Äußerungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zur Kennzeichnung videoüberwachter Bundesgebäude
der Abgeordneten Angela Marquardt, Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Kleine Anfrage der Abgeordneten Angela Marquardt, Petra Pau und der Fraktion der PDS Äußerungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zur Kennzeichnung videoüberwachter Bundesgebäude
Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der PDS zur Kennzeichnung videoüberwachter Bundesgebäude hat die Bundesregierung geantwortet (Bundestagsdrucksache 14/7905), sie sehe keine Veranlassung, die durch den Bund verantworteten Kameras zur Videoüberwachung an Bundesgebäuden durch Hinweisschilder kenntlich zu machen. Sie begründet dies damit, dass erstens die Kameras „für jedermann sichtbar“ angebracht seien und die Beobachtung damit „erkennbar“. Zweitens hätten die an Bundesliegenschaften angebrachten Videokameras nicht „den Zweck, öffentlich zugängliche Räume zu überwachen“. Einem Bericht der Tageszeitung „junge Welt“ vom 24. Januar 2002 zufolge erklärte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD), Joachim Jacob, aus der Vorbemerkung der Bundesregierung gehe hervor, dass öffentlicher Raum überwacht werde und daher § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes greife. In dieser Vorschrift heißt es: „Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.“ Der BfD weist darauf hin, dass ein Unterlaufen dieser Verpflichtung als Gesetzesverstoß zu werten sei und kündigt an, die Bundesregierung auf „korrekte Anwendung der Vorschrift“ hinzuweisen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BfD, dass die an Bundesliegenschaften angebrachten Videokameras öffentlichen Raum überwachen?
Wird die Bundesregierung prüfen, ob durch die fehlende Kennzeichnung der Videoüberwachung durch Hinweisschilder gegen geltendes Recht verstoßen wird?
Und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass bei Videokameras, die teilweise mehr als fünf Meter über den Köpfen von Passanten angebracht sind, nicht von einer „für jedermann sichtbare Anbringung“ die Rede sein kann?
Und wenn nein, warum nicht?
Wie müssen Videokameras nach Ansicht der Bundesregierung angebracht sein, damit von einer „für jedermann sichtbaren Anbringung“ die Rede sein kann?
Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung bei den in Verantwortung des Bundes befindlichen Kameras der gesetzlichen Verpflichtung Rechnung getragen, „die verantwortliche Stelle“ erkennbar zu machen?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um der Kennzeichnungs-Verpflichtung künftig nachzukommen?
Und wann ist mit einer Kennzeichnung der betreffenden Kameras zu rechnen?
Beziehungsweise, was steht einer solchen Kennzeichnung entgegen?