Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Christian Ahrendt, Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Max Stadler, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Rat der Europäischen Union hat am 13. Juni 2002 einen Rahmenbeschluss über die Einführung eines Europäischen Haftbefehls verabschiedet. Dieses neue Auslieferungsverfahren ersetzt alle früheren Instrumente zur Auslieferung gesuchter Personen. Durch die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls kann die Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe begehrt werden. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl setzt erstmals den vom Europäischen Rat in Tampere 1999 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen im Strafrecht um. Nachdem das Europäische Haftbefehlsgesetz, mit dem der Rahmenbeschluss in deutsches Recht umgesetzt werden sollte, am 18. Juni 2005 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde (2 BvR 2236/04), hat der Deutsche Bundestag 2006 ein neues Europäisches Haftbefehlsgesetz verabschiedet. Die Kommission hat im Juli 2007 einen Bericht über die erfolgte Umsetzung des Rahmenbeschlusses in den Mitgliedstaaten vorgelegt (KOM (2007) 407 endgültig).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Kommission, dass der Europäische Haftbefehl ein Erfolg ist (KOM (2007) 407 endgültig, S. 2),
– wenn ja, warum,
– wenn nein, warum nicht?
Wie viele Europäische Haftbefehle sind der Bundesrepublik Deutschland von anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden?
Wie viele betrafen davon deutsche Staatsangehörige?
Welche strafrechtlichen Vorwürfe waren Grundlage für die Haftbefehle?
In wie vielen Fällen kam es zu Festnahmen und Überstellungen?
In wie vielen Fällen erfolgte die Überstellung der Verfolgten mit deren Zustimmung?
In welche Mitgliedstaaten erfolgte die Überstellung?
Welche gesetzlichen Regelungen zur Untersuchungshaft gelten in diesen Ländern?
Welchen weiteren Verlauf nahmen die Verfahren gegen die überstellten deutschen Staatsangehörigen?
In wie vielen Fällen führte die Prüfung nach § 73 IRG (Internationale Rechtshilfe-Gesetz) zur Unzulässigkeit der Rechtshilfe?
Wie oft und aus welchen Gründen haben deutsche Behörden die Bewilligung der Auslieferung gemäß § 83b IRG abgelehnt?
Wie viele Europäische Haftbefehle sind bislang in Deutschland ausgestellt worden?
In wie vielen Fällen haben die in Deutschland ausgestellten Haftbefehle zur Auffindung und Festnahme der gesuchten Person geführt?
In wie vielen Fällen führte die Festnahme der gesuchten Person zu einer Übergabe an Deutschland?
In wie vielen Fällen handelte es sich dabei um deutsche Staatsangehörige?
In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen haben ausländische Behörden die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt?
Wie viele der an Deutschland übergebenen Personen haben der Übergabe zugestimmt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung der Kommission, dass § 80 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen „offenbar dem Rahmenbeschluss zuwiderläuft“ (KOM (2007) 407 endgültig, S. 8)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Kommission, dass in Deutschland bezüglich der Benennung eines Exekutivvorgangs als zuständige Justizbehörde Umsetzungsmängel bestehen (KOM (2007) 407 endgültig, S. 9),
– wenn nein, warum nicht,
– wenn ja, wird die Bundesregierung eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vornehmen?
Wie ist im deutschen Recht das Verfahren bei der sog. akzessorischen Übergabe geregelt, wenn der Europäische Haftbefehl nicht nur eine im Rahmenbeschluss genannte Straftat betrifft, sondern darüber hinaus auch weitere Straftaten, die nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fallen?