Betrieb von Kompostierungsanlagen
der Abgeordneten Birgit Homburger, Marita Sehn, Ulrike Flach, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 regelt die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. § 3 BioAbfV bestimmt, dass die Bioabfälle vor deren Aufbringung oder der Herstellung von Gemischen einer Behandlung zuzuführen sind, die die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet. Bund und Länder haben Hinweise für den Vollzug der BioAbfV erarbeitet, die das Ziel haben, einen einheitlichen Vollzug der BioAbfV zu gewährleisten.
Seit dem Inkrafttreten der BioAbfV ist festzustellen, dass sich zunehmend ein 2-Klassen-System von Kompostierungsanlagen entwickelt hat. Einerseits gibt es Anlagen, die die rechtlichen Anforderungen erfüllen und die Bioabfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen Verwertung zuführen, andererseits gibt es viele Anlagen, bei denen oftmals Genehmigungsauflagen und insbesondere die Vorgaben der BioAbfV nicht beachtet werden. Zudem ist bei vielen Behörden vor Ort ein Vollzugsdefizit zu beklagen.
Da diejenigen Anlagen, die die Vorschriften nicht einhalten, die Behandlung der Bioabfälle zu Niedrigstpreisen anbieten, entstehen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten derjenigen Anlagen, die alle Vorschriften einhalten. Das führt dazu, dass Bioabfälle weite Strecken bundesländerübergreifend transportiert werden. Neben den oftmals vermeidbaren Umweltbelastungen durch den Transport wird damit gerade auch das ökologische Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Bioabfällen verfehlt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Unterschiede bei den Genehmigungsauflagen, die die Kompostierungsanlagen erfüllen müssen?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass seit Inkrafttreten der BioAbfV eine Entwicklung zu beklagen ist, nach der Bioabfälle vermehrt in Kompostierungsanlagen verbracht werden, die die Anforderungen insbesondere der BioAbfV nicht erfüllen und nicht in die Anlagen gelangen, die alle rechtlichen Anforderungen erfüllen und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen, und wenn ja, welche Gründe sind nach Auffassung der Bundesregierung hierfür ausschlaggebend?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich ein so genannter Bioabfalltourismus entwickelt hat?
Welche Maßnahmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer gegebenenfalls getroffen, um diesem Missstand entgegenzuwirken?
Welche – weiteren – Möglichkeiten zum Gegensteuern sieht die Bundesregierung?
Haben die vom Bund und den Ländern erarbeiteten Vollzugshinweise nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich zu einem einheitlicheren Vollzug geführt?