Vorgaben des Vertrages von Lissabon für die Justizpolitik in einem gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Florian Toncar, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten haben sich am 19. Oktober 2007 in Lissabon auf einen Grundlagenvertrag zur Reform der EU (Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) geeinigt, mit dem der EU-Vertrag und der EG-Vertrag geändert werden sollen. Der Vertrag (Fassung vom 3. Dezember 2007) enthält ein Kapitel, in dem Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts voranzubringen. Die Justiz- und Innenpolitik soll in einem einheitlichen Titel des Vertrages über die Arbeitsweise der Union zusammengeführt werden. Damit führt der Vertrag zu einer weitgehenden „Vergemeinschaftung“ der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Welche Vorkehrungen müssen noch getroffen werden, damit der Beitritt der EU zur EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gemäß Artikel 6 Abs. 2 EUV (Vertrag über die Europäische Union) erfolgen kann?
Wann ist nach Auffassung der Bundesregierung mit einem Beitritt der EU zur EMRK gemäß Artikel 6 Abs. 2 EUV zu rechnen?
Wird sich die Bundesregierung mit eigenen Initiativen für einen zeitnahen Beitritt der EU zur EMRK einsetzen?
Welche Konsequenzen für das deutsche Prozessrecht werden sich nach Einschätzung der Bundesregierung aus Artikel 9f Abs. 1 und Abs. 2 EUV ergeben, nach dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das deutsche Recht bereits jetzt einen wirksamen Rechtsschutz in diesem Bereich gewährleistet?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Abhilfe dieses Zustandes?
Welche Änderungen werden sich nach Einschätzung der Bundesregierung daraus ergeben, dass Artikel 65 Abs. 2 lit. a Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung und der Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage auf den Zusatz „in Zivil- und Handelssachen“ verzichtet?
Welche Änderungen werden sich nach Einschätzung der Bundesregierung daraus ergeben, dass Artikel 65 Abs. 2 lit. c AEUV bezüglich der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage auf den Zusatz „Förderung der“ verzichtet?
Welche Art von Maßnahmen können nach Einschätzung der Bundesregierung gemäß Artikel 65 Abs. 2 lit. e AEUV getroffen werden?
Sieht die Bundesregierung auf absehbare Zeit Anlass für einen Ratsbeschluss gemäß Artikel 69b Abs. 1 Unterabsatz 3 AEUV, und wenn ja, um welche Kriminalitätsbereiche handelt es sich?
Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der RS. C-440/05, wonach die Gemeinschaft Art und Maß der Strafen nicht selbst festsetzen kann, nach Einschätzung der Bundesregierung auch auf Artikel 69b Abs. 2 AEUV anwendbar?
Wenn nein, wird sich die Bundesregierung aus den vom Generalanwalt Jan Mazák in seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-440/05 genannten Gründen der Subsidiarität und der Kohärenz der nationalen Strafrechtsordnungen dafür einsetzen, dass Richtlinien nach Artikel 69b Abs. 2 AEUV keine Bestimmungen zu Art und Maß der Strafe enthalten?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 69b AEUV gegenüber Artikel 31 Abs. 1 lit. e EUV a. F. eine abschließende Aufzählung von Kriminalitätsbereichen enthält, die Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen sein können?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Was versteht die Bundesregierung unter „grundlegenden Aspekten seiner Strafrechtsordnung“ gemäß Artikel 69b Abs. 3 AEUV?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Umsetzung von Richtlinien gemäß Artikel 69a und Artikel 69b AEUV in nationales Recht „grundrechtsschonend“ erfolgt (siehe BVerfG vom 18. Juli 2005, 2 BvR 2236/04)?
Ist Artikel 280 Abs. 4 AEUV als umfassende und unbeschränkte Kompetenznorm der Union für originär supranationales Strafrecht zu verstehen, die die Möglichkeit für jedwede Handlungsform und Maßnahme zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ermöglicht?
Wie ist das Verhältnis zwischen Eurojust (Europäische Einheit für justizielle Zusammenarbeit) und den nationalen Ermittlungsbehörden gemäß Artikel 69d AEUV?
Kann eine Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates ein von Eurojust eingeleitetes Strafverfahren einstellen?
Wie ist die Kontrolle von Eurojust nach Inkrafttreten des Reformvertrags konkret ausgestaltet?
Wird die Bundesregierung im Rat eine Initiative zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 69e AEUV einbringen?
Wie ist das Verhältnis zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 69e AEUV und den nationalen Ermittlungsbehörden?
Wie wird die Kontrolle einer Europäischen Staatsanwaltschaft ausgestaltet sein?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger gegen EU-Rechtsakte im Bereich des Strafrechts angemessen und ausreichend gewährleistet sind?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Abhilfe dieses Zustandes?