze der Zeit war es nicht möglich, eine umfassende Einschätzung
bezüglich der Hauptimportländer solcher Exemplare vorzunehmen.
Das Bundesamt für Naturschutz verfügt nur über Angaben zu Einfuhren von
Exemplaren geschützter Arten in die Bundesrepublik Deutschland. Bezogen
auf den Welthandel sind allerdings entsprechende Informationen beim World
Conservation Monitoring Centre (WCMC) in Cambridge verfügbar. Die dort
vorhandene umfangreiche Datenbank, in die alle Jahresberichte der
Vertragsstaaten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens einfließen, kann auch
von der Öffentlichkeit konsultiert werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der PDS (Bundestagsdrucksache 14/2870) vom 8. März
2000 verwiesen.
6. Wie viele und welche Pflanzen und Tiere geschützter Arten werden
jährlich über welche Handelswege nach Deutschland importiert, welche
rechtlichen Regelungen existieren für diesen Bereich des internationalen
Handels und wie bewertet die Bundesregierung die betreffenden
Sachverhalte?
7. Wie viele und welche Produkte, die aus Pflanzen oder Tieren geschützter
Arten hergestellt sind, werden jährlich nach Deutschland importiert, und
welche rechtlichen Regelungen existieren für diesen Bereich des
internationalen Handels?
Art und Umfang der jährlichen Einfuhren von Tieren und Pflanzen sowie
Produkten sind dem Jahresbericht der Bundesrepublik Deutschland über alle Ein-
und Ausfuhren von Exemplaren der im WA aufgeführten Arten zu entnehmen.
Bis 1995 wurde dieser Bericht vom BMU in gebundener Form herausgegeben.
Die Daten ab 1996 können über die Internet-Adresse
www.cites-online.de in
einer recherchierbaren Datenbank (via-online) nach beliebigen
Selektionskriterien abgerufen werden. Darüber hinaus steht dort die gesamte Jahresstatistik im
pdf-Format zur Verfügung. Die Daten für das Jahr 2001 werden bis Ende
August 2002 eingestellt sein.
Für den Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen bestehen folgende
rechtliche Regelungen:
– Der Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wird international durch
das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA oder CITES für ‚
Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and
Flora‘) geregelt.
– Für alle EG-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar
durch die beiden Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 1808/2001
umgesetzt. Dabei werden insbesondere die Voraussetzungen für die Ein- und
Ausfuhr der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Beförderung
und Vermarktung in der Gemeinschaft geregelt.
Das europäische Recht enthält zum Teil strengere Regelungen als das WA,
insbesondere eine Einfuhrgenehmigungspflicht für alle Anhang II WA-Arten
und strenge Vermarktungsregelungen für den Binnenmarkt. Darüber hinaus
sind vom EG-Recht auch eine große Zahl von Nicht-WA-Arten erfasst.
– Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) enthalten ergänzende Zuständigkeits-, Verfahrens- und
Sanktionsvorschriften. Im übrigen regeln sie schwerpunktmäßig den Schutz
der heimischen Fauna und Flora und dienen der Umsetzung von
Verpflichtungen aus folgenden artenschutzrelevanten Richtlinien und Konventionen:
l EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG),
l Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), kurz „FFH-Richtlinie“,
l Jungrobbenrichtlinie (83/129/EWG),
l Berner Konvention über die Erhaltung der europäischen wildlebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (BGBl. II 1994,
S. 618).
Aufgrund der Besitz- und Vermarktungsverbote nach dem BNatSchG ist in
der Regel eine kommerzielle Nutzung von Naturentnahmen europäischer
Vogelarten bzw. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie unzulässig. Diese
Verbote sind auch bei der Einfuhr aus Drittländern zu beachten. Ausnahmen
kommen im Einzelfall für private, nichtkommerzielle Zwecke oder für
Forschungszwecke in Betracht.
Aus Artenschutzsicht stehen damit ausreichende rechtliche
Rahmenbedingungen zur Verfügung, um einen an den Prinzipien der Vorsorge und der
nachhaltigen Nutzung orientierten Handel von geschützten Tieren und Pflanzen zu
gewährleisten.
8. Wie bewertet die Bundesregierung den Vollzug der unter Frage 6 und 7
angesprochenen Regelungen?
Zuständige Vollzugsbehörde für die Erteilung der bei der Einfuhr von
geschützten Tieren und Pflanzen zu beachtenden Genehmigungen ist das
Bundesamt für Naturschutz, das hervorragende Arbeit bei der Umsetzung und
Konkretisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen auf nationaler wie auf EG-Ebene
leistet.
Der aus Sicht der Bundesregierung erfolgreiche Artenschutzvollzug in
Deutschland wird darüber hinaus garantiert durch die enge und vertrauensvolle
Zusammenarbeit aller mit dem Artenschutz betrauten Stellen (Zoll-, Landes-,
Polizei- und Justizbehörden).
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, die unter Frage 6 und 7
angesprochenen Regelungen – soweit diesbezüglich Kompetenzen des
Bundesgesetzgebers bestehen – zu ändern?
10. Wenn nein, weshalb nicht?
11. Wenn ja, welche Änderungen rechtlicher Vorgaben sind im Einzelnen
und innerhalb welches zeitlichen Rahmens beabsichtigt?
Soweit die Ein- und Ausfuhr sowie die innergemeinschaftliche Vermarktung
geschützter Arten betroffen sind, bestehen abschließende EG-Regelungen, die
keinen nationalen Gesetzgebungsspielraum lassen. Die Bundesregierung ist
der Auffassung, dass der durch die entsprechenden EG-Verordnungen (EG)
Nr. 338/97 sowie Nr. 1808/2001 geschaffene rechtliche Rahmen ein gutes
Instrumentarium bietet, um der Bedrohung von Arten durch den Handel zu
begegnen. Soweit aus deutscher Sicht Verbesserungsbedarf besteht, nutzt
Deutschland intensiv die entsprechenden EU-Gremien (Wissenschaftliche
Prüfgruppe und Ausschuss) zur Einflussnahme. Ein Schwerpunkt liegt hier auf
der Fortentwicklung der Anhänge sowie der einheitlich strengen Anwendung
der EG-Bestimmungen.
12. Ist die Bundesregierung in der Wissenschaftlichen Prüfgruppe der EU
zum Handel mit Wildtieren und Pflanzen (Scientific Review Group,
SRG) vertreten, und wenn ja, welche Position zur Reptilienhaltung hat
die Bundesregierung in der Sitzung vom 15. Mai 2002 vertreten und
welche Position wird sie auf der geplanten Septembersitzung vertreten?
Die Bundesregierung ist durch die Wissenschaftliche CITES-Behörde im
Bundesamt für Naturschutz in der Scientific Review Group vertreten.
In der Sitzung am 15. Mai 2002 hatte Deutschland auf eigene Initiative den
Bericht des Verbandes Pro Wildlife „Morbidity and Mortality in Private
Husbandry of Reptiles“ zur Diskussion gestellt, der den anderen EU-
Mitgliedstaaten und der EU-Kommission bereits im März 2002 vom Bundesamt für
Naturschutz übermittelt worden war. Da die meisten SRG-Vertreter die
Unterlagen noch nicht abschließend geprüft hatten, wurde nach einigen einführenden
Erläuterungen durch Deutschland vereinbart, das Dokument auf der nächsten
Sitzung am 5. September 2002 ausführlich zu besprechen. Dort werden die
deutschen Vertreter darauf hinwirken, dass die übrigen SRG-Vertreter eine
Bewertung der Studie vornehmen und mit Blick auf die Verordnung (EG)
Nr. 338/97 ein abgestimmtes Votum über die weitere Verwendung der
Untersuchungsergebnisse abgeben. Sobald die deutsche wissenschaftlich Behörde alle
verfügbaren Informationen ausgewertet hat, wird die endgültige Haltung zu der
Problematik festgelegt.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung, zukünftig verstärkt
Einfuhrbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 6c EG-
Artenschutzverordnung zu verhängen?
Die Bundesregierung hält Einfuhrbeschränkungen nach Artikel 4 Abs. 6c der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 für ein wichtiges Instrument, um der Bedrohung
von Tier- und Pflanzenarten durch den Handel entgegenzuwirken. Diese
Auffassung wird durch die hohe Zahl von derzeit 867 geltenden
Einfuhrbeschränkungen bestätigt. Die Bundesregierung hat sich seit Bestehen dieser Regelung
intensiv in den entsprechenden Gremien in Brüssel dafür eingesetzt,
Importbeschränkungen einzuführen, sobald diese durch den schlechten
Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen gerechtfertigt waren. Sie wird sich auch
weiterhin für solche Handelsverbote aussprechen.
14. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorwurf, dass die Haltung von
Wildtieren bei Privatpersonen sowie im Handel in Deutschland keinen
hinreichend spezifischen gesetzlichen Vorschriften unterliegt?
Der Vorwurf, dass keine hinreichend spezifischen gesetzlichen Regelungen in
Bezug auf die Haltung von Wildtieren existieren, ist unzutreffend.
Zunächst schützt das Tierschutzgesetz alle Tiere, also auch Wildtiere, die von
Privatpersonen gehalten werden, vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder
Schäden. Detaillierte Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren
enthalten die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft (BMVEL) herausgegebenen Leitlinien und Gutachten für die
Haltung von bestimmten Tiergruppen, etwa für Säugetiere, Vögel oder
Reptilien.
Diese Vorgaben werden auch im Rahmen des Artikels 4 Abs. 1c der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Arten
des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 geprüft. Das Bundesamt für
Naturschutz erlässt bei der Erteilung solcher Einfuhrgenehmigungen
regelmäßig auch Auflagen zur artgerechten Unterbringung, so dass diese für den
Einführer rechtsverbindlich werden. Ferner hat das BfN für weitere Tiergruppen
Haltungsanforderungen erarbeitet, die bei der Einfuhr zu berücksichtigen sind,
etwa für Skorpione und Vogelspinnen.
Darüber hinaus eröffnen die im Bundesnaturschutzgesetz bzw. der
Bundesartenschutzverordnung enthaltenen Besitz- und Vermarktungsverbote sowie die
Nachweis-, Melde- und Buchführungspflichten eine ausreichende
Kontrollmöglichkeit in Bezug auf die Haltung von Wildtieren.
Soweit hier die Haltung von Wildtierarten angesprochen ist, die dem Jagdrecht
unterliegen, enthält die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) nähere
Spezialregelungen. Sie verbietet grundsätzlich Besitz, Haltung und Handel
bezüglich der in Deutschland heimischen Wildtierarten. Ausnahmen gelten nur in
engen Grenzen und nur für bestimmte Tierarten (z. B. nur für Tiere, die im
Rahmen der Jagdausübung in Besitz genommen wurden, oder solche, die in
Gefangenschaft gezüchtet wurden). Darüber hinaus sind im Einzelfall Ausnahmen
zum Zwecke der Forschung und Lehre oder zur Ansiedlung von Tieren in der
freien Natur oder der damit zusammenhängenden Aufzucht zulässig.
Sonderregelungen gelten für das Halten von Greifen und Falken. Wer Greife
oder Falken hält, muss Inhaber eines Falknerjagdscheins sein, d. h. neben der
Jägerprüfung zusätzlich eine Falknerprüfung bestanden haben. Er muss darin
ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abrichtens von
Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Damit ist
bereits nach geltendem Recht sichergestellt, dass der Halter auch über die
erforderliche Sachkunde verfügt. Zudem bestehen Haltungsbeschränkungen bei
bestimmten Greifen und Falken. So dürfen nicht mehr als zwei Exemplare der
Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke gehalten werden. Beginn der
Haltung und die Zusammensetzung des Bestandes (Zahl, Alter, Geschlecht,
Herkunft, Verbleib, Standort) sind der zuständigen Behörde zu melden.
Hinsichtlich der Haltung sonstiger Greife und Falken (soweit eine solche nach
Jagdrecht zulässig ist) gelten die allgemeinen Genehmigungsvorschriften.
Schließlich ist zu erwähnen, dass auch aufgrund einer Vielzahl von
Länderregelungen die Haltungsbedingungen für Wildtiere geprüft bzw. festgelegt
werden können, etwa im Rahmen der naturschutzrechtlichen
Tiergehegegenehmigung, durch ordnungsrechtliche Beschränkungen für gefährliche Tiere oder
bei Genehmigungen nach § 11 TierSchG.
15. Plant die Bundesregierung eine Konkretisierung und Präzisierung
zugehöriger Regelungen, und wenn ja, wie sollen diese lauten?
Es wird verwiesen auf die Antwort zu Frage 35.
16. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, einen Sachkundenachweis
des Käufers bzw. Halters von geschützten Tieren einzuführen und wie
begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, handeln oder zur Schau stellen,
benötigen nach § 11 des TierSchG eine behördliche Genehmigung, die nur erteilt
wird, wenn der erforderliche Sachkundenachweis erbracht wurde. In diesem
Zusammenhang haben einige Verbände für ihre Fachgebiete mit fachlicher
Unterstützung der Bundesregierung einen Sachkundenachweis erarbeitet.
Für die Einführung eines darüber hinausgehenden Sachkundenachweises für
Käufer oder Halter geschützter Tiere enthält das BNatSchG keine
Rechtsgrundlage.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, in der BArtSchV-
Novelle bundeseinheitliche Vorgaben für die formalen Anforderungen
zur Genehmigung der Ein- und Ausfuhr geschützter Tiere und Pflanzen
zu erlassen?
Die formalen Anforderungen an die Genehmigungen für die Ein- und Ausfuhr
geschützter Tier- und Pflanzenarten sind bereits in der Verordnung (EG)
Nr. 1808/2001 umfassend und abschließend geregelt. Es besteht daher weder
ein Gesetzgebungsspielraum für den Bundesgesetzgeber noch das Bedürfnis
nach einer solchen Regelung.
18. Hält die Bundesregierung eine verstärkte Reglementierung der
Privathaltung von Wildtieren für erforderlich, und welche diesbezüglichen
Maßnahmen plant die Bundesregierung innerhalb welches zeitlichen
Rahmens?
Die Bundesregierung sieht grundsätzlich in den bestehenden
Tierschutzbestimmungen sowie den EG-rechtlichen und nationalen naturschutzrechtlichen
Regelungen und Instrumenten eine ausreichende Grundlage, den Gefahren des
illegalen Wildtierhandels (einschließlich der Haltung) zu begegnen.
Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an der laufenden Diskussion in
Brüssel, inwieweit aufgrund des Artikels 9 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 338/97 für
bestimmte Arten bzw. Artengruppen, die eine ökologische Bedrohung für die
heimische Tier- und Pflanzenwelt darstellen können, EU-weite
Besitzbeschränkungen getroffen werden sollten.
Darüber hinaus ist nicht beabsichtigt, die Anforderungen an die Haltung von
besonders geschützten Tieren in den artenschutzrechtlichen Vorschriften zu
verschärfen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 16 und 36 verwiesen.
19. Sieht die Bundesregierung Veranlassung, auf internationaler Ebene auf
eine Änderung der für den angesprochenen Bereich des internationalen
Handels maßgeblichen Regelungen hinzuwirken?
20. Wenn nein, weshalb nicht?
21. Wenn ja, welche Akzente und Prioritäten gedenkt die Bundesregierung
dabei zu setzen und innerhalb welcher institutioneller Strukturen will sie
diese Anliegen innerhalb welches zeitlichen Rahmens realisieren?
Die Bundesregierung hält eine grundlegende Änderung der internationalen
artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht für erforderlich.
Sie arbeitet jedoch regelmäßig und intensiv in den verschiedenen Gremien des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens an der Fortentwicklung des
Übereinkommens mit. So hat sich Deutschland beispielsweise um eine Position als
Europavertreter im Ständigen Ausschuss des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens beworben. Ein weiteres Beispiel ist die Erarbeitung von
Resolutionsvorschlägen und Anhangsänderungsanträgen. In diesem Bereich nimmt
Deutschland seit geraumer Zeit eine führende Rolle in der EU ein. So wurden
allein für die kommende 12. WA-Vertragstaatenkonferenz von Deutschland
11 Anhangsänderungsanträge für Tiere und Pflanzenarten sowie ein
Resolutionsvorschlag eingereicht. Darüber hinaus war Deutschland an der
Erarbeitung einer Vielzahl von weiteren Dokumenten maßgeblich beteiligt.
Eine wesentliches Anliegen der Bundesregierung in diesem Zusammenhang ist
der Schutz der asiatischen Süßwasserschildkröten. Nachdem bereits auf der
11. WA-Vertragstaatenkonferenz 2000 auf deutschen Antrag etliche
Schildkrötenarten unter Schutz gestellt werden konnten, wurden in einer von
Deutschland mitfinanzierten Arbeitstagung in China die Grundlagen für
weitere Unterschutzstellungen gelegt, die schließlich in weitere
Unterschutzstellungsanträge von Seiten Deutschlands, der USA und Chinas für die anstehende
Konferenz mündeten.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorwurf von im Artenschutz
engagierten Verbänden, dass Deutschland internationale und europäische
Regelungen nicht hinreichend einhält bzw. umsetzt, nach denen es
verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass durch die Einfuhr von Wildtieren das
Überleben geschützter Arten nicht gefährdet werden darf?
Der Vorwurf ist nach Auffassung der Bundesregierung unberechtigt. Nach
Artikel 4 Abs. 1a Buchstabe i und Artikel 4 Abs. 2a der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 hat die Wissenschaftliche CITES-Behörde die Naturverträglichkeit
der Entnahme der für eine Einfuhr vorgesehenen Exemplare zu prüfen
(„nondetriment finding“). Dies geschieht im Rahmen der personellen Kapazitäten
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, der in Deutschland entwickelten
Grundsätze für eine nachhaltige Nutzung von Wildtieren (NKN) und den
verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über den Status einer Art. Bei
vielen Arten kann die Wissenschaftliche Behörde auf in der SRG bereits
abgestimmte und etwa vierteljährlich aktualisierte Entscheidungen zurückgreifen
(insgesamt 1296 Entscheidungen zu 598 Arten).
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der PDS vom 8. März 2000 (Bundestagsdrucksache 14/2870)
verwiesen.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage, dass Genehmigungen für
die Einfuhr geschützter Arten nach Deutschland auch dann erteilt
würden, wenn Daten über die Wildbestände der betreffenden Arten nicht
vorlägen und die ökologischen Folgen des betreffenden Imports insoweit
ungeklärt seien?
Den Entscheidungen der deutschen Wissenschaftlichen CITES-Behörde im
Zusammenhang mit Einfuhrgenehmigungen liegen stets Bestandsschätzungen
oder allgemeine Statusbewertungen der betreffenden Arten bzw. Populationen
zugrunde, mittels derer – unter Einbeziehung anderer relevanter Informationen
zur Verbreitung, Fortpflanzungsbiologie, Populationsökologie und
Handelsvolumen – die Unbedenklichkeit der Naturentnahme bestätigt werden kann. In
Fällen, in denen Zweifel an der Naturverträglichkeit einer Einfuhr mangels
ausreichender Daten bestehen, erfolgt regelmäßig die Ablehnung eines Antrags.
Grundlegende Ablehnungsentscheidungen bedürfen allerdings nach Artikel 6
Abs. 1 einer Bestätigung durch die EU-Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten
sind an ein Mehrheitsvotum der SRG im Zusammenhang mit Entscheidungen
nach Artikel 4 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gebunden.
24. Hält es die Bundesregierung gegebenenfalls für vertretbar, dass die
Einfuhr von Wildtieren auch aus solchen Ländern genehmigt wird, in denen
Artenschutzbestimmungen nachweislich nicht umgesetzt werden, indem
z. B. Exportquoten überschritten oder Handelsverbote umgangen
werden?
Einfuhrgenehmigungsanträge können nur abgelehnt werden, wenn die in
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten
Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Zwar können nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe e der
Verordnung auch „sonstige Belange des Artenschutzes“ gegen eine
Genehmigungserteilung sprechen. Hier können aber nach Auffassung der
Bundesregierung organisatorische Unzulänglichkeiten im Exportstaat nur herangezogen
werden, wenn entsprechende Empfehlungen für Importverbote durch den
Ständigen Ausschuss des WA gemäß der Resolution Conf. 8.4 ausgesprochen oder
Importverbote von der EU beschlossen wurden.
Das Bundesamt für Naturschutz lehnt gemäß der Resolution Conf. 9.21
regelmäßig Einfuhrgenehmigungsanträge ab, wenn die festgesetzten Quoten
überschritten worden sind, da in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1a Buchstabe i der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfüllt sind.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der PDS vom 8. März 2000 (Bundestagsdrucksache 14/
2870) verwiesen.
25. Trifft es zu, dass die Anzahl der Wildtiere, die in deutschen
Zoogeschäften angeboten und verkauft werden, unbekannt ist und sich darüber
hinaus der Handel mit Wildtieren über das Internet, über Kleinanzeigen oder
Tierbörsen nahezu jeglicher Kontrolle entzieht?
Nach den Bestimmungen der BArtSchV hat derjenige, der gewerbsmäßig Tiere
und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder
in den Verkehr bringt, ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher
Eintragung zu führen. Die Kontrolle dieser Buchführungspflicht liegt bei den nach
Landesrecht zuständigen Behörden.
Auch beim Handel über Kleinanzeigen, Tierbörsen oder dem Internet sind die
nach dem EG-Recht oder nationalem Recht bestehenden Vermarktungsverbote
zu beachten. Allerdings stellt das Internet für die Kontrolle neue
Herausforderungen. Um so erfreulicher ist, dass sich aufgrund der Initiative von
Landesbehörden auch Internet-Provider dazu erklärt haben, eine strikte Kontrolle bei
den Angeboten zu besonders geschützten Arten durchzusetzen.
Im Übrigen ist die Kontrolle illegaler Aktivitäten im Rahmen des Internet ein
umfassendes Problem, das nicht isoliert für den Bereich des Artenschutzes
betrachtet werden darf. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
die Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (Bundestagsdrucksache 14/
2592) vom 25. Januar 2000 verwiesen.
26. Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt
gegebenenfalls und sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
Handlungsbedarf in Bezug auf eine verbesserte Erfassung und Kontrolle des
Handels mit Wildtieren?
Die Bundesregierung plant keine Verschärfungen in diesem Bereich.
27. Welche diesbezüglich konkreten Maßnahmen gedenkt die
Bundesregierung innerhalb welchen zeitlichen Rahmens einzuleiten?
Entfällt
28. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die nach Deutschland
importierte Menge an Tropenholz in den vergangenen zehn Jahren im
Allgemeinen sowie im Besonderen aus dem Herkunftsland Indonesien
entwickelt?
Die Einfuhren von Tropenlaubholz in die Bundesrepublik Deutschland sind im
Zeitraum 1991 bis 2000 tendenziell leicht zurückgegangen. Die nachfolgenden
Tabellen zeigen, dass innerhalb dieser Gesamtmenge die Einfuhren aus
Indonesien im Vergleich der Jahre 1991 zu 2000 angestiegen sind:
Tropenlaubholz-Importe der Bundesrepublik Deutschland
1000 m3 (r) (Rohholzäquivalente)
(Quelle: Berechnet auf der Grundlage der endgültigen Daten der amtlichen Außenhandelsstatistik)
Tropenlaubholz-Importe der Bundesrepublik Deutschland aus Indonesien
100 m3 (r) (Rohholzäquivalente)
(Quelle: Berechnet auf der Grundlage der endgültigen Daten der amtlichen Außenhandelsstatistik)
29. Wie beurteilt die Bundesregierung die in Indonesien angewandten
Methoden und Techniken der Holzgewinnung und Holzverarbeitung aus
ökologischer Sicht?
Die Bundesregierung sieht in den in Indonesien angewandten Verfahren der
Holzgewinnung und Verarbeitung eine ernste Gefährdung des ökologischen
Gleichgewichts. Das Tempo, mit dem der Regenwald in Indonesien abgeholzt
wird, ist erschreckend, wobei die „legale“ Rodung mitunter kaum nachhaltiger
ist als das „illegal logging“. Selbst zurückhaltende Schätzungen gehen davon
aus, dass bei ungehindertem Fortgang der Abholzung spätestens in 15 Jahren
mit der gänzlichen Zerstörung der verbleibenden Primärwälder in Indonesien
gerechnet werden muss. Dies ist auch angesichts des erheblichen Anteils
Indonesiens an den weltweit verbleibenden Tropenwäldern sehr besorgniserregend.
Warengruppe Jahr
1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000
Rohholz 317 284 214 193 171 113 134 164 146 170
Schnittholz/Schwellen 540 527 375 395 393 257 289 276 275 236
Furniere 157 166 145 141 164 135 141 158 111 96
Sperrholz 482 531 516 469 548 464 477 377 433 457
übrige Holzhalbwaren 152 134 92 131 143 114 177 208 177 191
Holzfertigwaren 452 602 668 670 607 695 768 717 772 803
Summe 2 100 2 244 2 010 1 999 2 026 1 778 1 986 1 900 1 914 1 953
Warengruppe 1991#) 2001##)
Rohholz 0 13
Schnittholz/Schwellen 20 074 12 586
Furniere 0 2
Sperrholz 333 330 250 700
übrige Holzhalbwaren 31 930 59 854
Holzfertigwaren 151 657 341 885
Summe 536 991 665 040
#) = endgültige Daten
##) = vorläufige Daten
30. Beabsichtigt die Bundesregierung auf die dort angewandten Verfahren
Einfluss zu nehmen, und wenn ja, in welcher Form gedenkt die
Bundesregierung dies gegebenenfalls zu tun?
Die Bundesregierung nimmt die oben geschilderte Situation sehr ernst.
Nachdem auch auf Proteste aller Geberländer über Missstände im Forstsektor
keinerlei Reaktion von Seiten Indonesiens erfolgte, hat sie den Forstbereich aus der
Schwerpunktbehandlung im Rahmen der bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit bis auf weiteres herausgenommen. Gleichzeitig nutzt die
Bundesregierung aber die Möglichkeiten des politischen Dialogs mit der indonesischen
Regierung, um weiter auf ein Umsteuern bei den verantwortlichen Stellen
hinzuwirken.
31. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der
Mengenentwicklung der Tropenholzimporte und der Einführung so genannter
ökologischer Gütesiegel (z. B. FSC-Zertifikate) und wie kennzeichnet die
Bundesregierung diesen Zusammenhang gegebenenfalls?
Ein Zusammenhang zwischen Tropenholzimporten und der Zertifizierung
nachhaltiger Waldbewirtschaftung ist derzeit statistisch noch nicht erkennbar. Die
Bundesregierung hält aber die Zertifizierung für ein hilfreiches Instrument im
Kampf gegen Raubbau und illegalen Holzeinschlag, weil sie eine direkte
Brücke vom Produzenten zum Verbraucher schlägt. Der Verbraucher erhält die
Möglichkeit, durch sein Nachfrageverhalten Produkte, deren Herkunft aus
nachhaltiger Waldbewirtschaftung durch Zertifikate nachgewiesen ist, zu
bevorzugen. Damit kann er dazu beitragen, dass Importeure und der Handel
verstärkt zertifiziertes Tropenholz und dessen Produkte anbieten.
32. Plant die Bundesregierung, die in den vergangenen Jahren zu
beobachtende Entwicklung von Tropenholzimporten zu beeinflussen, und wenn
ja, welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung dabei im Einzelnen?
Es wird auf die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMU, Gila
Altmann, auf Frage 43 der Abgeordneten Christel Deichmann im
Plenarprotokoll 14/229, S. 22 762 (C), verwiesen.
33. Welche Position nimmt die Bundesregierung bezüglich der Jagd auf vom
Aussterben bedrohte Tierarten (z. B. Geparde, Nashörner, Grizzlybären,
Eisbären oder Elefanten) ein?
Eine Bejagung dieser Tierarten kann nur dann befürwortet werden, wenn sie
nachhaltig und mit dem Ziel der Erhaltung der vorkommenden Wildarten und
ihrer Lebensräume durchgeführt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die
Jagd einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung der Jagdwilderei leisten.
Das Bundesamt für Naturschutz nimmt bei Einfuhranträgen für Jagdtrophäen
von Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine sorgfältige
Prüfung vor, ob die Jagd auf diese Exemplare negative Auswirkungen auf die
betreffenden Arten haben. Die entsprechenden Beurteilungskriterien sind vom
Bundesamt für Naturschutz veröffentlicht worden (s. Große, C. et al. (2001),
Trophäenjagd auf gefährdete Arten im Ausland, BfN-Skripten-Reihe Nr. 40).
Im Übrigen hat die Scientific Review Group (SRG) auf ihrer 12. Sitzung im
April 1999 spezifische Anforderungen an die Einfuhr von Anhang-A-
Jagdtrophäen formuliert, die wissenschaftliche (z. B. Monitoring der Bestände),
vollzugstechnische (z. B. Bekämpfung illegaler Jagdaktivitäten) und soziale
(z. B. benefit sharing) Aspekte beinhaltet.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass von den in der Frage genannten Arten
der Eisbär sowie einzelne Populationen des Breitmaulnashorns und des
Afrikanischen Elefanten nicht zu den vom Aussterben bedrohten Arten im Sinne
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 zählen. Für die Einfuhr von Jagdtrophäen dieser Arten ist gemäß
Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 keine
Einfuhrgenehmigung erforderlich, sondern es genügt die Vorlage eines von der WA-Behörde
des Ausfuhrlandes ausgestellten gültigen CITES-Exportdokuments bei der EU-
Einfuhrzollstelle. Eine Gegenkontrolle der Naturverträglichkeit des Abschusses
kann daher in diesen Fällen nicht erfolgen.
34. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, diese Jagden zu
verhindern, wie beurteilt die Bundesregierung insbesondere den Vorschlag,
die Jagd auf solche Tiere in freier Wildbahn auch in Deutschland
strafrechtlich zu verfolgen?
Die Bundesregierung hat keine direkte Einflussmöglichkeit auf die
Jagdregelungen anderer Staaten. Es ist Angelegenheit des jeweiligen Ursprungslandes,
angemessene Jagdregelungen zu schaffen, die dem Schutzbedürfnis der
jeweiligen Art, aber auch dem Schutz- und Nutzungsbedürfnis der Bevölkerung
Rechnung tragen. Die Bundesregierung sieht allenfalls die Möglichkeit einer
indirekten Einflussnahme über die Regelungen des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens durch die Kontrolle des internationalen Handels. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen zu Frage 33 verwiesen.
Von deutschen Staatsbürgern im Ausland begangene Verstöße gegen jagd- bzw.
artenschutzrechtliche Bestimmungen werden unter den Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 2 Strafgesetzbuch in Deutschland geahndet.
35. In welchen Bereichen des Tier- und Artenschutzes sieht die
Bundesregierung gegenwärtig drängende Probleme und welche Lösungsansätze zieht
sie in Erwägung?
Sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene besteht eine Reihe
noch nicht gelöster Tier- und Artenschutzprobleme, die jeweils individueller
Lösungsansätze bedürfen.
Auf internationaler Ebene unterstützt die Bundesregierung die konsequente
Umsetzung der Konvention über biologische Vielfalt (CBD), um dem weltweit
zu verzeichnenden gravierenden Verlust von Arten entgegenzuwirken.
Im Bereich des Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sieht die
Bundesregierung folgende prioritäre Handlungsfelder:
– Wissenschaftliche Grundlagen für Bestandsschätzungen und Nutzungsraten
Nach wie vor gilt es, mittels einheitlicher Methoden und Bewertungsmaßstäbe
die Datenlage für Bestandsschätzungen und Nutzungsraten bei Wildtieren zu
verbessern. Dazu wird Deutschland neben der Durchführung eigener
Forschungsprojekte, dem Aufbau von Datenbanken und der Fortführung der NKN-
Initiative auf nationaler Ebene weiterhin aktiv in der Scientific Review Group
(SRG) an der regelmäßigen Überarbeitung der Statusbeschreibung von
gefährdeten Arten mitwirken („review“ für Anhang A- und B-Arten). Im
internationalen Kontext hat sich die Wissenschaftliche Behörde in den letzten vier Jahren
intensiv an der Diskussion über das „non-detriment finding“ gemäß Artikel 4
CITES beteiligt. Auf der 12. WA-Vertragstaatenkonferenz wird Deutschland
u. a. die Initiative der USA unterstützen, die wissenschaftlichen Grundlagen für
die Festlegung von Ausfuhrquoten zu diskutieren.
– CITES-Anhangslistungskriterien
Die Diskussion um eine Überarbeitung der Listungskriterien in den letzten drei
Jahren hat gezeigt, dass bei einigen CITES-Mitgliedstaaten die Tendenz
besteht, die Aufnahme von Arten in die Anhänge zu erschweren und Grundsätze
des Übereinkommens, wie z. B. das Vorsorgeprinzip, abzuschwächen.
Deutschland hat hierzu in verschiedenen Gremien klar Stellung zugunsten einer am
Vorsorgeprinzip orientierten Ausrichtung der Kriterien bezogen und wird sich
auch auf der nächsten COP nachdrücklich dafür einsetzen.
– Nutzung von und Handel mit niederen Wirbeltieren und Wirbellosen
Während teilweise sehr komplexe (wenn auch nicht immer zufriedenstellende)
Schutzvorschriften für viele „Flaggschiffarten“, v. a. Säugetiere und Vögel,
existieren, werden Art, Umfang und Auswirkungen des internationalen
Handels bei „unauffälligen“ niederen Wirbeltieren und Wirbellosen vielfach noch
vernachlässigt. Deutschland hat bei der 11. WA-Vertragstaatenkonferenz u. a.
mit seinen Anträgen zum Schutz südostasiatischer Schildkröten und der damit
verbundenen Resolution begonnen, diesen weniger beachteten, aber in großem
Umfang genutzten Gruppen mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Auch für die
12. WA-Vertragstaatenkonferenz wird Deutschland vor allem Anträge für
Reptilien und Schmetterlinge einbringen und zudem die erneuten Versuche einiger
Mitgliedstaaten unterstützen, das Thema „Fischerei“ bei CITES zu etablieren.
– Artgerechte Haltung und Sachkundenachweise für Händler/Halter
Das Bundesamt für Naturschutz als Wissenschaftliche CITES-Behörde hat in
den vergangenen Jahren an mehreren Gutachten zur artgerechten
Unterbringung von Wildtieren mitgewirkt und die Erarbeitung des deutschen
Sachkundenachweises in der Terraristik fachlich begleitet, um zu einer artgerechten
Haltung in der privaten und institutionellen Tierhaltung beizutragen und so nicht
vertretbaren Mortalitätsraten entgegenzuwirken. Auch zukünftig wird
Deutschland, z. B. im Rahmen der Scientific Review Group (SRG), darauf hinwirken,
dass die Haltbarkeit einer Tierart als wesentlicher Gesichtspunkt bei der
Beurteilung eines Einfuhrantrags für lebende Exemplare herangezogen wird.
Was den nationalen Artenschutz anbetrifft, so ist auf die erhebliche
Verschlechterung der Lebensbedingungen der größten mitteleuropäischen Säugetierart,
des Rothirsches, durch Zersiedelung der Landschaft in Verbindung mit dem
Bau und Ausbau von Infrastrukturmaßnahmen hinzuweisen. Verinselung und
Isolation der auf über 100 Einzelvorkommen zersplitterten
Rotwildpopulationen führen zur nicht artgerechten Besiedelung ungeeigneter Lebensräume
und zur Gefahr der genetischen Verarmung. Die Bundesregierung bemüht sich
im Zusammenwirken mit Ländern und Verbänden um geeignete
länderübergreifende Lösungsstrategien.
Soweit der allgemeine Tierschutz betroffen ist, verfolgt die Bundesregierung
folgende Ziele:
– Haltungsbedingungen
Angestrebt wird eine deutliche Verbesserung der Haltungsbedingungen und
Korrektur von Fehlentwicklungen der Vergangenheit. So haben sich z. B. die
tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen für die Nutztierhaltung künftig
verstärkt an den Verhaltensansprüchen der Tiere zu orientieren, das gilt auch
für die Haltung exotischer Tiere (z. B. Strauße).
– Staatsziel Tierschutz
Mit der kürzlich vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderung des
Grundgesetzes, durch die der Tierschutz Verfassungsrang erhält, wurde eine
entscheidende tierschutzrechtliche Verbesserungen erzielt.
– Tiertransporte
Der Tiertransport ist ein weiterer Bereich, in dem eine Weiterentwicklung der
bestehenden rechtlichen Vorgaben dringlich ist. Wegen der weitgehenden
Harmonisierung kann dieser Rechtsbereich jedoch nur auf EG-Ebene weiter
verbessert werden. Europaweit ist zwar bereits eine Vielzahl von Bestimmungen in
Kraft, die insbesondere eine Transportzeitbegrenzung sowie strenge
Anforderungen an das Verladen, Füttern und Tränken der Tiere mit entsprechenden
Befugnissen der Kontrollbehörden, beinhalten. Auf Grund von
Erfahrungsberichten und Untersuchungsergebnissen wurde jedoch deutlich, dass hier weiterhin
dringender Handlungsbedarf besteht. Der Bericht des Wissenschaftlichen
Veterinärausschusses hierzu liegt nunmehr vor. Es ist nun Aufgabe der
Kommission, aus den vorliegenden Informationen die richtigen Schlussfolgerungen zu
ziehen und einen geeigneten Vorschlag vorzulegen. Bei den künftigen
Verhandlungen wird sich die Bundesregierung zum Schutz der Tiere beim Transport für
möglichst weitgehende Regelungen und bei Schlachttiertransporten zusätzlich
für eine Begrenzung der Transportzeiten einsetzen.
36. Welche Position wird die Bundesregierung zum künftigen Schutzstatus
bestimmter Tierarten im Rahmen der internationalen Tagung des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens im November dieses Jahres
im Hinblick auf folgende Themenbereiche einnehmen:
– Lockerung des Handelsverbotes für Elfenbein (Anträge u. a. aus
Südafrika, Sambia, Simbabwe),
– Freigabe des Handels mit Fleisch von Zwergwalen und Brydeswalen
(Antrag Japans),
– Unterschutzstellung des Riesenhais (Antrag Großbritanniens),
– Freigabe des Handels mit Schildpatt von Meeresschildkröten (Antrag
Kubas)?
Der Vorbereitungsprozess für die Vertragstaatenkonferenz ist noch nicht
abgeschlossen. Die Position der Bundesrepublik Deutschland zu den für die
Konferenz eingereichten Anträgen wird derzeit mit Ressorts, Ländern und
Verbänden abgestimmt. Danach wird in Brüssel – und notfalls in Santiago de Chile
während der Konferenz – die gemeinschaftliche Position der EU-
Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit festgelegt, an die sich auch die deutsche
Delegation bei der Abstimmung über die einzelnen Anträge in Santiago de
Chile zu halten hat.
Die Bundesregierung wird sich in den Beratungen in Brüssel und Chile nach
wie vor für einen am Vorsorgeprinzip orientierten Artenschutz einsetzen:
– Elefanten
Was die Anträge Botsuanas, Namibias, Sambias, Simbabwes und Südafrikas
auf Freigabe des Handels mit Elfenbeinlagerbeständen und
Elfenbeinschnitzereien für private Zwecke anbetrifft, so wird sich die Position der
Bundesregierung in den Beratungen in Brüssel weiterhin an dem Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 23. März 2000 orientieren, der sich gegen eine
Wiederaufnahme des Elfenbeinhandels ausgesprochen hatte.
Zwar sind die Elefantenbestände in den betroffenen Staaten stabil oder
ansteigend. Eine Nutzung dieser Bestände scheint deshalb unter streng kontrollierten
Bedingungen grundsätzlich vertretbar. Durch die Änderung der Fußnoten darf
es jedoch nicht zu einer (erneuten) Gefährdung weniger stabiler
Elefantenpopulationen in anderen Regionen/Staaten kommen. Informationen aus Kenia und
Indien weisen aber auf eine intensive Wilderei in den letzten Jahren vor dem
Hintergrund der Diskussion um die Lockerung des Handels mit Elfenbein hin.
Sollten sich diese Zusammenhänge bei der 12. CITES-COP bestätigen, kann
den Vorschlägen der afrikanischen Staaten aus Sicht der Bundesregierung nicht
zugestimmt werden.
– Wale
Die Bundesregierung wird sich erneut gegen die Freigabe des Handels mit
Fleisch von Zwergwalen und Brydewalen aussprechen, solange das von der
Walfangkommission beschlossene Walfangmoratorium in Kraft ist, da dieses
Moratorium durch eine vorzeitige Handelsfreigabe unterlaufen würde.
Im Übrigen stellt sich bei der Bewertung vor allem die Frage nach der
möglichen Kontrolle einer (geographisch) beschränkten Nutzung. Die hierzu
eingesetzten DNA-Analysen haben zwar in den letzten Jahren Fortschritte erzielt,
können aber immer noch nicht die populationsbezogene Herkunft einzelner
Exemplare zweifelsfrei dokumentieren. Solange derartige Kontrollmechanismen
noch nicht ausgereift sind, ist auch aus diesem Grund eine Herabstufung der
betreffenden Arten aus Sicht der Bundesregierung nicht vertretbar.
– Riesenhai
Die vom Vereinigten Königreich beantragte Unterschutzstellung des Riesenhais
fand bereits in den bisherigen Beratungen in Brüssel volle Unterstützung der
EU-Mitgliedstaaten.
– Meeresschildkröten
Die Bundesregierung sieht schließlich auch die von Kuba beantragte einmalige
Ausfuhr mit Schildpatt von Meeresschildkröten nach wie vor äußerst kritisch
und wird sich in den anstehenden Beratungen in Brüssel gegen diesen Antrag
aussprechen.
Wie bereits bei kubanischen Anträgen im Rahmen früherer CITES-COP von
Deutschland und anderen CITES-Mitgliedstaaten kritisiert, unterstellt die
Antragstellerin, dass die kubanischen Gewässer eine populationsgenetisch
undökologisch weitgehend eigenständige Subpopulation beherbergen und diese in
ihrem Bestand und Nutzungsumfang kontrolliert werden kann, ohne die
Bestände in benachbarten Meeresregionen negativ zu beeinflussen. Eine Reihe
von umfangreichen Studien aus den letzten Jahren haben das Gegenteil
bewiesen; diese und andere wissenschaftliche Gegenargumente (u. a. fragwürdige
Bestandsschätzungen für Kuba, Erhaltungszustand der Art insgesamt) sind
auch beim Second CITES Wider Caribbean Hawksbill Turtle Dialogue auf
Grand Cayman im Mai 2002 vorgetragen und bestätigt worden.
37. Wie bewertet die Bundesregierung die rechtlichen Grundlagen zur
Verfolgung von Straftaten gegen den internationalen Artenschutz und deren
Vollzugspraxis im Eindruck der Ergebnisse der jüngsten WWF-Studie
„International Wildlife Trade and Organised Crime“?
38. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um den in der
vorgenannten Studie berichteten Fehlentwicklungen auf nationaler und auf
internationaler Ebene zu begegnen?
Die Bundesregierung hält die rechtlichen Grundlagen des allgemeinen Straf-
und Strafprozessrechtes sowie der §§ 65 und 66 des Bundesnaturschutzgesetzes
für die Verfolgung von Artenschutzverstößen für angemessen.
Insbesondere entspricht der in § 66 BNatSchG festgelegte Strafrahmen, wonach
Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verstöße mit einer Freiheitsstrafe von bis
zu 5 Jahren geahndet werden können, der Empfehlung der WWF-Studie
„International Wildlife Trade and Organised Crime“, wobei sich diese im Juni 2002
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333
veröffentlichte Studie in erster Linie auf die Situation in Großbritannien
bezieht.
Was die Ermittlungen bei Ein- und Ausfuhrverstößen anbetrifft, konnten in der
Vergangenheit mehrfach gemeinsame, befristet tätige Ermittlungsgruppen von
Staatsanwaltschaft, Polizei, Zollfahndung und anderen Behörden eingerichtet
werden, um im Bereich der organisierten Artenschutzkriminalität erfolgreiche
Maßnahmen durchzuführen. Die Tätigkeit dieser Gruppen hat zu mehreren
Verurteilungen geführt.
Auch weitere Empfehlungen der Studie wurden in Deutschland bereits
umgesetzt. So wurden Workshops und Seminare durchgeführt, um auf nationaler und
internationaler Ebene die Zusammenarbeit im Vollzug der
Artenschutzbestimmungen zu verbessern. Zu nennen sind beispielsweise die jährliche
Arbeitstagung der Artenschutz-Sachbearbeiter des Zollkriminalamts mit Teilnahme
ausländischer Gäste, das CITES Expert Meeting mit Teilnehmern aus Mittel- und
Osteuropa im März 1999, das INTERPOL Meeting for the European Wildlife
Crime Working Group im Juni 2000, oder der International Expert Workshop
on the Enforcement of Wildlife Trade Controls in the EU im November 2001
gemeinsam mit TRAFFIC Europe.
Besonders der letztgenannte Expertenworkshop im November 2001 diente
dazu, die rechtlichen Möglichkeiten in den einzelnen EU-Staaten bei der
Verfolgung und Ahndung von Artenschutzverstößen zu ermitteln und in ihrer
Effizienz zu vergleichen.
Im Übrigen plant die Bundesregierung, in den kommenden Jahren im Rahmen
eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens Defizite im Rahmen der
nationalen Strafverfolgung zu analysieren und speziell auf die nationalen
Bedingungen zugeschnittene Arbeitshilfen für die Ermittlungs- und Justizbehörden zu
erstellen.]