[Deutscher Bundestag Drucksache 16/7659
16. Wahlperiode 27. 12. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Meinhardt, Uwe Barth,
Cornelia Pieper, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/7563 –
Zulassung von Schulen in freier Trägerschaft in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Grundgesetz (GG) sieht die Errichtung und den Betrieb von Schulen in
freier Trägerschaft explizit vor. Dementsprechend räumt Artikel 7 Abs. 4 GG
und Artikel 6 Abs. 2 GG Eltern dahingehend ein Wahlrecht ein, ob sie ihre
Kinder auf einer Schule in staatlicher Trägerschaft oder auf einer Schule in
freier Trägerschaft (Ersatzschule) anmelden. Dabei ist jedoch seitens der
Träger zu gewährleisten, dass „eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“ (Artikel 7 Abs. 4 GG).
Allerdings schränkt Artikel 7 Abs. 5 GG dieses Recht für Grundschulen über
Kriterien der Zulassung wiederum ein. Hier heißt es: „Eine private Volksschule
ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes
pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten,
wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der
Gemeinde nicht besteht.“
Der Umgang hinsichtlich der Genehmigung und Zulassung von freien Schulen
variiert von Bundesland zu Bundesland sehr stark. Einige Bundesländer haben
in der Vergangenheit die Rahmenbedingungen für Neugründungen deutlich
verbessert, unterstützen diese Schulen aktiv, um so die Vielfalt des
Bildungsangebots zu stärken. Andere bewerten diese Entwicklung eher kritisch, meinen
freie Schulen seien Konkurrenten, vor denen Schulen in staatlicher
Schulträgerschaft geschützt werden müssten. Um Neugründungen zu blockieren
oder ganz auszuschließen wird in solchen Fällen Artikel 7 Abs. 5 GG
herangezogen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) wird das Recht zur Errichtung
von privaten Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen gewährleistet. Diese
bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
20. Dezember 2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/7659 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode1. Worauf führt die Bundesregierung den Umstand zurück, dass in
Deutschland 3,1 Prozent (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 16/6583) bzw. nur 1,8 Prozent
(„Privatschulen in Deutschland“, Forschungsberichte aus dem Institut der
deutschen Wirtschaft Köln, Nr. 25, 2007) der Grundschüler eine Schule in
privater Trägerschaft besuchen, die Quote im EU-19-Durchschnitt für den
Primarbereich mit 9,6 Prozent deutlich darüber liegt?
In der Bundesrepublik Deutschland steht das gesamte Schulwesen unter
Aufsicht des Staates (Artikel 7 Abs. 1 GG). Das herrschende Verständnis der
staatlichen Schulaufsicht begründet sich aus seiner historischen Entstehung. Im
„Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten“ von 1794 wurden im Sinne
einer verfassungsähnlichen Rechtskodifikation Schulen und Universitäten als
„Veranstaltungen des Staats“ kodifiziert, was erstmals eine
Genehmigungspflicht für Schulen sowie die Kontrolle über Lehrkräfte, Lehrpläne und
Unterrichtsverhältnisse ermöglichte. Artikel 7 GG gründet auf Artikel 144 ff. der
Weimarer Reichverfassung (WRV). Nach Artikel 147 Abs. 2 WRV waren „private
Volksschulen … nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von
Erziehungsberechtigten, … eine öffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer
Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein
besonderes pädagogisches Interesse anerkennt“. Die Schulgesetze aller Länder
halten an dem in Rechtsprechung und juristischer Literatur verbreiteten Begriff
der staatlichen Schulaufsicht fest.
Mit der Institutionalisierung der gemeinsamen Grundschule durch das
Reichsgrundschulgesetz 1920 auf der Grundlage des Artikels 146 Abs. 1 WRV wurden
die bis dahin neben den Volksschulen bestehenden so genannten öffentlichen
Vorschulen zur Vorbereitung auf den Besuch von mittleren und höheren Schulen
abgeschafft („Gesetz betreffend die Grundschulen und Aufhebung der
Vorschulen“ vom 28. April 1920). Damit wurde die bis dahin weitgehend übliche völlige
Trennung der Schullaufbahnen nach sozialer Schicht aufgehoben und alle
Kinder wurden in den ersten Schuljahren gemeinsam unterrichtet1.
Nach der Art der Finanzierung werden europaweit öffentliche Schulen,
öffentlich geförderte Privatschulen und Privatschulen ohne öffentliche Förderung
unterschieden. In fast allen europäischen Staaten besucht die große Mehrheit der
Schüler öffentliche Schulen, außer in Belgien und in den Niederlanden, wo ein
größerer Anteil öffentlich geförderte Privatschulen besucht (Schlüsselzahlen
zum Bildungswesen in Europa 2005 nach
www.eurydice.org).
1 Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.
Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland 2005. Bonn 2007, S. 84.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7659Unterschiede zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen
europäischen Ländern (Niederlande, England) werden in der einschlägigen Forschung
ebenfalls mit den historischen Traditionen erklärt2.
2. Worauf führt die Bundesregierung innerhalb Deutschlands die erheblichen
regionalen Differenzen beim Zulassungsverfahren von freien Schulen im
Primarbereich zurück?
Die Einrichtung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen obliegt in der
Bundesrepublik Deutschland der Landesgesetzgebung (Artikel 146 Abs. 2 WRV,
Artikel 7 Abs. 4 GG).
2 Leschinsky, A./Roeder, P. M. (1983): Schule im historischen Prozess. Zum Wechselverhältnis von
institutioneller Erziehung und gesellschaftlicher Entwicklung. Stuttgart: Klett-Cotta, S. 59.
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
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DE
DK
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BE
EU-25
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Öffentliche
Schulen
Öffentlich geförderte
Privatschulen
Privatschulen ohne
öffentliche Förderung
Privatschulen
insgesamt
EU-25 BE CZ DK DE EE EL ES FR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT SI SK FI SE UK IS LI NO BG RO
79,9 43,2 94,5 88,9 94,3 97,8 93,0 68,7 79,0 99,2 94,1 91,9 98,9 99,7 87,9 90,6 68,1 23,7 92,5 95,0 87,6 98,3 94,6 94,9 95,4 58,9 96,9 (:) 95,8 99,3 98,6
17,4 56,8 5,5 11,1 (:) (-) (-) 26,4 20,6 (-) 0,5 (-) (-) (-) 5,6 9,4 22,5 76,3 (:) 0,4 (-) 1,7 5,4 5,1 4,2 37,2 3,1 (:) 4,2 (-) 1,4
2,7 (:) (-) (-) (:) 2,2 7,0 4,9 0,4 0,9 5,4 8,1 1,1 0,3 6,5 (-) 9,4 (-) (:) 4,6 12,4 (-) (-) (-) (-) 3,9 0,0 (:) (-) 0,7 (-)
20,1 (:) 5,5 11,1 5,7 2,2 7,0 31,3 21,0 0,9 5,9 8,1 1,1 0,3 12,1 9,4 31,9 76,3 7,5 5,0 12,4 1,7 5,4 5,1 4,2 41,1 3,1 (:) 4,2 0,7 1,4
Quelle: Eurostat, UOE
Abbildung B7: Verteilung der Schüler und Studierenden (ISCED 1, 2, 3 und 4)
nach Art der besuchten Einrichtungen (öffentlich oder Privat) 2001/2002
Drucksache 16/7659 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der
Neugründungen und Zulassungen von Grundschulen in freier Trägerschaft je nach
Bundesland?
4. Wie haben sich die Platzkapazitäten an Grundschulen in freier Trägerschaft
im Verhältnis zur jeweiligen Gesamtpopulation der Grundschüler im
Ländervergleich entwickelt?
5. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob und in welchem
Umfang Eltern ihre Kinder an Grundschulen in freier Trägerschaft
anmelden wollen und inwieweit die Nachfrage gedeckt werden kann?
Die Fragen 3 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Dem Sekretariat der KMK liegen hierzu keine Informationen vor. Der
Bundesregierung liegen ebenfalls keine über die vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Daten hinausgehenden Angaben vor (siehe Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Entwicklung der Schulen in freier
Trägerschaft in Deutschland“ – Bundestagsdrucksache 16/6583).
6. Welche Argumente finden sich dafür, höhere Maßstäbe für Genehmigung
und Zulassung von Grundschulen in freier Trägerschaft anzusetzen, als bei
Grundschulen in staatlicher Schulträgerschaft oder freien Schulen anderen
Typs?
Die Zulassung privater Grundschulen ist nur bei Vorliegen der zusätzlichen
Bedingungen des Artikels 7 Abs. 5 GG möglich, nämlich dann, wenn die
Schulbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder wenn die Eltern
die Errichtung einer Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
beantragen und eine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
Diese Einschränkung der Privatschulfreiheit liegt im Interesse der
Zusammenfassung der Kinder aller Bevölkerungsschichten in der öffentlichen (Volks-)
Schule. Das besondere pädagogische Interesse ist nicht mit dem jeweiligen
Interesse des Schulträgers, der Eltern oder der Schulverwaltung gleichzusetzen.
Als Rechtfertigung für eine Ausnahme von dem Grundsatz der „Schule für alle“
muss vielmehr nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine sinnvolle
Alternative zum bestehenden öffentlichen und privaten Schulangebot geboten
werden, welche die pädagogische Erfahrung bereichert und der Entwicklung des
Schulsystems insgesamt zugute kommt. Dies gilt es angemessen zu überprüfen3.
Im Übrigen siehe auch Antwort zu Frage 9.
7. Auf welche Erfahrungen können andere Staaten mit hoher Quote an
Grundschulen in freier Trägerschaft wie Belgien (54,6 Prozent), Spanien (31,7
Prozent) oder Frankreich (15,1 Prozent) verweisen?
In den meisten Staaten der Europäischen Union stellt das subventionierte
Privatschulwesen eine Ergänzung zum öffentlichen Schulwesen dar, als
konfessionelle, weltanschauliche oder pädagogische Alternative. Belgien und Spanien
gehören zu der Gruppe von Staaten, in denen für öffentlich geförderte
Privatschulen dieselben gesetzlichen Vorschriften wie im öffentlichen Schulwesen
gelten. Der Zugang ist unentgeltlich, so dass Eltern die freie Wahl haben, sich
ohne Mehrbelastung für ein Bildungsangebot zu entscheiden. In Frankreich
dürfen subventionierte Privatschulen Schulgeld erheben, um einen Teil der Baukos-
3 Avenarius, H. (2000): Schulrechtskunde. Ein Handbuch für Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft.
Neuwied: Luchterhand, S. 212 ff.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7659ten zu finanzieren. In allen genannten Ländern – auch z. B. in den Niederlanden
mit fast 80 Prozent Schulen in privater Trägerschaft – obliegt dem Staat die
Aufsicht und Kontrolle des Schulwesens. Der Staat gibt verbindliche nationale
Kernziele vor, deren Erreichung durch staatliche oder unabhängige
Schulinspektionen regelmäßig überprüft wird. Auf diese Weise wird gewährleistet,
dass jeder erworbene Abschluss bestimmten Anforderungen genügt.
Im Rahmen der Internationalen Grundschul-Lese-Untersuchung (IGLU) 2006
werden keine relevanten Informationen über die Trägerschaft der Grundschulen
generiert. Im Vergleich der Grundschulen insgesamt liegen die Ergebnisse von
Spanien, Frankreich und Belgien (Fr.) unterhalb der Mittelwerte der
Vergleichsgruppen der teilnehmenden OECD- und EU-Staaten. Für Belgien zeigt sich ein
deutlicher Unterschied zwischen dem flämischen und dem französischen Teil.
Belgien (Fl.) gehörte wie die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande
zum oberen Viertel der Teilnehmerstaaten. Für alle genannten Länder weisen die
IGLU-Ergebnisse eine enge Koppelung zwischen Sozialstatus der Familie und
Lesekompetenz aus.
8. Inwiefern findet in diesen Ländern eine Segregation (Sonderung nach
Besitzverhältnissen der Eltern) der Schülerbevölkerung statt?
Der Bundesregierung liegen keine länderbezogenen Untersuchungen vor. Auf
der Basis der IGLU-2006-Ergebnisse (siehe Antwort zu Frage 7) ist für alle
genannten Länder von einer relativ engen Koppelung zwischen Sozialstatus der
Familien und Bildungserfolg der Kinder auszugehen.
9. Inwiefern gibt es ein öffentliches Interesse, die Ungleichbehandlung von
Grundschulen in freier Trägerschaft und Grundschulen in staatlicher
Schulträgerschaft über Artikel 7 Abs. 5 GG festzuschreiben?
Artikel 7 Abs. 5 GG stellt für die Zulassung privater Volksschulen, das heißt von
Grund- und Hauptschulen in privater Trägerschaft, besondere Voraussetzungen
auf. Liegen diese grundgesetzlich normierten Voraussetzungen vor, besteht ein
Rechtsanspruch auf Zulassung der privaten Volksschule. Sinn und Zweck dieser
Vorschrift ist es, die gesellschaftliche Integration von Kindern in den ersten
Lebensjahren in der Schule besonders zu sichern und eine Sonderung der Schüler
nach dem Sozialstatus zu vermeiden. Hierbei handelt es sich nach wie vor um
ein legitimes Ziel staatlicher Schulpolitik. Dies hat auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Dezember 1992 (1 BvR 167/87,
BVerfGE 88, 40, 49 ff.) wie folgt bestätigt: „Nach wie vor verfolgen die in Rede
stehenden Verfassungsbestimmungen (…) den Zweck, die Kinder aller
Volksschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen
und private Volks- oder Grundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der
öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten muss. Dahinter steht
eine sozialstaatliche und egalitär-demokratischem Gedankengut verpflichtete
Absage an Klassen, Stände und sonstige Schichtungen. Dass solche
Bemühungen schon wegen einseitiger sozialer Zusammensetzung der Bevölkerung der
jeweiligen Schulsprengel, aber auch aus vielfältigen anderen Gründen häufig
nur begrenzten Erfolg haben, nimmt diesem Ziel nicht seine Bedeutung. Auch
jüngere pädagogische, gesellschaftliche und verfassungsrechtliche
Entwicklungen lassen es nicht als überholt erscheinen. Denn es ist nicht ausgeschlossen,
dass Privatschulen ein einseitiges Bild von der Zusammensetzung der
Gesellschaft widerspiegeln und den Schülern vermitteln, wenn sie nur von Kindern der
Anhänger bestimmter pädagogischer, weltanschaulicher oder auch religiöser
Anschauungen besucht werden. Bleiben gesellschaftliche Gruppen einander
fremd, kann dies zu sozialen Reibungen führen, die zu vermeiden legitimes Ziel
auch staatlicher Schulpolitik ist.“
Drucksache 16/7659 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode10. Welche voraussichtlichen Konsequenzen hätte die Aufhebung des
Artikels 7 Abs. 5 GG für die Entwicklungen im föderalen Bildungsraum
Deutschlands?
Im Falle der Aufhebung des Artikels 7 Abs. 5 GG würde sich die Zulassung von
Grund- und Hauptschulen in privater Trägerschaft durch die hierfür zuständigen
Länderbehörden nach den Voraussetzungen richten, die für alle privaten Schulen
in Artikel 7 Abs. 4 GG bestimmt sind.
Die Aufhebung würde die unterschiedliche Entwicklung in den Ländern bei der
Zulassung Freier Ersatzschulen befördern.
11. Welche Funktion hat Artikel 7 Abs.6 GG, und welche Auswirkung hat er
in Bezug auf das deutsche Bildungswesen?
Artikel 7 Abs. 6 GG, demzufolge Vorschulen aufgehoben bleiben, knüpft an
Artikel 147 Abs. 3 WRV an und ist daher in diesem historischen Kontext zu
betrachten (siehe auch Antwort zu Frage 1). Vorschulen waren selbständig
bestehende, zur Vorbereitung für den Eintritt in höhere Schulen, insbesondere
Gymnasien, dienende Schulklassen oder sonstige Einrichtungen, in denen
Unterricht anstelle von Grundschulen (gegen Zahlung eines entsprechenden
Schulgeldes) erteilt wurde und die damit Kinder von sozial und wirtschaftlich
Bessergestellten gegenüber anderen Kindern in der Bildung begünstigten. Artikel 7
Abs. 6 GG beugt der Entwicklung von Bildungsbiographien in Abhängigkeit
von der sozialen Schicht vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass unter
das Verbot von Vorschulen nicht Vorklassen fallen, die auf den Besuch der
Grundschule vorbereiten. Die Vorschrift verbietet der Schulgesetzgebung nach
allgemeiner Auffassung nicht, Einrichtungen der vorschulischen Erziehung oder
der die Grundschulerziehung ergänzenden Förderung zu schaffen4.
12. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, an Artikel 7
Abs. 5 GG und Artikel 7 Abs. 6 GG festzuhalten?
Im Hinblick auf Artikel 7 Abs. 5 GG wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Was Artikel 7 Abs. 6 GG angeht, kommt dieser Vorschrift angesichts des
begrenzten historischen Kontextes zwar keine praktische Bedeutung für das
heutige Schulwesen zu. Es besteht aber keinerlei Anlass, Artikel 7 Abs. 6 GG zu
streichen, da die darin enthaltene Aussage, dass Vorschulen aufgehoben bleiben,
nach wie vor Gültigkeit besitzt.
4 Vgl. hierzu Badura, in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Kommentierung zu Artikel 7 (Juni
2007) Rn. 128 f. m. w. N.
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ISSN 0722-8333]