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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Zulassung von Schulen in freier Trägerschaft in Deutschland

<span>Eingeschränkte Zulassung von freien Grundschulen durch Art. 7 GG: unterdurchschnittlicher Anteil im EU-Vergleich und Differenzen zwischen den Bundesländern, Nachfrage und Deckung, Maßstäbe für Genehmigungen, internationale Erfahrungen, mögliche Aufhebung der Ungleichbehandlung</span>

Fraktion

FDP

Datum

27.12.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/756312. 12. 2007

Zulassung von Schulen in freier Trägerschaft in Deutschland

der Abgeordneten Patrick Meinhardt, Uwe Barth, Cornelia Pieper, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Grundgesetz (GG) sieht die Errichtung und den Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft explizit vor. Dementsprechend räumt Artikel 7 Absatz 4 GG und Artikel 6 Absatz 2 GG Eltern dahingehend ein Wahlrecht ein, ob sie ihre Kinder auf einer Schule in staatlicher Trägerschaft oder auf einer Schule in freier Trägerschaft (Ersatzschule) anmelden. Dabei ist jedoch seitens der Träger zu gewährleisten, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“ (Artikel 7 Absatz 4 GG).

Allerdings schränkt Artikel 7 Absatz 5 GG dieses Recht für Grundschulen über Kriterien der Zulassung wiederum ein. Hier heißt es: „Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.“

Der Umgang hinsichtlich der Genehmigung und Zulassung von freien Schulen variiert von Bundesland zu Bundesland sehr stark. Einige Bundesländer haben in der Vergangenheit die Rahmenbedingungen für Neugründungen deutlich verbessert, unterstützen diese Schulen aktiv, um so die Vielfalt des Bildungsangebots zu stärken. Andere bewerten diese Entwicklung eher kritisch, meinen freie Schulen seien Konkurrenten, vor denen Schulen in staatlicher Schulträgerschaft geschützt werden müssten. Um Neugründungen zu blockieren oder ganz auszuschließen wird in solchen Fällen Artikel 7 Absatz 5 GG herangezogen.

Drucksache 16/7563 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Worauf führt die Bundesregierung den Umstand zurück, dass in Deutschland 3,1 Prozent (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 16/6583) bzw. nur 1,8 Prozent („Privatschulen in Deutschland“, Forschungsberichte aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Nr. 25, 2007) der Grundschüler eine Schule in privater Trägerschaft besuchen, die Quote im EU-19-Durchschnitt für den Primarbereich mit 9,6 Prozent deutlich darüber liegt?

2

Worauf führt die Bundesregierung innerhalb Deutschlands die erheblichen regionalen Differenzen beim Zulassungsverfahren von freien Schulen im Primarbereich zurück?

3

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Neugründungen und Zulassungen von Grundschulen in freier Trägerschaft je nach Bundesland?

4

Wie haben sich die Platzkapazitäten an Grundschulen in freier Trägerschaft im Verhältnis zur jeweiligen Gesamtpopulation der Grundschüler im Ländervergleich entwickelt?

5

Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang Eltern ihre Kinder an Grundschulen in freier Trägerschaft anmelden wollen und inwieweit die Nachfrage gedeckt werden kann?

6

Welche Argumente finden sich dafür, höhere Maßstäbe für Genehmigung und Zulassung von Grundschulen in freier Trägerschaft anzusetzen, als bei Grundschulen in staatlicher Schulträgerschaft oder freien Schulen anderen Typs?

7

Auf welche Erfahrungen können andere Staaten mit hoher Quote an Grundschulen in freier Trägerschaft wie Belgien (54,6 Prozent), Spanien (31,7 Prozent) oder Frankreich (15,1 Prozent) verweisen?

8

Inwiefern findet in diesen Ländern eine Segregation (Sonderung nach Besitzverhältnissen der Eltern) der Schülerbevölkerung statt?

9

Inwiefern gibt es ein öffentliches Interesse, die Ungleichbehandlung von Grundschulen in freier Trägerschaft und Grundschulen in staatlicher Schulträgerschaft über Artikel 7 Absatz 5 GG festzuschreiben?

10

Welche voraussichtlichen Konsequenzen hätte die Aufhebung des Artikels 7 Absatz 5 GG für die Entwicklungen im föderalen Bildungsraum Deutschlands?

11

Welche Funktion hat Artikel 7 Absatz 6 GG, und welche Auswirkung hat er in Bezug auf das deutsche Bildungswesen?

12

Inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, an Artikel 7 Absatz 5 GG und Artikel 7 Absatz 6 GG festzuhalten?

Berlin, den 12. Dezember 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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