Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/733
16. Wahlperiode 20. 02. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/527 –
Auswirkungen der Internationalen Rechnungslegung auf die Steuerpolitik
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Prinzip der Maßgeblichkeit des
handelsrechtlichen Abschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung
kodifiziert. Demnach hat sich die Steuerbilanz grundsätzlich nach den
handelsrechtlichen Ansätzen und Bewertungen zu richten.
Seit dem 1. Januar 2005 müssen alle börsennotierten Unternehmen der
Europäischen Union ihre Konzernbilanz nach den Richtlinien der International
Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards IAS/IFRS
aufstellen. Im Übrigen können die Mitgliedstaaten wählen, ob sie die IAS/
IFRS auch für den Konzernabschluss nicht börsennotierter Unternehmen und
für den Einzelabschluss der Unternehmen vorschreiben.
Handelsrechtlicher Jahresabschluss und der Abschluss nach IAS/IFRS folgen
unterschiedlichen Ansätzen: So dominiert bei ersterem das Vorsichtsprinzip
als Grundprinzip des Bilanzrechts. Demgegenüber orientieren sich die IAS/
IFRS an den Bedürfnissen potentieller Investoren und Anleger. Entsprechend
lassen sich hinsichtlich der Rechnungslegungsgrundsätze Unterschiede
feststellen, die zu Unterschieden im Erfolgsausweis der Unternehmen führen. Die
zunehmende Internationalisierung der Rechnungslegung erhält durch das
Prinzip der Maßgeblichkeit eine steuerpolitische Dimension. Dies verstärkt
sich durch die Pläne der EU-Kommission, eine europäisch einheitliche
steuerliche Bemessungsgrundlage auf Basis der IAS/IFRS zu schaffen. Darüber
hinaus wird in Politik und Wirtschaft derzeit diskutiert, ob die Anwendung der
IAS/IFRS zukünftig auch für nicht börsennotierte Konzerne und für den
Einzelabschluss aller Unternehmen vorgeschrieben werden soll.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach dem gegenwärtigen Rechtsstand wird die steuerliche Gewinnermittlung
vom Grundsatz der Maßgeblichkeit bestimmt (§ 5 Abs. 1
Einkommensteuergesetz). Die zunehmende Internationalisierung der Rechnungslegung macht es
jedoch erforderlich, zu prüfen, ob an der Verknüpfung zwischen der handels- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Februar
2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/733 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperioderechtlichen Rechnungslegung und der steuerlichen Gewinnermittlung weiterhin
festgehalten werden kann. Die Bundesregierung hat dies schon frühzeitig
erkannt und in den Jahren 2003/2004 in einem Gutachten die „Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards und ihre Auswirkungen für die
steuerliche Gewinnermittlung“ untersuchen lassen. Wesentliches Ergebnis des
Gutachtens von Professor Herzig (Köln, 2004) ist die Empfehlung, mittelfristig den
Grundsatz der Maßgeblichkeit aufzugeben und eine eigenständige steuerliche
Gewinnermittlung zu entwickeln. Dabei geht das Gutachten aber von der
Voraussetzung aus, dass sich das im Handelsgesetzbuch (nachfolgend auch HGB)
normierte nationale Bilanzrecht mittelfristig so verändern wird, dass es als
Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung nicht mehr herangezogen
werden kann. Dies ist aber bisher nicht der Fall.
Neben diesen national zu beachtenden Entwicklungen treten die Bestrebungen
der EU-Kommission zur Schaffung einer einheitlichen konsolidierten
körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (vgl. dazu i. E. Mitteilung vom
25. Oktober 2005 (KOM (2005) 532).
Hierzu ist auf EU-Ebene eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden, die
Strukturelemente einer künftigen einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage
erarbeiten soll. Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an diesen Arbeiten.
Ausgangspunkt – „starting point“ – der einheitlichen konsolidierten
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage sollen IAS/IFRS sein. Dabei ist der Begriff
„starting point“ in dem Sinne zu verstehen, dass diese
Rechnungslegungsstandards als Instrument einer einheitlichen Begriffsbestimmung für eine künftige
steuerliche Gewinnermittlung dienen sollen. Die Wertungen einzelner
Standards können darauf untersucht werden, ob sie für die Definition einer
steuerlichen Bemessungsgrundlage geeignet sind; sie bilden aber keineswegs selbst
bereits die Elemente der steuerlichen Gewinnermittlung.
1. Welche wesentlichen Wahlrechte bestehen im Rahmen der
Rechnungslegung nach IAS/IFRS?
Grundsätzlich enthalten die IAS/IFRS keine ausdrücklichen Wahlrechte zum
Ansatz bestimmter Vermögenswerte und Schulden. Jedoch kann nicht
übersehen werden, dass die IAS/IFRS teilweise Beurteilungsspielräume enthalten, die
faktische Ansatzwahlrechte begründen. Darunter fallen beispielsweise die
Aktivierung von Entwicklungskosten nach IAS 38, die Passivierung von
Rückstellungen nach IAS 37 oder auch die Bildung latenter Steuern nach IAS 12.
Zudem enthalten die IAS/IFRS bezüglich der Bewertung von Vermögenswerten
und Schulden ausdrückliche Wahlrechte. Diese stehen zu einem großen Teil in
Zusammenhang mit dem international bevorzugten fair value accounting.
Wesentliche Bewertungswahlrechte sind beispielsweise die Folgebewertung
von Sachanlagen (IAS 16), als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40)
oder immateriellen Vermögenswerten (IAS 38) entweder zu fortgeführten
Anschaffungs-/Herstellungskosten oder zum fair value und zum anderen die
erfolgswirksame oder erfolgsneutrale Verrechnung von
versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten bei leistungsorientierten Pensionsplänen
(IAS 19; sog. Korridorlösung). Daneben enthalten die IAS/IFRS noch
ausdrücklich geregelte Ausweiswahlrechte. Zu nennen ist hier etwa IAS 1.74 ff.,
der die Möglichkeit eröffnet, die Aufgliederung einzelner Bilanzposten
entweder in der Bilanz oder im Anhang vorzunehmen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7332. Welche wesentlichen Abweichungen von den IAS/IFRS bestehen bei der
steuerlichen Gewinnermittlung, und wie wirken sich diese jeweils
materiell aus?
Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt – gemäß dem
Maßgeblichkeitsgrundsatz – auf der Grundlage der handelsrechtlichen Gewinnermittlung nach den
Vorschriften des HGB (nicht der IAS/IFRS) unter Berücksichtigung
steuerlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften (§§ 5 ff. Einkommensteuergesetz)
sowie nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Im
Einzelnen gibt es sehr viele Unterschiede zwischen der steuerlichen
Gewinnermittlung auf der einen und den IAS/IFRS auf der anderen Seite. Wesentlich
sind grundsätzlich die folgenden Abweichungen: Handelsrechtlich und daher
auch steuerlich gelten das Vorsichtsprinzip und das Anschaffungskostenprinzip
(die Anschaffungskosten stellen die Obergrenze der Bewertung dar, § 253
Abs. 1 HGB). Daraus folgt, dass eine Fair value-Bewertung, wie sie die IAS/
IFRS teilweise vorsehen, grundsätzlich ebenso wenig zulässig ist, wie die
daraus folgende erfolgswirksame Erfassung lediglich realisierbarer und nicht
– wie in der steuerlichen Gewinnermittlung – nur der realisierten Gewinne.
Zudem folgt beispielsweise die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach den
IAS/IFRS anderen Grundsätzen. Daraus resultieren im Verhältnis zur
steuerlichen Gewinnermittlung grundsätzlich höhere Aufwendungen.
3. Wie hat sich ausgewirkt bzw. wirkt sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Umstellung der Rechnungslegung der im Deutschen Aktienindex
notierten Unternehmen auf IAS/IFRS auf das Bilanzergebnis der
betreffenden Unternehmen aus?
Eine detaillierte Analyse der Folgen der Umstellung der handelsrechtlichen
Rechnungslegung auf die Rechnungslegung nach IAS/IFRS bezüglich der im
Deutschen Aktienindex notierten Unternehmen liegt der Bundesregierung nicht
vor. Im Allgemeinen führt der Übergang von der handelsrechtlichen
Rechnungslegung auf die Rechnungslegung nach IAS/IFRS jedoch zu einer
betragsmäßigen Veränderung zentraler Bilanzposten. Aufgrund der Fair value-
Bewertung und der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte
kann es dabei zu einer Erhöhung der Bilanzsumme kommen. Da diese
Wertveränderungen in der Eröffnungsbilanz nach IAS/IFRS aber grundsätzlich
erfolgsneutral direkt im Eigenkapital gebucht werden, wirkt sich dieser Vorgang
jedenfalls im Umstellungsjahr nicht – wohl aber in den Folgejahren durch
erhöhte Abschreibungen – auf das Bilanzergebnis aus. Folge kann aber eine
Erhöhung des Eigenkapitals und daraus resultierend eine Verbesserung der
Bilanzkennzahlen zur Eigenkapitalquote und zum Verschuldungsgrad sein.
4. Wie hat sich ausgewirkt bzw. wirkt sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Umstellung der Rechnungslegung der unter 3. genannten
Unternehmen auf deren steuerliche Belastung aus?
Die Umstellung der Rechnungslegung der unter 3. genannten Unternehmen auf
die IAS/IFRS hat keine Auswirkungen auf deren Besteuerung. IAS/IFRS
bilden keine Besteuerungsgrundlage und wirken auch nicht über den
Maßgeblichkeitsgrundsatz auf die steuerliche Gewinnermittlung. IAS/IFRS sind nur für
den Konzernabschluss solcher Unternehmen verpflichtend anzuwenden, deren
Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum
Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes im Inland zugelassen sind oder deren Zulassung beantragt
wurde (§ 315a Abs. 1, Abs. 2 HGB). Für die Besteuerung ist jedoch der im
Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer
Drucksache 16/733 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeBuchführung ermittelte Gewinn maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetz). § 325 Abs. 2a HGB gibt Unternehmen zwar die Möglichkeit,
einen Einzelabschluss nach Maßgabe der IAS/IFRS aufzustellen und im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies darf aber nur zu Informationszwecken
erfolgen. Es bleibt daneben bei der Verpflichtung zur Erstellung eines
Jahresabschlusses nach Maßgabe des 3. Buches des HGB.
5. Welche Optionen bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung bei der
Ausübung des Wahlrechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der
Konzernabschlüsse nicht börsennotierter Unternehmen und der Einzelabschlüsse
der Unternehmen für die Bundesrepublik Deutschland, und wie wirken
sich diese auf das Maßgeblichkeitsprinzip und die Steuerpolitik aus?
Der deutsche Gesetzgeber hat durch das Bilanzrechtsreformgesetz vom
4. Dezember 2004 (BGBl. I 2004 S. 3166) die Wahlrechte der IAS-Verordnung
1606/2002 vom 19. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 246, 1) in der Weise ausgeübt,
dass auch solche Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes nicht zum Handel an einem organisierten Markt im
Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland zugelassen sind
oder deren Zulassung beantragt wurde (§ 315a Abs. 1, Abs. 2 HGB) ihren
Konzernabschluss – mit befreiender Wirkung – nach IAS/IFRS aufstellen dürfen
(§ 315a Abs. 3 HGB). Auch der Einzelabschluss darf nach IAS/IFRS erstellt
werden; dies allerdings nur zu Informationszwecken (§§ 325 Abs. 2a, 267
Abs. 3 HGB). Da für Ausschüttungszwecke, zur Kapitalerhaltung und auch für
Besteuerungszwecke weiterhin ein Jahresabschluss nach den Regeln des
3. Buches des HGB zu erstellen ist, wirken sich die gesetzgeberischen
Maßnahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes auch insoweit nicht auf die steuerliche
Gewinnermittlung aus.
6. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei Übernahme der IAS/IFRS
nur für einen Teil der Unternehmen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung
gewährt ist, und wie begründet sie ihre Einschätzung?
Da IAS/IFRS keine Besteuerungsgrundlagen bilden, erübrigt sich eine
Differenzierung nach der Rechtsform der Unternehmen.
7. Teilt die Bundesregierung die verschiedentlich gegen die Maßgeblichkeit
der IAS/IFRS für die Steuerbilanz angeführten verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass
a) die Entstehung der IAS/IFRS dem parlamentarischen
Entscheidungsprozess entzogen ist,
Die IAS-Verordnung 1606/2002 vom 19. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 246, 1) ist
bindendes Gemeinschaftsrecht. Sie wurde von den zuständigen Organen der
Europäischen Gemeinschaft einschließlich des Europäischen Parlaments
beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/733b) die Gewinnermittlung nach IAS/IFRS nicht mit den Prinzipien der
Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vereinbar ist
und
c) sich die steuerliche Ungleichbehandlung der durch
Betriebsvermögensvergleich und Überschussrechnung ermittelten Einkünfte
verschärft, und wie begründet sie jeweils ihre Bewertung?
Die IAS/IFRS dienen primär der Information des Kapitalmarktes. Eine
„IAS/IFRS-Maßgeblichkeit“ wird weder von der Steuerrechtswissenschaft
(vgl. Herzig, IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, 4. Teil, 1. Kapitel,
2. Abschnitt) noch von der EU-Kommission im Rahmen der Erarbeitung einer
einheitlichen konsolidierten körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage
befürwortet (vgl. auch die Vorbemerkungen der Bundesregierung zur
Beantwortung dieser Anfrage). Diese Auffassung hat auch die Bundesregierung der
15. Legislaturperiode im Regierungsentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes
zum Ausdruck gebracht (vgl. Bundestagsdrucksache 15/3419, S. 23 r. Sp.).
8. Wie würde sich nach Einschätzung der Bundesregierung eine
uneingeschränkte Maßgeblichkeit der IAS/IFRS für die Steuerbilanz auf die
steuerliche Belastung der Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland
auswirken (bitte aufgeteilt nach Branchen, lang- und kurzfristigen
Wirkungen und Unternehmensgrößen)?
Auf die Beantwortung zu Frage 7 b) und c) wird verwiesen.
9. Woraus lässt sich nach Einschätzung der Bundesregierung bei
uneingeschränkter Maßgeblichkeit der IAS/IFRS für die Steuerbilanz eine
Veränderung der steuerlichen Belastung der Unternehmen ableiten (konkrete
Regelungen)?
Auf die Beantwortung zu Frage 7 b) und c) wird verwiesen.
10. Hält die Bundesregierung die Vorschriften der IAS/IFRS für mit dem für
die Ermittlung des steuerlichen Gewinns maßgeblichen Prinzips der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit für vereinbar, und wie begründet
sie ihre Bewertung?
Auf die Beantwortung zu Frage 7 b) und c) wird verwiesen.
11. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei Einführung der IAS/IFRS
auch für den Konzernabschluss nicht börsennotierter Unternehmen und
den Einzelabschluss der Unternehmen die Aufrechterhaltung des
Maßgeblichkeitsprinzips hinsichtlich des Erhalts der Steuereinnahmen
sachgerecht ist, und wie begründet sie ihre Bewertung?
Auf die Beantwortung zu Frage 7 b) und c) wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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