Zugang zum deutschen Normenwerk
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Detlef Parr, Gudrun Kopp, Hildebrecht Braun (Augsburg), Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 5. Juni 1975 mit der Bundesregierung besitzt das DIN Deutsches Institut für Normung e. V. das Monopol für die Gestaltung des „Deutschen Normenwerkes“. Dieser Vertrag verpflichtet das DIN im Gegenzug auf die Einhaltung der „Grundsätze der Normungsarbeit“, DIN 820, und auf Berücksichtigung des öffentlichen Interesses.
Das DIN hat sich entschieden, auch bei ablehnendem nationalem Votum, den Verträgen mit seinen europäischen Partnern Vorrang zu geben.
Das DIN führt nationale Einspruchsverfahren gegen europäische Normen zwar durch, aber das Ergebnis eines derartigen Einspruchsverfahrens geht oft nicht in das nationale Normenwerk ein, sondern landet außerhalb in einem „Nationalen Vorwort“.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen10
Gilt der Vertrag zwischen der Bundesregierung und dem DIN vorrangig vor den Verträgen, die das DIN mit den europäischen Normenorganisationen geschlossen hat, oder ist er als nachrangig zu internationalen Absprachen anzusehen?
Steht das DIN unter einer Überwachung hinsichtlich seiner Verpflichtung auf die allgemeinen Grundsätze der Normungsarbeit, insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes, dass Normen nur auf der Zustimmung in die zuständigen Arbeitsgremien entsandten Fachleute beruhen können?
Trifft es zu, dass im DIN Entscheidungen zu normativen Anforderungen an die Sicherheit von elektromedizinischen bildgebenden Geräten nicht getrennt nach den jeweiligen Sicherheitsaspekten, z. B. elektrische Sicherheit, Sicherheit des Ultraschalls, Sicherheit des Lasers etc., in den dafür vorhandenen und fachlich zuständigen Arbeitsgremien getroffen werden, sondern dass z. B. Entscheidungen zur Sicherheit des Patienten im Ultraschallfeld zurzeit in einem Gremium des DIN-Normenausschusses NAR Radiologie getroffen werden, das sich ansonsten mit Filmverarbeitung, analogen und digitalen bildgebenden Systemen und der Computertomographie beschäftigt?
Welche Überwachungsmechanismen stellen sicher, dass das DIN alle Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Bundesregierung auch in Konfliktsituationen tatsächlich einhält, insbesondere, wenn sicherheitsrelevante Festlegungen umstritten sind?
Welche Wirkungen kann ein „Nationales Vorwort“, das nicht zum Bestandteil dieses nationalen Normenwerkes wird und auf das ablehnende deutsche Votum hinweist, entfalten?
Ist angesichts der vertraglichen Verflechtungen des DIN mit internationalen Organisationen die Alleinzuständigkeit des DIN für das nationale Normenwerkes noch zeitgemäß?
Hält die Bundesregierung es für wünschenswert, unter Verweis auf den Vertrag mit der Bundesregierung das DIN zu einer Restrukturierung zu veranlassen, die sicherstellt, dass zu sicherheitsrelevanten Festlegungen jeweils der spezielle Arbeitsausschuss das letzte Wort hat, zu dessen fachlicher Zuständigkeit die spezielle Art des Risikos gehört, und dass in der Gesamtorganisation des DIN für jede spezielle Art des Risikos nur ein einziger Arbeitsausschuss zuständig ist?
Hält die Bundesregierung es für wünschenswert, dass das DIN unter Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesregierung die Normen aus dem deutschen Normenwerk zurückzuziehen hat, zu denen im „Nationalen Vorwort“ des DIN ein deutscher Vorbehalt gegen sicherheitsbezogene Festlegungen erhoben worden ist?
Hält die Bundesregierung eine Öffnung des Zugangs zum nationalen Normenwerk für gemeinnützige Fachorganisationen im Sinne eines Qualitätswettbewerbes für wünschenswert?
Hält es die Bundesregierung für möglich, durch vertragliche Einzelfallregelungen mit gemeinnützigen Fachorganisationen zu bewirken, dass eine im öffentlichen Interesse liegende Sicherheitsnorm in das deutsche Normenwerk eingebracht werden kann?