Haltung der Bundesregierung zu Kritiken an der vorgelegten Waffenrechtsnovelle
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Die von der Bundesregierung im Dezember 2001 vorgelegte Waffenrechtsnovelle (Bundestagsdrucksache 14/7758) stößt in der Öffentlichkeit und bei betroffenen Verbänden auf scharfe Kritik.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) nennt die vorliegende Novelle eine „Lachnummer“ (Deutsche Polizei, 2/2002, S. 22). Sie stellt fest: „Das geltende Waffenrecht von 1972/76 hat sich aus polizeilicher Sicht durchaus bewährt … Der private Waffenbesitz ist aus polizeilicher Sicht überhaupt nicht das Problem.“
Ein Problem sei dagegen die große Zahl umlaufender und bisher nicht registrierter Gas- und Schreckschusswaffen (ca. 15 Millionen, vermutet die GdP). Hier sei die geplante Einführung eines „kleinen Waffenscheins“ in der Novelle zwar ein Fortschritt, aber es fehle jede Vorschrift für eine Registrierung der vorhandenen Waffen, außerdem bleibe der Erwerb solcher Waffen ab 18 Jahren weiter erlaubnisfrei: „In dem vorliegenden Gesetzentwurf ist zwar noch vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Führen solcher Waffen die Rede, nicht aber von der Registrierung. Noch schlimmer: es soll dabei bleiben, dass Gas- und Schreckschusswaffen frei ab 18 Jahren erworben werden dürfen.“ (ebenda, S. 24).
Auch von medizinischen Experten, die mit den gesundheitlichen Folgen des Einsatzes solcher Gas- und Schreckschusswaffen befasst sind, kommt die Forderung nach schärferen Kontrollen sowohl des Besitzes wie auch vor dem Verkauf solcher Waffen.
Die Vorschriften für eine sichere Aufbewahrung von Waffen werden von der GdP im Prinzip begrüßt, seien aber zum Teil weltfremd, da sie allgemein für alle Waffen formuliert sind und damit z. B. auch für Schmuckwaffen in Restaurants oder über häuslichen Kaminen gelten: „Jede Burgschänke, die bislang alte Säbel zur Dekoration an den Wänden hängen hatte, muss nun entwaffnet werden … Genauso muss Opas Säbel runter vom Kaminsims.“ (a. a. O., S. 24).
Auch die im Gesetz geforderten Schutzklassen für Waffenschränke sind nach Ansicht der GdP zum Teil lebensfremd. „Ob … diese Erfordernis letztlich zu Panzerschränken führen muss, die aufgrund ihres Gewichts locker durch die Decke jeder üblichen Mietwohnung brechen können, darf bezweifelt werden.“ (a. a. O., S. 24). Auch die im Gesetz geplante Einführung eines temporären Waffenbesitzrechts sei „nicht gerade lebensnah“. Jäger würden im hohen Alter, wenn sie nicht mehr auf die Jagd gehen, schließlich nicht zu einem Sicherheitsrisiko, und Hobbyschützen würden ihre Waffen bei Aufgabe des Hobbys auch zumeist von selbst wieder veräußern.
Die „Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen“ (DVJJ) kritisiert in einer ersten Stellungnahme die geplante Neuregelung der Zuverlässigkeitsregelungen als „nicht sachgerecht“. Hier ist in der vorliegenden Novelle vorgesehen, dass jede Verurteilung zu einer Jugendstrafe zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Verurteilten für einen Waffenbesitz führen soll. Bei Jugendstrafen erfolge aber, so die DVJJ, mehr als ein Drittel aller Verurteilungen wegen einfachen Diebstahls. „Das Kriterium ,Verurteilung zu einer Jugendstrafe‘ ist daher ungenau und erweitert das Spektrum der als unzuverlässig eingestuften Personen in unsachgemäßer Weise.“ Es sei nicht nachzuvollziehen, „weshalb von dem Weg des geltenden Waffengesetzes, die einschlägigen Straftaten aufzulisten, abgewichen wurde“.
Der „Deutsche Schützenbund“ (DSB) kritisiert in einer Stellungnahme, die vom 28. Dezember 2001 datiert ist und den Fraktionen zugesandt wurde, unter anderem: „Der Entwurf enthält eine Vielzahl neuer Regelungen, die den legalen Waffenbesitz erheblich beschränken, aber für die innere Sicherheit, also den Schutz vor den illegalen Waffenbesitzern, den Kriminellen, letztlich nichts bewirken … Die Regelungen … lassen ein – nachgerade abgrundtiefes – Misstrauen gegenüber dem legalen Waffenbesitzer erkennen“.
Im Einzelnen hält der DSB die Zuverlässigkeitsregelungen in § 5 der Novelle, insbesondere die Regelung, wonach bereits bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen generell die Unzuverlässigkeit des Verurteilten für den Waffenbesitz angenommen wird, als „überzogen“.
Das in § 14 Abs. 2 beschriebene Kontingent an Waffen für Sportschützen sei zu klein. Kein Verständnis hat der DSB auch für die dort formulierten Kontrollen: „Hierdurch wird eine ständige Kontrolle der schießsportlichen Aktivitäten bis zum Tode gefordert.“ Auch der mit diesen Kontrollen verbundene Vorwurf, dass „angeblich ,unter dem Deckmantel des Sportschützentums‘ Waffensammlungen angelegt worden sein sollen���, treffe nicht zu.
Scharfe Kritik richtet der DSB auch gegen die geplante Vorschrift in § 15 Abs. 5, „wonach der Verein verpflichtet ist, der zuständigen Behörde auch die Sportschützen zu benennen, die aus dem aktiven Schießsport … ausscheiden“. Auch die geplante Regelung für den temporären Waffenbesitz, die Vorschriften für die sichere Aufbewahrung von Waffen und die geplanten erbrechtlichen Regelungen werden vom DSB – zum Teil ähnlich wie von der GdP – kritisiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
- a) die Altersgrenzen für den Zugang von Jugendlichen zum Schießsport,
- b) die Kontingente der erlaubten Sportwaffen,
- c) die Registrierung und sichere Aufbewahrung von Waffen,
- d) die Vererbung von Waffen,
- e) die staatliche Kontrolle von Schießsportvereinen, Jägern und anderen Schützenvereinen,
- f) die Kontrolle des Erwerbs von Gas- und Schreckschusswaffen durch Jugendliche und Erwachsene,
und welche Anstrengung hat die Bundesregierung unternommen und plant sie in nächster Zeit zur Harmonisierung des Waffenrechts in der EU?
Fragen10
Welche sachlichen Gründe sprechen in den Augen der Bundesregierung trotz der inzwischen vorliegenden Kritiken vieler Verbände weiterhin für – die Vorschriften für die sichere Aufbewahrung von jeder Art von Waffen, also inkl. Säbel und vergleichbarer Schmuckwaffen in Gaststätten oder privaten Räumen, – die Einführung eines temporären Waffenbesitzrechts in der vorgesehenen Form, – das in § 14 Abs. 2 beschriebene Kontingent von Sportwaffen, – die restriktiven Vorschriften für Schießsportvereine zur Kontrolle der Aktivitäten ihrer Mitglieder und zur behördlichen Meldung ausscheidender Mitglieder, – die Verpflichtung von Erben in § 17 Abs. 2 in Kombination mit § 20 Abs. 2 Satz 2, spätestens 5 Jahre nach einer Erbschaft von Waffen nicht nur die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung zum Besitz dieser Waffen, sondern auch die Sachkunde und ein Bedürfnis für den weiteren Besitz der geerbten Waffen nachzuweisen?
Wie viele Fälle von – kriminellem Missbrauch von geerbten Waffen, – kriminellem Missbrauch von im Besitz privater Sportschützen und Jäger befindlichen Waffen, – kriminellem Missbrauch von in Gaststätten oder privaten Wohnungen aufbewahrten Säbeln und vergleichbaren Stich- bzw. Schmuckwaffen, – krimineller Waffensammlung unter dem Deckmantel des Sportschützentums bzw. Bildung von so genannten Scheinvereinen, also Vereinen, die Schießsport als ihren Vereinszweck angeben, aber kurz nach Gründung wieder aufgelöst werden mit dem Ergebnis, dass die Waffen im Besitz der früheren Mitglieder bleiben, wurden in den letzten zehn Jahren registriert (bitte nach Jahren, nach Art der mit den genannten Waffen begangenen Straftaten und bei Scheinvereinen nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Fälle von kriminellem Einsatz von Waffen wurden im gleichen Zeitraum registriert bei Waffen, die in Besitz von Bundeswehrangehörigen waren bzw. aus Bundeswehrbeständen entwendet wurden (bitte nach Jahren, Zahl der Diebstähle solcher Waffen, Zahl und Art der mit solchen Waffen begangenen Straftaten aufschlüsseln)?
Wie viele Fälle von kriminellem Einsatz von Waffen wurden im gleichen Zeitraum registriert bei Waffen, die im Besitz von Polizeiangehörigen und Angehörigen des Bundesgrenzschutzes (BGS) sowie anderer staatlicher Einrichtungen (Zoll u. Ä.) oder aus Beständen der Polizei, des BGS oder der anderen Einrichtungen entwendet wurden (bitte nach Jahren, Zahl der Diebstähle solcher Waffen, Zahl und Art der begangenen Straftaten sowie getrennt für Polizei, BGS und die anderen Einrichtungen aufschlüsseln)?
Wie viele und welche Straftaten in den letzten zehn Jahren machen es nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durch die vorgeschlagene Regelung in § 36 Abs. 3 des Gesetzentwurfs einzuschränken (bitte die Straftaten, die diese Grundrechtseinschränkung in den Augen der Bundesregierung begründen, einzeln aufführen)?
Warum will die Bundesregierung bei Personen über 18 Jahren in der vorliegenden Novelle auch in Zukunft auf die Vorlage eines Waffenscheins beim Kauf von Gas- und Schreckschusswaffen und der dazugehörigen Munition verzichten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Jugendarbeit von Schützenvereinen, Jägervereinen und ähnlichen Vereinen? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Schützenvereine und Sportvereine mit ihrer Jugendarbeit einem unsachgemäßen Umgang mit Waffen eher entgegenwirken als dass sie ihn fördern?
Warum sieht die Novelle der Bundesregierung nicht die von Sportschützen und anderen Vereinen schon lange geforderte Waffenbesitzkarte (WBK) für Vereine vor? Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung gegen eine solche WBK für Vereine?
Hält die Bundesregierung die vorgeschlagene Neuregelung der Zuverlässigkeitsregelungen, insbesondere die pauschale Annahme von Unzuverlässigkeit bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder zu einer Jugendstrafe, vor dem Hintergrund der Kritik der DVJJ und des DSB weiter für sachgerecht und angemessen?
Welche Regelungen bestehen in den anderen EU-Ländern bezogen auf [...]?
und welche Anstrengung hat die Bundesregierung unternommen und plant sie in nächster Zeit zur Harmonisierung des Waffenrechts in der EU?