Verstöße gegen fahrpersonalrechtliche Vorschriften, Ursachen und Bußgelder
der Abgeordneten Patrick Döring, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Jan Mücke, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 11. April 2007 ist die Verordnung (EG) 561/06 zur Harmonisierung und Änderung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr in Kraft getreten. Weil das deutsche Fahrpersonalgesetz, das unter anderem die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften beinhaltet, durch Versäumnisse der Bundesregierung nicht rechtzeitig an die neue Verordnung angepasst worden war, wurden in der Folgezeit laufende Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG – Meistbegünstigungsgebot) eingestellt. Neue Verstöße konnten nicht geahndet werden, weil zum Zeitpunkt der Tat keine Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldregelungen bestanden.
Der Deutsche Bundestag beschloss am 6. Juli 2007 das Fahrpersonalgesetz (FPersG), das am 14. Juli 2007 mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft trat.
Am 31. August 2007 leitete die Bundesregierung dem Bundesrat den Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Fahrpersonalverordnung an die europäische Verordnung zu (Bundesratsdrucksache 604/07). In der Fahrpersonalverordnung (FPersV) sind neben technischen Details auch die Ausnahmetatbestände geregelt. In der Begründung des Verordnungsentwurfs vertrat die Bundesregierung – im Gegensatz z. B. zur Europäischen Kommission – die Ansicht, dass die als „rollende Supermärkte“ bekannten ambulanten Verkaufswagen nach der Verordnung (EG) 561/06 nicht mehr von den fahrpersonalrechtlichen Vorschriften ausgenommen werden dürften. Daher brachte die Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag einen Antrag ein, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, eine Ausnahme für rollende Supermärkte vorzusehen. Nach mehrfacher Beratung im Verkehrsausschuss des Bundesrates und einer Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Thema musste die Bundesregierung ihre Position aufgeben. Der Bundesrat beschloss in der Sitzung am 30. November 2007 unter anderem, von der nunmehr unbestritten bestehenden Möglichkeit der Ausnahme Gebrauch zu machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Verstöße gegen fahrpersonalrechtliche Vorschriften wurden vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) seit dem Jahr 2000 registriert?
Wie viele Verstöße gegen fahrpersonalrechtliche Vorschriften wurden von den zuständigen Behörden der Bundesländer registriert?
Um welche und wie viele Verstöße handelte es sich in dem Zeitraum im Einzelnen?
Wie hat sich im gleichen Zeitraum die Zahl der auf deutschen Straßen fahrenden Fahrzeuge, die unter die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften fallen, entwickelt?
Welche Bußgelder werden vom BAG durchschnittlich in den zehn am häufigsten vorkommenden Fällen jeweils verhängt?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Fahrzeuge unter dem Regime der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften in der EU verkehren, wie viele Verstöße es gegen fahrpersonalrechtliche Vorschriften europaweit jährlich gibt, und welche Bußgelder jährlich europaweit verhängt werden?
Wie hoch ist die jährliche Summe der durch das BAG verhängten Bußgelder seit dem Jahr 2000?
Wie behandelt das BAG Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten, wenn der Fahrer vorträgt, keinen LKW-Stellplatz gefunden zu haben?
In wie vielen Fällen beruhen Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten auf fehlenden Parkplatzkapazitäten an der Autobahn (bitte wenn möglich absolute und relative Zahlen)?
In wie vielen Fällen wurde bisher von der Regelung des § 8 Abs. 3 FPersG Gebrauch gemacht, nach welcher das in § 4 Abs. 3 OWiG normierte Meistbegünstigungsprinzip keine Anwendung auf bis zum 10. April 2007 begangene Ordnungswidrigkeiten findet?
In wie vielen Fällen wurden Verfahren zwischen dem 10. April 2007 und dem Inkrafttreten des Fahrpersonalgesetzes am 14. Juli 2007 aufgrund der Anwendung des Meistbegünstigungsgebots eingestellt?
Wie viele Kontrollen hat das BAG in dem Zeitraum zwischen dem 10. April 2007 und dem 14. Juli 2007 im Vergleich zur gängigen Praxis durchgeführt?
Wie häufig haben die zuständigen Behörden der Bundesländer in diesem Zeitraum im Vergleich zur gängigen Praxis Kontrollen durchgeführt?
Wie viele Verstöße gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeit wurden im Vergleich zur übrigen Zeit im Rahmen der durchgeführten Kontrollen erfasst?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Fahrzeuge für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte (rollende Sparkassen), Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern oder anderen Medien (rollende Bibliotheken) oder für kulturelle Veranstaltungen (abgesehen von den unter § 18 Abs. 1 Nr. 10 FPersV-E nach Bundesratsdrucksache 604/07 erwähnten Fahrzeuge), die zu diesem Zweck besonders ausgestattet sind, nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) 561/06 von den fahrpersonalrechtlichen Vorschriften ausgenommen werden dürfen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Bedeutung der genannten Fahrzeuge?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese Fahrzeuge von den fahrpersonalrechtlichen Vorschriften ausgenommen sein sollten, und durch welche Regelung hat die Bundesregierung gegebenenfalls von der Möglichkeit der Herausnahme in diesen Fällen Gebrauch gemacht?