Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/8728
14. Wahlperiode 02. 04. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. März 2002
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Dr. Wolf Bauer,
Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der CDU/CSU
– Drucksache 14/8543 –
Instrumente zur Steuerung der Arzneimittelausgaben
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die gesetzliche Krankenversicherung weist für das Jahr 2001 ein Defizit von
2,8 Mrd. Euro aus. Die Schere zwischen Leistungsausgaben und
beitragspflichtigen Einnahmen klafft immer weiter auseinander. Während die
Leistungsausgaben im Jahr 2001 einen Zuwachs von 3,7 % verzeichnen, sind die
beitragspflichtigen Einnahmen nur um 1,6 % angestiegen. Insbesondere das
Wachstum der Ausgaben bei den Arzneimitteln mit einer Steigerungsrate von
11,8 % ist im Vergleich zu den übrigen Leistungsausgaben auffällig. Dabei hat
der Sachverständigenrat in seinem Gutachten „Zur Steigerung von Effizienz
und Effektivität“ im Dezember 2001 festgestellt, dass in den vergangenen
12 Jahren die Preise für Arzneimittel in Deutschland stabil geblieben sind und
es nicht zu einer signifikanten Mengenausweitung gekommen ist. Da für den
Anstieg der Arzneimittelausgaben ganz offenkundig die sog.
Strukturkomponente, also der Einsatz innovativer Arzneimittel ursächlich gewesen ist, stellt
sich die Frage, ob und wie die Ausgabenentwicklung bei den Arzneimitteln zu
steuern ist. Die Bundesministerin für Gesundheit, Ulla Schmidt, bestreitet in
einer Pressemitteilung vom 7. März 2002, dass der Ausgabenanstieg bei den
Arzneimitteln in erster Linie auf die Verordnung innovativer Präparate
zurückgeht. Vielmehr macht sie dafür die Verordnung von Analog-Präparaten
(Mee-Too-Präparate) verantwortlich.
1. Was macht die Bundesministerin für Gesundheit, Ulla Schmidt, so sicher,
dass in erster Linie die Analog-Präparate für den Anstieg der
Arzneimittelausgaben ursächlich sind?
Nach den Analysen des Wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen
(WIdO) ist das überproportionale Wachstum der Arzneimittelausgaben in der
gesetzlichen Krankenversicherung im Wesentlichen durch eine veränderte
Verordnungsstruktur bedingt, vor allem durch den „Intermedikamenteneffekt“.
Dieser Effekt misst die Umsatzveränderung, die aus dem Wechsel zu anderen
Arzneimitteln herrührt. Sowohl die Umsatzwirkungen des Wechsels der
Arzneimittelverordnungen auf wirksame innovative Arzneimittel, wie z. B.
Spezialpräparate in der Transplantationsmedizin, in der Onkologie, bei AIDS-
Patienten und in der Reproduktionsmedizin, als auch die Ersetzung von
vergleichsweise preisgünstigen Arzneimittel durch teurere Analogpräparate bilden
sich innerhalb der Strukturkomponente als Teil des Intermedikamenteneffekts
ab.
Nach den Berechnungen des WIdO war die Ausgabendynamik bei
Arzneimitteln auch in der ersten Jahreshälfte 2001 maßgeblich durch eine deutliche
Verordnungszunahme bei Analogpräparaten bestimmt. Nach WIdO-Berechnungen
stiegen die Ausgaben der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) für
verordnete Analogpräparate im 1. Halbjahr 2001 um 16,3 %. Insgesamt erklärt diese
Zunahme fast die Hälfte des Ausgabenanstiegs für alle zu Lasten der AOK
verordneten Fertigarzneimittel.
Dem Zuwachs bei innovativen Spezialpräparaten, der auch im 1. Halbjahr 2001
weiter angehalten hat und nach WIdO-Angaben lediglich ein Sechstel der
Umsatzzunahme der Fertigarzneimittel betrug, kommt eindeutig nachrangige
Bedeutung im Hinblick auf die Erklärung der Ausgabendynamik zu.
Entsprechende Analyseergebnisse wurden dem Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) im Dezember 2001 durch die Kassenärztliche
Bundesvereinigung bestätigt.
2. Wie viele Analog-Präparate sind im Jahr 2001 auf den Markt gelangt?
Wie viele waren es seit 1998 jährlich?
In dem jährlich erscheinenden Arzneiverordnungs-Report werden neue
Wirkstoffe nach ihrer therapeutischen Bedeutung insbesondere bezüglich ihres
Zusatznutzens gegenüber bereits etablierten Arzneimitteln bewertet. Demnach
wurden im Jahr 1998 insgesamt 34 Arzneistoffe erstmals in den Markt
eingeführt, darunter werden 12 Arzneistoffe als innovativ bewertet. Für das Jahr
1999 wird eine Gesamtzahl von insgesamt 29 Arzneistoffen und 11 innovativen
Wirkstoffen genannt, für das Jahr 2000 werden 31 Arzneistoffe und 13
innovative Wirkstoffe genannt. Bezogen auf die Gesamtzahl der neu zugelassenen
Arzneimittel stieg der Anteil der Analogpräparate an den Neuzulassungen von
37,1 % im Jahr 1998 auf 44,8 % im Jahr 1999 und anschließend auf 51,6 % im
Jahr 2000. Entsprechende Angaben für das Jahr 2001 liegen noch nicht vor.
3. Was ist nach Meinung der Bundesregierung die Ursache für diese
Entwicklung?
In der Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung kam
bislang der Frage, ob ein Arzneimittel kosteneffektiv ist, eine eher vernachlässigte
Bedeutung zu. Kosten-Effektivitäts-Beurteilungen stellen die Wirksamkeit
eines Arzneimittels den mit der Erzielung der Wirkung verbundenen Kosten
gegenüber. Bei der Zulassung von Arzneimitteln nach arzneimittelrechtlichen
Vorgaben ist eine entsprechende ökonomische Beurteilung nicht vorgesehen.
4. Welche Anreize müssen nach Auffassung der Bundesregierung geschaffen
werden, damit die Industrie das höhere Risiko der Markteinführung eines
innovativen Präparates eingeht?
Derzeit gibt es in Deutschland kein etabliertes systematisches Verfahren
festzustellen, welchen tatsächlichen Nutzen ein neues Arzneimittel hat, und ob dieser
Nutzen den Preis rechtfertigt. Daher wird erwogen, in Zukunft eine Nutzen-
Kostenbewertung einzuführen. Dies wäre gleichzeitig ein Anreiz für die
Unternehmen, ihre Forschungsanstrengungen stärker auf echte Innovationen zu
konzentrieren. Wirkliche Arzneimittelinnovationen sollen auch weiterhin gefördert
werden, aber zielgerichteter als heute.
5. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung die Entwicklung der
Arzneimittelausgaben steuern?
Die Erfahrungen mit der Umsetzung der bisherigen Regelungen zum
Arzneimittelbudget, einschließlich des so genannten Kollektivregresses haben gezeigt,
dass gesetzlich vorgesehene Sanktionsmöglichkeiten allein nicht ausreichen, sie
müssen auch realisierbar sein. Hier gab es massive Akzeptanz- und
Datenprobleme. Die Bundesregierung hat mit dem Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz
(ABAG) intelligentere, besser ineinandergreifende Steuerungsinstrumente zur
Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung
durch Selbstverwaltungslösungen geschaffen. Hierfür ist allerdings die
konstruktive Mitwirkung aller Beteiligten unabdingbar.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Verbände der Krankenkassen
vereinbaren nach dem ABAG eine umfassende Arzneimittelvereinbarung.
Bestandteile sind ein Ausgabenvolumen, konkrete qualitäts- und
wirtschaftlichkeitsorientierte Zielvereinbarungen mit Umsetzungsmaßnahmen insbesondere
zur Information und Beratung der Vertragsärzte und Versicherten sowie ein
permanentes Controllingsystem mit Frühwarnfunktion. Die Selbstverwaltung auf
Bundesebene – die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
Spitzenverbände der Krankenkassen – unterstützt die Vertragsparteien auf Landesebene
durch Rahmenvorgaben und Empfehlungen.
Maßnahmen der Information durch die Selbstverwaltung basieren
insbesondere auf der Preisvergleichsliste des Bundesausschusses Ärzte und
Krankenkassen, die nach den Vorgaben des Arzneimittelausgaben-
Begrenzungsgesetzes (AABG) Hinweise enthalten muss, aus denen sich für Analogpräparate
eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zum
jeweiligen Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung
ergibt.
Die Vertragspartner auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten die
Vorgabe, eine Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens zum
Gegenstand der jeweiligen Gesamtverträge zu machen. Darüber hinaus können sie
als positiven Anreiz im Falle der Unterschreitung des Ausgabenvolumens bzw.
bei Erfüllung der Zielvereinbarungen Bonuszahlungen an die Kassenärztlichen
Vereinigungen vorsehen.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen der gemeinsamen Selbstverwaltung auf der
Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten mit dem ABAG eine
gestärkte Bedeutung. Um insbesondere Richtgrößen effizienter und wirksamer als
bisher anzuwenden, sieht das ABAG für diese Prüfungen praxisgerechtere
gesetzliche Verfahrensvorgaben und eine pragmatische Übergangsregelung bis
zum Jahre 2003 vor. Dieses beim einzelnen Vertragsarzt ansetzende Instrument
kommt danach zukünftig sowohl als Sofortmaßnahme bei drohender
Nichteinhaltung eines vereinbarten Ausgabenvolumens als auch als eine gesetzlich
der gemeinsamen Selbstverwaltung zugewiesene dauerhafte Aufgabe zur
Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise flächendeckend zur
Geltung. Unwirtschaftlich verordnende Ärzte müssen mit
Wirtschaftlichkeitsprüfungen und ggf. mit Regressen rechnen.
6. Wenn die Strukturkomponente für den Anstieg der Arzneimittelausgaben
verantwortlich ist, kann man dann mit den vom Sachverständigenrat im
Dezember 2001 vorgeschlagenen Maßnahmen, also etwa eines weiteren
Kriteriums in Gestalt der Kosten-Effektivität, einer Aufhebung der
Preisbindung bei nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten, einer Senkung
des Mehrwertsteuersatzes sowie einer prozentualen Zuzahlung in
Verbindung mit dem Versandhandel und der Aufhebung der Preisbindung bei
nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Ursache für den
Ausgabenanstieg beseitigen, oder muss man sagen, dass die vorgeschlagenen
Maßnahmen allenfalls Hilfsmittel sind, um das notwendige Geld zur
Deckung der Arzneimittelkosten zu beschaffen, aber am „Grundübel“ nichts
ändern?
Die Bundesregierung hält die Vorschläge des Sachverständigenrats, sowie die
des „Runden Tisches“ im Gesundheitswesen für Reformen im
Arzneimittelbereich für hilfreich und wird Maßnahmen zur Reform der
Arzneimittelversorgung sehr sorgfältig prüfen. Im Übrigen siehe die Antwort zu Frage 4.
7. Ist es nach Meinung der Bundesregierung richtig, ausschließlich den Focus
auf die Arzneimittelausgaben zu lenken und keine Vorschläge für die
Finanzbasis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu
unterbreiten?
Die Fokussierung der aktuellen Ausgabensteuerung der gesetzlichen
Krankenversicherung auf den Arzneimittelbereich ist konsequent, da im Jahr 2001
rd. 1,9 Mrd. Euro und damit über zwei Drittel des GKV-Defizits zu Lasten des
Arzneimittelsektors ging. Hingegen haben Krankenhausbehandlung und
ambulante ärztliche Behandlung mit moderaten Zuwachsraten bereits einen
wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Finanzsituation der GKV geleistet.
Ärzteschaft, Krankenkassen, Apotheker und pharmazeutische Industrie stehen
deshalb in diesem Jahr in der besonderen Verantwortung, über eine
Ausgabensenkung im Arzneimittelbereich einen entscheidenden Beitrag zur
finanziellen Konsolidierung der GKV zu leisten. Der Gesetzgeber hat dazu mit den in
der Antwort zur Frage 5 aufgeführten Maßnahmen die entscheidenden
Voraussetzungen geschaffen. Weitere Wirtschaftlichkeitspotentiale sieht die
Bundesregierung auch im Bereich der Fahrkosten und der Verwaltungskosten der
Krankenkassen, die mit überproportionalen Ausgabenzuwächsen mit zur
defizitären Finanzentwicklung im Jahr 2001 beigetragen haben.
Maßnahmen zur Stärkung der Finanzgrundlagen in der GKV unter
Beibehaltung des solidarisch finanzierten Gesundheitssystems und Gewährleistung der
medizinisch notwendigen Leistungen werden Gegenstand der weiteren Reform
der GKV der nächsten Legislaturperiode sein. Auch der „Runde Tisch“ im
Gesundheitswesen wird sich bei seiner nächsten Sitzung im April mit dem
Themenkomplex „Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ befassen.
8. Muss man in Anbetracht der Tatsache, dass der Ausgabenanstieg in erster
Linie durch Arzneimittelinnovationen verursacht ist, nicht befürchten, dass
Korrekturen, die bei den Innovationen ansetzen, medizinischen Fortschritt
unterbinden, was letztlich zu Lasten der Patienten und Versicherten geht?
9. Warum bedarf es nach Meinung der Bundesregierung einer weiteren sog.
vierten Hürde?
Siehe Antwort zu Frage 4.
10. Nach welchen Kriterien sollte der Nutzen eines Arzneimittels bewertet
werden?
Müssen diese Kriterien z. B. bereichsübergreifend sein, also sowohl den
ambulanten als auch den stationären Sektor erfassen?
11. Wer soll nach Auffassung der Bundesregierung den therapeutische
Zusatznutzen von innovativen Arzneimitteln bewerten?
Verfahren, Finanzierung und Bewertungskriterien werden noch zu entwickeln
sein. Hierfür liegt es nahe, ausländische Erfahrungen einzubeziehen und eine
intensive Fachdiskussion zu führen. Der „Runde Tisch“ im Gesundheitswesen
hat hierzu bereits eine Empfehlung abgegeben. Bei der Bewertung der
Kosteneffektivität sollte eine sektorübergreifende Betrachtung stattfinden.
12. Ist eine Kosten-Nutzen-Bewertung orientiert am konkreten
Behandlungsfall durch den Arzt nicht einer weiteren zentralen Regulierung
vorzuziehen?
Eine ärztliche Kosten-Nutzen-Bewertung am konkreten Behandlungsfall ist
immer sinnvoll, kann aber wissenschaftliche und ökonomische
Basisbewertungen als Hilfestellung für den Arzt nicht ersetzen.
13. Wer soll die Kosten einer Kosten-Nutzen-Analyse tragen?
Siehe Antwort zu den Fragen 10 und 11.
14. Besteht nicht die Gefahr, dass Innovationen gänzlich unterbleiben, wenn
die Unternehmen mit den Kosten einer solchen Analyse allein gelassen
werden?
Wie ist die Frage der Kostentragung in den anderen EU-Staaten geregelt?
Siehe Antwort zu den Fragen 10 und 11. Über die Kostentragung in anderen
EU-Staaten liegt der Bundesregierung derzeit keine Übersicht vor.
15. Wie ist gesichert, dass eine weitere Zulassungshürde nicht dazu führt,
dass die Patienten erst mit Verspätung in den Genuss innovativer
Arzneimittel mit einem therapeutischen Zusatznutzen kommen?
Siehe Antwort zu den Fragen 10 und 11.
16. Besteht nach Meinung der Bundesregierung nicht die Gefahr, dass das
Arzt-Patienten-Verhältnis bei einer vierten Hürde überstrapaziert wird?
Die Verpflichtung des Arztes, den Patienten über Nutzen und Risiken (und
womöglich auch Kosten) einer Arzneibehandlung sachgerecht aufzuklären, würde
durch die mögliche Nutzen-Kosten-Bewertung von Arzneimitteln „vierte
Hürde“ nicht berührt. Die Nutzenbewertung ist im Übrigen geeignet, die
Aufklärung des Patienten durch den Arzt zu erleichtern.
17. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung ohne weiteres möglich,
Verfahren zur Kosten-Nutzen-Bewertung, die beispielsweise in den anderen
europäischen Nachbarländern unter anderen Rahmenbedingungen
existieren, auf unser Gesundheitswesen zu übertragen?
Nein. Allerdings sollten ausländische Erfahrungen sorgfältig ausgewertet
werden und nach Prüfung für die Entwicklung eines Systems der Nutzen-Kosten-
Bewertung in Deutschland genutzt werden.
18. Ist es zulässig und wünschenswert, die Kosten-Nutzen-Analyse mit der
Frage der Erstattungsfähigkeit durch die GKV zu verknüpfen?
19. Soll die sog. vierte Hürde, die ebenso wie die Positivliste den
therapeutischen Nutzen erfassen soll, neben der Positivliste eingeführt werden?
Das Verhältnis der Nutzen-Kosten-Bewertung zur Positivliste ist noch im
Einzelnen festzulegen. Vom Grundsatz her gilt: die Positivliste legt fest, welche
Arzneimittel in der GKV erstattungsfähig sind. Die Nutzen-Kosten-Bewertung
zielt demgegenüber auf die Angemessenheit der Erstattungsbeträge für die
Arzneimittel.
20. Soll eine vierte Hürde additiv zu den bereits vorhandenen
Reglementierungen hinzukommen?
Es handelt sich bei der Nutzen-Kosten-Bewertung aus Sicht der
Bundesregierung nicht um eine schlichte „Addition“ von „Reglementierungen“, sondern um
eine sinnvolle Weiterentwicklung des Steuerungsinstrumentariums im
Arzneimittelbereich.
21. Geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass mit der sog.
Positivliste eine Kostenersparnis für die GKV verbunden ist, obwohl der
Sachverständigenrat zu dem Schluss kommt, dass eine Positivliste nicht
zu einer Kostenreduktion bei den Arzneimitteln führt?
Die Bundesregierung betrachtet die Positivliste weiterhin primär als ein
Instrument zur Verbesserung der Versorgungsqualität. Begrenzte Kostenersparnisse
sind möglich, hängen aber u. a. von Substitutionseffekten ab, die – je nach
Interessenlage und fachlicher Kompetenz – unterschiedlich eingeschätzt werden.
22. Hält es die Bundesregierung weiterhin für sachgerecht, dass
Arzneimittel, die bereits eine Zulassung haben, damit auch den Nachweis der
angegebenen therapeutischen Wirksamkeit erbracht haben, noch einmal über
eine Positivliste Zugang zum Markt der GKV erhalten sollen?
Die Bundesregierung hält es weiterhin nicht nur für sachgerecht, sondern auch
für erforderlich, die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV durch eine
Positivliste zu regeln. Erforderlich ist dies auch deshalb, weil die
arzneimittelgesetzliche Zulassung nicht geringfügige Gesundheitsstörungen ausschließt.
23. Sofern in den EU-Nachbarstaaten Positivlisten bestehen, werden diese
auch – wie hier in Deutschland – neben einer Negativliste geführt?
Die in der Fragestellung enthaltene Feststellung, es werde in Deutschland eine
Positivliste neben der Negativliste geführt, ist falsch. Die Negativliste tritt mit
Inkrafttreten der Positivliste außer Kraft. Nach Kenntnis der Bundesregierung
gibt es in den EU-Nachbarländern keine Positivlisten neben vorhandenen
Negativlisten. Beiderlei Listen können jedoch – wie beispielsweise vor einigen
Jahren in Großbritannien – vorübergehend nebeneinander existieren, wenn eine
durch die andere abgelöst wird.
24. Könnten die positiven Effekte eine Positivliste nicht auch über eine
Negativliste erreicht werden?
Sofern die Aufnahme- und Ausschlusskriterien für Positiv- und Negativlisten
komplementär sind, werden sie hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit zu
identischen Ergebnissen kommen. Dies ist aber nach den geltenden gesetzlichen
Regelungen nicht der Fall.
25. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass durch die Positivliste
Bemühungen, Anreize für die Verordnung und Abgabe preiswerter
Medikamente zu setzten, konterkariert werden?
Da die Positivliste lediglich Arzneimittel ausschließt, deren therapeutischer
Nutzen gering oder zweifelhaft ist oder die allenfalls für geringfügige
Gesundheitsstörungen geeignet sind, werden Anreize zur Verordnung „preiswerter
Medikamente“ im verordnungsfähigen Markt nicht „konterkariert“. Die
Bundesregierung ist allerdings der Meinung, dass auch das billigste Arzneimittel
ohne sicheren Nutzen zu teuer ist.
26. Geht die Bundesregierung im Hinblick darauf, dass der
Sachverständigenrat in seinem Gutachten vom Dezember 2001 Budgets für die
Steuerung von Arzneimittelausgaben nicht für geeignet ansieht, davon aus,
dass arztgruppenspezifische Richtgrößen besser zur Steuerung von
Arzneimittelausgaben geeignet sind, vor allen Dingen eher in der Lage sind,
Innovationen zu berücksichtigen?
Arztgruppenspezifische Richtgrößen werden vor dem Hintergrund der
Abschaffung des Arzneimittelbudgets einschließlich des Kollektiv-Regresses zwar
zukünftig eine größere Rolle übernehmen, aber ausschließlich mit diesem auf den
einzelnen Arzt ausgerichteten Instrumentarium, ist eine bessere Steuerung der
Arzneimittelausgaben nicht zu erreichen. Die Richtgrößen sind deshalb nach
den Vorgaben des o. a. ABAG eingebettet in ein die gemeinsame
Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen auf Bundes- und Landesebene in die
Verantwortung nehmendes übergreifendes Steuerungssystem, das bereits in der
Antwort zu Frage 5 dargestellt wurde.
Stärker als bisher sind bei der jährlichen Fortschreibung des
Ausgabenvolumens auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigung konkrete medizinische
Behandlungserfordernisse einzubeziehen. So sind u. a. neben dem
wirtschaftlichen und qualitätsgesicherten Einsatz innovativer Arzneimittel,
Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Notwendigkeit und Qualität bei der
Arzneimittelverordnung aufgrund von getroffenen Zielvereinbarungen sowie
Verlagerungen zwischen den Leistungssektoren zu berücksichtigen. Somit
können die Vertragsparteien die unterschiedlichen Versorgungssituationen in der
einzelnen Kassenärztlichen Vereinigung erfassen und fortentwickeln, wie z. B.
die Verbesserungen bei bestimmten chronischen Erkrankungen. Zugleich legen
die Vertragsparteien auch Wirtschaftlichkeitsziele fest, z. B. bei
Generikaverordnungen, die eine Ausschöpfung klar definierter Rationalisierungspotentiale
in einem fixierten Zeitraum vorgeben.
Bei der Berücksichtigung des wirtschaftlichen und qualitätsgesicherten
Einsatzes innovativer Arzneimittel ist insoweit zu differenzieren, als im Falle von
Analogpräparaten auf die vorrangige Verordnung bewährter und preisgünstiger
Wirkstoffe hingewirkt wird, die einen vergleichbaren therapeutischen Nutzen
aufweisen.
Nach den neuen gesetzlichen Vorgaben haben sich die Richtgrößen auch an den
in der Arzneimittelvereinbarung bestimmten auf die jeweilige Kassenärztliche
Vereinigung bezogenen Ausgabenvolumen und den Zielvereinbarungen zur
Qualität und Wirtschaftlichkeit zu orientieren. Mittelfristig ist eine
Differenzierung der Richtgrößen nach altersgemäß gegliederten Patientengruppen und in
längerfristiger Perspektive auch nach Krankheitsarten vorgesehen. Damit wird
eine stärker auf die Einzelpraxis ausgerichtete Berücksichtigung der
medizinischen Behandlungserfordernisse angestrebt.
27. Welche Anreize müssen nach Auffassung der Bundesregierung
geschaffen werden, damit Ärzte Leitlinien einhalten, nachdem der
Sachverständigenrat die Unterversorgung mit Arzneimitteln unter anderem auf ein
Abweichen der Ärzte von evidenzbasierten Leitlinien und eine
unzureichende Diagnostik durch den Arzt zurückgeführt hat?
Die vorhandenen Möglichkeiten zur Qualitätssicherung (externe
Qualitätsprüfung von Leistungen und Versorgungseinrichtungen) aber auch des
einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sollten genutzt werden. Dazu zählen
insbesondere Leitlinienkonferenzen auf lokaler und überregionaler Ebene,
Qualitätszirkel und die ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung. Auch die Integration
von Leitlinien in die Arzt-Software für Praxen und Krankenhäuser, z. B. durch
Entscheidungsunterstützungssysteme ist als sinnvoll anzusehen.
28. Wie will die Bundesregierung eine Vereinheitlichung der
unterschiedlichen Leitlinien der Fachgesellschaften erreichen?
Welche Probleme treten dabei auf?
Es gehört nicht zu den Aufgaben der Bundesregierung, für die
Vereinheitlichung der unterschiedlichen Leitlinien der Fachgesellschaften zu sorgen. Zur
Koordinierung der Leitlinienerstellung hat der Runde Tisch eine Empfehlung
abgegeben. Danach soll durch die Partner der Selbstverwaltung das Verfahren
der Priorisierung, Erstellung und Aktualisierung von Leitlinien und
Pflegestandards geregelt werden. Ungeachtet dessen wird das seit 1998 von den
Selbstverwaltungspartnern entwickelte und getragene Clearingverfahren für
Leitlinien seine Wirkungen auch auf die Vereinheitlichung von Leitlinien entfalten,
da dieses Verfahren zum Ziel hat, evidenzbasierte, praktikable Leitlinien zu
fördern und zu unterstützen sowie diese anhand eines einheitlichen
Kriterienkataloges zu bewerten. Dies wird mittelbar die Zahl der verfügbaren Leitlinien auf
die qualitativ hochwertigen reduzieren helfen. Im Übrigen wird die
Neuregelung zu den Disease-Management-Programmen im Risikostrukturausgleich
weitere Wirkungen entfalten. Um auch hier die Behandlung nach
evidenzbasierten Leitlinien sicherzustellen, wird die Konzentration auf die Leitlinien, die
einen hohen Evidenzanspruch erfüllen, gefördert.
29. Sind Fehler bei der Diagnostik und unzureichende Kenntnisse in der
Pharmakotherapie nicht auf die Aus- und Weiterbildung von Medizinern
zurückzuführen?
Wenn ja, was muss getan werden, um diese Defizite zu beseitigen?
Inwieweit greift die Approbationsverordnung für Ärzte, die derzeit im
Bundesrat liegt, diese Aspekte auf?
Es ist zutreffend, dass die Pharmakologie, insbesondere die klinische
Pharmakologie in der ärztlichen Ausbildung verbessert werden muss.
Dementsprechend sieht die Reform der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in § 27
Abs. 1 „Pharmakologie und Toxikologie“ als Fach mit obligatorischen
Leistungsnachweis vor (Bundesratsdrucksache 1040/97). Ebenso ist im
Querschnittsbereich „Pharmakotherapie/Klinische Pharmakologie“ ein
Leistungsnachweis zu erbringen. Dies stellt aus Sicht der Bundesregierung eine
entscheidende Verbesserung gegenüber dem geltenden Recht dar. Daneben soll die
Pharmakotherapie auch Gegenstand des Unterrichts im praktischen Jahr sein.
Pharmakologie und Pharmakotherapie sind nach der neuen ÄAppO auch
Gegenstand des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und damit auch hier
Pflichtprüfungsstoff für alle Studierenden. Weiter besteht die Möglichkeit, die
klinische Pharmakologie im Rahmen eines Wahlfaches im zweiten
Studienabschnitt zu vertiefen. Damit ist die klinische Pharmakologie in der jetzt dem
Bundesrat vorliegenden Fassung deutlich stärker als im geltenden Recht
berücksichtigt.
Neben der Verbesserung der Ausbildung muss aber auch eine entsprechende
Fort- und Weiterbildung, für die die Länder zuständig sind, dafür Sorge tragen,
dass Fehldiagnosen, Fehldosierungen und anderweitig bedingte vermeidbare
Arzneimittelnebenwirkungen unterbleiben. Eine bessere Patientenführung und
eine verbesserte allgemeinmedizinische Ausbildung, die der Reformansatz mit
zum Ziel hat, wird dazu beitragen, solch unerwünschte Nebenwirkungen zu
verhindern.
30. Welche Konsequenzen hätte eine Öffnung der Krankenhäuser für die
ambulante Versorgung auf die Preisfindung, insbesondere unter dem Aspekt
der Einführung eines pauschalierten Vergütungssystems im
Krankenhaussektor, und welche Auswirkungen hätte dies damit für die
flächendeckende ambulante Versorgung?
Eine generelle Beteiligung der Krankenhäuser an der Arzneimittelversorgung
für die Patienten in der ambulanten Versorgung ist nicht beabsichtigt.
31. Welche Argumente sprechen nach Auffassung der Bundesregierung für
eine Beibehaltung des Fremd- und Mehrbesitzverbotes?
Das bisherige System hat sich bewährt.
32. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des
Sachverständigenrats preisunabhängige Festzuschläge auf die Abgabe von Arzneimitteln
zu erheben, um den Apothekern einen Anreiz zu geben, im Rahmen der
aut-idem-Regelung preiswerte Medikamente auszuwählen?
Die Prüfung dieses Vorschlags ist noch nicht abgeschlossen. Die
Bundesregierung wird hierüber im Rahmen der nächsten Reformschritte zur
Arzneimittelversorgung entscheiden.
33. Welche Risiken stecken in diesem Vorschlag?
Besteht die Gefahr, dass preisgünstige Arzneimittel zugunsten von teuren
Präparaten verschwinden?
Siehe Antwort auf die Frage 32.
34. Trifft es zu, dass ein Versandhändler aus den Niederlanden kaum Absatz
macht, aber in Deutschland fast ausschließlich absetzt?
Wie erklärt die Bundesregierung dieses Phänomen?
In den Niederlanden gibt es mehrere Versandhändler für Arzneimittel. Über den
Umfang der Abgabe von Arzneimitteln dieser Versandhändler in den
Niederlanden stehen der Bundesregierung keine zuverlässlichen Informationen zur
Verfügung.
35. Erwägt die Bundesregierung die Zulassung oder Erprobung des
Versandhandels?
Die Bundesregierung berücksichtigt, dass das Internet und somit der
Internethandel auch mit Arzneimitteln weltweit zugänglich ist und von Deutschland
nicht verhindert werden kann. Nicht zuletzt auch im Sinne des
Verbraucherschutzes befasst sich der von der Bundesministerin für Gesundheit einberufene
„Runde Tisch“ mit der Zukunft der Arzneimittelversorgung. Es geht um mittel-
und langfristige Lösungen, die auch den E-Commerce mit apothekenpflichtigen
Arzneimitteln einbeziehen. Der „Runde Tisch“ wird dazu Empfehlungen
vorlegen. Dabei wird sich die Bundesministerin für Gesundheit mit hoher Priorität
dafür einsetzen, dass im Interesse des Verbraucherschutzes die
Arzneimittelsicherheit und die wohnortnahe Versorgung durch Apotheken gewährleistet
bleiben. Zudem hat die Bundesministerin für Gesundheit die Europäische
Kommission gebeten, im Sinne des Verbraucherschutzes beim E-Commerce mit
Arzneimitteln tätig zu werden.
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