Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/8340
14. Wahlperiode 25. 02. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Februar 2002
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der
Fraktion der PDS
– Drucksache 14/8193 –
Haltung der Bundesregierung zu Kritiken an der vorgelegten Waffenrechtsnovelle
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Bundesregierung im Dezember 2001 vorgelegte
Waffenrechtsnovelle (Bundestagsdrucksache 14/7758) stößt in der Öffentlichkeit und bei
betroffenen Verbänden auf scharfe Kritik.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) nennt die vorliegende Novelle eine
„Lachnummer“ (Deutsche Polizei, 2/2002, S. 22). Sie stellt fest: „Das
geltende Waffenrecht von 1972/76 hat sich aus polizeilicher Sicht durchaus
bewährt … Der private Waffenbesitz ist aus polizeilicher Sicht überhaupt nicht
das Problem.“
Ein Problem sei dagegen die große Zahl umlaufender und bisher nicht
registrierter Gas- und Schreckschusswaffen (ca. 15 Millionen, vermutet die GdP).
Hier sei die geplante Einführung eines „kleinen Waffenscheins“ in der
Novelle zwar ein Fortschritt, aber es fehle jede Vorschrift für eine Registrierung
der vorhandenen Waffen, außerdem bleibe der Erwerb solcher Waffen ab 18
Jahren weiter erlaubnisfrei: „In dem vorliegenden Gesetzentwurf ist zwar
noch vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Führen solcher Waffen die Rede,
nicht aber von der Registrierung. Noch schlimmer: es soll dabei bleiben, dass
Gas- und Schreckschusswaffen frei ab 18 Jahren erworben werden dürfen.“
(ebenda, S. 24).
Auch von medizinischen Experten, die mit den gesundheitlichen Folgen des
Einsatzes solcher Gas- und Schreckschusswaffen befasst sind, kommt die
Forderung nach schärferen Kontrollen sowohl des Besitzes wie auch vor dem
Verkauf solcher Waffen.
Die Vorschriften für eine sichere Aufbewahrung von Waffen werden von der
GdP im Prinzip begrüßt, seien aber zum Teil weltfremd, da sie allgemein für
alle Waffen formuliert sind und damit z. B. auch für Schmuckwaffen in
Restaurants oder über häuslichen Kaminen gelten: „Jede Burgschänke, die bislang
alte Säbel zur Dekoration an den Wänden hängen hatte, muss nun entwaffnet
werden … Genauso muss Opas Säbel runter vom Kaminsims.“ (a. a. O.,
S. 24).
Auch die im Gesetz geforderten Schutzklassen für Waffenschränke sind nach
Ansicht der GdP zum Teil lebensfremd. „Ob … diese Erfordernis letztlich zu
Panzerschränken führen muss, die aufgrund ihres Gewichts locker durch die
Decke jeder üblichen Mietwohnung brechen können, darf bezweifelt werden.“
(a. a. O., S. 24). Auch die im Gesetz geplante Einführung eines temporären
Waffenbesitzrechts sei „nicht gerade lebensnah“. Jäger würden im hohen
Alter, wenn sie nicht mehr auf die Jagd gehen, schließlich nicht zu einem
Sicherheitsrisiko, und Hobbyschützen würden ihre Waffen bei Aufgabe des
Hobbys auch zumeist von selbst wieder veräußern.
Die „Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen“
(DVJJ) kritisiert in einer ersten Stellungnahme die geplante Neuregelung der
Zuverlässigkeitsregelungen als „nicht sachgerecht“. Hier ist in der
vorliegenden Novelle vorgesehen, dass jede Verurteilung zu einer Jugendstrafe zur
Annahme der Unzuverlässigkeit des Verurteilten für einen Waffenbesitz führen
soll. Bei Jugendstrafen erfolge aber, so die DVJJ, mehr als ein Drittel aller
Verurteilungen wegen einfachen Diebstahls. „Das Kriterium ,Verurteilung zu
einer Jugendstrafe‘ ist daher ungenau und erweitert das Spektrum der als
unzuverlässig eingestuften Personen in unsachgemäßer Weise.“ Es sei nicht
nachzuvollziehen, „weshalb von dem Weg des geltenden Waffengesetzes, die
einschlägigen Straftaten aufzulisten, abgewichen wurde“.
Der „Deutsche Schützenbund“ (DSB) kritisiert in einer Stellungnahme, die
vom 28. Dezember 2001 datiert ist und den Fraktionen zugesandt wurde, unter
anderem: „Der Entwurf enthält eine Vielzahl neuer Regelungen, die den
legalen Waffenbesitz erheblich beschränken, aber für die innere Sicherheit, also
den Schutz vor den illegalen Waffenbesitzern, den Kriminellen, letztlich
nichts bewirken … Die Regelungen … lassen ein – nachgerade
abgrundtiefes – Misstrauen gegenüber dem legalen Waffenbesitzer erkennen“.
Im Einzelnen hält der DSB die Zuverlässigkeitsregelungen in § 5 der Novelle,
insbesondere die Regelung, wonach bereits bei Verurteilung zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen generell die Unzuverlässigkeit des Verurteilten für
den Waffenbesitz angenommen wird, als „überzogen“.
Das in § 14 Abs. 2 beschriebene Kontingent an Waffen für Sportschützen sei
zu klein. Kein Verständnis hat der DSB auch für die dort formulierten
Kontrollen: „Hierdurch wird eine ständige Kontrolle der schießsportlichen
Aktivitäten bis zum Tode gefordert.“ Auch der mit diesen Kontrollen verbundene
Vorwurf, dass „angeblich ,unter dem Deckmantel des Sportschützentums‘
Waffensammlungen angelegt worden sein sollen“, treffe nicht zu.
Scharfe Kritik richtet der DSB auch gegen die geplante Vorschrift in § 15
Abs. 5, „wonach der Verein verpflichtet ist, der zuständigen Behörde auch die
Sportschützen zu benennen, die aus dem aktiven Schießsport … ausscheiden“.
Auch die geplante Regelung für den temporären Waffenbesitz, die
Vorschriften für die sichere Aufbewahrung von Waffen und die geplanten
erbrechtlichen Regelungen werden vom DSB – zum Teil ähnlich wie von der GdP –
kritisiert.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Kritik von Verbänden an der
Neuregelung des Waffenrechts ist hier bekannt. Insbesondere die Kernaussage
der GdP, das geltende Waffenrecht von 1972/1976 habe sich aus polizeilicher
Sicht durchaus bewährt, und die daraus abgeleiteten Folgerungen werden
allerdings nicht geteilt.
Bei der Novellierung des deutschen Waffenrechts ist die Bundesregierung
bestrebt, den berechtigten Belangen der Sportschützen, Jäger und sonstigen
Schusswaffennutzer in ausgewogener und angemessener Weise Rechnung zu
tragen und den Verwaltungsaufwand für den Vollzug des Gesetzes durch die
Länder in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Der Bundesminister des
Innern, Otto Schily, hat daher wiederholt sehr intensiv mit den
Spitzenverbänden – zuletzt am 30. Januar 2002 – Gespräche geführt und zugesagt, sich für
einzelne Anliegen der Verbände im weiteren Gesetzgebungsverfahren
einzusetzen.
1. Welche sachlichen Gründe sprechen in den Augen der Bundesregierung
trotz der inzwischen vorliegenden Kritiken vieler Verbände weiterhin für
– die Vorschriften für die sichere Aufbewahrung von jeder Art von
Waffen, also inkl. Säbel und vergleichbarer Schmuckwaffen in Gaststätten
oder privaten Räumen,
– die Einführung eines temporären Waffenbesitzrechts in der
vorgesehenen Form,
– das in § 14 Abs. 2 beschriebene Kontingent von Sportwaffen,
– die restriktiven Vorschriften für Schießsportvereine zur Kontrolle der
Aktivitäten ihrer Mitglieder und zur behördlichen Meldung
ausscheidender Mitglieder,
– die Verpflichtung von Erben in § 17 Abs. 2 in Kombination mit § 20
Abs. 2 Satz 2, spätestens 5 Jahre nach einer Erbschaft von Waffen nicht
nur die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung zum Besitz dieser
Waffen, sondern auch die Sachkunde und ein Bedürfnis für den
weiteren Besitz der geerbten Waffen nachzuweisen?
Zum 1. Anstrich:
Die Vorschrift über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition (§ 36
Abs. 1 Satz 1 WaffGE) bestimmt, dass ein Waffen- oder Munitionsbesitzer die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass diese
Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Dieser neu eingeführte Grundsatz, der sich auf Waffen aller Art bezieht, die
dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterliegen, drückt eine
Selbstverständlichkeit aus. So wie Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige
giftige oder gefährliche Chemikalien oder Zündware von jedermann so
aufzubewahren sind, dass diese Gegenstände nicht in falsche Hände, etwa in die von
Kindern, geraten, muss dies auch wegen des ihnen innewohnenden
Gefahrenpotenzials für Waffen gelten.
Die in den nachfolgenden Absätzen des § 36 WaffGE erfolgenden
Konkretisierungen der erforderlichen Vorkehrungen beschränken sich ausschließlich auf
die jeweils genannten Gegenstände, also Schusswaffen, Munition oder
verbotene Waffen. Bewusst wird – im Vertrauen auf die Bereitschaft der Betroffenen
zur Vornahme der nötigen Sicherungsmaßnahmen – auf besondere
Konkretisierungen der Aufbewahrungsvorschriften für sonstige Waffen verzichtet.
Zum 2. Anstrich:
Es trifft nicht zu, dass der Gesetzentwurf den temporären Waffenbesitz
einführen würde. Bereits das geltende Recht sieht Rücknahme und Widerruf
waffenrechtlicher Erlaubnisse vor. Dies bedeutet nach geltendem Recht, dass die
Waffenbehörde eine Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen hat, wenn sie davon
Kenntnis erlangt, dass ein Sportschütze oder Jäger beispielsweise nach
zehnjähriger schießsportlicher oder jagdlicher Tätigkeit endgültig diese aufgegeben
hat.
Der Widerruf der Erlaubnis bei Wegfall des Bedürfnisses ist bislang also
zwingend. Demgegenüber verschafft § 44 Abs. 3 Satz 1 WaffGE die Möglichkeit,
flexibel zu reagieren: Fällt das ursprüngliche Bedürfnis lediglich
vorübergehend weg, ist das Wiederaufleben also in naher Zukunft zu erwarten, so
beispielsweise bei Antritt eines von vornherein zeitlich begrenzten
berufsbedingten Auslandsaufenthaltes eines Sportschützen oder Jägers, kann die Behörde
vom Widerruf absehen. Im Unterschied dazu wird weiterhin der Grundsatz
gelten, dass die Waffenbehörde eine Waffenerlaubnis widerrufen wird, wenn sie
darüber Kenntnis hat, dass z. B. ein Sportschütze endgültig den Schießsport,
ein Jäger endgültig die Jagd nicht mehr ausübt. Aus besonderen Gründen
allerdings kann sie beim endgültigen Wegfall des Bedürfnisses, so z. B. bei einem
Jäger, der quasi sein Leben lang die Jagd ausgeübt hat und sie nun altersbedingt
nicht mehr ausüben kann, von dem Widerruf absehen.
Zum 3. und 4. Anstrich:
Die Bundesregierung wird die Vorschläge der Verbände in der
parlamentarischen Diskussion in angemessener Weise unterstützen.
Zum 5. Anstrich:
Nach dem Regierungsentwurf soll gemäß Artikel 17 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 2 Satz 2 WaffGE das so genannte Erbenprivileg noch 5 Jahre
unverändert fortgelten und sodann entfallen.
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass das Erbenprivileg
beibehalten werden soll, wenn von der Industrie innerhalb der 5-Jahres-Frist nach
In-Kraft-Treten des Gesetzes ein technisches Sicherungssystem entwickelt
wird, das die unbefugte Benutzung der von Todes wegen erworbenen
Schusswaffe sicher ausschließt.
2. Wie viele Fälle von
– kriminellem Missbrauch von geerbten Waffen,
– kriminellem Missbrauch von im Besitz privater Sportschützen und
Jäger befindlichen Waffen,
– kriminellem Missbrauch von in Gaststätten oder privaten Wohnungen
aufbewahrten Säbeln und vergleichbaren Stich- bzw. Schmuckwaffen,
– krimineller Waffensammlung unter dem Deckmantel des
Sportschützentums bzw. Bildung von so genannten Scheinvereinen, also
Vereinen, die Schießsport als ihren Vereinszweck angeben, aber kurz
nach Gründung wieder aufgelöst werden mit dem Ergebnis, dass die
Waffen im Besitz der früheren Mitglieder bleiben,
wurden in den letzten zehn Jahren registriert (bitte nach Jahren, nach Art
der mit den genannten Waffen begangenen Straftaten und bei
Scheinvereinen nach Bundesländern aufschlüsseln)?
3. Wie viele Fälle von kriminellem Einsatz von Waffen wurden im gleichen
Zeitraum registriert bei Waffen, die in Besitz von Bundeswehrangehörigen
waren bzw. aus Bundeswehrbeständen entwendet wurden (bitte nach
Jahren, Zahl der Diebstähle solcher Waffen, Zahl und Art der mit solchen
Waffen begangenen Straftaten aufschlüsseln)?
4. Wie viele Fälle von kriminellem Einsatz von Waffen wurden im gleichen
Zeitraum registriert bei Waffen, die im Besitz von Polizeiangehörigen und
Angehörigen des Bundesgrenzschutzes (BGS) sowie anderer staatlicher
Einrichtungen (Zoll u. Ä.) oder aus Beständen der Polizei, des BGS oder
der anderen Einrichtungen entwendet wurden (bitte nach Jahren, Zahl der
Diebstähle solcher Waffen, Zahl und Art der begangenen Straftaten sowie
getrennt für Polizei, BGS und die anderen Einrichtungen aufschlüsseln)?
Die erbetene Aufschlüsselung der statistischen Daten kann nicht geleistet
werden, da die Daten in der gewünschten Form durch den beim Bundeskriminalamt
(BKA) geführten Sondermeldedienst in Waffen- und Sprengstoffsachen nicht
erhoben werden.
Insbesondere werden Beruf (z. B. Polizei-, Zollbeamter) und private Merkmale
(z. B. Erbschaft, Jäger, Sportschütze, Waffensammler) des Täters durch den
Sondermeldedienst in Waffen- und Sprengstoffsachen nicht erfasst; dieser
Sondermeldedienst stuft im Übrigen z. B. Kinder von Jägern oder Sportschützen,
die mit den Schusswaffen ihrer Eltern Menschen niederschossen (z. B.
Schäuble-Attentat, Amokschütze von Bad Reichenhall), als „illegale
Waffenbesitzer“ ein, obwohl sie legale, wenn auch nicht auf sie selbst zugelassene
Waffen verwendeten. Eine Erfassung dieser Daten in der derzeit zur Verfügung
stehenden Datenbank (Falldatei Bundeskriminalamt-Waffen – FBK Waffen) ist
aus technischen Gegebenheiten nicht möglich.
Zudem werden im Rahmen des Sondermeldedienstes in Waffen- und
Sprengstoffsachen nur Schuss- und Kriegswaffen bzw. Sprengstoff gemeldet. Eine
Meldung von Hieb- und Stoßwaffen (z. B. Messer, Schwerter, Säbel) erfolgt
nicht.
Diebstähle und Verluste von Schuss-, Kriegswaffen und Sprengstoff bei
Behörden, bei Polizei und Bundesgrenzschutz sowie bei militärischen Einrichtungen
(Bundeswehr, NATO-Streitkräfte) ebenso wie bei Privatpersonen werden durch
den Sondermeldedienst in Waffen- und Sprengstoffsachen erfasst und im
jährlich erscheinenden Lagebild Waffen und Sprengstoffkriminalität abgebildet.
Dabei lässt sich Folgendes festhalten:
Pro Jahr kommen in Deutschland ca. 6 000 scharfe Schusswaffen abhanden.
Diese Stückzahl ist im Sondermeldedienst in Waffen- und Sprengstoffsachen
lediglich nach der Art der Schusswaffen, nicht nach den Bereichen, aus denen
sie abhanden kommen, aufgeschlüsselt.
Eine auf die Bereiche des Abhandenkommens aufgeschlüsselte statistische
Übersicht gibt es lediglich in Bezug auf die durch Diebstahl entwendeten
Schusswaffen und Munition. Dabei wird nicht die Stückzahl oder die Art der
gestohlenen Schusswaffen und/oder Munition, sondern die Zahl der
Diebstahlsfälle erfasst. Exemplarisch wird die Aufschlüsselung für das Jahr 2000, kursiv
in Klammern dahintergesetzt die Vergleichszahl für das Jahr 1999,
wiedergegeben:
326 (363) Diebstahlsfälle.
Davon 88,0 (89,8) % im privaten Bereich, 4,3 (2,8) % im gewerblichen
Bereich, 4,3 (5,2) % im militärischen Bereich, 3,4 (2,2) % im behördlichen
Bereich.
Die 287 (326) Diebstahlsfälle im privaten Bereich (88,0 (89,8) %) verteilen
sich wie folgt:
58 (52) Fälle Jäger (20,2 (16,0) %), 47 (57) Fälle Sportschützen (16,4
(17,5) %), 20 (20) Fälle Waffenhändler/-hersteller (7,0 (6,1) %), 5 (2) Fälle
Waffensammler (1,7 (0,6) %), 157 (195) Fälle sonstiger Waffenbesitzer (54,7
(59,8) %).
Die 39 (37) Diebstahlsfälle im gewerblichen, militärischen und behördlichen
Bereich (12,0 (10,2) %) verteilen sich wie folgt:
Transportgewerbe 13 (9) Fälle, sonstiges Gewerbe 1 (1) Fall, Polizei 10 (7)
Fälle, Behörde 1 (1) Fall, NATO-Streitkräfte 0 (1) Fall, Bundeswehr 14 (18)
Fälle.
Eine Verbindung zwischen Diebstahl bzw. Verlust und dem Einsatz des
jeweiligen Gegenstandes als Tatmittel bei der Begehung von Straftaten wird in den
meisten Fällen jedoch nicht erkannt, da dieser Zusammenhang unmittelbar nach
Feststellung der Straftat durch die sachbearbeitende Polizeidienststelle
hergestellt werden müsste. Dies erfolgt in der Regel nicht, da für die
sachbearbeitende Dienststelle die festgestellte Straftat von unmittelbarem Interesse ist.
Deshalb können auch zu diesen Zusammenhängen keine Angaben gemacht
werden.
5. Wie viele und welche Straftaten in den letzten zehn Jahren machen es nach
Ansicht der Bundesregierung erforderlich, das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung durch die vorgeschlagene Regelung in § 36 Abs. 3
des Gesetzentwurfs einzuschränken (bitte die Straftaten, die diese
Grundrechtseinschränkung in den Augen der Bundesregierung begründen,
einzeln aufführen)?
Die sichere Aufbewahrung gehört zu den herausragenden Pflichten jedes
Waffen- und Munitionsbesitzers. Nach Auswertung des auf der Grundlage des
Sondermeldedienstes in Waffen- und Sprengstoffsachen erstellten jährlichen
Berichts des BKA ist Jahr für Jahr von einem Schwund von ca. 6 000 scharfen
Schusswaffen auszugehen. Viele Fälle krimineller Verwendung legaler Waffen
hängen mit einer nachlässigen Aufbewahrung der Waffen zusammen.
Die bloße Anschaffung eines Verwahrgelasses ist nicht hinreichend. Vielmehr
setzt die ordnungsgemäße Verwahrung voraus, dass alle Waffen und Munition
während der gesamten Zeit, in der sie beispielsweise nicht zur Jagd oder zum
Sportschießen eingesetzt werden, in der vorgeschriebenen Weise
weggeschlossen werden und dass der Schlüssel oder die sonstige Zugangssperre für das
Verwahrgelass für Nichtbefugte unzugänglich ist.
Die ordnungsgemäße Aufbewahrung bedarf selbstverständlich der Möglichkeit
behördlicher Kontrolle. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung in ihrem
Regierungsentwurf in exakter Nachbildung der einschlägigen
verfassungsrechtlichen Ermächtigungsnorm des Artikels 13 Abs. 7 GG eine derartige
Möglichkeit geschaffen. Für eine weitergehende Eingriffsbefugnis, wie sie der
Bundesrat fordert, sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit.
6. Warum will die Bundesregierung bei Personen über 18 Jahren in der
vorliegenden Novelle auch in Zukunft auf die Vorlage eines Waffenscheins
beim Kauf von Gas- und Schreckschusswaffen und der dazugehörenden
Munition verzichten?
Ein Arbeitsentwurf des BMI für ein Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts
hatte für Gas-/Schreckschusswaffen neben dem „kleinen“ Waffenschein eine
Meldepflicht der Waffenhändler vorgesehen. Gründe für den Verzicht im
späteren Regierungsentwurf auf dieses Instrument zur Ermöglichung der
behördlichen Erfassung des Erwerbs und Besitzes waren einerseits der befürchtete
Vollzugsaufwand, die Widerstände seitens des Waffenhandels und die
Schwierigkeiten der Erfassung der bereits in privater Hand millionenfach befindlichen
Waffen. Es wird erwartet, dass auch bereits die isolierte Einführung des
„kleinen“ Waffenscheins ein durchaus effektiver und zumindest ein erster wichtiger
Schritt ist, den missbräuchlichen Umgang mit Gas-/Schreckschusswaffen zu
minimieren. Nicht unbeachtlich ist, dass der Verkäufer nach § 35 Abs. 2
WaffGE den Erwerber darüber aufklären muss, dass das Führen derartiger
Waffen ohne „kleinen“ Waffenschein verboten ist, nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 WaffGE
kann ein Verstoß gegen das Führen ohne diese Bescheinigung immerhin mit
einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Es bleibt abzuwarten,
wie dieses Institut in der Praxis greift.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Jugendarbeit von
Schützenvereinen, Jägervereinen und ähnlichen Vereinen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Schützenvereine und
Sportvereine mit ihrer Jugendarbeit einem unsachgemäßen Umgang mit
Waffen eher entgegenwirken als dass sie ihn fördern?
Die Bundesregierung beurteilt die Jugendarbeit insbesondere in Bezug auf den
Schießsport positiv. Aus diesem Grund ist es sogar grundsätzlich Voraussetzung
für die Anerkennung eines Schießsportverbandes, dass dieser „zur Förderung
des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für
Kinder und Jugendliche in diesen Vereinen hinwirkt“ (§ 15 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe b WaffGE).
8. Warum sieht die Novelle der Bundesregierung nicht die von
Sportschützen und anderen Vereinen schon lange geforderte Waffenbesitzkarte
(WBK) für Vereine vor?
Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung gegen eine
solche WBK für Vereine?
Hier gilt das zum 3. und 4. Anstrich der Antwort zu 1 Gesagte.
9. Hält die Bundesregierung die vorgeschlagene Neuregelung der
Zuverlässigkeitsregelungen, insbesondere die pauschale Annahme von
Unzuverlässigkeit bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder
zu einer Jugendstrafe, vor dem Hintergrund der Kritik der DVJJ und des
DSB weiter für sachgerecht und angemessen?
Entgegen der Meinung der Fragesteller wird die Unzuverlässigkeit in den in
Rede stehenden Fällen nicht „pauschal angenommen“; um der
Einzelfallgerechtigkeit willen sieht der Entwurf in § 5 Abs. 2 Ausnahmen vor („in der
Regel“). Weitergehende Vorschläge des Bundesrates hat die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung abgelehnt.
10. Welche Regelungen bestehen in den anderen EU-Ländern bezogen auf
a) die Altersgrenzen für den Zugang von Jugendlichen zum Schießsport,
b) die Kontingente der erlaubten Sportwaffen,
c) die Registrierung und sichere Aufbewahrung von Waffen,
d) die Vererbung von Waffen,
e) die staatliche Kontrolle von Schießsportvereinen, Jägern und anderen
Schützenvereinen,
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333
f) die Kontrolle des Erwerbs von Gas- und Schreckschusswaffen durch
Jugendliche und Erwachsene,
und welche Anstrengung hat die Bundesregierung unternommen und
plant sie in nächster Zeit zur Harmonisierung des Waffenrechts in der
EU?
Aus Vergleichen unterschiedlicher Rechtssysteme ohne Berücksichtigung der
Verwurzelung ihrer Eigenheiten und Traditionen Schlussfolgerungen für die in
der Bundesrepublik Deutschland anstehende Waffenrechtsnovelle zu ziehen, ist
sehr problematisch. Der Regierungsentwurf verzichtet vor diesem Hintergrund
darauf, bestimmte Regelungen anderer Mitgliedstaaten der EU zu übernehmen.
Mit der Novellierung des Waffenrechts wird in der Bundesrepublik
Deutschland eine eigene Rechtstradition fortgeschrieben. Privater Waffenbesitz ist in
der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig an das Vorliegen eines vom
Gesetz anerkannten Bedürfnisses gebunden. Dieses Bedürfnisprinzip ist
grundsätzlich durch die EU-Waffenrichtlinie für alle Mitgliedstaaten festgeschrieben
(Artikel 5 der Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 256/
51 vom 13. September 1991).]