Quersubventionierung in der Elektrizitätswirtschaft unterbinden
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Gudrun Kopp, Paul K. Friedhoff, Ina Albowitz, Hildebrecht Braun (Augsburg), Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 ist für vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen die Verpflichtung verbunden, im Rahmen des Jahresabschlusses für die Bereiche Erzeugung, Übertragung, Verteilung sowie ihre sonstigen Aktivitäten eine separate Bilanz sowie Gewinn und Verlustrechnung auszuweisen. Ziel des so genannten „Unbundling“ ist es, Monopol- und Wettbewerbsbereiche von vertikal integrierten Geschäftsbereichen im Bereich des Jahresabschlusses zu trennen, um u. a. auch mögliche mögliche Anhaltspunkte über Quersubventionen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereichen zu erhalten.
Der Geschäftsbereich „Vertrieb“ ist sowohl im Rahmen des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes als auch in der zugrunde liegenden EU-Binnenmarktrichtlinie „Elektrizität“ nicht klar ausgewiesen. Eine geeignete Zuordnung des Vertriebsbereiches zu den im Gesetz genannten Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung sowie den sonstigen Aktivitäten ist nicht erfolgt. Dies hat in der Vergangenheit zu kontroversen Diskussionen zwischen der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW) und dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) geführt.
Der Versuch einer Klarstellung durch die Bundesregierung erfolgt erstmals in der Begründung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes, das unter Postulierung der Gleichstellung von Gasversorgungsunternehmen und Stromversorgungsunternehmen ein Unbundling im Gasbereich einführt und die Funktionen Vertrieb und Netz trennt.
Seit der Novellierung des Energiewirtschaftsrechtes im Jahr 1998 sind mehr als zwei Jahre vergangen. Von jedem vertikal integrierten Stromversorgungsunternehmen müsste heute zumindest ein „Unbundling-Abschluss“ vorliegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Durch welche Maßnahmen sichert die Bundesregierung die Umsetzung der bestehenden Unbundling-Vorschriften?
Ist bei den vorliegenden Unbundling-Abschlüssen der Grundsatz der Trennung des (Verteil-)Netzbereiches von den Vertriebsfunktionen gewahrt?
Liegen der Bundesregierung Informationen über Unternehmen vor, die die Bereiche „Verteilungsnetz“ und „Vertrieb“ im Rahmen eines Unbundling-Abschlusses unter der Funktion „Verteilung“ zusammenfassen?
Beabsichtigt die Bundesregierung die Auswertung und Evaluierung von Unbundling-Abschlüssen zur Sicherstellung der Umsetzung des diskriminierungsfreien Netzzuganges?
Durch welche Maßnahmen sichert die Bundesregierung bzw. die ihr nachgeordneten Behörden eine ausreichende Prüfung des Ansatzes und der Bewertung der für die Netznutzungsentgelte relevanten Kostenbestandteile?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Sicherung der Kostentransparenz der Netznutzungsentgelte bei allen Energieversorgungsunternehmen, damit der Verbraucher an geeigneter Stelle klar erkennen kann, wie hoch seine Netznutzungskosten sind?
Wie beurteilt die Bundesregierung Aussagen der neuen Stromanbieter, die gestützt auf die existierenden Unbundling-Abschlüsse eine Quersubventionierung der Vertriebsbereiche und der Netzbereiche vermuten?