Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/7725
14. Wahlperiode 04. 12. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 30. November 2001 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Lenke, Dr. Irmgard Schwaetzer,
Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 14/7406 –
Einkommensteuerliche und rentenversicherungsrechtliche Situation von
Müttern und Vätern in der Tagespflege
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Betreuung durch Tagesmütter ist oft die einzige Möglichkeit für Eltern
von Kleinkindern unter drei Jahren, einer Berufstätigkeit nachzugehen. In den
letzten Wochen hat eine Beurteilung der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) zur Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen
Tagesmüttern für Verunsicherung unter den Tagesmüttern gesorgt. Überdies
gibt es von den Finanzämtern widersprüchliche Angaben zur
einkommensteuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Pflegegeldern.
Selbständig tätige Tagesmütter unterliegen laut einer Beurteilung der BfA
nach § 2 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausgenommen sind
geringfügig selbständig Tätige mit einem regelmäßigen Einkommen von
monatlich weniger als 630 DM und einer Tätigkeitsdauer von weniger als
15 Stunden in der Woche. Dies ist für die meisten Tagesmütter neu, da eine
Meldepflicht erst seit dem 1. Januar 2001 besteht, und die zuständigen
Verbände (Tagesmütter-Bundesverband, Tagesmütter-Landesverbände, örtliche
Tagesmütterinitiativen) die Betroffenen erst jetzt informieren.
Nach § 23 SGB VIII können Kommunen Tagespflege für Kinder unter drei
Jahren fördern. Bei der Organisation dieser Aufgabe gibt es verschiedene
Modelle. Bei den „Tagesmüttermodellen“ schließen die Kommunen einen
Dienstvertrag mit der Tagesmutter. Häufiger werden Zuschüsse direkt an die
anspruchsberechtigten Eltern gezahlt und unter Umständen eine Eigenleistung
der Eltern gefordert.
Gemäß eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr
1990 sind Pflegegelder aus öffentlichen Kassen einkommensteuerfrei und
damit auch rentenversicherungsfrei, wenn die Pflegetätigkeit nicht
erwerbsmäßig betrieben wird.
Um die Zahlungen an die Tagesmütter sicherzustellen, zahlen viele
Kommunen das Pflegegeld direkt an die Tagesmutter und nicht an die Elternteile.
Bisher ist davon ausgegangen worden, dass diese Zahlungen nicht der
Einkommensteuer unterliegen, da sie aus öffentlichen Kassen stammen. Nach
Auskunft der Oberfinanzdirektion Hannover und des Finanzamtes Verden/Aller
ist jedoch ausschlaggebend, wer Anspruchsberechtigter ist. Danach würden
diese Honorare aus der Tagespflegetätigkeit, auch wenn sie die Tagesmutter
direkt von den Kommunen erhält, einkommensteuer- und
rentenversicherungspflichtig, da diese formell als Zuschüsse den Eltern des Kindes zustehen.
Die Rentenversicherungsbeiträge sind von der gering entlohnten Tagesmutter
schwer zu leisten und würden das Ende der Tagespflege nach § 23 SGB VIII
bedeuten.
Nach Angaben des Tagesmütter-Bundesverbandes erhalten betroffene
Tagesmütter zurzeit sowohl von der BfA als auch von den Finanzämtern sich
widersprechende Auskünfte über Rentenversicherungs- und
Einkommensteuerpflicht ihrer Einkünfte.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Betreuung von
Kleinkindern und Schulkindern durch Tagesmütter zu?
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört zu den prioritären familien-
und frauenpolitischen Zielen der Bundesregierung. In diesem Zusammenhang
spielt die Frage der Kinderbetreuung eine herausragende Rolle. Neben den
Tageseinrichtungen für Kinder kann auch die Tagespflege einen Beitrag dazu
leisten, die speziell im Westen noch vorhandenen Lücken im System der
Kinderbetreuung allmählich zu schließen.
Die Bedeutung der Tagespflege im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von
Familie und Beruf wird dadurch unterstrichen, dass die Betreuungszeiten
individuell zwischen Eltern und Tagesmüttern ausgehandelt und flexibel auf die
Arbeitszeiten der Eltern abgestimmt werden können. Vor diesem Hintergrund
misst die Bundesregierung der Tagespflege eine hohe Bedeutung bei. Sie setzt
sich dafür ein, dass das System der Tagespflege weiter ausgebaut wird.
2. Welche Informationen hat die Bundesregierung, in welchem Umfang
Eltern von der Tagespflege nach § 23 SGB VIII profitieren (Anzahl der
betreuten Kinder, Höhe der kommunalen Aufwendungen) und wie diese
von den Kommunen organisiert wird?
Der Umfang, in dem Eltern Tagespflege in Anspruch nehmen, lässt sich
lediglich schätzen. Zum einen ist dieser Bereich nicht Gegenstand der
Jugendhilfestatistik. Zum anderen existiert der größere Teil der Tagespflegeverhältnisse auf
rein privater Basis zwischen Eltern und Tagesmüttern, so dass sie statistisch
nicht erfasst werden können.
Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) hat auf der Basis einer Befragung von
75 Jugendamtsbezirken den Umfang der Tagespflege hochgerechnet. Danach
betreuten 1999 im gesamten Bundesgebiet rund 36 000 bei Jugendämtern
registrierte Tagesmütter ca. 47 500 Kinder. Da davon auszugehen ist, dass auf eine
dem Jugendamt bekannte Pflegestelle mindestens drei weitere, privat
organisierte kommen, wurden für 1999 in Deutschland insgesamt ca. 144 000
Tagesmütter geschätzt, die ca. 190 000 Kinder betreuten.
Ein Vergleich mit dem Jahr 1995 zeigt, dass sich sowohl bei der Zahl der
Tagesmütter als auch bei der Zahl der betreuten Kinder eine Steigerungsrate von
einem Drittel erkennen lässt, wobei Jugendamtsbezirken mit noch deutlicheren
Steigerungen solche gegenüberstehen, in denen das Ausmaß der Tagespflege in
dem beschriebenen Zeitraum zurückging. Ferner ist zu beachten, dass es in
Westdeutschland nach wie vor mehr Tagesmütter und auch mehr Kinder in
Tagespflege gibt als in Ostdeutschland. Dies hängt mit dem unterschiedlich gut
ausgebauten Angebot an Krippenplätzen zusammen. In Städten und
Landkreisen mit mehr als 200 000 Einwohnern ist die Tagespflege signifikant stärker
verbreitet als in Städten und Landkreisen mit weniger Einwohnern. Dagegen
liegt die Zahl der betreuten Kinder pro Tagesmutter in ländlichen Kreisen höher
als in anderen Kreisen.
1999 betrugen die Ausgaben der Kommunen für die Förderung von Kindern in
Tagespflege insgesamt rund 223 Mio. DM.
Hinsichtlich der Organisation der Tagespflege durch die Kommunen haben sich
im Wesentlichen zwei Modelle herauskristallisiert. In einem Teil der
Kommunen übernimmt das Jugendamt die in § 23 SGB VIII beschriebenen Aufgaben.
Andere Kommunen haben die Aufgaben insbesondere an Vereine delegiert, in
denen Tagesmütter zusammengeschlossen sind. Eine besondere Form der
Vermittlung von Tagesmüttern stellt die Tagespflegebörse dar, die im Wesentlichen
zum Ziel hat, Eltern und Tagesmütter in Kontakt miteinander zu bringen.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung beschriebene
Einschätzung der Oberfinanzdirektion Hannover zur
Einkommensteuerpflicht von Pflegegeldern?
Bei der Beurteilung der Frage, ob aus öffentlichen Kassen gezahlte Pflege- und
Erziehungsgelder einkommensteuerpflichtig sind, kommt es wesentlich darauf
an, wer anspruchsberechtigt ist.
Im Fall der Tagespflege ist der Anspruchsberechtigte entsprechend § 23 Abs. 3
SGB VIII die Tagespflegeperson. In diesem Fall gilt die unter Nr. 4
beschriebene Steuerfreiheit entsprechend § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG).
Anders verhält es sich bei aus öffentlichen Kassen kommenden Pflege- und
Erziehungsgeldern, bei denen nicht die Pflegeperson, sondern die Eltern die
Anspruchsberechtigten sind. Werden Eltern aus kommunalen Mitteln Beihilfen
zur Deckung von Aufwendungen für die Betreuung des Kindes durch Dritte
bewilligt, liegt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 1997
(BStBl. II 1997, Seite 652) auch dann keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11
EStG vor, wenn die Zahlung auf Antrag der Eltern unmittelbar an die
Betreuungsperson erfolgt, da die Mittel (im vorliegenden Fall ein kommunales
Erziehungsgeld) den Eltern bewilligt wurden.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die verschiedenen in der Praxis
gängigen Modelle der Organisation der Tagespflege hinsichtlich der Pflicht
zur Einkommensteuer und gesetzlichen Rentenversicherung?
Bei der ertragsteuerlichen Behandlung des Pflegegeldes für die Betreuung
eines Kindes ist zu unterscheiden zwischen a) aus öffentlichen Kassen
gezahltem Pflegegeld und Erziehungsbeitrag für Kinder in Familienpflege und
b) von privater Seite gezahltem Pflegegeld.
Zu a) Nach § 3 Nr. 11 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei,
die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung
unmittelbar zu fördern. Einzelheiten zum Vorliegen dieser Voraussetzungen
regelt das BMF-Schreiben vom 7. Februar 1990 (Bundessteuerblatt
Teil I 1990 Seite 109).
Danach sind die aus öffentlichen Mitteln gezahlten Pflegegelder an
Personen, die ein fremdes Kind versorgen und erziehen, steuerfrei. Die
Steuerfreiheit erstreckt sich sowohl auf den der unmittelbaren Sicherung
des Lebensbedarfs des Kindes dienenden Teil des Pflegegeldes als auch
auf den die Erziehungsleistungen der Pflegeperson abgeltenden Teil.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Pflegegeldes ist dabei
allerdings, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und die
Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Erwerbsmäßig wird die
Pflege betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage
darstellt. Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne nähere
Prüfung unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben
wird.
Zu b) Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite
gezahlten Pflegegeldes haben die obersten Finanzbehörden des Bundes
und der Länder folgende Regelung getroffen (vgl. im Einzelnen BMF-
Schreiben vom 20. Januar 1984, modifiziert durch BMF-Schreiben vom
1. August 1988 – Bundessteuerblatt Teil I 1984 Seite 134 und 1988
Seite 329):
Bei den Vergütungen, die eine Pflegeperson für die Betreuung eines
fremden Kindes erhält, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen
aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1
Nr. 3 EStG. Dies gilt auch für den Teil der Vergütung, der für den
unmittelbaren Lebensunterhalt des betreuten Kindes verwendet wird.
Die Pflegepersonen leisten Aufwendungen für den Lebensbedarf und die
Betreuung des Kindes. Es ist anzunehmen, dass in privaten Pflegestellen
Aufwendungen in etwa gleicher Höhe anfallen wie in Pflegestellen, für
die Pflegegeld aus öffentlichen Kassen gezahlt wird. In Anlehnung an
die für Pflegegeldzahlungen aus öffentlichen Kassen getroffene
Regelung wird daher aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass bei
Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je
Kind und Monat pauschal abgezogen werden:
Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch
mehrere Mahlzeiten (z. B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis
Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter
Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.
Der Pauschale liegt die Annahme zugrunde, dass mit dem Pflegegeld die
Sachaufwendungen für das Kind abgegolten werden. Die Anwendung
der Betriebsausgabenpauschalen ist nicht auf die Fälle beschränkt, in
denen die Pflegestelle von einem Jugendamt vermittelt worden ist.
Entstehen der Pflegeperson keine oder nur unbedeutende
Sachaufwendungen, sind die Betriebsausgabenpauschalen auf einen Betrag von
150 DM im Monat (bei Teilzeitpflege auf einen entsprechenden Anteil
von 150 DM im Monat) zu kürzen. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein,
wenn die betreuende Person die Betreuung in der Wohnung der
leiblichen Eltern/des Elternteils übernimmt.
An Stelle der Betriebsausgabenpauschalen können auch die tatsächlich
entstandenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung ist festzustellen, dass das
Recht der Rentenversicherung der Gruppe der Tagespflegepersonen
verschiedene Möglichkeiten der sozialen Sicherung ermöglicht.
bei Tagespflege 480 DM (bei Teilzeitpflege
der entsprechende Anteil)
bei Wochenpflege (5 Tage) 580 DM
bei Wochenpflege (6 Tage) 640 DM
bei Vollzeit-/Dauerpflege 750 DM
Eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
ist dabei eher die Ausnahme.
Tageseltern, die sich der häuslichen Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung
von Kindern widmen, können grundsätzlich nicht als
rentenversicherungspflichtige Beschäftigte im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. SGB VI angesehen werden,
da die Übernahme der Betreuung von Kindern für Fremde nicht durch
Weisungsabhängigkeit geprägt ist.
Auch eine Versicherungspflicht als Selbständige bzw. Selbständiger im Sinne
des § 2 SGB VI kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Zunächst einmal muss die Betreuungstätigkeit überhaupt erwerbsmäßig
ausgeübt werden, d. h. auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.
In Anlehnung an die einkommensteuerliche Behandlung des aus öffentlichen
Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsgeldes für Kinder in
Familienpflege vertreten die Rentenversicherungsträger die Auffassung, dass bei einer
Betreuung von bis zu fünf Kindern durch die Tagespflegeperson ohne nähere
Prüfung unterstellt werden kann, dass diese Betreuung nicht erwerbsmäßig
betrieben wird und dementsprechend keine Rentenversicherungspflicht als
selbständig Tätige bzw. Tätiger besteht.
Von einer solchen Pauschalbeurteilung kann allerdings nur dann ausgegangen
werden, wenn die Tagespflegeperson auch tatsächlich nur Pflege- und
Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen erhält, die gemäß § 3 Nr. 11 EStG
steuerfrei gestellt sind.
Werden Kinder daneben oder ausschließlich auf privater Basis betreut und
erfolgt dementsprechend auch eine Vergütung auf privatrechtlicher Grundlage, so
sind die hierfür erzielten Einnahmen steuerpflichtig gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG. Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 11 EStG ist für Zahlungen aus
privaten Mitteln nicht möglich.
Eine erwerbsmäßige und infolgedessen rentenversicherungsrechtlich zu
beurteilende Tätigkeit wird demzufolge immer dann vorliegen – und hier besteht für
die Rentenversicherungsträger kein Ermessensspielraum –, wenn die
Tagespflegeperson aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielt, die nach § 2 EStG der
Besteuerung unterliegen. Hierbei ist die Tagespflegetätigkeit in ihrer Gesamtheit
zu betrachten. Es ist insoweit unerheblich, ob ggf. für einzelne Kinder
anteilsmäßig oder im vollen Umfang Pflege- und Erziehungsgelder aus öffentlichen
Kassen gezahlt werden, die gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gestellt sind.
Zudem ist es dann nicht entscheidend, ob die Vergütung für die ausgeübte
Tagespflegetätigkeit gegebenenfalls, direkt von einem öffentlichen Träger an die
Tagespflegeperson ausgezahlt wird oder eine Verrechnung über die Eltern des
zu betreuenden Kindes erfolgt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass über die
Steuerfreistellung allein die Finanzämter entscheiden und Auskunft erteilen können.
Ist in konkreten Einzelfällen von einer erwerbsmäßig ausgerichteten Tätigkeit
auszugehen, haben die Rentenversicherungsträger zusätzlich festzustellen, ob
sich die zu beurteilende Person einem von § 2 SGB VI erfassten Personenkreis
zuordnen lässt. Je nach inhaltlicher Ausrichtung der Tätigkeit kann
Versicherungspflicht als Erzieherin bzw. Erzieher (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI),
Pflegeperson (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) oder als so genannte Selbständige bzw.
Selbständiger mit einem Auftraggeber vorliegen, wenn im Zusammenhang mit der
selbständigen Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt
und die Tätigkeit mehr als geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 3 SGB Viertes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt wird (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).
Unter Erzieherinnen bzw. Erziehern im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind
Personen zu verstehen, die pädagogisch tätig sind, ohne Lehrerin bzw. Lehrer
zu sein und deren Tätigkeit eigenverantwortlich auf die Bildung des Charakters
und der Persönlichkeit gerichtet ist. Zu diesem Personenkreis gehören daher
insbesondere Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder im Auftrag
des Jugendamtes eigenverantwortlich Kinder bzw. Jugendliche betreuen und
erziehen. Sie sind aber abzugrenzen von Personen, die lediglich eine
Hilfestellung zur Erziehung geben, das heißt unterstützend erzieherisch tätig werden
und nicht unter die versicherungspflichtige Personengruppe des § 2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI fallen.
Bei Verneinung einer Erziehungstätigkeit könnte je nach Lage des Einzelfalles
für die Tagespflegeperson auch eine Pflegetätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1
Nr. 2 SGB VI unter dem Gesichtspunkt einer Säuglings- oder Kinderpflege
vorliegen. Diese Annahme könnte dort zutreffen, wo überwiegend regelmäßig
Kinder im Alter unter drei Jahren betreut werden. Allerdings vermischen sich auch
bereits in diesem frühen Kindesalter Pflege (wie z. B. Wickeln, Waschen und
Füttern) und erzieherische Anteile.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des
Ersten SGB-IV-Änderungsgesetzes vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 467) unter
anderem für Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1
bis 3 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben,
eine befristete Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht in
bestimmten Härtefällen geschaffen hat.
Sollte bei Tagespflegepersonen in besonders gelagerten Einzelfällen
ausnahmsweise nicht die Erziehung und Kinderpflege im Vordergrund stehen, käme unter
den in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI genannten Voraussetzungen eine
Versicherungspflicht als Selbständige bzw. Selbständiger mit einem Auftraggeber in Betracht.
Grundsätzlich geht jedoch die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
SGB VI der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor.
Ob im konkreten Einzelfall eine Tätigkeit als selbständig oder als abhängig
anzusehen ist, kann im Wege eines Anfrageverfahrens bei der BfA geklärt
werden, die verbindlich über den Rechtsstatus des Erwerbstätigen für alle
Sozialversicherungsträger entscheidet.
Soweit eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft ausscheidet, eröffnet die
Rentenversicherung für Tagesmütter die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung,
als auch – für den Fall, dass die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit
vorliegen – eine so genannte Pflichtversicherung auf Antrag.
Letztere Möglichkeiten werden bedauerlicherweise nur selten in Anspruch
genommen, da es den Betroffenen häufig an den erforderlichen finanziellen
Mitteln fehlt.
5. Entspricht eine Einkommensteuerpflicht von öffentlichen Zuschüssen für
Tagespflege und die Rentenversicherungspflicht für Tagesmütter der
Zielsetzung der Bundesregierung, für eine bessere Betreuung von Kindern zu
sorgen und Familien zu entlasten?
Im Hinblick auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für aus
öffentlichen Kassen gezahlte Pflegegelder wird auf die Antwort auf Frage 4
verwiesen.
Mit der Regelung über die Versicherungspflicht selbständiger Erwerbstätiger
wird im Wesentlichen der Grundgedanke verfolgt, einen bei typisierender
Betrachtungsweise als sozial schutzbedürftig erkannten Personenkreis selbständig
Tätiger in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und entsprechend
abzusichern. In der Angestelltenversicherung gehören zu dem
versicherungspflichtigen Personenkreis unter anderem selbständig tätige Erzieherinnen bzw.
Erzieher und Pflegepersonen, denen auch – wie in der Antwort auf Frage 4
aufgezeigt – unter Umständen die Mütter und Väter in der Tagespflege zuzuordnen
sind. Die Regelungen über die Einbeziehung selbständig tätiger Erzieher und
Pflegepersonen, die in der Säuglings- und Kinderpflege tätig sind, bestehen
bereits seit Jahrzehnten und sind durch die sozialrechtliche Gesetzgebung bis in
die Gegenwart beibehalten worden.
Allerdings hat sich auch der Personenkreis der selbständig tätigen
Tagespflegepersonen erst im Zusammenhang mit den in den letzten drei Jahren erfolgten
gesetzlichen Neuregelungen – wie zum Beispiel zur „Scheinselbständigkeit“
oder zur Einführung einer Versicherungspflicht für „Selbständige mit einem
Auftraggeber“ – im verstärkten Maße zur Klärung ihrer eigenen, die gesetzliche
Rentenversicherung betreffenden Belange an die BfA gewandt. Insoweit konnte
von der BfA auch erst nach der erfolgten Eigenmeldung dieser Personen eine
versicherungsrechtliche Beurteilung im konkreten Einzelfall vorgenommen
werden.
Vor dem Hintergrund, dass – wie in der Antwort auf Frage 4 dargestellt – die
Rentenversicherungspflicht von Tageseltern keineswegs die Regel ist und in der
Vergangenheit des Öfteren auch ein verbesserter rentenversicherungsrechtlicher
Schutz dieses Personenkreises gefordert wurde, lässt sich einem eventuellen
Mangel an Tagespflegepersonen vor allem eine verbesserte Vergütung der
Tätigkeit von Tagespflegepersonen, nicht aber durch eine generelle Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht entgegenwirken.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass durch das geringe Honorar
der monatliche Gewinn vieler Tagesmütter deutlich niedriger als 630 DM
liegt?
Insgesamt kann man davon ausgehen, dass der die Erziehungsleistungen der
Pflegeperson abgeltende Teil des Pflegegeldes, den man mit dem Begriff
„Gewinn“ bezeichnen könnte, bei einem nicht unerheblichen Teil der Tagesmütter
unter 630 DM liegt. Das ist um so eher der Fall, je geringer die Anzahl der
betreuten Kinder ist.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass Tagesmütter und
-väter durch den Mindestbeitrag von 120,33 DM in der
Rentenversicherung immer dann einen höheren Anteil als 19,1 % zur gesetzlichen
Rentenversicherung zahlen müssen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen
niedriger als 630 DM ist?
Selbständig tätige Tagesmütter sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nur
zur Beitragszahlung verpflichtet, wenn sie der Versicherungspflicht unterliegen.
Diese kann – wie in der Antwort auf Frage 4 dargestellt – entweder kraft
Gesetzes nach § 2 SGB VI vorliegen oder von den Betroffenen selbst nach § 4 Abs. 2
SGB VI beantragt worden sein.
Der gesetzliche Mindestbeitrag für versicherungspflichtige Selbständige, den
das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht vorsah, wurde zum 1. Januar
1999 wieder eingeführt. Bis dahin hatten Selbständige, die kein oder ein
negatives Einkommen („Minuseinkommen“) erzielten, nach den Grundsätzen des
Beitragsrechts keinen Beitrag zu zahlen. Aufgrund der weiterhin bestehenden
Versicherungspflicht war jedoch auch die Zahlung freiwilliger Beiträge nicht
möglich. Dies konnte unter Umständen gravierende Folgen in dem Sinne
haben, dass die Versicherten dadurch eine bestehende Anwartschaft auf Rente
wegen Erwerbsminderung verlieren konnten. Wenn die Rentenanwartschaft nicht
verloren gehen sollte, mussten diese Versicherten den Regelbeitrag entrichten,
obwohl tatsächlich gar kein Einkommen vorhanden war. Damit waren sie
gegenüber Versicherten mit sehr geringen Einkünften, die sich diesen
Versicherungsschutz bereits mit Pfennigbeiträgen erhalten konnten, erheblich schlechter
gestellt.
Vor diesem Hintergrund war die Wiedereinführung einer
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage geboten, um solche Ungereimtheiten nicht entstehen zu
lassen.
8. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, bei der geringfügigen
selbständigen Tätigkeit die 15-Stunden-Grenze bei der Wochenarbeitszeit
zu streichen und bei der Beurteilung, ob eine selbstständige Tätigkeit
geringfügig ist, nur das erzielte Einkommen heranzuziehen?
Die Bundesregierung lehnt einen solchen Vorschlag ab. Der geringe Umfang
einer selbständigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt nur vor,
wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und
das Arbeitseinkommen regelmäßig 630 DM im Monat nicht übersteigt. Die
Arbeitsgrenze von wöchentlich weniger als 15 Stunden ist zum 1. Januar 1979
für geringfügige Beschäftigungen wie für geringfügige selbständige Tätigkeiten
eingeführt worden, weil neben der Entgeltkomponente eine zeitliche
Komponente zur Bestimmung des geringen Umfangs einer Beschäftigung für
erforderlich gehalten wurde. Eine Herausnahme dieser Arbeitszeitgrenze aus den
Kriterien zur Beurteilung der Geringfügigkeit einer selbständigen Tätigkeit ist daher
sozialpolitisch abzulehnen.
9. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass weitere finanzielle
Belastungen durch Steuern und Rentenversicherung die Tagesmütter in
die Schwarzarbeit drängen könnten?
Für Tagespflegepersonen, die ausschließlich aus öffentlichen Kassen bezahlt
werden und nicht mehr als fünf Kinder betreuen, besteht die Problematik nicht.
Dies ist jugendhilfepolitisch von besonderer Bedeutung, da diese Tagesmütter
den Betreuungsbedarf für Familien abdecken, die nicht oder nur in
beschränktem Umfang in der Lage sind, das Pflegegeld für ihr Kind zu zahlen. Für den
übrigen Personenkreis wird die Richtigkeit der getroffenen Maßnahmen nicht
dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Tagesmütter sich der
Einkommensteuer- und Rentenversicherungspflicht durch Schwarzarbeit entziehen könnten.
Im Übrigen würde die in der Antwort auf Frage 5 benannte verbesserte
Vergütung der Tätigkeit von Tagespflegepersonen der in der Frage formulierten
Gefahr entgegenwirken. Ferner sollte man nicht übersehen, dass auch Frauen
selbst zunehmend erkennen, dass eine Alterssicherung für sie von
herausragender Bedeutung ist.
10. Mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung die von der
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine
Bergmann, bereits in der Zeitschrift „Focus“, Ausgabe 3/2000, geforderte
finanzielle Unterstützung der Tagespflege durch Länder und Gemeinden
unterstützt und welche Maßnahmen sind noch geplant?
11. Wie hat die Bundesregierung bisher darauf hin gewirkt, dass die
Tagespflege wie von Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, Dr. Christine Bergmann, bereits in der Zeitschrift „Focus“,
Ausgabe 3/2000, gefordert, auf eine „sichere landesrechtliche Grundlage“
gestellt wird?
Die Verantwortung für die familienergänzende Betreuung von Kindern, also
auch für die Tagespflege, liegt bei Ländern und Kommunen. Die
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann, wird
wie bisher auch zukünftig darauf hinwirken, dass die Rahmenbedingungen für
die Tagespflege verbessert werden. In diesem Zusammenhang geht es u. a.
darum, dass alle Kommunen und Kreise die in § 23 SGB VIII beschriebenen
Aufgaben wahrnehmen und die Länder gesetzliche Regelungen treffen, die für die
Tagespflege eine sichere Grundlage schaffen.
Neue Impulse in diese Richtung wird der geplante Föderative Gipfel setzen, bei
dem gerade auch die Kinderbetreuung – und damit auch die Tagespflege –
Diskussionsgegenstand sein wird. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) fördert außerdem einen Kongress zur
Ganztagsbetreuung von Kindern, der Mitte 2002 stattfinden wird.
Des Weiteren beginnt voraussichtlich im Januar 2002 ein Projekt beim DJI, das
im Kern darauf abzielt, den Ausbau der Tagespflege und die
Qualitätsentwicklung in diesem Bereich voranzutreiben. In dem Projekt werden Modelle guter
Praxis der Tagespflege untersucht, um herauszuarbeiten, welche Bedingungen
erforderlich sind, damit die Tagespflege eine den Tageseinrichtungen für Kinder
vergleichbare Funktion übernehmen kann.
12. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung die von
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine
Bergmann, in einem Interview der Zeitschrift „Super-Illu“, Ausgabe 38/
2001, angekündigte Qualifizierung von Tagesmüttern und
Qualitätssicherung in der Tagespflege unterstützen?
Die Qualität der Betreuung von Kindern in Tagespflege hängt wesentlich von
der Qualifizierung der Tagesmütter ab. Bereits seit vielen Jahren bemühen sich
viele Träger, darunter vor allem der Tagesmütter-Bundesverband für
Kinderbetreuung in Tagespflege, Tagesmütter für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit
zu qualifizieren.
Um in diesem Bereich einen Standard zu setzen, hat das BMFSFJ bereits 1998
das DJI beauftragt, ein Curriculum für die Qualifizierung von Tagesmüttern zu
entwickeln. Das Projekt befindet sich derzeit in seiner Abschlussphase. Das
Curriculum wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2002 erscheinen.
Die Veröffentlichung des Curriculums bietet erstmals die Chance, die
Qualifizierung von Tagespflegepersonen auf eine solide institutionelle Grundlage zu
stellen. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Dr. Christine Bergmann, hat sich in einem Schreiben an den Tagesmütter-
Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege dafür ausgesprochen, eine
bundesweite Anerkennung der Qualifizierungsmaßnahmen von Tagesmüttern
auf der Basis des DJI-Curriculums zu erreichen. Mit dieser Maßnahme könnte
u. a. erreicht werden, dass es zunehmend selbstverständlich wird, sich als
Tagesmutter zu qualifizieren. Ferner würde die Tagespflege durch den
Professionalisierungsschub insgesamt aufgewertet; die dadurch entstehende
gesellschaftliche Anerkennung dürfte sich auch in Bemühungen niederschlagen, die
Bedingungen in der Tagespflege insgesamt weiter zu verbessern.
13. Was unternimmt die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den
Ländern zur Erlangung einer Gleichrangigkeit in der Betreuung der Kinder in
pädagogischen Einrichtungen und in der Tagespflege?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die in den Antworten auf die Fragen 10
bis 12 beschriebenen Maßnahmen verwiesen.
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