Europarechtliche Beurteilung der geplanten Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Frank Schäffler, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung plant die Bundesregierung gegenwärtig eine Verschärfung der bislang sehr restriktiven Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr. Ziel dieser Regierungsinitiative ist es, politisch unerwünschte ausländische Investitionen in gebietsansässige Unternehmen einem stärkeren politischen Einfluss zu unterziehen. Das grund- und europarechtlich geschützte Eigentums- und damit auch Veräußerungsrecht soll in Zukunft stärker eingeschränkt werden können, wenn der politische Zeitgeist wechselnder Regierungskonstellationen dies aus sicherheitspolitischen Erwägungen begrüßt. Mit der geplanten Gesetzesänderung verkennt die Bundesregierung die bereits bestehenden Schutzregelungen des Kartell- und Wettbewerbsrechts und einer straffen Regulierung im Bereich der natürlichen Monopole.
An dem vorliegenden Gesetzentwurf ist die Einsicht der Bundesregierung zu begrüßen, dass eine explizite Investitionsbeschränkung von Staatsfonds (Sovereign Wealth Funds) oder ausländischen Unternehmen in mehrheitlichem Staatsbesitz mit Artikel 58 Abs. 3 des EG-Vertrags (EGV) grundsätzlich nicht vereinbar ist. Die Beschränkung ausländischer Investitionen aufgrund eines staatlichen Hintergrunds war und ist europarechtswidrig. Klärungsbedürftig ist an dem Vorhaben jedoch insbesondere, warum die Bundesregierung mit dem vorgesehenen § 53 AWG gegen das europarechtliche Ausländerdiskriminierungsverbot nach Artikel 56 EGV zu verstoßen plant. Auch die im Gesetzentwurf vorgesehene allgemeine Schutzregel zur „öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ ist nach gängiger Rechtsauffassung europarechtswidrig. Dies bestätigt auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im jüngsten Jahresgutachten. Rechtliche Bedenken ergeben sich zudem unter dem Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit. Die geplanten Regelungen sehen vor, dass alle ausländischen Investitionen – also auch der Kauf nur einer Aktie – innerhalb der Prüfungsfrist schwebend unwirksam sind.
Unter anderem aus diesen Gründen kommt der Sachverständigenrat zu der Feststellung, „würde dieser Entwurf Gesetz, so wäre ein äußerst missbrauchsanfälliges Instrument geschaffen worden, welches über das Maß des ökonomisch Begründbaren oder Wünschenswerten deutlich hinausgehen würde.“ Aus diesem Grunde hat die Fraktion der FDP einen alternativen, auf das Kartell- und Wettbewerbsrecht abstellenden Regulierungsvorschlag (Bundestagsdrucksache 16/6997) eingebracht, der sowohl europa- als auch G8-konforme Vorschläge unterbreitet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Bis zu welchem Datum plant die Bundesregierung, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in den Deutschen Bundestag einzubringen?
Zu welchem Zeitpunkt soll nach gegenwärtiger Sicht der Bundesregierung das Gesetz in Kraft treten?
Liegt der Bundesregierung bereits eine indikative oder verbindliche Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem vorliegenden Gesetzentwurf vor?
Wenn nein, bis wann wird diese vorliegen?
Wenn ja, wie beurteilt die Europäische Kommission den Entwurf?
Welche Beanstandungen am vorliegenden Gesetzentwurf wurden seitens der Bundesländer im Detail angebracht?
Wie definiert die Bundesregierung den im Gesetzentwurf vorgesehenen Begriff „öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ konkret?
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „kritische Infrastruktur“, den die Bundeskanzlerin am 28. November 2007 in ihrer Plenarrede zum Haushalt 2008 als Schutzgut der vorgesehenen Verschärfung des Außenwirtschaftsgesetzes eingeführt hat?
Wie begründet die Bundesregierung die Europarechtskonformität der geplanten Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Ausländerdiskriminierungsverbot von Artikel 56 ff. EGV, in dem es heißt, dass alle Beschränkungen des Zahlungs- und des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind?
Wie begründet die Bundesregierung die Europarechtskonformität der vorgesehenen allgemeinen Schutzklausel, die der Europäische Gerichtshof in mehreren Gerichtsverfahren nicht als Grundlage für die Investitionsbeschränkung akzeptiert hat?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Anwendung der vorgesehenen Rechtsnorm nicht mit dem Vertrag von Lissabon vereinbar ist, wonach die Europäische Union eine ausschließliche Regelungskompetenz im Bereich der Investitionsbeschränkung bekommt?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die geplanten Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes nicht mit der G8-Erklärung vom 7. Juni 2007 vereinbar sind, in der es heißt: „Wir werden zusammenarbeiten, um offene und transparente Investitionssysteme zu verstärken und Tendenzen, sie einzuschränken, zu bekämpfen. Die Errichtung von Barrieren und die Unterstützung des Protektionismus würden zu Wohlstandseinbußen führen“?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dies?
Sieht sich die Bundesregierung „nach wie vor verpflichtet, nationale Beschränkungen ausländischer Investitionen zu minimieren“ (G8-Gipfel, Wachstum und Verantwortung in der Weltwirtschaft, 7. Juni 2007)?
Wenn ja, wie erklärt sich vor diesem Hintergrund eine Erweiterung und Verschärfung der Investitionsbeschränkung mit der angestrebten Minimierung?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass nach den aktuell vorgesehenen Regeln alle Rechtsgeschäfte zum Erwerb eines Anteils eines gebietsansässigen Unternehmens in einem Zeitraum von drei Monaten schwebend unwirksam sind?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wer haftet für den Schaden, wenn ein Erwerb rückgängig gemacht werden muss?
Hält die Bundesregierung es in diesem Zusammenhang für verhältnismäßig, dass generell alle Beteiligungen – also auch der Erwerb nur einer Aktie – nach dem vorgesehen § 31 Abs. 3 AWG bis zu drei Monate schwebend unwirksam sind?
Gelten die verschärften Regelungen aus Sicht der Bundesregierung auch in Investitionssituationen, in denen ein ausländischer staatlicher oder privater Investor ein ausländisches Unternehmen erwirbt, welches an einem gebietsansässigen Unternehmen zum Erwerbszeitpunkt bereits mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist, wie beispielsweise Electricité de France gegenwärtig mit 45,01 Prozent an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG?
Wenn die Bundesregierung Frage 15 mit ja beantwortet, wie gedenkt die Bundesregierung die Rechtsvorschrift innerhalb dieses ausländischen Rechtsgeschäfts durchzusetzen, wenn aus Sicht der Bundesregierung hierdurch eine Beschränkung der Investition im gebietsansässigen Unternehmen auf Basis der geplanten Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes möglich ist?
Wenn die Bundesregierung Frage 15 mit nein beantwortet, stimmt die Bundesregierung dann der Auffassung zu, dass ein solches Gesetzesvorhaben gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot der Inländerdiskriminierung verstößt, weil ausländische Eigentümer an einen Investor mittelbar Anteile an einem gebietsansässigen Unternehmen veräußern können, inländische Eigentümer dies im Zweifelsfall jedoch nicht können?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union befinden sich gegenwärtig in einem vergleichbaren Gesetzgebungsverfahren?
Welche Investitionen ausländischer Staatsfonds in deutsche Unternehmen gab es bislang?
Welche Wirkungen hatten diese auf die betroffenen Unternehmen und den Kapitalmarkt im Ganzen?
Teilt die Bundesregierung die Bedenken des Sachverständigenrates: „Würde dieser Entwurf Gesetz, so wäre ein äußerst missbrauchsanfälliges Instrument geschaffen worden, welches über das Maß des ökonomisch Begründbaren oder Wünschenswerten deutlich hinausgehen würde“?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung die Einrichtung von Schutzfonds in Form von Kapitalsammelstellen, um durch Beteiligungen in deutsche Unternehmen die Übernahme durch ausländische Investoren zu verhindern (Handelsblatt, 6. November 2007, „Finanzministerium plant Schutzfonds“)?