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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Die Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung im deutschen Asylrecht (G-SIG: 14012370)

Behandlung von Asylanträgen aus Afghanistan und Somalia in den Jahren 1995 bis 2001

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

07.11.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/721823. 10. 2001

Die Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung im deutschen Asylrecht

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Nach Artikel 1 Abs. A der Genfer Flüchtlingskonvention hat eine Person Anspruch auf Asyl, wenn sie „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will“. Die Konvention stellt vor allem auf die Perspektive des Opfers und nicht auf die der Täter ab. Daher sind nicht nur die Opfer staatlicher Verfolgung, sondern auch nichtstaatlicher Verfolgung anzuerkennen.

In der Bundesrepublik Deutschland werden allerdings die Opfer nichtstaatlicher Verfolgung als Flüchtlinge nicht anerkannt, da im deutschen Asylrecht lediglich die staatliche Verfolgung berücksichtigt wird. Nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht bzw. besonderen Schutz vor Abschiebung. Das heißt, so das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf seiner Homepage (www.bafl.de), dass das Asylrecht nur für die Personen gilt, „die eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche unmittelbar droht“.

Wegen dieser Rechtslücke haben über Jahre hinweg die Opfer der Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan oder der Machthaber in Somalia keinen Anspruch auf Asyl in Deutschland erhalten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1. Wie viele Asylantragsteller aus Afghanistan und aus Somalia wurden in den Jahren 1995 bis 2001

  • als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 GG anerkannt,
  • als Flüchtlinge im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt,
  • mit einem Abschiebeschutz nach § 53 AuslG versehen (bitte nach Jahren und den beiden Herkunftsländern getrennt aufführen)?

2. Wie viele Asylantragsteller aus Afghanistan und aus Somalia wurden in den Jahren 1995 bis 2001

  • nicht als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 GG anerkannt,
  • nicht als Flüchtlinge im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt,
  • nicht mit einem Abschiebeschutz nach § 53 AuslG versehen (bitte nach Jahren und den beiden Herkunftsländern getrennt aufführen)?

3. Wie viele Asylantragsteller aus Afghanistan und aus Somalia erhielten in den Jahren 1995 bis 2001 Duldungen nach § 55 AuslG, weil ihrer Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstanden?

Fragen3

1

Wie viele Asylantragsteller aus Afghanistan und aus Somalia wurden in den Jahren 1995 bis 2001

a) als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 GG anerkannt,

b) als Flüchtlinge im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt,

c) mit einem Abschiebeschutz nach § 53 AuslG versehen (bitte nach Jahren und den beiden Herkunftsländern getrennt aufführen)?

2

Wie viele Asylantragsteller aus Afghanistan und aus Somalia wurden in den Jahren 1995 bis 2001

a) nicht als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 GG anerkannt,

b) nicht als Flüchtlinge im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt,

c) nicht mit einem Abschiebeschutz nach § 53 AuslG versehen (bitte nach Jahren und den beiden Herkunftsländern getrennt aufführen)?

3

Wie viele Asylantragsteller aus Afghanistan und aus Somalia erhielten in den Jahren 1995 bis 2001 Duldungen nach § 55 AuslG, weil ihrer Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstanden?

Berlin, den 23. Oktober 2001

Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion

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