Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/8684
14. Wahlperiode 22. 03. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
21. März 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maritta Böttcher, Dr. Heinrich Fink
und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/8421 –
Auswirkungen der neuen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes zur
Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 23. Februar 2002 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes und anderer Rechtsvorschriften (5. HRG-Änderungsgesetz) in
Kraft getreten. Damit sind auch die neu gefassten §§ 57a bis 57f HRG zur
Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal, die gemäß § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG unmittelbar gelten, in Kraft
getreten. Diese Vorschriften gelten gemäß § 57d HRG auch für den Abschluss
von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen sowie an
institutionell überwiegend staatlich oder nach Artikel 91b Grundgesetz
finanzierten Forschungseinrichtungen. Das neue Recht zur Befristung von
Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal hat an
Hochschulen und Forschungseinrichtungen bereits vor seinem Inkrafttreten
beträchtliche Unruhe hervorgerufen. Große Unsicherheiten gibt es insbesondere
im Zusammenhang mit der so genannten Zwölf-Jahres-Frist. Gemäß § 57b
Abs. 1 Satz 1 HRG beträgt die Höchstbefristungsdauer für Arbeitsverträge mit
wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, das nicht promoviert ist,
sechs Jahre. Für promoviertes wissenschaftliches und künstlerisches Personal
ist gemäß § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG eine Befristung bis zur Dauer von
weiteren sechs, in der Medizin neun Jahren zulässig. Die Höchstbefristungsdauer
für promoviertes Personal verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten
befristeter Beschäftigung vor der Promotion und Promotionszeiten ohne
Beschäftigung sechs Jahre unterschritten haben. Danach können
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet nur noch
nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes oder unbefristet
beschäftigt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit der Neuregelung der Zeitvertragsbestimmungen für wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt der Gesetzgeber eine
Unterscheidung zwischen Arbeitsverhältnissen in- und außerhalb der
Qualifizierungsphase vor. In §§ 57a ff. HRG geht er davon aus, dass für einen
bestimmten, zeitlich begrenzten Zeitraum während der Qualifizierungsphase
befristete Arbeitsverträge das gebotene vertragliche Gestaltungsmittel sind, ohne
dass es einer zusätzlichen sachlichen Begründung bedarf. Damit wird
Rechtssicherheit sowohl für diejenigen, die sich in der Qualifikationsphase befinden,
geschaffen, wie auch für die Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Diese
Rechtssicherheit war durch die bisherigen Regelungen nicht in dem Maße
gegeben, da jede Befristung, auch innerhalb der Qualifikation, sachlich begründet
werden musste. Die Befristung ist ohne Promotion bis zu einer Dauer von
6 Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu
einer Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9
Jahren zulässig. Außerhalb dieser besonderen qualifizierungsbezogenen
Befristungstatbestände gilt das allgemeine Arbeitsrecht.
Ziel der Reform ist es, entsprechend den unterschiedlichen Fächerkulturen und
Lebensläufen die Qualifikationsphase flexibler gestalten zu können.
Gleichzeitig gilt es, die Funktions- und Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der
außerhochschulischen Forschungseinrichtungen durch Sicherung der
personellen Erneuerungsfähigkeit zu stärken. Die Reform soll zugleich die Chancen des
wissenschaftlichen Nachwuchses, für eine begrenzte Zeit der Qualifizierung im
Hochschul- und Forschungsbereich tätig zu sein, auch den nachkommenden
Altersgruppen wahren.
Die Bundesregierung hat sich bei der Erstellung des Konzepts für die Reform
der Befristungsvorschriften im HRG auf das Gutachten1) zweier ausgewiesener
und mit den Verhältnissen an den Hochschulen vertrauter Arbeitsrechtsexperten
gestützt (Prof. Dr. Thomas Dieterich, Präsident des Bundesarbeitsgerichts a. D.
und Prof. Dr. Ulrich Preis, Universität Köln). Bereits in der Phase der
Erstellung des Gutachtens wurden die Hochschulrektorenkonferenz, die Max-Planck-
Gesellschaft, die Fraunhofer-Gesellschaft und Vertreter der HGF-Zentren sowie
die Gewerkschaften ÖTV/ver.di und GEW beteiligt. Im Rahmen der
Anhörungen zum Referentenentwurf der 5. HRG-Novelle hatten sowohl die Länder als
auch die außeruniversitären Forschungseinrichtungen Gelegenheit, ihre
Kritikpunkte zu der Reform der Befristungsregelungen vorzubringen. Dabei sind
grundsätzliche Einwände weder von Seiten der Länder noch von Seiten der
Forschungseinrichtungen vorgebracht worden.
Auf der Grundlage vorhandener Personalstatistiken ist nur ein Teil der
vorgelegten Fragen beantwortbar. Die gewünschten Daten liegen aus amtlichen
Quellen nicht in der geforderten Gliederung des Personals und der Einrichtungen
vor.
Die amtlichen Quellen sowie gegebenenfalls weitere Quellen sind im Übrigen
nur mit erheblichem Zeitaufwand und daher nicht im Rahmen der für die
Beantwortung der für eine Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit
auswertbar.
1) Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung, Köln 2001
1. Wie hoch ist der Anteil des befristet beschäftigten wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals an
a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen,
b) staatlichen Fachhochschulen,
c) staatlich anerkannten Hochschulen,
d) Hochschulen der Bundeswehr und
e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG
und wie haben sich diese Daten seit Inkrafttreten des
Hochschulzeitvertragsgesetzes im Jahr 1985 entwickelt (bitte einzeln sowie getrennt nach
Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Das gesamte wissenschaftliche und künstlerische Personal umfasste im Jahr
2000 172 342 Personen an Universitäten und 36 998 Personen an
Fachhochschulen. Die Teilmenge des befristet beschäftigten wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals beinhaltet dabei u. a. auch eine erhebliche Anzahl von
Personen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind oder deren
Befristung im Angestelltenverhältnis nicht den §§ 57a ff. HRG, sondern eigenen
Befristungstatbeständen unterliegt, wie z. B. Professoren im Beamten- oder
Angestelltenverhältnis auf Zeit, Hochschuldozenten, Oberassistenten und
Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten. Die §§ 57a
bis 57f HRG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung betrafen vor
allem die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, das Personal mit
ärztlichen Aufgaben, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die
wissenschaftlichen Hilfskräfte (§ 57a Satz 1 HRG a. F.). Die Vorschriften der §§ 57a
bis 57f HRG waren nach Maßgabe des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge
mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
vom 14. Juni 1985 (Artikel 2: Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit
wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen, § 1) auch auf das
wissenschaftliche Personal und Personal mit ärztlichen Aufgaben an
Forschungseinrichtungen anzuwenden. Demgegenüber betreffen die §§ 57a bis 57f HRG
in der ab dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung nur noch die
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie die wissenschaftlichen Hilfskräfte
an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Sinne des § 57d HRG.
Im Jahr 2000 waren befristet beschäftigt an
(Quelle: Statist. Bundesamt)
Bei der Max-Planck-Gesellschaft (MPG) waren in der Gruppe des
wissenschaftlichen Personals im Jahre 2001 1 609 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Universitäten
Kunsthochschulen
FH Verwaltungs-
FH
Wiss. u. künstl.
Mitarbeiter
67 630 219 800 1
Lektoren und
sonstige
Lehrkräfte für bes.
Aufgaben
704 26 265 46
Wiss. Hilfskräfte 9 040 58 867 –
befristet beschäftigt (darunter 425 Frauen), bei der Fraunhofer-Gesellschaft
(FhG) 1 690 (darunter 242 Frauen).
Auswertungen bis zurück in das Jahr 1985 sowie getrennt nach Frauen und
Männern waren im Übrigen – soweit Datenmaterial überhaupt verfügbar ist –
angesichts der Vielzahl der Einrichtungen und des vor Ort völlig
unterschiedlich aggregierten Datenmaterials in der für die Beantwortung zur Verfügung
stehenden Zeit nicht möglich.
Es liegen auch keine Daten darüber vor, welcher Anteil des Personals, der den
Befristungsvorschriften der §§ 57a bis 57f HRG unterliegt, tatsächlich nach
dem HRG und nicht nach anderen Rechtsvorschriften
(Beschäftigungsförderungsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, SR 2 y BAT) befristet wurde.
2. Wie hoch ist der Anteil des aus Drittmitteln finanzierten
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an
a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen,
b) staatlichen Fachhochschulen,
c) staatlich anerkannten Hochschulen,
d) Hochschulen der Bundeswehr und
e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG
und wie hoch ist jeweils der Anteil des befristet beschäftigten Personals
und wie haben sich diese Daten seit 1985 entwickelt (bitte einzeln sowie
getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Der Anteil der aus Drittmitteln finanzierten wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiter an der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiter betrug im Jahr 1999 an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen etwa 31 %. Von diesen aus Drittmitteln finanzierten wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeitern waren wiederum etwa 97 % befristet
beschäftigt. Zum weitaus größten Teil werden hiermit Promovenden- und Post-doc-
Stellen finanziert. Hieran ändert sich auch durch das neue HRG nichts. In den
HGF-Zentren wurden 1999 2 941 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den
Vergütungsgruppen II a bis I BAT aus Drittmitteln finanziert, darunter 644 Frauen;
aus dieser Gruppe waren wiederum 327 (171 Frauen) befristet beschäftigt. Nach
Angaben der MPG waren dort im Jahr 2001 551 Mitarbeiter (153 Frauen)
drittmittelfinanziert, die sämtlich auf Zeitvertragsbasis beschäftigt wurden. Bei der
FhG waren im Jahr 2001 3 641 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
drittmittelfinanziert, darunter 2 057 befristet.
Auswertungen bis zurück in das Jahr 1985 sowie getrennt nach Frauen und
Männern waren – soweit Datenmaterial überhaupt verfügbar ist – in der für die
Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. In der Tendenz
kann davon ausgegangen werden, dass z. B. an den Hochschulen aufgrund der
überproportionalen Steigerung der Drittmittel um 43,7 % zwischen 1991 und
1999 (gegenüber einer Steigerung der FuE-Ausgaben der Hochschulen um nur
28,6 %) auch der Anteil des aus Drittmitteln finanzierten wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals überproportional gestiegen ist. Die Entscheidung
darüber, ob Drittmittel für die Einstellung oder Beschäftigung von befristetem
oder unbefristetem Personal eingesetzt werden, ist im Übrigen von dem
jeweiligen Empfänger der Mittel in eigener Verantwortung zu treffen.
3. Wie hoch ist die durchschnittliche Laufzeit von befristeten
Beschäftigungsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an
a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen,
b) staatlichen Fachhochschulen,
c) staatlich anerkannten Hochschulen,
d) Hochschulen der Bundeswehr und
e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG
und wie haben sich diese Daten seit 1985 entwickelt (bitte einzeln sowie
getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Auch hier gilt, dass die Vereinbarung der Dauer befristeter
Beschäftigungsverhältnisse – innerhalb der gesetzlich oder tariflich festgesetzten
Grenzen (z. B. SR 2 y BAT) – in der Personalautonomie des jeweiligen Arbeitgebers
liegt. Daten über die Laufzeit von befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit
wissenschaftlichem und künstlerischem Personal werden nach Kenntnis der
Bundesregierung überwiegend nicht erfasst bzw. sind nur anhand der
Personalakten erschließbar.
Die Laufzeit befristeter Beschäftigungsverhältnisse an einer Einrichtung war
vor der HRG-Reform grundsätzlich auf 5 Jahre begrenzt. In Zukunft kann eine
Beschäftigung während der Qualifikationsphase von bis zu 12 Jahren ohne
Sachgrund befristet werden. Nach der Qualifikationsphase kann eine Befristung
mit Sachgrund flexibel an die Bedürfnisse angepasst werden. Für ein auf 8
Jahre angelegtes Projekt ist in bestimmten Fällen z. B. auch eine achtjährige
Befristung möglich.
4. Wie hat sich das Durchschnittsalter des befristet beschäftigten
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an
a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen,
b) staatlichen Fachhochschulen,
c) staatlich anerkannten Hochschulen,
d) Hochschulen der Bundeswehr und
e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG
seit 1985 entwickelt (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und
Männern aufschlüsseln)?
An den staatlichen Universitäten und gleichgestellten staatlichen Hochschulen
betrug das Durchschnittsalter der wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Angestelltenverhältnis auf Zeit im Jahr 2000
32,7 Jahre, bei wissenschaftlichen Hilfskräften 29,9 Jahre, an staatlichen
Fachhochschulen 35,3 Jahre (wissenschaftliche Hilfskräfte 41,4 Jahre). Getrennte
Daten nach Frauen und Männern liegen nicht vor.
Das Durchschnittsalter an den Hochschulen der Bundeswehr lag im Jahr 2001
bei 31,25 Jahren (31,5 bei den Männern, 31 bei den Frauen).
Repräsentative Daten der außerhochschulischen Forschungseinrichtungen
waren aufgrund der Kürze der für die Bearbeitung der Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit und der Vielzahl der zu befragenden ca. 150
Forschungseinrichtungen nicht zu erhalten. Die Angaben für einzelne Forschungseinrichtungen und
-organisationen reichen von einem Durchschnittsalter von etwa 32 Jahren (u. a.
bei Einrichtungen in den neuen Ländern) bis zu einem Durchschnitt von knapp
40 Jahren (FhG).
5. Falls der Bundesregierung keine ausreichenden Erkenntnisse zur
vollständigen Beantwortung der Fragen 1 bis 4 vorliegen, warum hat sich die
Bundesregierung nicht rechtzeitig vor Änderung der §§ 57a bis 57f HRG um
entsprechende Erkenntnisse bemüht?
Die funktionswidrigen Ergebnisse und negativen sozialen Folgen des
bisherigen Rechts sind in dem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen
Gutachten von Dieterich/Preis umfassend analysiert worden. Die Neuregelung
entspricht den europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die in den
Fragen 1 bis 4 angesprochenen Daten vermögen demgegenüber keine weiter
gehenden Erkenntnisse zu vermitteln, zumal eine getrennte Erfassung der
Befristungen nach den bisher geltenden §§ 57a ff. HRG und Befristungen nach
allgemeinem Arbeitsrecht (z. B. SR 2 y BAT) nicht bzw. nur anhand einer
Auswertung aller Personalakten möglich wäre.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die in den Fragen 1 bis 4 erbetenen
Daten und welche Bedeutung misst sie in diesem Zusammenhang dem
5. HRG-Änderungsgesetz bei?
Die Regelung bedeutet eine Vereinfachung der bislang geltenden
Befristungsregelungen des HRG, die sich als für die Praxis schwer handhabbar und zu wenig
flexibel erwiesen haben.
7. Wie viele Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
an
a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen,
b) staatlichen Fachhochschulen,
c) staatlich anerkannten Hochschulen,
d) Hochschulen der Bundeswehr und
e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG
haben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 5. HRG-Änderungsgesetzes
die Höchstbefristungsdauer gemäß § 57b Abs. 1 Satz 1 (Arbeitsverträge
mit nicht promoviertem Personal) erreicht (bitte einzeln sowie getrennt
nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Frage erfordert eine präzise Erfassung der
Vorbeschäftigungszeiten im Sinne von § 57b Abs. 2 HRG, die angesichts der Kürze der Frist
zwischen dem Inkrafttreten des 5. HRG-Änderungsgesetzes am 23. Februar
2002 und der Kleinen Anfrage von den personalführenden Stellen nicht zu
leisten ist. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie werden die
Vorbeschäftigungszeiten in der Regel erst dann erfasst, wenn die Entscheidung über eine
Verlängerung des Vertragsverhältnisses ansteht. Der Bundesregierung liegen daher zu
dieser Frage keine Angaben vor.
8. Wie viele Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
an
a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen Hochschulen,
b) staatlichen Fachhochschulen,
c) staatlich anerkannten Hochschulen,
d) Hochschulen der Bundeswehr und
e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG
haben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 5. HRG-Änderungsgesetzes die
Höchstbefristungsdauer gemäß § 57b Abs. 1 Satz 2 (Arbeitsverträge mit
promoviertem Personal) erreicht (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen
und Männern aufschlüsseln)?
Hierzu wird zunächst auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Die Frage kann
nur näherungsweise hinsichtlich des Personenkreises beantwortet werden, der
den nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG insgesamt zur Verfügung stehenden
Befristungsrahmen ausgeschöpft hat. Das durchschnittliche Alter bei Abschluss
des Erststudiums in Deutschland betrug 1999 28,2 Jahre (Quelle: Statistisches
Bundesamt). Hinzurechnen wäre die Qualifikationsdauer des § 57b Abs. 1
HRG (= 2 × 6 Jahre). Die Bundesregierung geht danach davon aus, dass die
Obergrenze dieses Personenkreises über die Zahl der wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeschätzt werden kann, die
bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Personenkreis belief sich an
Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf rund 6 900 Personen (etwa
7 % der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter insgesamt; Zahlen
für 1999, Quelle: Statistisches Bundesamt, Wissenschaftsrat). Da bei dieser
Berechnung der Bereich der Medizin und auch Fälle einbezogen werden, in denen
durch Kindererziehungszeiten oder andere Umstände die an das Studium
anschließende Qualifikationsphase erst später begonnen wurde, sind die
tatsächlichen Zahlen niedriger anzusetzen. Bei den Hochschulen der Bundeswehr gibt
es keine Mitarbeiter, die die Höchstbefristungsdauer nach § 57b Abs. 1 Satz 2
erreicht haben. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
9. Welche Beschäftigungsperspektiven an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen sieht die Bundesregierung für die in den Fragen 7 und 8
genannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die
Höchstbefristungsdauer erreicht haben, und welche politischen Maßnahmen zur
Förderung ihrer Beschäftigungsperspektiven beabsichtigt sie zu ergreifen?
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Höchstbefristungsdauer
nach § 57b HRG erreicht haben, können – worauf § 57a Abs. 2 HRG
ausdrücklich hinweist – unbefristet als wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden,
sofern sie nicht als Professor oder Professor auf Zeit beschäftigt werden. Ferner
besteht die Möglichkeit des Abschlusses befristeter Beschäftigungsverhältnisse
nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 57b Abs. 2 Satz 3), sofern ein
Sachgrund (z. B. Projektbefristung, Lehrauftrag) nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG) vorliegt. Wechselt die Mitarbeiterin bzw. der
Mitarbeiter zu einem neuen Arbeitgeber, mit dem zuvor kein
Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, kann sie bzw. er ohne Sachgrund – für maximal 2 Jahre –,
wie auch mit Sachgrund (für die Dauer der Projektbefristung bzw. des
Lehrauftrages) befristet eingestellt werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). An den Hochschulen
kommt außerdem eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit in
Betracht, wenn hierfür die landesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind.
Die Bundesregierung setzt sich – u. a. durch entsprechende Information und
Aufklärung – dafür ein, dass die bestehenden Möglichkeiten des TzBfG
forschungsfreundlich genutzt werden. Im Übrigen ergreifen Bund und Länder
vielfältige Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Als gemeinsame Maßnahme sei das im Rahmen einer Bund-Länder-
Vereinbarung im Jahr 2000 ins Leben gerufene Hochschul- und Wissenschaftsprogramm
genannt. Ziel dieses Programms ist die Förderung der Weiterentwicklung von
Hochschule und Wissenschaft sowie die Realisierung der Chancengleichheit
für Frauen in Forschung und Lehre.
10. Wie viele Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals an
a) staatlichen Universitäten und gleich gestellten staatlichen
Hochschulen,
b) staatlichen Fachhochschulen,
c) staatlich anerkannten Hochschulen,
d) Hochschulen der Bundeswehr und
e) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG
die die Höchstbefristungsdauer gemäß § 57b HRG erreicht haben, hätten
gemäß dem bis zum Inkrafttreten des 5. HRG-Änderungsrechts geltenden
Recht weiter befristet beschäftigt werden können (bitte einzeln sowie
getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
11. Wie viele wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden im
Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Hochschulfristvertragsgesetzes von
1985 und dem Inkrafttreten des 5. HRG-Änderungsgesetzes aufgrund
eines Arbeitgeberwechsels oder aus anderen Gründen länger als die in
§ 57c Abs. 2 HRG alter Fassung normierte Obergrenze von fünf Jahren
befristet beschäftigt (bitte nach Kalenderjahren sowie getrennt nach
Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
12. Sieht die Bundesregierung bei der durch das 5. HRG-Änderungsgesetz
erfolgten Neufassung von §§ 57a bis 57f HRG den Vertrauensschutz
jener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gewahrt, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des 5. HRG-Änderungsgesetzes oder davor in
befristeten Beschäftigungsverhältnissen tätig waren und wie begründet
die Bundesregierung ihre Auffassung?
Dem Vertrauensschutz wird zunächst dadurch Rechnung getragen, dass
befristete Beschäftigungsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
5. HRG-Änderungsgesetzes bereits bestanden, durch die Gesetzesnovelle nicht
berührt werden (§ 57f HRG). Im Übrigen bestand bzw. besteht kein rechtlich
verfestigter Schutz des Vertrauens auf eine – befristete oder unbefristete –
Vertragsverlängerung.
13. Sieht die Bundesregierung den Bedarf einer erneuten Änderung von
§§ 57a bis 57f HRG insbesondere im Hinblick auf adäquate
Übergangsregelungen?
Die Bundesregierung setzt sich zusammen mit der
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) dafür ein, dass
Hochschulleitungen und Personalverantwortliche in den
Forschungseinrichtungen die Befristungsvorschriften im HRG und im TzBfG forschungsfreundlich
anwenden.
14. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung Anfang und Ende von
„Promotionszeiten ohne Beschäftigung“ nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG
zu bestimmen?
Die Promotionszeit beginnt mit dem Tag, an dem die betreffende Person unter
Angabe des in Aussicht genommenen Themas die Zusage eines
Hochschullehrers oder der Fakultät (vgl. beispielsweise § 54 Abs. 4 des baden-
württembergischen Universitätsgesetzes) erhält, eine solche Dissertation als
wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu
unterstützen. Die Feststellung dieses Termins dürfte zukünftig im Hinblick auf
das durch § 21 HRG neu vorgesehene Verfahren keine nennenswerten
Probleme bereiten.
Als Abschluss und Ende des Promotionsverfahrens ist der Tag der mündlichen
Prüfung anzusehen. Nachfolgende Zeiten etwa für die Ablieferung von
Pflichtexemplaren oder der Zeitraum bis zu der Übergabe der Promotionsurkunde sind
demgegenüber nicht in den Zeitraum der Promotionsbearbeitung
einzubeziehen.
15. Wie viele Doktorandinnen und Doktoranden sind an
a) staatlichen Hochschulen,
b) staatlich anerkannten Hochschulen,
c) Hochschulen der Bundeswehr und
d) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG
befristet beschäftigt und wie hoch ist die durchschnittliche Laufzeit ihrer
Beschäftigungsverhältnisse (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und
Männern aufschlüsseln)?
Im Rahmen der Doktorandenstatistik werden nur die erfolgreich
abgeschlossenen Promotionsverfahren erfasst. Im Jahre 1999 wurden 24 545 Promotionen
abgeschlossen, darunter 33,4 % von Frauen (Quelle: Wissenschaftsrat).
An Hochschulen der Bundeswehr waren im Jahr 2001 insgesamt 581
Doktorandinnen und Doktoranden (darunter 147 Frauen) befristet beschäftigt; die
durchschnittliche Laufzeit der Beschäftigungsverhältnisse betrug einheitlich 5 Jahre.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung zu der Frage keine Angaben vor.
Die in § 21 HRG vorgesehene Einschreibung soll u. a. gerade dazu dienen,
einen realistischen Überblick über die Anzahl der Promovierenden und deren
tatsächliche Promotionsdauer zu erhalten.
16. Wie hoch ist der Anteil der Doktorandinnen und Doktoranden, die mit
erfolgreich abgeschlossener Promotion aus befristeteten
Beschäftigungsverhältnissen an
a) staatlichen Hochschulen,
b) staatlich anerkannten Hochschulen,
c) Hochschulen der Bundeswehr und
d) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG ausscheiden
(bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. An Hochschulen der
Bundeswehr betrug die Anzahl der von Frage 16 erfassten Doktorandinnen und
Doktoranden im Jahre 2001 347 (darunter 99 Frauen). Im Übrigen liegen der
Bundesregierung keine Angaben dazu vor, inwieweit die Absolventinnen und
Absolventen von Doktorprüfungen aus befristeten Arbeitsverhältnissen der genannten
Art ausgeschieden sind. Die Statistiken erfassen abgeschlossene Promotionen
unabhängig davon, ob die Promotion im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses erfolgt oder nicht (z. B. Stipendium).
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Umfang befristet beschäftigte Doktorandinnen und Doktoranden zu
qualifikationsfremden Dienstleistungen herangezogen werden?
Wissenschaftliche Dienstleistungen, die nicht unmittelbar – soweit eine
derartige Abgrenzung möglich ist – der Promotion zugute kommen, dienen dennoch
der Qualifikation. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
befristet beschäftigt sind, sollen sie sich auch in Zukunft ihrer eigenen
wissenschaftlichen Weiterqualifikation widmen können, allerdings nicht mehr nur
beschränkt auf die Vorbereitung einer Promotion. Das Profil der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde hierzu im neuen HRG um
Elemente der bisherigen Personalkategorie „Wissenschaftlicher und künstlerischer
Assistent“ erweitert. Die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher
Leistungen wird ausdrücklich vorgesehen, um damit zugleich einen neben der
Juniorprofessur bestehenden Weg zur Professur zu verankern.
18. Wie hoch sind die durchschnittlichen Promotionszeiten mit und ohne
Beschäftigungsverhältnis und wie haben sich diese Durchschnittszeiten
seit 1985 entwickelt (bitte getrennt nach Frauen und Männern
aufschlüsseln)?
Nach aktuellen Statistiken des Wissenschaftsrates lag das Durchschnittsalter für
den Abschluss des Erststudiums 1999 bei 28,5 Jahren (Universitäts-Diplome
und entsprechende Abschlussprüfungen). Das Durchschnittsalter bei Abschluss
der Promotion lag 1999 bei 32,4 Jahren. Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass die Subtraktion der Altersstufen noch keinen Hinweis auf die tatsächliche
Durchschnittsdauer der Promotionen ergibt. Es kann daher aus den Angaben
über das Durchschnittsalter allenfalls näherungsweise auf eine
durchschnittliche Promotionszeit von etwa 4 Jahren geschlossen werden. An Hochschulen
der Bundeswehr betrug die durchschnittliche Promotionszeit im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2001 einheitlich für Frauen und Männer
4,8 Jahre. Eine stichprobenartige Nachfrage bei den außerhochschulischen
Forschungseinrichtungen hat eine durchschnittliche Promotionszeit von 3 Jahren
ergeben.
Eine Aufschlüsselung nach Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder
nach Geschlecht sowie eine Aussage über die Entwicklung der
durchschnittlichen Promotionszeiten seit 1985 liegen der Bundesregierung nicht vor.
19. Wie viele Personen, die eine Habilitation oder eine Qualifikation im
Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 4 HRG anstreben, sind an
a) staatlichen Hochschulen,
b) staatlich anerkannten Hochschulen,
c) Hochschulen der Bundeswehr und
d) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG
befristet beschäftigt und wie hoch ist die durchschnittliche Laufzeit ihrer
Beschäftigungsverhältnisse (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und
Männern aufschlüsseln)?
Im Rahmen der Habilitationsstatistik werden nur die erfolgreich
abgeschlossenen Habilitationsverfahren erfasst. Im Jahr 1999 wurden 1 926 Habilitationen
abgeschlossen, darunter 293 von Frauen (Quelle: Wissenschaftsrat). An
Hochschulen der Bundeswehr waren im Jahr 2001 48 Personen (darunter 16 Frauen)
im Sinne der Frage 19 betroffen; die durchschnittliche Laufzeit der
Beschäftigungsverhältnisse betrug einheitlich 6 Jahre. Im Übrigen liegen der
Bundesregierung zu den Beschäftigungsverhältnissen (befristet/unbefristet,
durchschnittliche Dauer) keine Angaben vor.
20. Wie hoch ist der Anteil der in Frage 19 bezeichneten Personen, die aus
befristeteten Beschäftigungsverhältnissen an
a) staatlichen Hochschulen,
b) staatlich anerkannten Hochschulen,
c) Hochschulen der Bundeswehr und
d) außerhochschulischen Forschungseinrichtungen im Sinne von § 57d
HRG
ausscheiden und ihr Qualifikationsziel erreicht haben (bitte einzeln sowie
getrennt nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Der Bundesregierung liegen zu
der Art des Beschäftigungsverhältnisses der in Frage 19 bezeichneten Personen
keine Angaben vor.
21. Wie hoch sind die durchschnittlichen Habilitationszeiten mit und ohne
Beschäftigungsverhältnis und wie haben sich diese Durchschnittszeiten
seit 1985 entwickelt (bitte einzeln sowie getrennt nach Frauen und
Männern aufschlüsseln)?
Nach aktuellen Statistiken des Wissenschaftsrates, denen Zahlen von 1999
zugrunde liegen, beträgt das Durchschnittsalter bei Abschluss der Promotion 32,4,
das Durchschnittsalter bei Abschluss der Habilitation 39,8 Jahre. Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass die Subtraktion der Altersstufen noch keinen
Hinweis auf die tatsächliche Durchschnittsdauer der Habilitationen ergibt. Es kann
daher aus den Angaben über das Durchschnittsalter allenfalls näherungsweise
auf eine durchschnittliche Dauer der Habilitation von etwa 7,5 Jahren
geschlossen werden. Eine stichprobenartige Nachfrage bei den außerhochschulischen
Forschungseinrichtungen hat denselben Durchschnittswert ergeben. An
Hochschulen der Bundeswehr betrug die durchschnittliche Habilitationszeit im
Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen im Jahr 2001 5,7 Jahre.
Daten über eine Aufschlüsselung nach Vorliegen eines
Beschäftigungsverhältnisses oder nach Geschlecht sowie Erkenntnisse über die Entwicklung der
durchschnittlichen Habilitationszeiten liegen der Bundesregierung im Übrigen
nicht vor.
22. Welche Methoden stehen den Hochschulen und Forschungseinrichtungen
nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung zur Verfügung, um die
Dauer befristeteter Beschäftigungsverhältnisse von wissenschaftlichem
und künstlerischem Personal im Einzelnen festzustellen – insbesondere
im Hinblick auf Beschäftigungszeiten an einer anderen Hochschule oder
Forschungseinrichtung?
Die Feststellung der Dauer befristeter Beschäftigungsverhältnisse kann dadurch
geschehen, dass die zukünftigen Mitarbeiter im Rahmen ihrer
Bewerbungsunterlagen (z. B. Personalfragebögen) entsprechende Angaben zu machen haben.
23. Welche Rolle spielt das Verhältnis zwischen befristeten und
unbefristeteten Beschäftigungsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal bei der
Evaluierung außerhochschulischer Forschungseinrichtungen durch den
Wissenschaftsrat und wie bewertet die Bundesregierung diesen
Sachverhalt?
In den Thesen zur künftigen Entwicklung des Wissenschaftssystems in
Deutschland vom Juli 2000 führt der Wissenschaftsrat im Zusammenhang mit einer
Erhöhung der Mobilität in Forschungseinrichtungen u. a. aus: „Befristete
Arbeitsverhältnisse entsprechen der Projektförmigkeit wissenschaftlicher
Tätigkeit am besten. Bereits heute existiert ein vergleichsweise hoher, ganz
überwiegend jedoch nur für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Nachwuchses
genutzter Anteil befristeter Arbeitsverhältnisse. Aufgrund der Notwendigkeit,
die Flexibilität des Wissenschaftssystems zu erhöhen, wird der Anteil befristeter
Arbeitsverhältnisse voraussichtlich weiter steigen müssen, auch über die
Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses hinaus.“
In verschiedenen Stellungnahmen zu außerhochschulischen
Forschungseinrichtungen hat der Wissenschaftsrat immer wieder betont, dass die nötige
Flexibilität es erforderlich macht, einen Teil des grundfinanzierten wissenschaftlichen
Personals befristet zu beschäftigen. Das Instrument der befristeten
Stellenbesetzung muss, so hebt der Wissenschaftsrat hervor, in ein Gesamtkonzept der
Personalentwicklung eingebettet werden. Diese Auffassungen des
Wissenschaftsrates teilt die Bundesregierung. Bei der Verwirklichung der genannten
Zielvorstellungen müssen selbstverständlich die geltenden arbeitsrechtlichen
Rahmenbedingungen beachtet werden.
24. Beabsichtigt die Bundesregierung, die strukturellen Rahmenbedingungen
für den Abschluss von unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen mit
wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen durch gezielte Maßnahmen zu verbessern?
Die Schaffung unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der
Hochschulen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
An den von Bund und Ländern gemeinsam geförderten außerhochschulischen
Forschungseinrichtungen wird ein erheblicher Teil der Mitarbeiter unbefristet
auf Stellen beschäftigt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, aufgrund
entsprechender haushaltsrechtlicher Ermächtigungen Personal außerhalb des
Stellenplans unbefristet zu beschäftigen, soweit Drittmittel vorhanden sind.
Zum Beispiel sind im Einzelplan 30 6 700 unbefristete
Beschäftigungsmöglichkeiten bei den vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
(BMBF) institutionell geförderten Forschungseinrichtungen ausgewiesen. Aus
Sicht der Bundesregierung hat sich dieses Vorgehen bewährt.
25. Wie beurteilt die Bundesregierung grundsätzlich befristete
Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen und Forschungseinrichtungen und
verfolgt die Bundesregierung das politische Ziel, deren Anteil zu
reduzieren oder zu erhöhen?
Die erfolgreichste Form des Wissenstransfers ist die Ausbildung hervorragend
qualifizierter Nachwuchskräfte, die leitende Funktionen in Wissenschaft,
Wirtschaft und Gesellschaft übernehmen können. Einen kontinuierlichen Zufluss
hoch qualifizierter Personen zu gewährleisten ist daher für den Transfer
wissenschaftlicher Erkenntnisse und technologischer Expertisen aus Hochschulen und
außerhochschulischen Forschungseinrichtungen in andere gesellschaftliche
Handlungskontexte besonders bedeutsam. Hochschulen und
Forschungseinrichtungen könnten ihre Funktionen bei der Qualifizierung des
wissenschaftlichen Nachwuchses nicht mehr wahrnehmen und würden an Anziehungskraft
verlieren, wenn die zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze langfristig durch
Dauerpersonal blockiert würden. Sie benötigen daher befristete Arbeitsverträge
als Instrument, um ihre Aufgaben im Bereich der Nachwuchsförderung erfüllen
zu können.
Die Bundesregierung nimmt für den weit überwiegenden Teil der
Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen und Forschungseinrichtungen außerhalb
der Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben keine Arbeitgeberfunktionen
wahr. Die Entscheidung über die Befristung oder Nichtbefristung eines
Arbeitsverhältnisses fällt in die Verantwortung der jeweiligen Einrichtungen. Die Zahl
der befristet Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollte
sich aus Sicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund einer
verantwortungsvollen, autonomen Personalplanung dieser Einrichtungen am jeweiligen
einrichtungsspezifischen Bedarf orientieren.
26. Wie wirken sich nach Einschätzung der Bundesregierung befristete
Beschäftigungsverhältnisse im Wissenschaftsbereich auf die
wissenschaftlichen Laufbahnen und beruflichen Perspektiven von Frauen und
Männern sowie auf die Familiengründung von Frauen und Männern aus?
Zur Förderung des Nachwuchses im Hinblick auf weitere berufliche
Perspektiven sowohl im Wissenschaftsbereich als auch in der Wirtschaft ist eine
Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung im Rahmen einer befristeten
Beschäftigung nach Beendigung des Studiums unentbehrlich. Die durch die
neuen Befristungsregelungen erzielte Straffung und zeitliche Präzisierung des
Qualifikationsweges befördert eine frühzeitige berufliche
Entwicklungsplanung. Hierdurch wird eine eventuell erforderliche Umorientierung nach
Ausschöpfung des Befristungsrahmens erleichtert, was die Berufschancen im
außerhochschulischen Bereich deutlich erhöht.
Eine amtliche Bundesstatistik über die Zahl der Familiengründungen von
Arbeitnehmern im Forschungs- und Wissenschaftsbereich, die in befristeten
Arbeitsverhältnissen tätig sind, wird – u. a. wegen entgegenstehender
datenschutzrechtlicher Bestimmungen – nicht erhoben. Eine frühzeitige berufliche
Entwicklungsplanung wirkt sich im Allgemeinen auch vorteilhaft für
Planungen im privaten Bereich aus.
27. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, Hochschulen und
Forschungseinrichtungen durch gesetzliche Vorschriften oder durch
Zielvereinbarungen Vorgaben für eine Mindestquote an unbefristeten
Beschäftigungsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal zu machen?
Für die gesetzliche Regelung einer bestimmten Mindestquote von unbefristeten
Beschäftigungsverhältnissen steht dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz
zu. Die Entscheidung über die Befristung/Nichtbefristung fällt grundsätzlich in
die Personaldispositionsfreiheit des Landes bzw. der Forschungseinrichtung als
Arbeitgeber.
Entsprechende Zielvereinbarungen mit den Forschungseinrichtungen sind aus
Sicht der Bundesregierung nicht sinnvoll, weil die Einrichtungen in der Lage
sein müssen, ihre Personalpolitik flexibel entsprechend ihren
forschungsspezifischen Bedürfnissen und den vorgegebenen Rahmenbedingungen auszurichten.
Das Verhältnis zwischen unbefristetem und befristetem Personal in den
unterschiedlichen Funktionsstufen ist dabei Gegenstand des einrichtungsintemen
Controllings und – soweit notwendig – der Erörterung in den jeweiligen
Aufsichtsgremien. Über die Vereinbarung entsprechender Vorgaben mit den
Hochschulen muss der jeweilige Hochschulträger entscheiden.
28. Unterstützt es die Bundesregierung, dass Bund und Länder als
Arbeitgeber mit den Gewerkschaften Tarifverträge gemäß § 57a Abs. 1 Satz 3
HRG abschließen, um für bestimmte Fachrichtungen und
Forschungsbereiche von den in § 57b HRG vorgesehenen Fristen abweichen und die
Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge
festlegen zu können?
Die Bundesregierung befürwortet die Möglichkeit, im Einzelfall durch
Tarifvertrag von den gesetzlichen Fristen des § 57b HRG abweichen und die Anzahl
der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festlegen zu können.
Deshalb wurde die entsprechende Regelung in § 57a Abs. 1 Satz 3 HRG
aufgenommen.
29. Befürwortet die Bundesregierung über die rechtliche Möglichkeit von
§ 57a Abs. 1 Satz 3 HRG hinaus eine tarifliche Regelung der Befristung
von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Fläche und
würde sie eine entsprechende Änderung des HRG begrüßen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung hat sich in der Vergangenheit
gezeigt und ist auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (BVerfGE
94, 268-297). Dabei hat es das Bundesverfassungsgericht auch für
gerechtfertigt erklärt, die gesetzlichen Regelungen mit Vorrang gegenüber (auch
zukünftigen) tarifvertraglichen Bestimmungen zu versehen. Die Neuregelung der
§§ 57a ff. HRG trägt dem evtl. ergänzenden Regelungsbedarf durch tarifliche
Vereinbarung hinreichend Rechnung.
30. Wann wird die Bundesregierung den vom Deutschen Bundestag durch
Beschluss vom 10. Dezember 1986 (zu Nr. 1.II.6 der
Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 10/6590) angeforderten Bericht über die
Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes über befristete
Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (Zeitvertragsgesetz) vorlegen?
Einen auf Vorlage dieses Berichts zielenden Antrag der Fraktion der PDS
(Bundestagsdrucksache 14/6212) hat der Deutsche Bundestag in seiner 199. Sitzung
am 9. November 2001 abgelehnt. In den vorangegangenen
Ausschussberatungen war deutlich geworden, dass nach Auffassung der übrigen Fraktionen des
Deutschen Bundestages der seinerzeitige Berichtsauftrag durch die
Neugestaltung der Zeitvertragsregelungen im Rahmen des 5. HRG-Änderungsgesetzes
überholt und insoweit Erledigung eingetreten ist.
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ISSN 0722-8333]