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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen der Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Entgelte für die Nutzung bundeseigener Land- und Wasserflächen auf gemeinnützige Wassersportvereine (G-SIG: 16010241)

Auswirkungen der Verwaltungsvorschrift &quot;Wasser- und Schifffahrtsverwaltung - 2604&quot; auf den organisierten Wassersport, Nutzungsverträge der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen mit gemeinnützigen Wassersportvereinen, Minimierung der finanziellen Belastungen der Vereine <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

24.02.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/61602. 02. 2006

Auswirkungen der Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Entgelte für die Nutzung bundeseigener Land- und Wasserflächen auf gemeinnützige Wassersportvereine

der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Katrin Kunert, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Trotz Bekenntnissen von Bund und Ländern zum Sport sind in vielen Sportvereinen finanzielle Engpässe nicht zu übersehen. Ganz besonders trifft das in jüngster Zeit auf Wassersportvereine zu. Im Vergleich zu anderen Sportarten sind Sportgeräte und Nutzungsentgelte für die Steganlagen größere Kostenfaktoren. Von einigen Wassersportvereinen werden zudem Straßenreinigungsgebühren für die Stegflächen oder Ausfallzahlungen von Fischern verlangt.

Die neue Verwaltungsvorschrift „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung – 2604“ (VV WSV-2604) spitzt die Situation zu. Sie schreibt eine Kopplung der Entgelte an den Grundstücksmarkt sowie deren flächenbezogene Berechnung vor. Anders als ihre Vorgängervariante beinhaltet die Vorschrift nicht mehr eine 1/3-Reduzierung der Entgelte für gemeinnützige Wassersportvereine an Bundeswasserstraßen. Die Vereine werden nunmehr mit gewerblichen Nutzern wie zum Beispiel Marinas, Bootshäusern oder Sportbootwerften gleichgesetzt.

Die Regelung betrifft besonders alle Wassersportvereine in den neuen Bundesländern und in Berlin, weil diese alle neuen Verträge mit Anpassungsklauseln, anders als bis dahin in den alten Bundesländern, enthalten. Die Quadratmeterentgelte können damit von 0,15 Euro für Altverträge auf bis zu 3,50 Euro für angepasste und neue Verträge steigen.

Mit der Anwendung der Vorschrift könnten große Teile des gesamten organisierten Wassersports an bundeseigenen Land- und Wasserflächen, besonders in den neuen Bundesländern und in Berlin, mittel- bis langfristig in existenzielle Bedrängnis gebracht werden.

Hierzu drei Beispiele aus Berlin:

  • Der Wassersportverein Karolinenhof e. V. soll, laut seinem stellvertretenden Vorsitzenden, wegen einer baulichen Veränderung an der Steganlage einen neuen Vertrag bekommen und statt bisher 1 075 Euro nun 3 628 Euro bezahlen.
  • Nach Aussage des Vorstands des Berliner Yachtclub e. V. am Wannsee wurde dort aus gleichem Grund das Nutzungsentgelt von ca. 3 700 Euro auf ca. 21 000 Euro erhöht.
  • Der Segel-Club Argo e. V. soll statt 3 650 Euro nach der pauschalen Erhöhung um 30 Prozent für alle Nutzer bundeseigener Land- und Wasserflächen nun 4 750 Euro bezahlen, erwartet aber nach Fertigstellung des Ersatzbaus seiner Steganlage mit einem neuen Vertrag eine Entgeltforderung in Höhe von ca. 16 000 Euro. Die Durchsetzung dieser Forderung hätte die Zahlungsunfähigkeit des Vereins zur Folge, so der Vorstand des Vereins.

Die konsequente Anwendung der genannten Verwaltungsvorschrift hat darüber hinaus auch erhebliche Auswirkungen auf den Wassertourismus und damit auch auf den organisierten Wassersport, weil dadurch die Liegeplatzgebühren für Bootshäuser, Marinas und kommunale Häfen enorm steigen müssen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Welche gesetzliche Grundlage gibt es auf Bundesebene für die Förderung und den Schutz des in gemeinnützigen Sportvereinen organisierten Breitensports?

2

Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um gemeinnützige Sportvereine vor unangemessenen und/oder unzumutbaren finanziellen Forderungen, unter anderem auch von Seiten der Organe und/oder Institutionen des Bundes, zu schützen?

3

Wie kann sichergestellt werden, dass die mit der Nutzung von Bundeseigentum (hier von Land- und Wasserflächen an Bundeswasserstraßen) für gemeinnützige Vereine verbundenen finanziellen Belastungen minimiert werden?

4

Wurden die Auswirkungen der VV-WSV 2604 auf den organisierten Wassersport in gemeinnützigen Vereinen sowie auf den Wassertourismus vor der Inkraftsetzung untersucht?

Falls ja, mit welchen Ergebnissen?

Falls nein, warum nicht?

5

Wie viele Nutzungsverträge mit gemeinnützigen Wassersportvereinen gibt es in den Bereichen der einzelnen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD), und wie hoch sind die jährlichen Einnahmen aus Nutzungsverträgen in den jeweiligen WSD und bundesweit?

6

Wie viele Verträge wurden mit Vereinen in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins abgeschlossen, und wie hoch ist die jährliche Summe der Entgelte für diese Vereine?

7

Wie viele Verträge wurden insgesamt nach dem Januar 2000 neu abgeschlossen oder hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgelts geändert, und wie hoch ist die Summe der Einnahmen für diese Verträge?

8

Wie viele von den unter Frage 7 aufgeführten Verträgen betreffen Vereine in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins, und wie hoch ist die Summe der Nutzungsentgelte für diese Verträge?

9

Warum sollen die Nutzungsentgelte für die unter Frage 7 genannten Vereine weiter erhöht werden, wenn diese von Anfang an höhere Entgelte zahlen mussten und diese Entgelte bis zum Inkrafttreten der VV-WSV 2604 bereits weiter erhöht wurden?

10

Wie wird ein angemessenes Entgelt für die Nutzung von bundeseigenen Landflächen in Uferstreifen ermittelt, die keine Grundstücke und im Grundsatz nicht veräußerbar sind und deshalb nicht am allgemeinen Marktverkehr von Grundstücken teilnehmen sowie wesentlichen Nutzungseinschränkungen sowohl wegen ihrer Lage und Beschaffenheit als auch zeitlich (Saison) unterliegen?

11

Wie wird die Beibehaltung der Gleichbehandlung von Land- und Wasserflächen im Gegensatz zu den Festlegungen der Wertermittlungs-Richtlinien (Punkt 6.6.5 der WertR) begründet?

12

a) Welche Gründe gibt es dafür, dass die Nutzungsentgelte für Land- und Wasserflächen am Grundstücksmarkt orientiert werden, ihre Anpassung jedoch nicht an die Entwicklung des Grundstücksmarkts, sondern an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten erfolgen soll?

b) Warum wurde den entsprechenden Forderungen des Bundesrechnungshofs und des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 14/4226 Nr. 43) entsprochen?

13

Wie ist es zu begründen, dass Vereine nach genehmigten baulichen Veränderungen Verträge mit neuen Konditionen bekommen müssen?

Berlin, den 9. Februar 2006

Dr. Martina Bunge Katrin Kunert Dr. Petra Sitte Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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