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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Auswirkungen der V-Leute-Tätigkeit von Neonazis auf das NPD-Verbotsverfahren II (G-SIG: 14012588)

Namen von V-Leuten, Gründe der Verwendung von Aussagen von V-Leuten im Verbotsantrag, politische Aktivitäten des V-Manns Wolfgang Frenz, schwere Straftaten von NPD-Mitgliedern während der Amtszeit von W. Frenz, evtl. Einschränkung des Einsatzes von V-Leuten und Neuregelung der parlamentarischen Kontrolle der Geheimdienste

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

26.02.2002

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/815328. 01. 2002

Auswirkungen der V-Leute-Tätigkeit von Neonazis auf das NPD-Verbotsverfahren II

der Abgeordneten Carsten Hübner, Ulla Jelpke, Petra Pau, Sabine Jünger, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Am 22. Januar 2002 hat das Bundesverfassungsgericht die mündlichen Termine im NPD-Verbotsverfahren aufgehoben. Bei einem Telefongespräch eines Abteilungsleiters des Bundesministeriums des Innern (BMI) mit einem Mitglied des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts soll der Beamte den Hinweis gegeben haben, dass es sich bei einer der 14 vom Gericht geladenen Anhörungspersonen aus dem rechtsextremen Spektrum um einen (ehemaligen) V-Mann eines Landesamtes für Verfassungsschutz handeln soll. Aussagen dieser Person finden sich im Verbotsantrag der Bundesregierung, des Bundesrates und des Deutschen Bundestages, ohne dass kenntlich gemacht wäre, dass es sich bei ihr um einen (ehemaligen) V-Mann eines Landesamtes für Verfassungsschutzes oder eines anderen Geheimdienstes handelt.

Medienberichten zufolge soll es sich bei dem V-Mann um das ehemalige NPD-Bundesvorstandsmitglied Wolfgang Frenz, einen langjährigen Funktionär der NPD Nordrhein-Westfalen handeln. Die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ (17. Januar 2002) meldete, dass Wolfgang Frenz bis 1995 für das nordrhein-westfälische Landesamt für Verfassungsschutz in Düsseldorf tätig gewesen sei. Der Verbotsantrag der Bundesregierung sei unter anderem mit drei Zitaten aus seinem 1998 erschienenen Buch „Verlust der Väterlichkeit oder Das Jahrhundert der Juden“ begründet worden (in den Verbotsanträgen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates wird dieses Buch noch öfter zitiert!). In einer Pressemitteilung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Fritz Behrens, vom 23. Januar 2002 erklärt dieser, „bereits 1995 ist die Zusammenarbeit mit ihm endgültig beendet worden“. Nach einem Bericht in der Südwestrundfunk-Sendung „Report Mainz“ vom 23. Januar 2002 soll der 66-jährige Wolfgang Frenz 36 Jahre lang für den Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen gearbeitet und dafür monatlich 600 bis 800 DM Honorar erhalten haben.

Darüber hinaus gibt es ernstzunehmende Informationen, nach denen nicht auszuschließen ist, dass sich unter den 14 vom Gericht geladenen Anhörungspersonen zumindest eine weitere Person befindet, die für ein Landesamt bzw. das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig sein soll. Laut der Berliner Zeitung „DER TAGESSPIEGEL“ vom 23. Januar 2002 handelt es sich bei dem V-Mann um den NPD-Bundesschatzmeister Erwin Kemna. Dieser werde ebenfalls vom Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen als „Vertrauensperson“ geführt, berichtete die Zeitung und berief sich dabei auf Sicherheitskreise. Erwin Kemna ist Mitglied des NPD-Bundesvorstands und des Landesvorstands in Nordrhein-Westfalen.

Bereits im Zusammenhang mit der Enttarnung des Thüringer Neonazis und führenden NPD-Funktionärs Tino Brandt als V-Mann des Thüringer Verfassungsschutzes wurde in der Kleinen Anfrage der Fraktion der PDS „Auswirkungen der V-Leute-Tätigkeit von Neonazis auf das NPD-Verbotsverfahren“ (Bundestagsdrucksache 14/6238) die Frage aufgeworfen, inwieweit der V-Leute-Einsatz durch die Verfassungsschutzämter der Länder und des Bundes das NPD-Verbotsverfahren negativ beeinflussen könnte – zumal wenn die V-Leute an herausgehobener Stelle in rechtsextremen Parteien und Organisationen tätig sind und ihre Aktivitäten in den Verbotsanträgen als Belege angeführt würden. Es bestehe nicht zuletzt die Gefahr, dem Verfassungsschutz könne die Rolle eines „Agent Provokateur“ zugewiesen werden.

Damals antwortete die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/6301) äußerst zurückhaltend und verwies lediglich darauf, das Bundesamt für Verfassungsschutz selbst „achte unter strikter Einhaltung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts über die nachrichtendienstliche Beobachtung (BVerwGE 110, 126 ff., 139) bei der eigenen Quellenführung darauf, dass diese nicht die Zielsetzung oder Aktivitäten eines Beobachtungsobjekts entscheidend bestimmen“.

Nach dem Bericht des Bundesministers des Innern, Otto Schily, vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestags am 23. Januar 2002 muss davon ausgegangen werden, dass das Verbotsverfahren gegen die NPD offenbar seit langem durch eine Arbeitsgruppe von Vertretern mehrerer Innenministerien von Bund und Ländern sowie mehrerer Verfassungsschutzbehörden begleitet wird. Diese stellt offenbar das bei den Landesämtern und dem Bundesamt für Verfassungsschutz sowie den Innenministerien der Länder vorhandene Material zusammen, sichtet und aktualisiert es und leitet es schließlich an die Prozessparteien bzw. die Anwälte der Bundesregierung, des Bundesrates und des Deutschen Bundestages weiter.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Um welche Person (oder Personen) handelt es sich bei dem V-Mann (V-Leuten)?

a) Welche Funktionen hatte(n) und hat er (haben sie) innerhalb der rechtsextremistischen Szene inne?

b) Welche Landesämter für Verfassungsschutz haben ihn bzw. sie in welchem Zeitraum als V-Leute geführt und wie viel Geld wurde für diese Tätigkeit gezahlt?

c) Mussten diese V-Leute während ihrer Tätigkeit für den Verfassungsschutz milieubedingte Straftaten begehen und wenn ja, welche waren dies im Einzelnen (bitte aufschlüsseln)?

2

Zu welchem Zeitpunkt der Erarbeitung des Verbotsantrages bzw. des Verbotsverfahrens und von wem hat die Bundesregierung Kenntnis davon erhalten, dass mindestens eine der 14 vom Gericht geladenen Anhörungspersonen für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig war bzw. ist und wie hat sie darauf reagiert?

3

Wann wurden

a) das parlamentarische Kontrollgremium,

b) das Bundesverfassungsgericht über den Vorgang unterrichtet?

4

Aus welchem Grund ist im Verbotsantrag der Bundesregierung nicht kenntlich gemacht worden, dass es sich bei einzelnen Passagen um Aussagen von V-Leuten handelt und warum wurden diese Aussagen überhaupt verwandt?

5

Welche Personen aus welchen Ministerien und Ämtern gehören der für das Prozessmaterial zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe an?

a) Wie oft hat sich diese Arbeitsgruppe getroffen?

b) Was hat sie beraten und beschlossen?

c) Gibt es Protokolle dieser Arbeitsgruppentreffen und wenn ja, wieso erhalten weder die an dem Verbotsverfahren gegen die NPD beteiligten Fraktionen des Deutschen Bundestags noch anscheinend andere Verfassungsorgane diese Protokolle?

6

Hat diese Arbeitsgruppe jemals eine Liste aller V-Leute in der NPD und deren Umfeld zusammengestellt?

a) Wenn ja, wann geschah das und wo ist diese Liste?

b) Warum haben die Fraktionen des Deutschen Bundestags, die Anwälte und offenbar auch das Bundesverfassungsgericht bis heute diese Liste nicht?

c) Wenn diese Liste nicht erstellt wurde, wer ist dafür verantwortlich, dass dies nicht geschah?

7

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die politischen Aktivitäten von Wolfgang Frenz und ggf. anderen V-Leuten und deren Bedeutung für die bundesdeutsche rechtsextreme Szene und die Entwicklung der NPD in den vergangenen fünf Jahren?

8

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über schwere Straftaten von Mitgliedern oder Sympathisanten der NPD-Nordrhein-Westfalen, die während der Amtszeit von Wolfgang Frenz als NPD-Landesvorsitzender und seiner Tätigkeit als V-Mann für das Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen verübt wurden (bitte aufschlüsseln; falls mehrere V-Leute bekannt sind, bitte entsprechend beantworten)?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Führung von V-Leuten, die eine derart exponierte Stellung innerhalb des rechtsextremen Spektrums innehaben?

Erwägt die Bundesregierung eine generelle Einschränkung des Einsatzes von V-Leuten und wenn ja, in welcher Form?

10

Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass sich unter den 14 vom Bundesverfassungsgericht bestellten Anhörungspersonen und weiteren im Verbotsantrag zitierten rechtsextremen Aktivisten neben dem jetzt bekanntgewordenen Fall keine weiteren V-Leute eines Landesamtes bzw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder eines anderen bundesdeutschen Geheimdienstes befinden?

11

Wie bewertet die Bundesregierung den politischen und juristischen Schaden, der mit Blick auf das NPD-Verbotsverfahren durch die Fälle Tino Brandt und den aktuellen Fall entstanden ist und welche Konsequenzen will die Bundesregierung daraus ziehen, dass offenbar Mitarbeiter von Verfassungsschutzbehörden selbst die obersten Verfassungsorgane der Republik über wichtige Tatsachen wie die Vergangenheit von in Verbotsverfahren genannten Zeugen als frühere V-Leute nicht unterrichten?

12

Denkt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des eingetretenen Schadens über eine Neuregelung der parlamentarischen Kontrolle der Geheimdienste nach und wenn ja, wie soll diese aussehen?

13

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorgang im Hinblick auf die seit vielen Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Deutschen Bundestag geforderte Schaffung einer unabhängigen Beobachtungsstelle gegen Rassismus und Rechtsextremismus?

Berlin, den 23. Januar 2002

Carsten Hübner Ulla Jelpke Petra Pau Sabine Jünger Roland Claus und Fraktion

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